L 13 RA 33/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 26/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 33/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers als Rechtsnachfolger der Versicherten E. S ... gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein früherer Beginn der Altersrente.

Die am ...1925 geborene Versicherte war die Ehefrau des Klägers. Beide Eheleute haben zur Zeit des Todes der Versicherten am 19.04.97 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kläger hat nach dem Tod das Verfahren als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau weiterbetrieben.

Die Versicherte hat von 01.04.42 bis 31.12.60 Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt. Ab 1961 war sie selbständige Kauffrau.

Am 25.01.95 beantragte sie mündlich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in München Altersrente. Ihr Bevollmächtigter wandte sich am 14.03.95 an die Beklagte und bat unter Vorlage eines Schreibens vom 27.10.90 um Mitteilung, welche Erledigung der darin gestellte Antrag auf Altersrente erfahren habe. Er sei der Ansicht, dieser Antrag sei noch offen, da sich bei der Versicherten keinerlei Antwortbriefe oder unausgefüllte Formblätter befinden würden. In dem genannten Schreiben hatte die Versicherte ausgeführt: "Hiermit stelle ich Antrag auf Erhalt einer Rente, nachdem ich in diesem Monat das 65.Lebensjahr erreicht habe. Sollten Sie dazu noch Unterlagen benötigen, teilen Sie mir das bitte umgehend mit."

Im Kontenspiegel vom 28.02.95 ist bezüglich dieser früheren Antragstellung folgendes vermerkt: 16 AQ 31.10.90 00 BX 18.01.91 ELAT 31 VA 70 ZT 00.00.00 Altersrente wegen Vollendung des 65.Lebensjahres nach § 25 Abs 5 AVG/§ 35 SGB VI VA 70 AT 21 DT 08.01.92 E - Akte vernichtet ohne Verfilmung.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 09.03.95 Regelaltersrente ab Januar 1995 und ging dabei von einem Antragsdatum vom 25.01.95 aus. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit 30.09.90 erfüllt.

Der Bevollmächtigte der Versicherten legte am 10.04.95 Widerspruch ein und nahm auf den Antrag vom 27.10.90 Bezug. Die Beklagte stellte die Rente mit Bescheid vom 28.07.95 neu fest und wies ergänzend darauf hin, dass der Antrag vom 31.10.90 am 18.01.91 zurückgenommen worden sei. Die Versicherte könne aus diesem Antrag keine Rechte mehr herleiten. Der Widerspruch wurde von der Versicherten aufrecht erhalten und die Beklagte aufgefordert, detailliert anzugeben, wie und mit welchen Fristsetzungen der Antrag der Versicherten bearbeitet worden sei.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 04.01.96 den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass der Rentenantrag vom 31.10.90 am 18.01.91 zurückgenommen worden sei. Rechte könnten aus diesem Antrag nicht mehr hergeleitet werden.

Mit der am 15.01.96 beim Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte die Versicherte ihr Begehren weiter. Die Beklagte könne die Rücknahme des Antrages nicht beweisen. Die Eintragung im Kontospiegel könne falsch sein. Auch solle die Beklagte darlegen, warum die Akte so frühzeitig vernichtet worden sei. Die Versicherte habe kein Geld zu verschenken gehabt, so dass es unverständlich sei, dass sie den Antrag aus heiterem Himmel zurückgezogen haben solle.

Während des Klageverfahrens verstarb die Versicherte und der Kläger nahm als ihr Rechtsnachfolger den Rechtsstreit auf.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.00 legte der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 02.11.90 vor, in dem die Antragstellung vom 31.10.90 bestätigt und die Antragsformulare mit der Bitte um Rückgabe binnen 4 Wochen übersandt worden waren.

Das Sozialgericht München wies mit Urteil vom 11.01.00 die Klage ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Altersrente ab 01.10.90, da sie aus dem Antrag vom 27.10.90 keine Rechte mehr herleiten könne. Es sei bewiesen, dass der Antrag zurückgezogen worden sei. Das Original der Rücknahmeerklärung liege zwar nicht mehr vor, da die Beklagte zulässigerweise (§ 16 der 2.Datenerfassungs-Verordnung idF durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 18.12.87) nach entsprechender Datenspeicherung die Akte vernichtet habe. Den im Kontospiegel gespeicherten Daten sei aber grundsätzlich ein höherer Beweiswert beizumessen als der bloßen unsubstantiierten Behauptung des Klägers, der Antrag sei nicht zurückgenommen worden. Dafür, das der Antrag zurückgenommen worden sei, sprächen auch noch weitere Umstände. So widerspreche es der Lebenserfahrung, dass eine gelernte Kontoristin und selbständige Kauffrau einen einmal gestellten Antrag nicht mit Nachfragen und Mahnungen weiterverfolge. Erstaunlich sei auch, dass vom Kläger in seinem eigenen Verfahren ebenfalls die Rücknahme des Antrages bestritten werde.

