L 6 RJ 107/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 32/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 107/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird um den Zahlbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, wenn diese erst ab einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird, d.h. wenn die - vom Stammrecht abgeleiteten - Ansprüche auf die Einzelleistungen der Rente wegen Berufsunfähigkeit erst ab einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Auf den "fiktiven Rentenbeginn" bei der Zahlung von Übergangsgeld kommt es dabei nicht an. Der Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld ist nicht mit dem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gleichzusetzen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des Urteils wie folgt ergänzt wird: Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der AOK Bayern (Klägerin) auf Erstattung des Betrags der dem Versicherten P ... E ... (Beigeladenen) von der Landesversicherungsanstalt Schwaben (Beklagten) für die Zeit vom 10.5.1995 bis 24.10.1995 zugesprochenen Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) in Höhe von 6.990,73 DM.

Der Beigeladene, der bis 31.3.1993 als Heizungsmonteur versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog anschließend Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit. Am 16.9.1994 trat bei ihm - was zunächst nicht erkennbar war - (unstreitig) Berufsunfähigkeit ein. Auf seinen an diesem Tag gestellten Antrag führte die Beklagte bei ihm vom 11.4. bis 9.5.1995 eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha-Maßnahme) durch. Da die Beklagte nach Abschluß der Reha-Maßnahme erkannte, daß der Beigeladene bereits seit dem Antragszeitpunkt vom 16.9.1994 berufsunfähig war, behandelte sie den Rehabilitationsantrag gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI als Rentenantrag und zahlte dem Beigeladenen aufgrund eines entsprechenden Bescheides vom 17.10. 1995 ab 10.5.1995 (im Anschluß an die Reha-Maßnahme) Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die laufende Zahlung wurde von der Beklagten am 1.12.1995 aufgenommen, die Nachzahlung vorläufig einbehalten. Mit Bescheid vom 21.11.1995 stellte die Beklagte sodann den Anspruch des Beigeladenen auf Übergangsgeld vom 1.10.1994 bis 9.5.1995 fest, wobei sie als Beginn des Übergangsgeldes den Zeitpunkt des fiktiven Rentenbeginns festlegte (Eintritt der Erwerbsminderung und als Rentenantrag geltender Rehabilitationsantrag am 16.9.1994, Rentenbeginn somit gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI am 1.10.1994).

Ab 11.4.1995 (Beginn des Heilverfahrens), somit ab einem Zeitpunkt vor der ab 10.5.1995 als solcher zu zahlenden BU-Rente, war der Beigeladene (unstreitig) arbeitsunfähig krank und erhielt von der Klägerin Krankengeld.

Mit Schreiben vom 25.10.1995 machte die Klägerin der Beklagten gegenüber gemäß den §§ 103 SGB X, 50 SGB V einen Erstattungsanspruch in Höhe der vom 10.5.1995 (Rentenbeginn) bis 24.10.1995 (Eingang der Rentenmitteilung) zu zahlenden BU-Rente (Gesamtbetrag: 6.990,73 DM) geltend, da diese von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die am 11.4.1995 eingetreten sei, zuerkannt worden sei.

Die Beklagte lehnte diesen Erstattungsanspruch (insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 28.1.1971 - 5 RKn 44/68 und vom 17.4.1991 - 1/3 RK 42/89) mit Schreiben vom 10.11.1995 ab. § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V sei nicht erfüllt, da die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Beginn der BU-Rente vorgelegen habe. Als Beginn der BU-Rente im Sinne dieser Vorschrift sei nämlich der fiktive Rentenbeginn, somit der 1.10.1994 anzunehmen.

Mit der am 21.11.1997 beim Sozialgericht (SG) Augsburg eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch weiter.

