L 13 RA 155/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 An 137/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 155/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.1 und der Leistung im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24. September 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Übergangsgeldes.

Der am ...1960 geborene Kläger hat den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernt und bis 1992 ausgeübt. Vom 01.01.1993 bis 31.08.1993 war er Lagerverwalter. Wegen Kniebeschwerden beantragte er die Bewilligung von berufsfördernden Maßnahmen (Antrag vom 03.02.1993), die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 11.02.1994 gewährt wurden. Die Beklagte trat dabei als Leistungsträger an die Stelle des Arbeitsamtes, das bereits mit Bescheid mit 05.09.1993 die berufsfördernde Maßnahme in Vorleistung bewilligt hatte.

Die berufsfördernde Maßnahme bestand in der Umschulung zum Bankkaufmann. Laut Umschulungsvertrag vom 01.09.1993 sollte der Kläger vom 01.09.1993 bis 31.08.1995 bei der Volksbank Raiffeisenbank ... zum Bankkaufmann ausgebildet werden. Im § 7 des Vertrags war vorgesehen, daß eine Ausbildungsvergütung grundsätzlich gezahlt werden solle. Eine entsprechende Vereinbarung wurde aber nicht getroffen; dies wurde durch Leerzeichen in der Spalte der Vergütung kenntlich gemacht. Der Kläger hat die Ausbildung am 01.09.1993 begonnen und erfolgreich am 05.07.1995 abgeschlossen.

Die Volksbank Raiffeisenbank ... hatte mit Schreiben vom 25.10.1993 dem Arbeitsamt (auf Nachfrage bezüglich der Vergütung) mitgeteilt, daß sie den Kläger gerade deswegen eingestellt habe, weil keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Es sei zugesichert worden, daß ihr keine Kosten aus der Maßnahme entstünden und dies sei ausschlaggebend für die Einstellung des Klägers gewesen.

Im März 1994 teilte der Kläger unter Vorlage einer Verdienstabrechnung für März 1994 mit, daß er ab März 1994 von seinem Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 738,00 DM netto erhalte. In der Verdienstabrechnung war ein Bruttogehalt von 1.200,00 DM vermerkt; in Abzug wurden die Lohnsteuer, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung (insgesamt 461,09 DM) gebracht, so daß sich ein Nettoverdienst in Höhe von 738,91 DM ergab. Abzüglich 78,00 DM (in Spalte VwL) errechnete sich ein Überweisungsbetrag von 660,91 DM.

Mit Bescheid vom 26.03.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.1994 Übergangsgeld in Höhe von 50,33 DM täglich. Sie ging dabei von folgenden Beträgen aus: 08/1993 (letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum) brutto 4.043,00 DM: 30 Tage = 134,77 DM 80 % davon = 107,82 DM entgangenes regelmäßiges Nettoentgelt 2.886,09 DM: 30 = 96,20 DM täglich, davon 80 % = 76,96 DM abzüglich monatliche Einkünfte 738,91 DM: 30 = 26,63 DM, ergibt als Übergangsgeld 50,33 DM.

Mit Widerspruch vom 13.04.1994 trug der Kläger vor, die Ausbildungsvergütung in Höhe von 738,91 DM sei nach § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - als Zuschuß des Arbeitgebers und nicht als Erwerbseinkommen nach § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI anzusehen. Eine Anrechnung komme demnach nur in Frage, soweit das vor Beginn der Maßnahme erzielte Nettoeinkommen vom Übergangsgeld zusammen mit dem Zuschuß überschritten werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.10.1994 zurück, da es sich bei der Ausbildungsvergütung eindeutig um Arbeitsentgelt im Sinne des § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI handle. Mit Bescheid vom 03.11.1994 berichtigte die Beklagte einen Rechenfehler im Bescheid vom 26.03.1994 (24,63 DM tägliche Einkünfte statt 26,63 DM) und bewilligte Übergangsgeld in Höhe von 52,33 DM ab 01.04.1994. Mit Bescheid vom 16.12.1994 bewilligte sie Übergangsgeld für die Zeit vom 01.09.1993 bis 31.03.1994 und bestimmte den Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes sowie die an den Kläger fallende Nachzahlung.