Der Kläger legte am 14.02.00 Berufung ein und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.01.2000 sowie den Bescheid vom 28.07.95 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.96 aufzuheben, das Altersruhegeld der Versicherten ab 01.10.90 zu gewähren und Zinsen für die Rentennachzahlung ab 01.08.95 zu bezahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält im wesentlichen sein Vorbringen aufrecht. Er sieht den Nachweis der Antragsrücknahme nicht als erbracht an und verweist dazu insbesondere auf die teilweise nicht korrekte Behandlungsweise seitens der Beklagten wie z.B. die fehlende Mikroverfilmung. Außerdem rügt er, es sei nicht klar, welche Arbeitserledigung unter "ELAT 31" vorgenommen worden sei. Auch seien sowohl er als auch seine Ehefrau Laien in rentenrechtlichen Angelegenheiten gewesen. Es sei darüber hinaus unwahrscheinlich, dass die Anträge an verschiedenen Tagen zurückgenommen worden seien.

Die Beklagte geht weiterhin davon aus, die Rücknahme des Antrages sei bewiesen.

Auf Anforderung der Berichterstatterin legte die Beklagte eine Aufstellung der Bedeutung der Schlüsselzahlen im Kontenspiegel vor. Danach wurde mit "ELAT 31" erfasst: Rentenantrag zurückgenommen und mit "ELAT 35": nicht weiterverfolgt aus sonstigem Grund.

Ergänzend trug der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin vor: selbst wenn die Versicherte den Antrag zurückgenommen haben sollte, sei der Anspruch auf Rente ab 01.10.90 im Wege eines Herstellungsanspruchs begründet. Denn die Beklagte habe keine Hinweise auf die Möglichkeit von Rentenbezug neben Einkünften gegeben. Sie habe auch nicht geprüft, ob eine nahe Möglichkeit der Fehlentscheidung vorliegen könnte, obwohl dies für sie klar erkennbar gewesen sei. Die Beklagte sieht demgegenüber keinen Anhaltspunkt für einen Herstellungsanspruch.

Aus der beigezogenen Akte des Klägers ist zu entnehmen, dass er am 01.11.90 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65.Lebensjahres beantragt hatte. Unter der Verschlüsselung ELAT 31 wurde der Antrag am 29.01.91 erledigt. Am 25.01.95 stellte er erneut Antrag und erhielt Rente ab 01.01.95 (Bescheid vom 18.08.95). Auch in diesem Verfahren ist streitig, ob der Antrag vom 01.11.90 zurückgezogen worden ist.

Im Rahmen eines Erörterungstermins betreffend die Frage der Rücknahme des Antrages auf Altersrente wurde der Kläger angehört; auf das Protokoll vom 26.04.00 wird hinsichtlich seiner Aussage Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Rentenakten der Versicherten und des Klägers, die Akten des Sozialgerichts München sowie die Akten des Bayer. Landessozialgericht betreffend die Verfahren L 13 RA 24 und 33/00 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Altersrente der Versicherten ab 01.10.90 leistet und die Nachzahlung ab dem 7. Kalendermonat nach der Antragstellung vom Januar 1995 verzinst, da aufgrund des gesamten Sachverhaltes bewiesen ist, dass der Rentenantrag vom Oktober 1990 zurückgezogen worden ist und auch ein Herstellungsanspruch das Begehren des Klägers nicht stützt. Der Rentenantrag wurde demnach erst im Januar 1995 gestellt, was zur Folge hat, dass die Rente gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI am 1.Januar 1995 beginnt.

Unstreitig ist, dass die Versicherte mit Schreiben vom 27.10.90 Antrag auf Altersrente gestellt hat. Für die Tatsache, dass dieser Antrag zurückgenommen wurde, trägt die Beklagte die Beweislast. Auch darüber besteht Einigkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beweis erbracht, dass der Antrag vom 27.10.90 am 18.01.91 zurückgenommen worden ist. Dies steht fest aufgrund des Kontenspiegels und des gesamten Sachverhaltes, wobei sowohl dem Kontenspiegel als auch dem Verhalten der Eheleute S ... und den Angaben des Klägers Bedeutung zukommt. Die Behauptung des Klägers, der Antrag sei nicht zurückgenommen worden, ist nicht überzeugend.

