L 1 RA 8/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 285/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 8/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. November 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung des Klägers streitig, freiwillige Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 1995 nachzuentrichten.

Für den am ... 1938 geborenen Kläger sind nach dem Versicherungsverlauf vom 28.07.1998 von 1952 bis 1981 Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Von 1984 bis 1986 sind freiwillige Beiträge vorgemerkt, von September 1987 bis April 1988 Pflichtbeiträge, vom 01.01.1996 bis 01.12.1996 freiwillige Beiträge, vom 01.01.1997 bis 07.06.1997 Pflichtbeiträge und in der Folge Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezuges. Am 04.07.1995 hatte der Kläger erstmals die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, was die Beklagte wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Kläger am 07.11.1995 für erledigt erklärt. Am 01.07.1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1996 ablehnte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.1997 zurück. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.11. 1997 zurück und beantragte zugleich die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1996 und 1997. Auch im Jahr 1998 sollten freiwillige Beiträge entrichtet werden, bis die nach § 37 SGB VI erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sei. Der Beitrag solle jeweils der zulässige Mindestbeitrag sein. Nach entsprechender Genehmigung durch die Beklagte entrichtete der Kläger im Februar 1998 freiwillige Beiträge für das Jahr 1996.

Bereits am 26.11.1997 hatte der Kläger formlos die Gewährung von Altersrente beantragt und um Mitteilung gebeten, ob er mit aufgrund Beschäftigung und Sozialleistungsbezug die Rente ab 01.05.1998 auch erhalte. Formellen Rentenantrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Schwerbehinderte stellte der Kläger im Februar 1998. Mit Schreiben vom 07.04. 1998 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt 417 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt seien. Durch den laufenden Krankengeldbezug und daraus resultierende Beitragszahlung würden erst am 01.07.1998 die erforderlichen Voraussetzungen von 420 Monaten Wartezeit für die Altersrente erfüllt, der Rentenbeginn wäre dann der 01.08.1998.

Der Kläger beantragte daraufhin, ihn die fehlenden drei Monatsbeträge nachzahlen zu lassen, um einen Rentenbeginn am 01.05. 1998 zu erreichen. Mit Bescheid vom 23.04.1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung drei freiwilliger Beiträge für 1995 ab, da diese bis 31.03.1996 hätten entrichtet werden müssen. An dieser rechtzeitigen Beitragsentrichtung sei der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen. Auch im Rahmen der Nachsichtgewährung sei eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 1995 nicht möglich, da hierfür Schuldlosigkeit an der Fristversäumnis erforderlich sei. Den hiergegen erhoben Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1998 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 28.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, wobei sie darauf hinwies, dass durch einen am 16.06.1998 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleich 16 Monate auf die Wartezeit übertragen wurden, weshalb die erforderliche Wartezeit von 420 Monaten mit diesem Zeitpunkt erfüllt sei. Daraus ergebe sich ein Rentenbeginn am 01.07.1998 anstatt am 01.08.1998.

Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Beitragsnachentrichtung erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Altenburg, das die Klage an das örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwies. Dieses hob mit Urteil vom 19.11.1999 die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten auf und stellte antragsgemäß fest, dass der Kläger befugt ist, für die Monate Januar, Februar und März 1995 freiwillige Beiträge bei der Beklagten wirksam zu entrichten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, diese Befugnis ergebe sich aus § 198 i.V.m. § 197 Abs.2 SGB VI. Der Zeitraum, innerhalb dessen die freiwilligen Beiträge entrichtet werden könnten, betrage 15, 14 usw. Monate. Dies sei die Frist des § 197 Abs.2 SGB VI, der keine Eingrenzung enthalte, nach der die Entrichtung für freiwillige Beiträge nur drei Monate betragen solle. Auch § 198 Satz 1 SGB VI enthalte eine solche Einschränkung nicht. Nach bisherigem Recht seien Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit schwebte, nicht in die Nachentrichtungsfrist einbezogen worden. Würde man in § 197 Abs.2 SGB VI nur eine dreimonatige Frist sehen, würde dies die Position der potenziellen Beitragszahler verschlechtern. Eine solche Verschlechterung sollte nach den Gesetzesmaterialien jedoch nicht eintreten. Außerdem sollte die zeitliche Inanspruchnahme der verwaltungsmäßigen Prüfung nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Die Beitragsentrichtungsfrist für 1995 hätte regulär am 31.03.1996 geendet. Das Rentenverfahren habe jedoch mindestens vom 10.07. bis 07.11.1995 angedauert. Mit dem Ende der dadurch verursachten Unterbrechung habe die Zahlungsfrist erneut zu laufen begonnen. Erneut sei diese Frist unterbrochen worden durch den zweiten Rentenantrag, der am 08.10.1996 eingegangen sei. Das Verfahren habe am 05.11.1997 geendet. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Fristen in vollem Umfang neu zu laufen begonnen. Eine weitere Unterbrechung sei durch den Antrag auf Altersrente eingetreten, dieser Unterbrechungstatbestand bestehe noch fort. Es sei somit festzustellen, dass durch die verschiedenen Anträge des Klägers und das Klageverfahren jeweils Unterbrechungen eingetreten seien, die die Nachentrichtungsfrist für drei Beiträge von Januar bis März 1995 eröffnet erhalten hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung im Wesentlichen ausführt wird, die Rechtsansicht des Sozialgerichts widerspreche der einhelligen Auffassung der Rentenversicherungsträger, die ihren Niederschlag unter anderem im VDR-Kommentar gefunden habe. Danach werde unter Frist des § 197 Abs.2 SGB VI die auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden drei Kalendermonate verstanden. Nur Beitrags- und Rentenverfahren in diesen drei Monaten stellten für den Versicherten eine Benachteiligung dar, die durch § 198 SGB VI auszugleichen sei. Diese Meinung werde auch in der Literatur weitgehend geteilt. Eine Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 1995 hätte nur bis 31.03.1996 bestanden. Das Rentenverfahren vom 04.07. bis 07.11.1995 habe zwar die Zahlungsfrist unterbrochen, jedoch sei dem Versicherten hieraus kein Nachteil erwachsen, da ihm ja mindestens noch drei Monate für die Beitragszahlung verblieben seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth aus dem abgeschlossenen Rechtsstreit S 3 An 45/97 sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, Berufungsausschließungsgründe im Sinne von § 144 Abs.1 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Beitragszahlung für drei Monate des Jahres 1995. Zwar ist grundsätzlich auch bei Beitragsstreitigkeiten bzw. Streitigkeiten über die Zulassung einer Beitragszahlung der Beschwerdewert des § 144 Abs.1 Nr.1 SGG von DM 1.000,00 maßgeblich (vgl. Meyer-Ladewig, Rdn.10 zu § 144 SGG). Da jedoch weder im Klageantrag noch im angefochtenen Urteil eine Beitragshöhe benannt wurde und diese bei einem Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte im Jahr 1995 von DM 1.450,80 pro Monat weit über dem maßgeblichen Beschwerdewert liegen könnte, ist vorliegend nicht von einem Unterschreiten des Wertes des Beschwerdegegenstandes von DM 1.000,00 auszugehen, zumal das Verfahren darauf gerichtet ist, die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge dem Grunde nach - unabhängig von ihrer Höhe - zu erreichen.

Die somit zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Der Kläger ist nicht berechtigt, freiwillige Beiträge für das Kalenderjahr 1995 zu zahlen, da die Zahlungsfrist des § 197 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) nicht eingehalten ist und eine Beitragszahlung auch nicht auf der Grundlage von § 197 Abs.3 SGB VI oder eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches möglich ist.

Gemäß § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Innerhalb der für das Jahr 1995 maßgeblichen Frist, die am 31.03.1996 endete, hat der Kläger freiwillige Beiträge nicht gezahlt.

Die Frist des § 197 Abs.2 SGB VI ist auch nicht durch das Rentenantragsverfahren (beginnend am 26.06.1995 und endend mit Rücknahme des Widerspruches am 07.11.1995) im Sinne des § 198 Satz 1 SGB VI unterbrochen worden.