Mit der am 28.11.1994 beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Übergangsgeld in Höhe von 71,57 DM ab 01.04.1994. Er weist darauf hin, daß die Ausgangszahlen der Berechnung der Beklagten zutreffend sind. Die Leistungen in Höhe von 738,91, die er von seinem Arbeitgeber erhalte, seien aber nicht als Erwerbseinkommen nach § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI in Abzug zu bringen, sondern als Leistungen nach § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI zu werten. Dies habe zur Folge, daß nur der "überschießende Betrag" als Arbeitsentgelt vom Übergangsgeld in Abzug gebracht werden dürfe. Es ergebe sich folgende Berechnung: Übergangsgeld 76,96 DM + Leistungen zu Übergangsgeld durch den Arbeitgeber 24,63 DM zusammen = 101,59 DM - letztes tägliches Nettoeinkommen 96,20 DM überschießender Betrag 5,39 DM, demnach Übergangsgeld 71,57 DM.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Leistung des Arbeitgebers sei kein Erwerbseinkommen. Es könnte auch vom Sinn des Gesetzes nicht als Erwerbseinkommen, das das Übergangsgeld ersetze, angesehen werden, da es zu niedrig sei. Auch sei zu Beginn der Ausbildung keinerlei Leistung erbracht worden. Erst im Februar 1994 sei vereinbart worden, daß der Kläger einen Zuschuß zum Übergangsgeld erhalte. Die Vereinbarung sei mündlich getroffen worden und mit Schreiben vom 22.11.1994 schriftlich bestätigt worden. In diesem Schreiben führt die Volksbank Raiffeisenbank aus, daß eine Ausbildungsvergütung gemäß Umschulungsvertrag nicht bezahlt werde. Im Frühjahr 1994 sei vereinbart worden, daß ab 01.03.1994 ein Zuschuß zum Übergangsgeld in Höhe von monatlich 1.200,00 DM geleistet werde. Darauf bestünde keinerlei Rechtsanspruch; der Zuschuß könne auch jederzeit widerrufen werden. Weitere Zahlungen in Form eines 13. Monatsgehalts oder vermögenswirksamer Leistungen würden vom Betrieb nicht geleistet.

Das SG erhob Beweis durch Einholung einer Auskunft der Volksbank Raiffeisenbank vom 24.05.1995. Darin werden die üblichen Ausbildungsvergütungen festgehalten; sie betrugen ab 01.02.1994 1.200,00 DM und ab 01.09.1994 1.300,00 DM, zusätzlich 78,00 DM vermögenswirksame Leistung und jährliche Sonderzahlungen.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 24.09.1996 die Klage ab. Die Leistung des Arbeitgebers sei Erwerbseinkommen nach § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI. Ausbildungsvergütung und auch eine Ausbildungsbeihilfe des Arbeitgebers während der Umschulung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR RVO § 1241 Nr.6) Arbeitsentgelt. Die in § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI genannten Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld seien im Gesetz nicht näher definiert. Diese Leistungen entsprächen den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld im Sinn des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V. Die Leistung der Volksbank Raiffeisenbank könne als Zuschuß schon wegen ihrer Höhe nicht angesehen werden. Sie entspreche der damals gültigen Ausbildungsvergütung und könne nicht mit Zuschüssen wie Fahrtkosten, Wohngeld etc. verglichen werden. Unerheblich sei nach § 14 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch - SGB IV - auch, daß die Leistung freiwillig erbracht werde. Es komme im übrigen nicht auf den Willen der am Umschulungsvertrag Beteiligten an, ob die Leistung als Entgelt oder als Zuschuß zu bewerten sei, sondern auf die Natur der Leistungen. Die einer tariflichen Ausbildungsvergütung nahekommende Leistung des Arbeitgebers des Klägers stelle der Natur nach eine der Ausbildungsvergütung vergleichbare Leistung dar. Sie sei daher als Erwerbseinkommen im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI anzusehen. Die Berechnung des Übergangsgeldes in Höhe von 52,33 DM sei rechtmäßig.

Am 19.11.1996 legte der Kläger Berufung ein und beantragt:

I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.09.1996 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1994, abgeändert durch den Bescheid vom 03.11.1994, verurteilt, dem Kläger ab 01.04.1994 Übergangsgeld in Höhe von 71,57 DM täglich und ab 01.09.1994 Übergangsgeld in Höhe von 74,50 DM täglich unter Berücksichtigung eventuell weiterer Anpassungen bis 05.07.1995 unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge zu gewähren und die rückständigen Teilbeträge zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, entscheidend sei, daß die Volksbank nur einen Zuschuß habe erbringen wollen. Dazu werde der Personalleiter ... als Zeuge benannt. Es sei auf den Willen der Beteiligten abzustellen. Auch sei zu berücksichtigen, daß der Kläger keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten habe sowie auch keine Sonderzahlungen. Auch sei sein Entgelt gleichgeblieben. Im übrigen sei es nicht Sinn des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI, die Kosten auf den Umschulenden abzuwälzen.

