L 6 RJ 174/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 253/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 174/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1939 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat er sowohl in seiner Heimat - u.a. ohne Unterbrechung vom 29.08.1979 bis 03.10.1990 - als auch in der Bundesrepublik Deutschland - vom 16.08.1965 bis 03.05.1968 (34 Kalendermonate) - zurückgelegt. Er ist hier zuletzt vom 22.11.1965 bis 03.05.1968 bei der Firma "Gesellschaft für elektrische Anlagen, Leitungsbau ... GmbH" in F ... (Fa.GEA), nach seinen Angaben als Elektromonteur-Facharbeiter, beschäftigt gewesen; die Anlernzeit habe zwei Wochen betragen. Eine einschlägige Ausbildung besitzt der Kläger nicht. Die Fa.GEA kann über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses keine Angaben machen, da sie aus dieser Zeit keine Unterlagen mehr hat.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 26.10.1977 hat die Beklagte bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 25.04.1979).

Den am 21.08.1990 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.06.1993 und Widerspruchsbescheid vom 28.11.1996 ebenfalls ab. Der Kläger sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu seinem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und damit erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M ... vom 26.09.1996, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.

Der Widerspruchsbescheid, der dem Kläger mit eingeschriebenem Brief und Rückschein am 04.12.1996 in seiner Heimat zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, der Bescheid vom 14.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides könne drei Monate nach seiner Bekanntgabe mit der Klage angefochten werden.

Am 10.03.1997 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Zur Begründung seines Anspruchs legte der Kläger zahlreiche medizinische Unterlagen vor. Wegen mangelnder Reisefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen lehnte der Kläger jedoch eine Begutachtung nach persönlicher Untersuchung in Deutschland ab (Schreiben vom 30.04.1998).

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei, erholte weitere Befundberichte bzw. Unterlagen über ärztliche Behandlungen des Klägers und holte medizinische Sachverständigengutachten nach Aktenlage ein von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen Dr.H ... (Gutachten vom 12.06.1998) und von dem Internisten und Radiologen Dr.R ...(Gutachten vom 26.06.1998 einschließlich einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 03.02.1999).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei nach Aktenlage festgestellt: I. Mit orthopädischem Schuhwerk ausgleichbare Beinverkürzung links nach Ober- und Unterschenkelfraktur 1975. II. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Verschleißbeschwerden des linken Hüftgelenks und des rechten Kniegelenks. III. Neigung zu depressiven Verstimmungen; kein Hinweis auf schweres Hirntrauma. IV. Leichter Bluthochdruck mit Schwindelneigung bei Fettleibigkeit. V. Behandlungsbedürftiges gutartiges Prostata-Adenom in fortgeschrittenem Stadium mit Harnverhaltungen sowie Infekt- und Blutungsneigung.

Zusammenfassend erachtete Dr.R ... den Kläger für fähig, leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung vollschichtig zu verrichten; hierbei sei dem Kläger Heben oder Tragen schwererer Lasten ebensowenig zumutbar wie Tätigkeiten in gebückter Zwangshaltung, gefahrgeneigte Arbeiten (mit Absturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen) sowie Arbeiten unter höherer nervlicher Belastung (Zeitdruck, Akkord, Wechsel- oder Nachtschicht, hohe Anforderungen an die Konzentration). Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden bei Verwendung von orthopädischem Schuhwerk nicht. Der Kläger könne sich noch auf eine einfache neue Berufstätigkeit (Kleber, Sortierer, Verpacker von Kleinteilen oder eine ähnliche) umstellen. Er sei nach den aus den Akten zu entnehmenden Befunden in der Lage, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen. Derzeit bestehe wegen des Prostataadenoms Arbeitsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit Urteil vom 27.10.1999 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Nach seiner zuletzt in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit, die maßgeblich sei, sei er als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI. Im übrigen gehe es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers, wenn infolge seiner nicht begründeten Weigerung, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen, die medizinischen Voraussetzungen der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht feststellbar gewesen seien.

Am 29.03.2000 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 22.02.2000 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er sinngemäß vor, er beantrage Rente wegen der am 27.04.1993 eingetretenen, von der Invalidenkommission in Belgrad bestätigten und durch die ärztlichen Unterlagen belegten verminderten Erwerbsfähigkeit. Auch sei in den Urteilsgründen ausgeführt, der Versicherungsfall sei im März 1996 eingetreten, es bestehe Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1996; es möge dieser Widerspruch zum übrigen Inhalt des Urteils geklärt werden. Bezüglich seines letzten Arbeitsverhältnisses legte der Kläger Kontoauszüge mit den entsprechenden Lohnüberweisungen vor.

Der Senat zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Klageakten des SG Landshut bei und versuchte erfolglos, von der Fa.GEA eine genauere Auskunft über das Arbeitsverhältnis des Klägers einzuholen.

Eine Untersuchung in Deutschland lehnte der Kläger trotz Hinweises auf mögliche nachteilige Folgen unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 15.11.2000 erneut ab, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei.

Der nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 27.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 21.08.1990 sowie der am 27.04.1993 eingetretenen verminderten Erwerbsfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 27.10.1999 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI. Dies ist jedoch vorliegend ohne Bedeutung, da auch nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung der Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers festgestellt werden muß.

Die mit dem gesamten übrigen Text und mit dem Tenor des Urteils nicht übereinstimmenden letzten vier Zeilen des ersten Absatzes auf Seite 7 des angefochtenen Urteils sind offenbar versehentlich in den Text geraten und daher ohne rechtliche Bedeutung.

Eine weitere Sachaufklärung konnte vom Senat nicht durchgeführt werden, da es nicht möglich gewesen ist, den Kläger in Deutschland begutachten zu lassen. Nur durch eine Begutachtung in Deutschland könnte sichergestellt werden, daß die in Deutschland gültigen sozialmedizinischen Maßstäbe auch im Fall des Klägers angelegt werden. Im übrigen ist durch das Attest vom 15.11.2000, das nur Diagnosen enthält, die von Dr.R ... festgestellte Reisefähigkeit des Klägers nicht widerlegt. Daß beim Kläger möglicherweise verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, diese aber nicht festgestellt werden kann, geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweiselast zu Lasten des Klägers.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 27.10.1999 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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