Gemäß § 198 Satz 1 SGB VI wird die Frist des § 197 Abs.2 SGB VI unter anderem durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung sind mit der in § 198 SGB VI in Bezug genommenen Frist des § 197 Abs.2 SGB VI nur die auf den Ablauf des Bestimmungsjahres folgenden drei Kalendermonate gemeint. Dies hat zur Folge, dass die nach Ende eines Unterbrechungstatbestandes laufende neue Frist insgesamt drei Monate beträgt und Verfahren, die im Bestimmungsjahr selbst anhängig werden und auch wieder enden, nicht die Wirkung einer Fristunterbrechung haben.

Der Senat schließt sich mit dieser Auffassung der Meinung der Beklagten und der überwiegenden Kommentarmeinung an, insbesondere der Kommentierung von Finke in Hauck/Haines, Rdn.10 zu § 198 SGB VI, sowie der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 13.02.1996 - L 13 An 2021/95 - in E-LSG An-066 widersprüchlich insoweit Eicher/Haase/Rauschenbach, der in Anm.4 zu § 198 SGB VI von einer Zahlungsfrist von 15 Kalendermonaten, in Anm.10 zu § 197 SGB VI von drei Kalendermonaten ausgeht).

Die Auslegung, dass mit der Frist des § 197 Abs.2 SGB VI nur die auf den Ablauf des Bestimmungsjahres folgenden drei Kalendermonate gemeint sein können, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bedeutungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der §§ 197, 198 SGB VI, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm und der Gesetzesbegründung ergibt. Wie das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) ausführlich dargestellt hat, hat § 197 Abs.2 SGB VI zum Ziel, Nachteilen im Versicherungsschutz insbesondere im Hinblick auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Deshalb wurde die bisherige Regelung insofern erweitert, als ab 01.01.1992 die Entrichtung freiwilliger Beiträge auch noch in den ersten drei Monaten des Folgejahres, für das sie gelten sollen, möglich ist. Versicherten sollte auch nach Ablauf eines Kalenderjahres ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes eingeräumt werden. Abweichend vom früheren Recht (bis 31.12.1991) ist keine Bereiterklärung mehr zur Beitragsentrichtung vorgesehen. Vielmehr sieht stattdessen § 198 Abs.1 SGB VI neben dem Rentenverfahren auch ein Beitragsverfahren vor, wobei im Gegensatz zum früheren Recht durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren keine Hemmung der Fristen eintritt (vgl. § 205 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), sondern eine Unterbrechung mit der Folge des § 217 BGB, wonach die Frist nach Ende der Unterbrechung neu beginnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die zeitliche Inanspruchnahme der verwaltungsmäßigen Prüfung nicht zu Lasten der Versicherten gehen (vgl. BT-Drucksache 11/4124, S.190 zu § 193). Zweck der Bestimmung ist somit, die Vermeidung von Benachteiligungen des Versicherten durch notwendige verfahrensmäßige Abläufe. Eine derartige Benachteiligung kann dann nicht eintreten, wenn - wie hier - das entsprechende Verfahren noch im Laufe des Jahres abgeschlossen wird, für das die Beiträge gelten sollen, zumal in jedem Fall die Dreimonatsfrist des nächsten Jahres für die Beitragszahlung verbleibt.

Bei der Frist des § 197 Abs.2 SGB VI, auf die § 198 Satz 1 SGB VI hinweist, handelt es sich daher um den Zeitraum der ersten drei Monate des dem Bestimmungsjahr folgenden Kalenderjahres. Innerhalb dieses Zeitraumes muss ein Unterbrechungstatbestand eingetreten sein oder noch fortwirken. Deshalb kann die nach Ende des Verfahrens neu laufende Frist nicht mehr als drei Monate betragen. Die Einräumung einer Zahlungsfrist von 15 Monaten, jedenfalls für den Monat Januar, wie es vom Sozialgericht vertreten wird, würde demgegenüber zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen, wenn etwa das Ersuchen des Versicherten umgehend noch im Bestimmungsjahr vom Rentenversicherungsträger beantwortet wird. Die gesetzlich bezweckte Vermeidung von Nachteilen greift hier nicht und ist auch nicht erforderlich. Bei der Einführung der Dreimonatsfrist für die Zahlung freiwilliger Beiträge in Verbindung mit den Frist unterbrechenden Tatbeständen des § 198 Satz 1 SGB VI ist in einer Vielzahl von Fällen eine Besserstellung der freiwillig Versicherten gegenüber dem früheren Rechtszustand, der nur eine Fristenhemmung kannte, eingetreten, da diesen nunmehr nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. der Beendigung des Unterbrechungstatbestandes stets eine Frist von drei Monaten zur Verfügung steht. Für eine noch weitergehende Vergünstigung ist kein Raum, zumal auch § 197 Abs.3 SGB VI weitere Erleichterungen zur Anwartschaftserhaltung gebracht hat.

