L 16 RJ 173/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 494/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 173/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1939 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger und wohnt in seiner Heimat.

Er hat im früheren Jugoslawien den Beruf eines Maurers erlernt. In Deutschland hat von 1962 bis 1968 in diesem Beruf gearbeitet. Von 1968 bis 1983 war er als angelernter Schreiner tätig; sein damaliger Arbeitgeber betätigte ihm, zuletzt die Funktion "eines Vorarbeiters bzw. Meisters" ausgeübt zu haben.

Seit dem 06.03.1996 bezieht er in seiner Heimat Invalidenrente.

Rentenanträge vom Oktober 1995 und Juli 1997 wurden jeweils mangels Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt; er genieße insbesondere keinen Berufsschutz als Facharbeiter und sei bei vollschichtigem Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Den am 30.08.1997 gestellten dritten und hier streitigen Rentenantrag lehnte die Beklagte mit streitbefangenem Bescheid vom 20.11.1997 ab, weil der Kläger weiterhin noch vollschichtig erwerbsfähig sei; das vorgelegte Gutachten des Versicherungsträgers in Ljubljana vom 01.09.1997 sei berücksichtigt worden. Der Widerspruch war erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.03.1998 zurückgewiesen; gerade die beiden Gutachten der Invalidenkommission in Ljubljana vom 25.03.1997 und 01.09.1997 hätten gezeigt, dass der Kläger vollschichtig leichte Arbeiten einfacher Art, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck (zB Akkord, Fließband) und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten könne. Mangels Berufsschutzes als Facharbeiter sei er auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.

Auf seine Klage, die er mit einem auf ein psychoorganisches Syndrom hinweisendes ärztlichen Attest eines Dr. D. vom 18.03.1998 begründete, holte das Sozialgericht Landshut (SG) medizinische Gutachten ein.

Der Allgemeinarzt Dr. Z. bestätigte in seinem Gutachten vom 03.05.1999 nach amb. Untersuchung folgende Gesundheitsstörungen: - Chronisches Kopfschmerzsyndrom, rezidivierender Schwankschwindel, - Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, - Kniegelenksbeschwerden links bei Abnützungserscheinungen, - Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-System. Diese Erscheinungen bestünden seit vielen Jahren; es sei keine Verschlechterung zu den Vorbefunden eingetreten. Positiv noch möglich seien vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Gehen und Stehen, ohne große Anforderungen an die nervliche und geistige Belastbarkeit. Schwindelfreiheit sollte nicht erforderlich sein. Die Anpassungsfähigkeit sei nicht herabgesetzt, bei den zumutbaren Wegstrecken bestünden keine Einschränkungen.

Der Neurologe Dr. P. stellte in seinem Gutachten vom 03.05.1999, gleichfalls nach ambulanter Untersuchung, folgende Gesundheitsstörungen fest: - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, - chronische wirbelsäulenabhängige Schmerzen ohne Nervenwurzelbeteiligung, - rezidivierender Schwankschwindel. Dem Kläger noch möglich seien vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten in abwechselnder Körperhaltung. Nicht mehr zumutbar seien schweres Heben und Tragen, Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Konzentrationsleistung und an die Gleichgewichtsregulation. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 05.05.1999 benannte der persönlich anwesende Kläger die Fa. B. und D. in B. als den früheren Arbeitgeber, dessen aktuelle Adresse er nachfolgend ermittelte und mitteilte. Der daraufhin vom SG angeschriebene Mitgeschäftsführer E. B. erklärte, dass die Fa B. & D. 1983 in Konkurs gegangen sei, er keine Unterlagen mehr habe und er aus der Erinnerung heraus den Kläger noch kenne, der "überwiegend in der Montage der Gartentische tätig" gewesen sei und dabei "nach Anweisung selbständig gearbeitet und das erforderliche Material im Lager selbst besorgt" habe.

Nach entsprechender Ankündigung erließ das SG am 05.01.2000 einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Klage als unbegründet abwies. Der Kläger sei nicht berufs- und schon gar nicht erwerbsunfähig. Seine Gesundheitsstörungen hinderten ihn nicht, "zumindest die Hälfte des Lohns einer vergleichsweise in Betracht kommenden Vergleichsperson zu erzielen". Der Kläger sei mangels Ermittlungsmöglichkeiten als ungelernter Arbeiter einzustufen, wobei es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht bedürfe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.01.2000 zugestellt.

Mit seiner am 07.02.2000 beim SG und am 28.03.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingegangenen Berufung begehrte der Kläger weiterhin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Senat holte unter Vorlage berufskundlicher Stellungnahmen medizinische Gutachten ein.

