L 13 RA 146/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 An 45/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 146/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die gesetzliche Wartezeitfiktion für Versicherte, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind, tritt nur ein, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines regulären, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat. Die dreimonatige Einarbeitungszeit als Anlerndatenerfasserin beim Statistischen Landesamt ist demnach keine geschützte Ausbildung.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die Wartezeit für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorzeitig erfüllt hat.

Die am ...1966 geborene Klägerin ist seit 1988 Bezieherin einer Witwenrente. Sie selbst war zuletzt vom 15.07.1991 bis 31.12.1991 beim ... versicherungspflichtig beschäftigt. Sie wurde laut Zeugnis vom 31.12.1991 als Anlern-Datenerfasserin eingestellt und mit dem Erfassen laufender und Sonderstatistiken im Datensammelsystem Nixdorf betraut.Der Arbeitsvertrag war am 03.07.1991 abgeschlossen worden. Danach sollte sie als Datenerfasserin entlohnt entsprechend BAT Vergütungsgruppe IX b, beschäftigt werden. Der Vertrag war von vorneherein auf die Zeit vom 15.07.1991 bis 31.12.1991 begrenzt.

Die Klägerin hat bis 31.12.1993 eine Beitragszeit von 43 Monaten zurückgelegt.Bis 19.12.1994 wurden Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezug gezahlt (Versicherungsverlauf vom 07.06.1995).

Ein von der Klägerin am 27.09.1993 gestellter Antrag auf Rehabilitation wurde in einen Rentenantrag umgedeutet. Die Beklagte ging aufgrund zahlreicher medizinischer Unterlagen, eines Gutachtens des behandelnden Arztes Dr ... vom 28.07.1994 sowie eines für das Arbeitsamt erstellten Gutachtens des Dr ... vom 03.01.1994 davon aus, die Klägerin sei seit 20.12.1991 wegen einer HIV-Infektion sowie Drogenabhängigkeit nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Dennoch wurde der Antrag auf Rente mit Bescheid vom 01.12.1994 abgelehnt, da die Beklagte die Wartezeit nicht als erfüllt ansah. Es seien nur 28 Monate Beitragszeit auf die Wartezeit anrechenbar. Auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) lägen nicht vor. Die Klägerin sei nicht infolge eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig und sei auch nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung erwerbsunfähig geworden (§ 53 Abs.2 SGB VI).

Ihren am 30.12.1994 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, daß ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung vorliege. Die Anlernung als Datenerfasserin erfülle die Kriterien einer Ausbildung i.S. des § 53 SGB VI.Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.03.1995 zurück. Hinter der Bezeichnung Anlern-Datenerfasserin verberge sich keine Ausbildung i.S. des § 53 SGB VI. Es habe sich dabei um eine kurzzeitige Phase des innerbetrieblichen Anlernens gehandelt. Bei dem Begriff der Ausbildung gemäß § 53 SGB VI müsse die Versicherte infolge der Ausbildung gehindert gewesen sein, Pflichtbeiträge zu entrichten. Lediglich die Absolvierung einer Lehre oder einer versicherungspflichtigen Umschulung, die auf Veranlassung des Arbeitsamtes durchgeführt worden sei, würden eine Ausnahme bilden.

Die Klägerin erhob am 18.04.1995 Klage zum Sozialgericht Landshut und trug zur Begründung folgendes vor: Die Beklagte verkenne den Begriff der Ausbildung im Rahmen des § 53 SGB VI. Er umfasse alle möglichen Schul- und Berufsausbildungen, wenn sie einen Versicherten mindestens 20 Stunden in der Woche binden. Da der Lehrgang sechs Monate und wöchentlich 40 Stunden umfaßt habe, lägen diese Voraussetzungen vor. Daß Beitragspflicht bestanden habe, sei unschädlich, da seit 01.06.1942 alle betrieblichen Ausbildungen der Versicherungspflicht unterlägen. Der von der Beklagten angenommene Leistungsfall im Dezember 1991 sei zutreffend. Auch gegen die Versicherungszeiten, die die Beklagte zugrundelege, würden keine Einwände erhoben. Am 04.09. 1995 teilte die Beklagte mit, daß Erwerbsunfähigkeit bereits seit 19.12.1991 (statt 20.12.) vorliege.

