L 13 RA 84/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 71/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 84/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

Mit Bescheid vom 31.08.1999 bewilligte die Beklagte der am 1939 geborenen Klägerin ab 01.10.1999 Altersrente für Frauen. Die Rentenhöhe betrug monatlich DM 2.424,81, worin Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung von DM 299,13 monatlich enthalten sind. Höherversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von DM 32.630,00 hatte die Klägerin 1993 und 1994 gezahlt. Von der monatlichen Gesamtrente brachte die Beklagte einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von DM 166,10 sowie einen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von DM 20,61 in Abzug, woraus sich ein monatlicher Zahlbetrag von DM 2.238,10 errechnete. Die Klägerin erhob hiergegen am 29.09.1999 Widerspruch und wandte sich gegen den Abzug von von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus der freiwilligen Höherversicherung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verpflichtung, auch aus den Höherversicherungsanteilen der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversichtung zu zahlen sei, rechtswidrig. Derjenige Beitragszahler, der durch freiwillige Beiträge Höherversicherung erziele, bezahle diese zusätzlichen Beiträge aus Mitteln, die bereits versteuert seien und für die er Sozialversicherungsabgaben abgeführt habe. Wenn nun aus den erzielten Beträgen der Versicherte nochmals zu Krankenkassen- und ungerechtfertigte doppelte Inanspruchnahme dar und somit einen Eingriff in die Eigentumsrechte. Es liege außerdem eine Schlechterstellung gegenüber denjenigen vor, die zusätzliche Mittel für eine private Altersversorgung aufgebracht hätten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ab 01.01.2002 die zusätzliche private Vorsorge zur Pflicht gemacht habe. Diese unterliege jedoch nicht der Beitragspflicht zur Kranken- oder Pflegeversicherung.

Mit Urteil vom 22.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach der eindeutigen Gesetzeslage unterlägen auch die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht. Diese Gesetzeslage sei auch verfassungsgemäß, wie das BSG in seinem Urteil vom 15.02.1989 bereits ausführlich dargelegt habe. Eine Verfassungswidrigkeit könne auch nicht im Hinblick auf künftige Neuregelungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie weiter vorträgt, nach den Gesetzesbeschlüssen zum Altersvermögensgesetz sei der Grundstein gelegt für eine neben die gesetzliche Rente hinzutretende zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge. Es handele sich um eine Form der privaten Altersvorsorge, die steuerlich begünstigt werde. Die Auszahlungsbeträge unterlägen nicht der Sozialversicherung. Die Klägerin, die ebenfalls zusätzliche Altersvorsorge durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Höherversicherung betrieben habe, habe hierfür keine steuerliche oder anderweitige Förderung erhalten. Sie zusätzlich zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und bedeute auch einen Eingriff in Artikel 14 Grundgesetz.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.02.2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 31.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente aus Beiträgen zur Höherversicherung in Höhe von DM 299,13 bei der Berechnung der an die Krankenversicherung und Pflegeversicherung abzuführenden Beiträge nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Rentenakte der Beklagten, sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.

Die Klägerin hat den Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der bewilligten Rente einschließlich der Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung zu leisten, weshalb die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind.

Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist (§ 5 Abs.1 Nr.11 Sozialgesetzbuch V - SGB V -, § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.11 Sozialgesetzbuch XI - SGB XI -). Als pflichtversicherte Rentnerin hat die Klägerin gemäß den §§ 223, 228, 237 Abs.1 Nr.1, 249a SGB V, §§ 57 Abs.1, 59 Abs.1 SGB XI einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu tragen, der gemäß § 255 Abs.1 SGB V bzw. § 60 Abs.1 SGB XI von der Rente einzubehalten ist. Hiergegen erhebt die Klägerin auch grundsätzlich keine Einwände.

Soweit sie sich gegen die Beitragsbelastung auch der Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung wendet, steht dem die eindeutige gesetzliche Regelung des § 228 SGB V entgegen, wonach die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung immer einschließlich der Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung als beitragspflichtige Einnahme gilt. Dies hat das Sozialgericht zutreffend so ausgeführt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.02. 1989 in SozR 2200 Nr. 48 zu § 180) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einer Auslegung nicht zugänglichen gesetzlichen Bestimmung verneint. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass das Bundessozialgericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass Renten und sonstige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V auch dann der Beitragspflicht in der KVdR und somit auch in der Pflegeversicherung unterliegen, wenn sie ausschließlich oder teilweise auf eigener Beitragsleistung beruhen (vgl. z.B. BSG vom 21.08.1997 - 12 RK 35/96 in USK 97159, Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Rühling/Renner, KVdR-Kommentar, Randnote 16 zu § 229 SGB V). Das Bundessozialgericht hat in diesen Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen ausdrücklich verneint und konnte insbesondere weder einen Verstoß gegen Artikel 14 Grundgesetz noch gegen Artikel 3 Grundgesetz feststellen. Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.03.1995 (SozR 3-2500 Nr.8 zu § 229: Beitragspflicht einer Altershilfezusatzrente und SozR 3-2500 Nr.7 zu § 229: Beitragspflicht einer Selbsthilfezusatzrente) wurden angenommen (vgl. BSG vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert auch die nunmehrige Förderung der privaten Altersvorsorge durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 nichts an der Tatsache, dass die auf freiwilliger Eigenleistung der Höherversicherung beruhenden Rententeile weiterhin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11.10.2001 bereits klargestellt hat, ist nicht erkennbar, weshalb durch die steuerlichen Begünstigungen privater oder betrieblicher Vorsorgeverträge der bisherigen Rechtsprechung die Grundlage entzogen sein könnte.

Die Berufung der Klägerin kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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