Grundsätzlich ist den Unterlagen und Aufzeichnungen des Versicherungsträgers der Beweis des ersten Anscheines beizumessen (Urteil des BSG vom 24.Oktober 1974 11 RA 170/73 - in DAngVers 75/75 f). Ob dies auch dann gilt, wenn Fehler aufgetreten sind, kann offenbleiben. Denn auch wenn den Aufzeichnungen nicht der Beweiswert des ersten Anscheines zugestanden wird, ist die Eintragung im Kontenspiegel ein erhebliches Indiz für die eingetragene Tatsache.

Dies bedeutet, dass für die Rücknahme des Antrages bereits spricht, dass diese im Kontenspiegel mit der zutreffenden Verschlüsselung "ELAT 31" festgehalten worden ist. Dass die Eintragung "ELAT 31" gewählt wird, wenn eine Rücknahme zu verschlüsseln ist, steht fest aufgrund der von der Beklagten übersandten Unterlagen betreffend die einzelnen Schlüsselzahlen der Erledigungsarten. Es war in Betracht zu ziehen, ob eine fehlende Mitwirkung der Versicherten eine formlose Erledigung zur Folge haben konnte. Die Vorlage der Schlüsselzahlen durch die Beklagte ergab aber, dass eine Erledigung auf andere Weise als durch Rücknahme mit "ELAT 35" zu erfassen gewesen wäre. Die Festlegung von Schlüsselzahlen hat nicht zwingend die zutreffende Verwendung in jedem Fall zur Folge, andererseits kann aber nicht unterstellt werden, es sei die falsche gewählt worden.

Im Falle der Versicherten gilt dies um so mehr, als auch im Kontospiegel ihres Ehemannes die Verschlüsselung "ELAT 31" vorgenommen worden ist. Da für die Bearbeitung der Rentenangelegenheit des Klägers und seiner Ehefrau wegen der unterschiedlichen Geburtstage ein anderer Sachbearbeiter zuständig war, erscheint derselbe Fehler von zwei verschiedenen Bearbeitern als sehr unwahrscheinlich. Dass die Erledigungsdaten bei beiden Ehegatten unterschiedlich sind, kann mit dem Zeitpunkt der Bearbeitung, des Einganges und der Erklärung zusammenhängen, spricht aber nicht gegen den Inhalt der gespeicherten Daten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anträge ebenfalls nicht ganz identisch waren und nicht am selben Tag eingegangen sind.

Der Hinweis des Bevollmächtigten, die Beklagte habe den Kontospiegel nicht fehlerfrei geführt und sich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verhalten, reicht nicht dazu aus, um die Indizwirkung des Kontospiegels zu widerlegen.

Grund dafür ist zum einen, wie bereits ausgeführt, die Duplizität der Eintragung beim Kläger und seiner Ehefrau. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass das Verhalten des Ehepaares S ... nicht nachvollziehbar ist. Es erscheint nicht glaubhaft, dass Versicherte bei einer Antragstellung Ende 1990 nicht nachfragen, wann mit Entscheidung gerechnet werden kann, zumal wenn sie in finanziell beschränkten Verhältnissen leben, wie vorgetragen worden ist. Dass der Kläger nunmehr angibt, die finanziellen Probleme seien erst nach Geschäftsaufgabe sehr schwierig geworden, steht im Widerspruch zum früheren Vorbringen. Es kommt hinzu, dass nicht nur keine Nachfragen bei der Beklagten erfolgt sind, es wurden sogar Anfang 1995 neue Anträge gestellt. Dies spricht dafür, dass das Ehepaar S ... davon ausging, es könne auf die alten Anträge nicht zurückgreifen. Es wurde zudem unterlassen, auf die frühere Antragstellung hinzuweisen. Dies geschah erst durch den Bevollmächtigten der Eheleute.

Der Hinweis, die Eheleute S ... hätten sich in Rentenangelegenheiten nicht ausgekannt, reicht als Erklärung für den Umstand, dass ein Ende 1990 gestellter Antrag in keiner Weise mehr verfolgt wird, nicht aus. Denn die Frage, ob ein bereits gestellter Antrag bearbeitet und in der Folge eine Rente gezahlt wird, ist kein schweres Rentenproblem, sondern eine leicht feststellbare, für die Lebensgestaltung nicht unwesentliche Tatsache. Es kommt beim Ehepaar S ... hinzu, dass die Ehefrau eine selbständige Geschäftsfrau gewesen ist und deswegen nicht als unbeholfen angesehen werden kann.