Die Beklagte nahm auf das Urteil des Sozialgerichts Bezug und verwies darauf, daß die Volksbank verpflichtet gewesen sei, laut § 7 des Vertrags eine Vergütung zu zahlen.

Der Senat zog im Wege der Beweisaufnahme die Personalakte der Volksbank Raiffeisenbank, die Reha-Akte, die Akte des Sozialgerichts Würzburg bei; auf diese Akten, sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, da Leistungen im zeitlichen Umfang von mehr als einem Jahr begehrt werden (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg, da es sich bei der Leistung der Volksbank Raiffeisenbank um ein Erwerbseinkommen im Sinn des § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI handelt.

Die Berechnung des Übergangsgeldes ergibt sich aus § 22 i.V.m. §§ 24 und 27 SGB VI. Über die Berechnung des Übergangsgeldes dem Grunde nach besteht kein Streit. Es ergibt sich ein Betrag (ausgehend von einem Nettoentgelt von 96,20 DM) in Höhe von 76,96 DM (ab 01.03.1994). Streitig ist, ob die tägliche Arbeitgeberleistung in Höhe von 24,63 DM von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist. Das Sozialgericht hat dies mit zutreffender Begründung bejaht und ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Leistung der Volksbank in Höhe von 738,91 DM als Erwerbseinkommen anzusehen und damit auf das Übergangsgeld anzurechnen ist.

Nach § 27 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGB VI werden auf das Übergangsgeld angerechnet ein Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um 20 v.H. vermindert ist, und Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen. Erwerbseinkommen umfaßt Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs.1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Einnahmen im Rahmen einer Ausbildung anfallen (vgl. § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V). Die Leistungen im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI entsprechen den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld im Sinne des § 49 Abs.1 SGB V (Niesel in Kasseler Kommentar, § 27 SGB VI Rdnr.10). Diese Zuschüsse gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Eine Legaldefinition der Begriffe "Leistungen" und "Zuschüsse" ist aber im Gesetz nicht enthalten.

Bei der Auslegung der Vorschrift ist auszugehen vom Grundsatz der Regelung des § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI und § 49 Abs.1 Nr.1 Satz 3 SGB V: Ein Doppelbezug von Krankengeld bzw. Übergangsgeld und Arbeitsentgelt soll ausgeschlossen werden. Dies ist ein Ausfluß der Tatsache, daß Krankengeld und Übergangsgeld Lohnersatzfunktion haben.

Von diesem Grundsatz enthält die Nr.2 des § 27 Abs.1 SGB VI i.V.m. Satz 3 des § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V eine Ausnahme dahin, daß ein Zuschuß nicht als Arbeitsentgelt gilt, soweit er zusammen mit dem Krankengeld das Nettoentgelt nicht übersteigt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zum früheren § 189 Reichsversicherungsordnung - RVO - übernommen (vgl. SozR RVO § 189 Nr.3). Sie bezog sich auf Fallgestaltungen, bei denen einem arbeitsunfähigen Versicherten, der Krankengeld bezog, vom Arbeitgeber eine Zahlung geleistet wurde, um das Krankengeld aufzustocken. Diese Leistung stellte ihrer Art nach eine Nebenleistung zum Krankengeld dar. Dies zeigt zum einen, daß ein Bezug zwischen Krankengeld und Leistung bestehen muß (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, § 49 Anm.6) und zum anderen, daß der Versicherte die Leistung nicht deswegen erhalten darf, weil er selbst durch Ausübung einer Tätigkeit für einen Arbeitgeber eine Leistung erbringt. Eine andere Auslegung würde in vielen Fällen zu einem Leerlaufen des Grundsatzes von § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI und § 49 Abs.1 Nr.1 Satz 3 SGB V führen. Dieses Ergebnis bedeutet praktisch: Arbeitet beispielsweise eine arbeitsunfähige Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit in Teilzeit und ist ihr Entgelt niedriger als das Krankengeld, so besteht nur Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Differenzbetrags (Höfler in Kasseler Kommentar, § 49 SGB V Anm.3, Hess in Kasseler Kommentar, § 74 SGB V Anm.3).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die von der Volksbank Raiffeisenbank erbrachte Zahlung nicht als Leistung im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI angesehen werden.

