L 13 RA 176/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 176/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...1948 geborene Kläger stellte am 30.12.1997 bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte bewilligte eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, nach deren Beendigung ein zweistündiges bis unterhalbschichtiges Leistungsvermögen in der Zeit von September 1998 bis September 2000 festgestellt wurde.

Zur Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente leitete die Beklagte Ermittlungen ein. Mit Bescheid vom 11.05.1999 lehnte sie den Antrag auf Rente wegen fehlender Mitwirkung seitens des Klägers ab. Nach Vorlage von Ausbildungsnachweisen nahm die Beklagte eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor und stellte mit Bescheid vom 24.06.1999 aktenintern für den Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1999 bis 30.09.2000 bei einem Leistungsfall am 08.09.1998 fest. Es errechnete sich eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.1999 in Höhe von 3.006,06 DM. Der Rentenbescheid lief nicht aus.

Am 02.11.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 DM. Mit Bescheid vom 09.11.1999 (abgesandt am 15.11.1999) bewilligte die Beklagte Rente wie im Bescheid vom 24.06.1999 vorgesehen. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.12.1999 in Höhe von 6.783,24 DM wurde einbehalten.

Nachdem der Kläger bereits am 03.11.1999 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erteilung des Rentenbescheides sowie einer Vorschussleistung in Höhe von 5.000,00 DM beantragt hatte, erhob er am 03.01.2000 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht München. Die Beklagte wies im Januar 2000 die Nachzahlung an den Kläger an.

Nach Hinweis an die Beteiligten, dass das Gericht den Erlass eines Gerichtsbescheides beabsichtige, wies das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage ab, verpflichtete die Beklagte aber entsprechend deren Anerkenntnis zur vollen Kostenübernahme (Gerichtsbescheid vom 30.06.2000). Das Gericht verneinte einen Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage, da die Beklagte über den Rentenantrag bereits am 09.11.1999 entschieden und die laufende Zahlung zwischenzeitlich angewiesen habe.

Der Kläger legte am 10.08.2000 Berufung ein und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Landessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 10.04.2001 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Berufung ab. Eine Begründung der Berufung seitens des Klägers ging nicht ein.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesonderes form- und fristgerechte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Es handelt es sich bei der vom Kläger erhobenen Klage um eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Danach ist nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes die Klage zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

Unabhängig davon, ob als Entscheidung über den Antrag bereits der Bescheid vom 11.05.1999 zu werten wäre oder ob auf die Entscheidung vom 09.11.1999 abzustellen ist, war jedenfalls im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 03.01.2000 über den Rentenantrag des Klägers entschieden. Denn der Rentenbescheid vom 09.11.1999 war am 15.11.1999 zur Post gegeben worden und der Kläger hatte den Bescheid auch erhalten. Dass im Bescheid die Nachzahlung einbehalten wurde und bezüglich einzelner Berechnungselemente weitere Ermittlungen angekündigt waren, ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts daran, dass die Beklagte über den Antrag vom 30.12.1997 am 09.11.1999 sachlich entschieden hatte. Allein dies kann aber Ziel der Untätigkeitsklage sein. Es kann mit ihr nicht eine bestimmte Entscheidung über den Rentenantrag, sondern nur überhaupt eine Entscheidung in der Sache begehrt werden.

Bereits bei Erhebung der Klage bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Untätigkeitsklage.

Was die Auszahlung der festgestellten Nachzahlung angeht, so handelte es sich beim Begehren des Klägers um eine Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG. Die Nachzahlung wurde dem Kläger Anfang Januar angewiesen, so dass damit sein Anspruch erfüllt war. Eine Beschwer lag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.

Der Gerichtsbescheid vom 30.06.2000 ist nicht zu beanstanden. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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