Der Orthopäde Dr. F. stellte in seinem auf Grund ambulanter Untersuchung erstatteten Gutachten vom 10.05.2001 folgende Gesundheitsstörungen fest: - Spondylochondrose, Fehlhaltung der HWS, - Osteochondrose BWK-5 bis BWK-9, ausgeprägte Spondylose der mittleren bis unteren BWS, Costotransversalarthrose, - Dorso-lumbale Assimilationsstörung, Osteochondrose L5/S1, Spondylose der LWS, - Mäßige Gonarthrose beidseits, - Geringe Schultereckgelenkarthrose beidseits. Trotz dieser Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten, bei Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, ohne Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft. Die von ihm mühelos zu bewältigende Wegstrecke liege deutlich über 500m.

Der Neurologe Dr. K. stellte nach ambulanter Untersuchung in seinem Gutachten vom 08.05.2001 folgende Diagnose: - Chronisches Kopfschmerzsyndrom vom Spannungskopfschmerztyp, sicherlich auch zum Teil mitbedingt durch einen Analgetika-Abusus, - Anfallsartig auftretende Schwindelzustände ohne Hinweis für eine epileptische Ursache. Nicht festgestellt werden konnten eine seelische Grunderkrankung, eine Einschränkung der einem Menschen möglichen und zumutbaren Willensanstrengung, eine Aggravation und Simulation und ein psychoorganisches Syndrom. Dem Kläger noch möglich seien vollschichtig leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten; es bestünden keine Einschränkungen der Körper- und Gliedmaßenhaltung und -bewegung. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Sogar die letzte Tätigkeit als Maschinenarbeiter in der Möbelherstellung sei ihm noch zumutbar, ebenso Tätigkeiten als Pförtner, Warenaufmacher, Telefonist, Sortierer und Montierer. Nicht mehr möglich seien Arbeiten an laufenden Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen. Insgesamt sei seit August 1997 keine wesentliche Änderung eingetreten. Es bestehe keine Diskrepanz zu den in der ersten Instanz erstellten Gutachten.

Schließlich erstattete der Internist Dr. E. wiederum nach ambulanter Untersuchung am 21.06.2001 ein abschließendes Gutachten. Er diagnostizierte aus seinem Fachgebiet - ein arterielles Hochdruckleiden mit beginnender hypertensiver Herzerkrankung. Dem Kläger noch möglich seien vollschichtig nur noch leichte körperliche Tätigkeiten beim Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Er könne alle in Frage kommenden Wegstrecken zurücklegen und sich auch auf andere Arbeiten umstellen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten an laufenden Maschinen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen, Arbeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft.

Insgesamt bestehe keine Diskrepanz zu den erstinstanzlichen Gutachten.

Alle drei Gutachten wurden dem Kläger zur Kenntnis gegeben.

Unter dem 11.09.2001 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger beim slowenischen Versicherungsträger erneut Antrag auf Rente gestellt habe, und fügte seinen Angaben ein Gutachten von Dr. B. vom 27.06.2001 bei, in dem der Kläger als "nicht mehr erwerbsfähig" bezeichnet wurde. Dr. D. vom sozialärztlichen Dienst der Beklagte konstatierte in einer Stellungnahme vom 04.09.2001, dass der Kläger noch 6 Stunden und mehr ("nach altem Recht: vollschichtig") arbeiten könne.

Mit Beschluss vom 19.07.2002 lehnte der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.01.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts Landshut (Az. S 7 RJ 494/98 A) und der Beklagten. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig; sie erweist sich jedoch als nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig ist, weil er bei vollschichtigem Leistungsvermögen noch mehr als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdienen kann (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).

Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 a.a.O. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 a.a.O. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 a.a.O. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer u.a. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Beim Kläger liegt keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn der genannten Vorschrift vor. Sein Leistungsvermögen ist nicht so eingeschränkt, dass er nicht noch eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könnte.

Beim Kläger bestanden und bestehen folgende Gesundheitsstörungen: - Chronisches Kopfschmerzsyndrom vom Spannungskopfschmerztyp, sicherlich auch zum Teil mitbedingt durch einen Analgetika-Abusus, - Anfallsartig auftretende Schwindelzustände ohne Hinweis für eine epileptische Ursache. - Spondylochondrose, Fehlhaltung der HWS, - Osteochondrose BWK-5 bis BWK-9, ausgeprägfte Spondylose der mittleren bis unteren BWS, Costotransversalarthrose, - Dorso-lumbale Assimilationsstörung, Osteochondrose L5/S1, Spondylose der LWS, - Mäßige Gonarthrose beidseits, - Geringe Schultereckgelenkarthrose beidseits. - Arterielles Hochdruckleiden mit beginnender hypertensiver Herzerkrankung. Seelische und psychosomatische Störungen liegen nicht vor. Das von Dr. B. in seinem Attest vom 18.03.1998 erwähnte psychoorganische Syndrom besteht nicht (wie Dr. K. ausdrücklich hervorhebt).

Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen kann der Kläger keine Tätigkeiten an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen verrichten. Arbeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sind zu vermeiden. Andererseits sind dem Kläger leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen noch zumutbar. Zeitliche Einschränkungen sind nicht gegeben. Wegebeschränkungen bestehen nicht. Der Kläger kann sich auch auf andere Tätigkeiten als die zuletzt verrichtete als Fabrikarbeiter umstellen. Er ist damit insbesondere für die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners oder Warenaufmachers noch voll geeignet (Dr. E.).

Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. F. , K. und E. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Diese vom Senat gehörten Ärzte verfügen auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.

Einer weiteren ärztlichen Begutachtung bedarf es nicht mehr. Für die oben genannten Feststellungen ist der Sachverhalt nämlich in medizinischer Hinsicht aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten ausreichend geklärt. Der Einwand des Klägers, er lehne die deutschen Gutachter ab, ist nicht stichhaltig. Die vom Sozialgericht und vom Senat gehörten neutralen Sachverständigen haben den Kläger persönlich untersucht und ihn auf Grund des eigenen Eindrucks beurteilt.

Auch das neuerlich vorgelegte Gutachten von Dr. B. vom 27.06.2001 enthält keine Umstände, die eine andre Beurteilung zuließen; darauf hat abschließend Dr. D. vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten hingewiesen.

Der Umstand, dass der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente bezieht, ändert daran nichts. Erwerbsunfähigkeit ist allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.

Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Fabrikarbeiters ist - wenn sie, wie vom Kläger selbst geschildert, nur leichte Arbeiten umfasste - durchaus noch zuzumuten. Dies stellen auch die Sachverständigen Drs. K. , F. und E. überzeugend fest. Sofern hingegen diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausscheiden sollte, kann der Kläger noch andere Arbeiten verrichten. Als oberer Angelernter ist er verweisbar auf andere angelernte Tätigkeiten, sofern diese nicht nur ganz einfacher Natur sind. Unter Berücksichtigung aller bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen ist er nämlich zumindest noch in der Lage, leichte und mittelschwere Beschäftigungen vollschichtig auszuüben, und zwar im Sitzen, Gehen und Stehen, allerdings im Rahmen der oben genannten qualitativen Einschränkungen.

Die soziale Wertigkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200, § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Der Kläger ist damit als angelernter Arbeiter im Sinn dieses Vierstufenschemas des BSG einzustufen. Er hat seinen Angaben nach zwar den Beruf eines Maurers erlernt, ihn allerdings in Deutschland nicht ausgeübt. Nach der Auskunft des einzig erreichbaren letzten Arbeitgebers war er dort als "Maschinenarbeiter" beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines "Vorarbeiters bzw. Meisters". Diese letztgenannte Tätigkeit begründet indes keinen Berufsschutz, etwa als Facharbeiter. Es finden sich nämlich in den vorhandenen Unterlagen keinerlei Hinweise darüber, dass der Kläger tatsächlich von der zunächst bezogenen Funktion als (angelernter) Montagearbeiter in eine ausreichend höher zu bewertende Gruppe aufgestiegen ist. Die Angaben seines früheren Arbeitgebers vom 10.06.1983 und 26.08.1999 erschöpfen sich in dem kurzen Hinweis auf die zuletzt ausgeübte Funktion, ohne nähere Angaben über genauere Tätigkeitsmerkmale (wie etwa Leitungsbefugnisse, Vorgesetztenkompetenzen), tarifvertragliche Einstufung oder sonstige Wertigkeitsprofil zu machen. Nachdem dieser Betrieb seit 1983 nicht mehr besteht, auch keine Unterlagen mehr vorhanden sind und sich der frühere Mitgeschäftsführer B. verständlicherweise nur noch vage an den Kläger erinnern kann, lässt sich in dieser Richtung auch nichts Weiteres mehr ermitteln. Auch mangels weiterer Belege für die Qualität der früher verrichteten Arbeit muss sich der Kläger daher auch als Angelernter im oberen Bereich auf andere angelernte Tätigkeiten verweisen lassen, wie etwa die des einfachen Pförtners oder des Warenaufmachers. Für solche Tätigkeiten ist er - wie oben ausgeführt - noch geeignet.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist zu verneinen. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen, mit Aufenthalt auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen oder dauerhaft im Freien, verbunden sind, sind vom Großen Senat des Bundessozialgerichts bereits als Beispielfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen nicht zu einer Benennung eines konkreten Verweisungsberufs veranlassen sollen (Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, Az. GS 2/95, in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Nachdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erst bei einer höheren Zahl solcher atypischen Vorbehalte anzunehmen ist, kann der Kläger zweifellos noch in einem Betrieb eingesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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