Für Arbeitsentgelt und nicht Leistung im Sinne des Abs.1 Nr.2 SGB VI spricht bereits, daß der Kläger faktisch als Auszubildender für den Beruf des Bankkaufmanns gearbeitet hat und demnach selbst eine Leistung erbracht hat. Die Richtigkeit der Annahme, daß die Bezahlung im Zusammenhang mit der Tätigkeit und nicht mit einem Aufstocken des Übergangsgeldes zu sehen ist, ergibt sich auch aus dem Sachverhalt insgesamt. So hat der Kläger im März 1994 selbst von Ausbildungsvergütung gesprochen; weiter ist zu berücksichtigen, daß eine "Verdienstabrechnung" erstellt worden ist. Wenn der Kläger darauf hinweist, daß nicht entscheidend die Bezeichnung der Leistung sei, so ist dies zutreffend. Dies bedeutet aber auch, daß umgekehrt nicht ausschlaggebend ist, wenn die Leistung im Schreiben vom 22.11.1994 als Zuschuß bezeichnet wird. Wesentlich ist, was die Leistung inhaltlich dargestellt hat. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß die Beteiligten die Leistung nicht nur als Ausbildungsvergütung und Verdienst bezeichnet haben, sondern sie haben die Leistung auch faktisch als Erwerbseinkommen behandelt. Sie haben von ihm nämlich die Beiträge zur Sozialversicherung in Abzug gebracht, was ein starkes Indiz für die Annahme von Arbeitsentgelt ist. Denn bei einer Leistung nach § 27 Abs.1 Nr.2 und einem Zuschuß nach § 49 Abs.1 Nr.1 Satz 3 SGB V sind keine Abzüge vorzunehmen, eben weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Im übrigen spricht auch die Tatsache, daß die Höhe der Zahlung der üblichen Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr entsprach, erheblich mehr für Erwerbseinkommen als für Leistung im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI. Denn es erscheint nicht schlüssig, daß der Arbeitgeber des Klägers einem Beschäftigten, der die Ausbildung nicht im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme absolviert, 1.200,00 DM Ausbildungsvergütung bezahlt und bei einem anderen Versicherten, der im Rahmen einer Reha-Maßnahme ausgebildet wird, ein Bedürfnis dafür sieht, ihm einen Zuschuß in selber Höhe zum Übergangsgeld zu leisten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß der Kläger vor Beginn der Ausbildung nicht über längere Jahre beim Ausbildungsbetrieb beschäftigt war, so daß die Leistung auch nicht Ausfluß einer früheren Fürsorge sein kann; hinzu kommt weiter, daß der Ausbildungsbetrieb des Klägers ursprünglich überhaupt nicht bereit war, dem Kläger für seine Arbeit etwas zu bezahlen, so daß nicht schlüssig ist, warum er ab März 1994 einen Zuschuß in Höhe des üblichen Entgelts für einen Lehrling im ersten Lehrjahr erbringen sollte.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht keinen Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von 71,57 DM hätte; das Übergangsgeld beliefe sich nur auf 56,20 DM. Denn nach § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI sind von der Leistung des Arbeitgebers keine Abzüge vorzunehmen. Dies bedeutet, daß die tägliche Leistung des Arbeitgebers des Klägers nicht 24,63 DM, sondern 40,00 DM betrüge. Damit ergäbe sich folgende Rechnung: Übergangsgeld 76,96 DM + Leistungen zu Übergangsgeld durch den Arbeitgeber 40,00 DM zusammen = 160,96 DM - tägliches Nettoeinkommen 96,20 DM überschießender Betrag 20,76 DM, demnach Übergangsgeld 56,20 DM.

Der Einvernahme des vom Kläger benannten Zeugen ... bedurfte es nicht. Es ist nicht entscheidend, ob die Volksbank Raiffeisenbank einen Zuschuß hat erbringen wollen; wesentlich ist vielmehr der tatsächliche Charakter der Leistung und ob diese von der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI erfaßt wird. Daß es auf die subjektive Absicht des Arbeitgebers, wenn sie nicht objektiv aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, nicht ankommen kann, folgt daraus, daß es andernfalls in der subjektiven Entscheidung des Arbeitgebers läge, ob die Zahlung von § 27 Abs.1 Nr.1 oder von § 27 Abs.1 Nr.2 SGB VI erfaßt wird.

Die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers ist demnach zutreffend vorgenommen und die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, daß die Berufung keinen Erfolg hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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