Das SG Augsburg verwies mit Beschluss vom 15.12.1997 den Rechtsstreit an das SG München. Dieses lud den Versicherten bei, verurteilte die Beklagte antragsgemäß, der Klägerin gemäß den §§ 103 SGB X, 50 SGB V 6.990,73 DM zu erstatten und ließ in den Entscheidungsgründen die Sprungrevision zum BSG zu; eine Kostenentscheidung sei im Hinblick auf § 193 Abs. 4 SGG entbehrlich. Die von der Beklagten angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung sei aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr verwertbar. Der Wortlaut des § 50 Abs. 2 SGB V sei eindeutig; es müsse auch im Hinblick auf die geläufige Terminologie davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bewußt den Bezug von Übergangsgeld dem Bezug einer BU-Rente nicht gleichgestellt habe. Die Auslegung des Begriffs der BU-Rente in § 50 Abs. 2 SGB V könne nicht allein auf einen Vergleich der Vorschriften der §§ 183, 1241d RVO einerseits und der §§ 50 SGB V, 116 SGB VI andererseits gestützt werden, da nach dem Recht des SGB VI dem Rentenbeginn eine im Vergleich zur früheren Rechtslage wesentlich höhere Bedeutung zukomme. Eine sich ergebende Doppelversorgung, folgte man der Auffassung der Beklagten, sei nach dem Sinn und Zweck der Lohnersatzleistungen Krankengeld und BU-Rente nicht hinnehmbar.

Am 24.2.2000 ging die Berufung der Beklagten gegen dieses ihr am 14.2.2000 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Argumentation im Verwaltungsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG München vom 14.10.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Klageakten des SG München; Verwaltungsakten der Beklagten und der Klägerin) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom SG (ebenfalls) zugelassene Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 161 Rdnr. 2) der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des SG München vom 14.10.1999 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des Betrags der dem Beigeladenen von der Beklagten für die Zeit vom 10.5.1995 bis 24.10.1995 zugesprochenen BU-Rente in Höhe von 6.990,73 DM hat.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 103 SGB X. Hier ist vorgesehen, daß dann, wenn ein Leistungsträger Leistungen erbracht hat - hier das Krankengeld - und der Anspruch darauf nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist - hier durch den Anspruch des Beigeladenen auf BU-Rente -, der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist. Daß der Anspruch des Beigeladenen auf Krankengeld im Zeitraum 10.5.1995 bis 24.10.1995 nachträglich teilweise entfallen ist - nämlich in Höhe der für diesen Zeitraum zustehenden BU-Rente im Gesamtbetrag von 6.990,73 DM - , folgt aus § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Hiernach wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der BU- Rente gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn (u.a.) der Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt wird. Diese Fallgestaltung ist - anders als die Beklagte meint - hier gegeben (der Senat stützt sich im folgenden im wesentlichen auf die überzeugenden Ausführungen des BSG zu einer verwandten Fragestellung im Urteil vom 25.7.1995 - 8 RKn 3/94 = SozR 3-2600 § 95 SGB VI Nr. 1, insbesondere Seiten 4 bis 9).

Die BU-Rente ist von der Beklagten im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erst ab 10.5.1995 zuerkannt worden, nicht bereits am 1.10.1994.

Die Beklagte hat den Beginn der BU-Rente des Beigeladenen zutreffend auf den 10.5.1995 festgesetzt. Berufsunfähigkeit ist am 16.9.1994 eingetreten. Der Reha-Antrag vom selben Tag gilt wegen der Erfolglosigkeit der Reha-Maßnahme als Rentenantrag, § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, so daß die BU-Rente nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI grundsätzlich von dem Kalendermonat an zugestanden hätte, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt waren, somit ab 1.10.1994. Dem steht aber § 116 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 25 Abs. 2 SGB VI entgegen: Von dem Zeitpunkt an, von dem Rente zu zahlen gewesen wäre, wird Übergangsgeld als "vorgezogenes Übergangsgeld" geleistet. Dem hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.11. 1995 über die Zahlung von Übergangsgeld ab 1.10.1994 (bis 9.5.1995) Rechnung getragen. Soweit Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist der Anspruch auf die BU-Rente ausgeschlossen. Dies bedeutet, daß auch ein Stammrecht, der Grundanspruch auf die BU-Rente während dieser Zeit nicht besteht, somit keine Rente zuerkannt sein kann (zum Begriff des Stammrechts vgl. BSG-Urteil vom 18.12.1986 - 4a RJ 73/85 = SozR 2200 § 1269 RVO Nr. 3, insbes. Seite 9 f. mit weiteren Nachweisen; zustimmend KassKomm-Niesel § 116 SGB VI Rdnr. 4).