Dass es sich bei der Frist des § 197 Abs.2 SGB VI nur um eine Dreimonatsfrist handeln kann, wird auch durch den Vergleich mit der Unterbrechung der Verjährung von Pflichtbeiträgen (§ 198 Satz 2 SGB VI) deutlich. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers mit Einführung der Unterbrechung eine Übereinstimmung mit den Zahlungs- und Verjährungsfristen erreicht werden sollte, ist zu beachten, dass auch die Verjährungsfrist von Pflichtbeiträgen gemäß § 197 Abs.1 SGB VI i.V.m. § 25 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) generell erst nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem sie fällig geworden sind. Erst durch ein Antrags- oder Beitragsverfahren, das über den Beginn der Verjährungsfrist andauert, kann eine Unterbrechung der Verjährung eintreten. Endet ein solches Verfahren vor Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres, wird auch die Verjährungsfrist nicht verkürzt, weshalb für eine Unterbrechung kein Anlass besteht. Gleiches muss für freiwillige Beiträge gelten, die zwar nicht wie Pflichtbeiträge fällig werden, jedoch laufend während des Bestimmungsjahres gezahlt werden können. Nur wenn durch ein Verfahren im Sinne von § 198 Satz 1 SGB VI die darüber hinausgehende Frist von drei Monaten verkürzt wird, tritt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Unterbrechung ein mit der Folge, dass nach Ende der Unterbrechung erneut drei Monate zur Beitragszahlung zur Verfügung stehen.

Dies bedeutet vorliegend, dass durch das vom 26.06.1995 bis 07.11.1995 andauernde Rentenverfahren keine Unterbrechung der Zahlungsfristen eingetreten ist, weshalb die Beiträge spätestens bis 31.03.1996 hätten gezahlt werden müssen.

Der Kläger kann sein Begehren auf Beitragszahlung für das Jahr 1995 auch nicht auf einen Herstellungsanspruch oder auf § 197 Abs.3 SGB VI stützen. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der Frist des § 197 Abs.2 SGB VI zulässig, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Es ist hier weder ein Fall besonderer Härte erkennbar, wenn die fehlenden Beiträge zu einem lediglich drei bzw. zwei Monate späteren Rentenbeginn führen, wobei bei einem früheren Rentenbeginn noch das in dieser Zeit bezogene Krankengeld zu berücksichtigen ist. Auch sind keine Umstände dargetan, weshalb der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sein sollte.

Ob neben § 197 Abs.3 SGB VI noch Raum für einen Herstellungsanspruch ist oder ob er in § 197 Abs.3 SGB VI integriert ist, ist strittig (vgl. z.B. Peters in KassKomm, Rdn.19 zu § 197 SGB VI). Dies kann letztlich dahinstehen, da ein Beratungsfehler der Beklagten nicht vorliegt. Der Kläger hatte sich 1995 nicht mit einem entsprechenden Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt. Ein Anlass zur Spontanberatung bestand nicht. Zum Zeitpunkt der Rentenablehnung 1995 waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch freiwillige Beitragszahlung herstellbar (letzter Beitrag April 1988); ein akuter Anwartschaftsverlust stand nicht bevor, weshalb ein besonderer Beratungsanlass seitens der Beklagten nicht erkennbar ist.

Da der Kläger nach alldem nicht zur Beitragszahlung für 1995 berechtigt ist, kann das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth keinen Bestand haben. Der Berufung der Beklagten ist vielmehr in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren unterlegen ist.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung der §§ 197 Abs.2, 198 Satz 1 SGB VI zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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