Auf Anfrage des Sozialgerichts, ob es sich bei der Beschäftigung der Klägerin um eine Aus- oder Weiterbildung gehandelt habe, teilte das ... mit Schreiben vom 03.11.1995 folgendes mit: Da die Klägerin nicht über Vorkenntnisse im Bereich der Datenerfassung verfügt habe, sei nach den Bestimmungen des BAT, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden gewesen seien, eine Einarbeitungszeit vom mindestens drei Monaten vorgesehen gewesen. Während dieser Einarbeitungszeit, die auf die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ausgedehnt worden sei, sei die Klägerin für die Tätigkeit als Datenerfasserin angelernt worden. Nach einer gewissen Frist sei sie zudem ihrem Ausbildungsstand entsprechend in die Datenerfassung miteinbezogen worden. Somit habe es sich bei der Beschäftigung als Anlern-Datenerfasserin um eine Ausbildung für die berufliche Tätigkeit im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses gehandelt. Die Klägerin gab vor dem SG Landshut an, daß sie zusammen mit 15 Frauen von einer Ausbilderin als Datenerfasserin angelernt worden sei. Das Arbeitsamt Deggendorf informierte das SG mit Schreiben vom 11.07.1996, daß das Arbeitsverhältnis beim ... nicht vom Arbeitsamt vermittelt worden sei. In der Arbeitsbescheinigung des ... sei die Tätigkeit mit Zeitangestellte bezeichnet worden.

Die Beteiligten erklärten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Mit Urteil vom 16.09.1996 verpflichtete das SG die Beklagte, der Klägerin Rente ab 01.09.1993 zu zahlen. Es stellte fest, daß die Klägerin zwar die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe; es lägen aber die Voraussetzungen für die vorzeitige Erfüllung gemäß § 53 Abs.2 i.V.m. § 245 SGB VI vor. Denn die Erwerbsunfähigkeit sei vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung eingetreten; auch habe die Klägerin in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Begriff der Ausbildung sei in § 53 SGB VI weiter gefaßt als der in § 58 Abs.1 Nr 4 SGB VI. Das Bestehen von Versicherungspflicht schließe die Annahme einer Ausbildung nicht aus. Berufsausbildung sei die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis. Diese Ausbildung müsse in persönlicher Abhängigkeit und unter Eingliederung in einen Betrieb erfolgen, wobei weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse im Vordergrund stehe. Es reiche aus, wenn es sich wie bei der Datentypistin bzw Datenerfasserin um einen sonstigen Ausbildungsberuf handle. Die Einarbeitungs- oder Anlernzeit betrage bei dieser Tätigkeit drei Monate. Auch der BAT gehe davon aus, daß eine Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten in der Datenerfassung erforderlich sei, wobei in dieser Zeit eine Einstufung in die Vergütungsgruppe IX b vorgesehen sei. Es habe sich bei der Klägerin um einen geregelten Ausbildungsgang unter Anleitung fachkundiger Ausbilder gehandelt. Die Verwertung der Arbeitskraft habe nicht im Vordergrund gestanden. Dies sei durch das Schreiben des ... vom 03.11.1995 ausdrücklich bestätigt.

Die Beklagte legte am 21.10.1996 Berufung ein. Zur Begründung trägt sie vor, der Annahme einer Ausbildung stehe die Entscheidung des BSG vom 27.09.1979 in SozR 2200 § 1252 Nr.1 entgegen. Das BSG habe festgestellt ,daß nach dem Sinn und Zweck für die damals noch fiktive Wartezeiterfüllung als Ausbildung schlechthin nur eine nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Ausbildung verstanden werden könne. Die Beklagte folge der Entscheidung, soweit es nicht um eine versicherungspflichtige Lehre oder Umschulung gehe. Vorliegend habe jedoch kein Lehr- oder Umschulungsverhältnis bestanden, sondern ein Arbeitsverhältnis mit entsprechender Vergütung und Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall könne eine versicherungs- pflichtige Anlernzeit eine Ausbildung i.S. des § 53 SGB VI sein. Erforderlich sei jedoch, daß ein geregelter Ausbildungsgang vorgesehen sei, fachkundige Ausbilder vorhanden seien und die Verwertung der Arbeitskraft nicht im Vordergrund stehe. Diese Bedingungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Es sei ein regulärer Arbeitsvertrag und kein Ausbildungsvertrag geschlossen worden. Im übrigen ergebe sich, wer Auszubildender sei, aus § 3 Abs.1 Berufsbildungsgesetz - BBiG -. Die Versicherte gehöre weder zu den Auszubildenden i.S. des BBiG noch habe sie während ihres Anlernverhältnisses in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 1, 3 BBiG gestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Landshut vom 16.09.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung der Bekl gegen das Urteil des SG Landshut vom 16.09.1996 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Bevollmächtigte der Beklagte habe im Termin vor dem SG die Tatsache der Berufsausbildung anerkannt und nur bestritten, daß § 53 Abs.2 SGB VI zur Anwendung komme. Im übrigen habe das ... die Ausbildung ausdrücklich bestätigt. Diese sei auch für sie die erste relativ umfangreiche Ausbildung gewesen. Die Beklagte sei außerdem auch verpflichtet,eine Höherbewertung der Zeit vom 15.07.1991 bis 31.12.1991 gem § 70 Abs.3 Satz 2 SGB VI - Ausbildungszeit - vorzunehmen. Die Beklagte führte mit Bescheid vom 04.04.1997 das Urteil aus und bewilligte Rente ab 01.09. 1993 (Rente 1076,94 DM).