Abgesehen davon, daß der Wortlaut des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V völlig eindeutig ist, verbieten Sinn und Zweck der Bestimmung eine Gleichsetzung des Bezugs von BU-Rente und Übergangsgeld. Die Regelung des Absatz 2 Halbsatz 2 beruht auf der Erwägung, daß bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der Rente das Krankengeld in der Regel aufgrund eines ungeminderten Lohns berechnet wurde, so daß die Kürzung um die hinzutretende Leistung gerechtfertigt erscheint. Für alle anderen Fallgestaltungen (Zuerkennung der BU-Rente vor Beginn der AU) wird dagegen angenommen, daß sich die Minderung der Leistungsfähigkeit der Versicherten schon auf die Höhe des Krankengeldes ausgewirkt hat und dieses nicht zusätzlich gekürzt werden darf (vgl. KassKomm-Höfler § 50 SGB V Rdnr. 12). Vorliegend beruht des Krankengeld des Beigeladenen noch auf einem ungeminderten Lohn, so daß es zu einer vom Gesetz nicht gewollten Überversorgung käme, würde man ihm zusätzlich zum Krankengeld auch noch die BU-Rente belassen. Der zeitlich übereinstimmende Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit während eines laufenden Monats muß nach den geltenden Regelungen als der vom Gesetzgeber angenommene Normalfall angesehen werden. Er hat die Folge, daß die Rente nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI grundsätzlich - dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 2 SGB V entsprechend - später beginnt als die Arbeitsunfähigkeit bzw. das Krankengeld. Dieses vom Gesetzgeber gewollte und im Regelfall tatsächlich auch erzielte Ergebnis tritt im vorliegenden Fall nur dann ein, wenn die auch dem Wortlaut entsprechende Auslegung des Begriffs der BU-Rente in § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V gewählt wird. Es ist unerheblich, daß hier (keineswegs zwingend) eine gewisse Benachteiligung des Beigeladenen gesehen werden könnte (Eintritt der Berufsunfähigkeit und hierauf beruhende Leistungen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, aber trotzdem Anrechnung der Rente). Wenn der Gesetzgeber ein Ziel durch eine bestimmte Regelung für die überwiegende Zahl der Fälle verwirklicht hat, dann ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu Begünstigungen bzw. Benachteiligungen kommt (vgl. hierzu das o.g. BSG-Urteil vom 25.7.1995, Seite 4 mit weiteren Nachweisen).

Eine Gleichsetzung des Bezugs von (vorgezogenem) Übergangsgeld mit dem Bezug von BU-Rente ist auch deshalb nicht zulässig, da es sich hierbei um systematisch völlig unterschiedliche Leistungsarten handelt, für die nicht immer die gleichen Sozialleistungsträger zuständig sind. Eine vermengende Gesetzesinterpretation, die Versicherten nur die Vorteile der jeweiligen Leistungsart beläßt und die vom Gesetz bezweckte Risikozuweisung auf die einzelnen Leistungsträger durchbricht, ist in der Regel unzulässig. Das vorgezogene Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI ist keine Rente, sondern Übergangsgeld ohne Einschränkungen. Der Zahlbetrag nach eigenen Berechnungsvorschriften (§§ 13 Abs. 3, 14 bis 16 RehaAnglG, §§ 24 bis 26 SGB VI) ist meist höher als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es bestehen eigenständige Konkurrenz- und Anrechnungsvorschriften (vgl. § 18 RehaAnglG, § 27 SGB VI). Weiter sind einzelgesetzlich an den Bezug von Übergangsgeld (in der Regel für den Betroffenen günstige) Rechtsfolgen geknüpft, wie z.B. die Beitragspflicht und die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Diverse Konkurrenzregelungen (und die damit verbundenen Risikozuweisungen) knüpfen an den tatsächlichen Bezug von Übergangsgeld an. So ist z.B., wie oben dargelegt, der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld "soweit und solange" Übergangsgeld bezogen wird.