Dass die Nichtweiterverfolgung des Antrages im Zusammenhang mit der Nichtaufgabe der Tätigkeit gestanden haben mag, wie das Schreiben vom 27.10.90 nahe legt, mag sein; es können jedoch auch andere Gründe gewesen sein, die das Ehepaar S ... veranlasst haben, die Anträge zurückzuziehen. In Rechnung zu stellen ist außerdem, dass dem Antrag für ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des damals gültigen Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - nicht die Bedeutung einer Antragstellung für eine Altersrente nach dem SGB VI zukam. Denn nach § 25 Abs 5 i.V. § 67 Abs 1 Satz 2 AVG war der Rentenbeginn nicht vom Antrag abhängig, vielmehr konnte die Rente rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren, begrenzt allein durch die Vorschriften der Verjährung. Ohne die Regelung des § 99 SGB VI, wonach auch bei der Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr möglich ist, wäre die Rücknahme des Antrags im Falle des Klägers fast unschädlich gewesen. Auf den erneuten Antrag vom Januar 1995 hätte nach den Vorschriften des AVG die Rente bis 1.Januar 1991 zurück geleistet werden können. Im Jahr 1990/91 bedeutete die Rücknahme eines Antrags auf Rente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zwingend den Verlust des Rentenanspruchs für die Vergangenheit, da eine Nachzahlung möglich war. Diese Rechtslage besagt zwar nicht, dass sich der Kläger von ihr hat tatsächlich leiten lassen, sie zeigt aber auf, dass der Entschluss zu einer Rücknahme u. U. aus rentenfremden Motiven leichter zu fassen war.

Daraus, dass in den Unterlagen des Klägers und seiner Ehefrau nichts über eine Rücknahmeerklärung gefunden worden ist, kann im übrigen kein sicherer Schluss gezogen werden, dass eine solche nicht abgegeben worden wäre. Denn wie die erst bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Eingangsbestätigungen der Anträge zeigen, war die ursprüngliche Aussage, außer dem Schreiben vom 27.10.90 lägen keine Unterlagen vor, nicht zutreffend.

Entscheidend für die Annahme, der Antrag vom 27.10.90 sei zurückgenommen worden, ist die Würdigung des gesamten Sachverhaltes: der Kontenspiegel enthält nicht nur die entsprechende Eintragung, die Eheleute S ... haben sich auch faktisch entsprechend der Eintragung verhalten. Die Fallgestaltung ist nicht so, dass das Verhalten der Eheleute S ... zu Zweifeln an der Richtigkeit der gespeicherten Daten führen würde, vielmehr ist es umgekehrt so, dass das Verhalten nur dann nachvollziehbar ist, wenn die Anträge tatsächlich zurückgenommen worden sind, aus welchem Grund auch immer.

Der Beweis für die Rücknahme des Antrages vom 27.10.90 ist erbracht. Ein Anspruch auf Rente vor Januar 1995 besteht nicht.

Was das nach Vorlage der Schlüsselzahlen neue Vorbringen des Bevollmächtigten angeht, die Beklagte habe, sollte der Antrag zurückgenommen worden sein, ihre Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt, da sie die Eheleute S ... nicht auf die Folgen der Rücknahme und die Möglichkeiten des Rentenbezuges neben Erwerbstätigkeit hingewiesen habe, so handelt es sich dabei um eine durch keine Tatsache bewiesene Vermutung. Es kann grundsätzlich sicher die Verpflichtung bestehen, auf solche Voraussetzungen hinzuweisen; aber welche Veranlassung die Beklagte konkret hatte und was sie auch getan hat, ist völlig offen. Da die Behauptung des Klägers bis jetzt eindeutig besagte, eine Rücknahme sei überhaupt nicht erfolgt, lässt sich nun auch nicht klären, welche Mitteilungen zwischen der Beklagten und den Eheleuten S ... stattgefunden haben. Abgesehen davon ist es fraglich, ob die Beklagte die Rücknahme der Rücknahme eines Rentenantrages herbeiführen muss, zumal wenn sie evt. gar keine Kenntnisse über den Sachverhalt hat.

Da eine Nachzahlung nicht anfällt, stellt sich die Frage der Verzinsung nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Eine Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG ).
Rechtskraft
Aus
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