In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1998 gab die Klägerin nach Hinweis auf eine frühere Angabe im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung an, sie habe bei einem Zahnarzt in Bogenhausen eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin begonnen, aber bald abgebrochen. Weitere Angaben konnte die Klägerin hierzu nicht mehr machen.

Nach Vertagung der mündllichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung richtete der Senat Anfragen an die BEK, AOK und TKK nach einer Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in den Jahren 1986 bis 1990. Die AOK und die TKK verneinten eine Mitgliedschaft, während die BEK die Zeiten, wie von der Beklagten im Versicherungsverlauf angenommen, bestätigte. Nachforschungen bei der IHK und dem Zahnärztlichem Bezirksverband ZBV - nach einem Ausbildungsvertrag für die Klägerin blieben ohne Erfolg. Der ZBV wies aber daraufhin, daß Ausbildungsverträge, insbesondere wenn sie während der Probezeit gelöst würden, oft nicht zur Eintragung beim ZBV eingereicht würden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte am 02.11.1998 mit, die Klägerin habe den betreffenden Zahnarzt ausfindig gemacht und fügte dem Schreiben eine Bestätigung des Dr ..., Zahnarzt in der Perfallstraße in München, bei. Dieser bestätigte unter dem 06.10.1998, die Klägerin sei vom 01. bis 04.09.1986 in seiner Praxis als auszubildende Zahnarzthelferin beschäftigt gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, er habe sich an die Klägerin nicht erinnert, aber seine Mitarbeiterin Frau ... habe sich erinnern können. Diese wurde im Beweistermin vom 18.11. 1998 als Zeugin vernommen; bezüglich ihrer Aussage wird auf das Protokoll über die Einvernahme Bezug genommen.

Aus dem vom Senat beigezogenen Schriftwechsel zwischen Klägerin und Dr ... ist zu ersehen, daß in der Praxis Dr ... keine Unterlagen mehr vorhanden waren und daß die Bestätigung vom 06.10.1998 aufgrund der Angaben der Klägerin erstellt wurde. Die Klägerin selbst legte trotz Aufforderung weder den Schriftwechsel noch sonstige Unterlagen vor. Im übrigen wird auf ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.1998 verwiesen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG Landshut sowie die Akte des BayLSG vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 ,151 SGG) ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zwar ist sie seit Dezember 1991 erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI, sie hat aber weder die allgemeine noch die vorzeitige Wartezeit erfüllt.

Bezüglich der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) gemäß § 51 Abs.1 SGB VI ist dies nicht streitig. Die nach Dezember 1991 noch zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund Sozialleistungsbezug sind auf den im Dezember 1991 eingetretenen Leistungsfall nicht anzurechnen. Die medizinischen Unterlagen sowie ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen geben keine Möglichkeit, die Leistungseinschränkung später anzunehmen; Tatsache und Zeitpunkt des Leistungsfalls werden von der Klägerin selbst auch nicht angegriffen. Im übrigen wäre mit einem späteren Leistungsfall die Wartezeit ebenfalls nicht erfüllt, da keine fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen.

Entgegen der Ansicht des SG hat die Klägerin aber auch die vorzeitige Wartezeit entsprechend § 53 Abs.2 SGB VI, der allein in Betracht zu ziehen ist, nicht erfüllt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für andere Fälle der vorzeitigen Wartezeiterfüllung liegen eindeutig nicht vor.