Die Beklagte kann sich nicht mehr auf das Urteil des BSG vom 28.1.1971 - 5 RKn 44/68 ( = BSGE 32, 186 und SozR Nr. 56 zu § 183 RVO; ihm folgend BSG-Urteil vom 17.4.1991 - 1/3 RK 42/89 = USK 9111) stützen, denn es betrifft die Anrechnung von BU-Rente auf das Krankengeld bei einer besonderen Fallkonstellation aufgrund einer mittlerweile überholten, unbefriedigenden Rechtslage (vgl. hierzu o.g. BSG-Urteil vom 25.7.1995, Seite 8). Die damals (bis 31.12.1967) fehlende Harmonisierung des Beginns von Rente und Krankengeld (Rente vom Ersten des Monats des Eintritts des Versicherungsfalles, Krankengeld mit Beginn der Krankheit bzw. Feststellung der Arbeitsunfähigkeit während des laufenden Monats) führte dazu, daß - anders als jetzt - entgegen der Intention des Gesetzgebers in aller Regel die BU-Rente nicht auf das Krankengeld angerechnet werden konnte, da sie vor dem Krankengeld eingesetzt hatte. Wer anstelle einer Rente Übergangsgeld bezog, so daß der Beginn der Rente nach dem Beginn des Krankengeldes lag, sollte - so damals das BSG - bei dieser Ausgangslage hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes nicht schlechter und auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Reha-Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. Das Urteil des BSG vom 28.1.1971 ist also überholt (was in dem BSG-Urteil vom 17.4.1991 wohl nicht hinreichend gesehen worden ist, auch KassKomm-Höfler § 50 SGB V Rdnr. 12 berücksichtigt dies nicht).

Da die BU-Rente von der Beklagten im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erst ab 10.5.1995 zuerkannt worden ist, die Arbeitsunfähigkeit aber bereits am 11.4.1995 - (unstreitig; hieran zu zweifeln besteht auch kein Anlaß) - eingetreten war, kann die Klägerin gemäß § 103 SGB X Erstattung des Betrags der dem Beigeladenen von der Beklagten für die Zeit vom 10.5.1995 bis 24.10.1995 zugesprochenen BU-Rente in Höhe von 6.990,73 DM verlangen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 14.10.1999 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind die Aufwendungen der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erstattungsfähig; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 193 Rdnr. 3b). Dem Beigeladenen sind ebenfalls keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da er inhaltlich unterlegen ist; die vorläufig einbehaltene BU-Rente für den streitigen Zeitraum kann ihm nämlich nicht ausgezahlt werden, da sie an die Klägerin überwiesen werden muß.

Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war gemäß § 138 SGG zu berichtigen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 138 Rdnr. 3a und § 193 Rdnr. 2c), soweit es sich um die vom SG in den Gründen abgehandelten Kosten der Klägerin und der Beklagten handelt, da ein Kostenausspruch erforderlich ist, auch wenn keine Kosten zu erstatten sind (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 193 Rdnr. 2c). Für die Kosten des Beigeladene hätte es ebenfalls einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung bedurft; diese kann aber nicht mehr getroffen werden, da hierfür - mangels Ausführungen in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils - eine Urteilsberichtigung nach § 140 SGG erforderlich wäre, die Monatsfrist aber längst abgelaufen ist (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 193 Rdnr. 11a).

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Rechtsfrage ist auch nach dem 31.12.2000 noch von Bedeutung, da durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) im Hinblick auf die Kürzungsvorschrift des § 50 Abs. 2 SGB V keine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. Art. 1 Nr. 10 und Nr. 42 sowie Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20.12.2000).
Rechtskraft
Aus
Saved