Die Vorschrift des § 53 Abs.2 SGB VI findet i.V.m. § 245 SGB VI Anwendung, da die Klägerin nach dem 31.12.1972 erwerbsunfähig geworden ist; insofern besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.

Nach § 53 Abs.2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn die Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist und in den letzten zwei Jahren zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung hat. Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, daß es sich bei der Beschäftigung im ... nicht um eine Ausbildung i.S. des § 53 Abs.2 SGB VI gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1252 Nr.1) legt es der Gesetzessinn nahe, als Ausbildung i.S. des vergleichbaren § 1252 RVO nur eine nicht versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Ausbildung zu verstehen. Diese Ansicht wird von Klattenhoff in Hauck SGB VI K § 53 Rdnr.41 und sinngemäß auch Jansen in Sozialgesetzbuch für die Praxis § 53 Rdnr.12 geteilt. Sowohl das BSG als auch Klattenhoff äußern verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine weitere Auslegung, da dadurch der Versicherte, der eine solche Ausbildung durchläuft, gegenüber den Versicherten privilegiert wäre, die keine Ausbildung absolvieren und daher gehalten sind, in entsprechend kürzerer Zeit die allgemeine Wartezeit durch Beitragszahlung zu erfüllen.

Dieser engen Auslegung schließt sich der Senat zwar nicht an; er sieht aber dennoch die Beschäftigung der Klägerin nicht als Ausbildung i.S. des § 53 Abs.2 SGB VI an. Bei der Auslegung des Begriffs ist vom Sinn der gesetzlichen Regelung auszugehen. Der Normzweck besteht darin, Versicherten einen Rentenanspruch zu sichern, wenn sie in jungen Jahren und kurze Zeit nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden sind, so daß sie normalerweise die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllen konnten. Weiter wird aber im Grundsatz angenommen, daß die Ausbildung den Übergang ins Berufsleben verzögert und die Zahlung von Pflichtbeiträgen verhindert hat (Jansen, a.a.O., Zweng- Scherer-Buschmann § 53 Anm.50). Daraus folgt, daß die Ausbildung die Arbeitskraft des Versicherten ganz oder überwiegend in Anspruch genommen haben muß. Die Ausbildung muß den Vesicherten so in Anspruch nehmen, daß er, wie Niesel § 53 RdNr.19 formuliert, an der Ausübung einer (anderen) versicherten Beschäftigung gehindert war. Dieser Gesichtpunkt ist nach Ansicht des Senats entscheidend und nicht, ob im Rahmen der Ausbildung Pflichtbeiträge geleistet wurden. Deswegen schließt sich der Senat der von Niesel in KassKomm a.a.O. vertretenen Ansicht an, wonach die während einer Ausbildung bestehende Versicherungspflicht von z.B. Lehrlingen und Umschülern der Fiktion der Wartezeiterfüllung nicht entgegensteht. Diese Ansicht wird im übrigen im Ergebnis auch von der Beklagten vertreten.

Erforderlich ist aber auch bei dieser weiteren Auslegung, daß zum einen eine Ausbildung vorliegt und zum anderen, daß die Versicherungspflicht wegen oder im Rahmen der Ausbildung besteht und nicht deswegen, weil es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt. Diese Fallgestaltung lag aber bei der Klägerin vor. Die Beschäftigung vom 15.07.1991 bis 31.12.1991 war keine Ausbildung i.S. des § 53 Abs.2 SGB VI.

Grundsätzlich ist unter Ausbildung jegliche berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zuverstehen, (Niesel a.a.O.), für die ein geordneter ,meist staatlich geregelter Ausbildungsgang besteht (Jansen a.a.O.).

Aus dem Arbeitsvertrag vom 03.07.1991 ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß es sich um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt hat. Auch die Formulierung im Zeugnis, die Klägerin sei Anlern-Datenerfasserin gewesen, reicht - zumal im Hinblick auf den Zeugnisinhalt insgesamt - nicht aus. Denn darin wird festgehalten, die Klägerin sei mit dem Erfassen laufender und Sonderstatistiken im Datensammelsystem Nixdorf betraut gewesen. Eine besondere Ausbildung wird nicht erwähnt. Zwar hat das ... gegenüber dem SG Landshut erklärt, eine Ausbildung habe stattgefunden. Dies hat es aber dahin erläutert,daß die Klägerin für die Erfassung von Daten in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt worden sei. Da die Klägerin keine Vorkenntnisse im Bereich der Datenerfassung verfügt habe, sei nach den Bestimmung des BAT ein Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten vorgesehen gewesen.Während dieser Einarbeitungszeit, die auf die gesamte Dauer des Beschäftungsverhältnisses ausgedehnt worden sei, sei die Klägerin als Datenerfasserin angelernt worden. Nach einer gewissen Frist sei sie zudem ihrem Ausbildungsstand entsprechend in die Datenerfassung mit einbezogen worden.

Diese Schilderung zeigt im Zusammenhang mit Arbeitsvertrag und Zeugnis, daß die Klägerin nicht in einem Ausbildungsverhältnis i.S. des § 53 SGB VI gestanden hat, sondern im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kenntnisse erworben hat. Die Ausbildung und die Beschäftigung bilden eine nicht zu trennende Einheit. Zweck der Beschäftigung war nicht die Ausbildung, sondern die Arbeit als Datenerfasserin, und dafür mußte die Klägerin Kenntnisse im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen erwerben. Es handelte sich nicht um eine klar umrissene Ausbildung, sondern um eine betriebliche Einarbeitung.

Es entspricht nicht dem Zweck des § 53 SBG VI, die Wartezeitfiktion für Fälle der betrieblichen Einarbeitung im Rahmen von regulären Beschäftigungsverhältnissen zu gewähren.

Aus der Entscheidung des BSG vom 04.08.1998, Az.: B 4 RA 8/98, läßt sich zum Ausbildungsbegriff nichts für die Klägerin Günstiges herleiten. Im Fall des BSG ging es um die Feststellung einer Anrechnungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als unvermeidliche Zwischenzeit. Dabei war der zweite Abschnitt eine Beschäftigung als Güterbodenarbeiter bei der Deutschen Reichsbahn. Im Anschluß daran begann der dortige Versicherte ein Studium an der Ingenieurhochschule. Das BSG sah nicht die Zeit der Beschäftigung als Ausbildung an sich an, sondern verwies den Rechtsstreit zurück, um zu prüfen, ob die Beschäftigung ihrerseits bereits Teil des anschließend aufgenommenen Studiums gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage der Ausbildung bei der Klägerin kann daraus nichts gefolgert werden.

Die Voraussetzungen des § 53 Abs.2 SGB VI sind auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegte Bestätigung des Dr ... vom 06.10.1998 sowie die Aussage der Zeugin ... bewiesen. Die Zeugin konnte sich an die Klägerin nicht erinnern und wußte auch nur aus Erzählungen, daß eine Beschäftigte bei Dr ... in auffallender Weise gekündigt hatte. Dr ... hatte keine eigenen Kenntnisse und verwies auf die Zeugin. Schriftliche Unterlagen liegen nicht mehr vor. Die Daten für die Bestätigung vom 06.10.1998 wurden von der Klägerin vorgegeben; diese konnte aber selbst keine Angaben mehr machen und hat versucht, die Beschäftigung zu rekonstruieren. Dies reicht aber, zumal auch ihre Cousine keine Kenntnisse mehr hatte, für den Beweis des Lehrverhältnisses nicht aus.

Daß die Klägerin in der Praxis ein paar Tage gearbeitet hat, kann unterstellt werden; nicht mit der hinreichenden Sicherheit steht aber fest, daß die Klägerin zur Ausbildung beschäftigt war und vor allem, wann dies der Fall war. Die Klägerin hatte sich in der Verhandlung vom 16.08.1998 an so gut wie nichts erinnert; der Zahnarzt hat keine Unterlagen und erinnert sich ebenfalls nicht; auch die Zeugin hat keine konkreten Kenntnisse. Der bestätigte Zeitraum ist nicht überzeugend als Ausbildungsverhältnis belegt.

Weitere Ermittlungen sind nicht möglich. Die befragten Krankenkassen hatten keine Unterlagen; dasselbe gilt für die ZBV. Die Voraussetzungen des § 53 Abs.2 SGB VI liegen nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beklagte habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Landshut den Tatbestand der Ausbildung angenommen. Dies läßt sich dem Protokoll in keiner Weise entnehmen und widerspricht auch dem Vorbringen und der Antragstellung der Beklagten.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen, da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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