L 5 RJ 178/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 132/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 178/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1951 geborene Kläger war von Juni 1969 bis Juli 1971 über 23 Monate versicherungspflichtig als Straßenbau-, Fabrikarbeiter bzw. Kranführer in Deutschland beschäftigt.

Zuvor hatte er nach 8-jährigem Grundschulbesuch eine Ausbildung zum Industriekaufmann in Kroatien abgeschlossen, wo er jetzt als kroatischer Staatsangehöriger wieder wohnt. In seiner Heimat hat er im Umfang von 15 Jahren und 5 Monaten im April 1973 und von Juli 1973 bis Oktober 1988 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 01.11.1988 bezieht er infolge eines Schlaganfalles 1985 eine Invalidenrente (jetzt vom kroatischen Versicherungsträger).

Nach erfolglosen Rentenanträgen aus den Jahren 1986 bzw. 1988 (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgericht - LSG - vom 18.02.1993 in S 16 RJ 203/92) stellte der Kläger am 15.12.1998 erneut Antrag auf Rente, den die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2000 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde beeinträchtigt durch Beschwerden der Wirbelsäule (Bandscheibenschäden L5/S1), leichtere neurologische Ausfälle bei Zustand nach Schlaganfall links, Bluthochdruck, Abnutzungserscheinungen am rechten Knie, frisches Magengeschwür und Zustand nach Magengeschwürsblutung. Der Kläger sei nach der Begutachtung in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom 17.04.2000 bis 19.04.2000 noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Die Beklagte folgte dabei nicht dem Gutachten der Invalidenkommission in Zagreb vom 21.10.1999, das ein untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie eine Einschränkung der Gehfähigkeit auf 300 Meter feststellte.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass er in Kroatien seit 1995 eine Zulage für fremde Hilfe und Pflege von der kroatischen Rentenversicherung erhalte. Seine Erkrankungen würden ihm jegliche Arbeiten verbieten. Er legte kroatische Befunde von Februar und September 1995 sowie März und April 1996 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und einen dauerhaft geminderten Gesundheitszustand geltend gemacht.

Das SG hat Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z. und des Neurologen Dr. P. nach Untersuchung des Klägers am 18.12.2001 eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass der Kläger an Durchblutungsstörungen an den Beinen, Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislauf-System, Restbeschwerden mit Schwäche der rechten Körperhälfte bei Zustand nach Schlaganfall 1985, Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen und chronisch wiederkehrenden Magengeschwüren leide. Der Kläger sei dennoch in der Lage, täglich 8 Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, überwiegend im Sitzen und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten zu verrichten. Er sei noch in der Lage, sich auf andere, ihm zumutbare Tätigkeiten umzustellen. Zusätzliche Arbeitspausen würde er nicht benötigen und Einschränkungen in der täglichen Wegstrecke würden nicht bestehen.

Durch Gerichtsbescheid hat das SG die Klage am 14.02.2002 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Als Straßenbau- oder Fabrikarbeiter sei er ohne Schaden für seine Restgesundheit zwar nicht mehr einsetzbar. Er könne aber - nach den Feststellungen der Sachverständigen - unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes 8 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten verrichten. Als Folgen des 1985 erlittenen Schlaganfalls bestünden eine nur vorübergehende Schwäche der rechten Körperhälfte und Sprachstörungen, die sich fast unvollständig rückgebildet hätten. Der Kläger müsse sich auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, sei dort in der Lage, zumindest die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten (des allgemeinen Arbeitsmarktes) zu erzielen und damit nicht berufsunfähig. Erwerbsunfähig sei er gleichfalls nicht, da er eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Auch könne er zumutbar einen Arbeitsplatz erreichen. Das Gangbild sei nicht in funktionell relevantem Ausmaß beeinträchtigt; auch nicht wegen der Durchblutungsstörungen der Beine im Stadium II. Damit könne der Kläger eine Wegstrecke von 500 Metern noch zumutbar bewältigen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und zum Beweis seiner verminderten Erwerbsfähigkeit die Feststellungen der kroatischen Invalidenkommission angeführt.

Am 06.06.2002 hat der Senat dem Kläger unter Verweis auf die Sachermittlung des SG mitgeteilt, von Amts wegen kein neues Gutachten einzuholen.

Der Kläger stellt den Antrag,

ihm unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 14.02.2002 sowie des Bescheides vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2000 Rente aufgrund seines am 15.12.1998 gestellten Rentenantrags zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG).

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU, § 43 SGB VI RRG 92) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU, § 44 SGB VI RRG 92) zusteht. Ebenso wenig ist das nach In-Kraft-Treten des ab 01.01.2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - RefGEU - (20.12.2000, BGBl. 1827) der Fall, auch wenn damit dem Grunde nach ab 01.01.2001 neue (vgl. § 302 b der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des SGB VI) Ansprüche erworben werden können (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

1. Der Kläger zählt zum Personenkreis, der gegen den Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit geschützt ist. Denn die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Rentenantragstellung (15.12.1998) hier in der Form der sog. 3/5 Belegung - §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI RRG 92 - vor. Der Kläger hat in der Zeit von Juli 1973 bis Oktober 1988 durchgehend Pflichtbeiträge geleistet, die solchen nach deutschem Recht gleichstehen (vgl. Art. 25 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.08.1968 - DJUSVA -). Seit dem 01.11.1988 bezieht er eine Rente vom kroatischen Versicherungsträger. Dies gilt nach Art 26 Abs. 2 des neuen deutsch-kroatischen Abkommens vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Gesetz vom 25.08.1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.33 vom 03.09.1998) als Streckungstatbestand i.S.d. § 43 Abs 3 SGB VI und bewahrt seine Rentenanwartschaft auch für eine später eintretende EU.

2. Der eigentliche (medizinische) Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit liegt aber nicht vor.

a) Der Kläger ist nach § 43 Abs. 2 SGB VI RRG 92 nicht berufsunfähig (BU). Seine Erwerbsfähigkeit ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken, sondern seine Erwerbslosigkeit beruht auf strukturellen Verhältnissen und seinen besonderen Lebensumständen. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten hierbei zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die zum einen seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihm zum anderen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (Subjektiv) zugemutet werden können.

Zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers stützt sich der Senat auf die Feststellungen der vom SG als Sachverständigen gehörten Ärzte Dr. Z. und Dr. P. sowie die Gutachten des Neurologen Dr. M. , des Internisten Dr. G. und des Chirurgen Dr. M. in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom April 2000. Danach ist das Leistungsvermögen auf internistischem Gebiet durch die Folgen des Schlaganfalls, einen Zustand nach Magengeschwürsblutung und Durchblutungsstörungen der Beine im Stadium II nach Fontaine beeinträchtigt. Auf nervenärztlichem Gebiet liegt eine Kraftminderung im rechten Arm und rechten Bein vor. Die Sprachstörung hat sich vollständig zurückgebildet, es zeigen sich nur noch diskrete motorische Halbseitendefizite rechts. Das Gangbild ist nicht in funktionell relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Es bestehen weder Hinweise auf eine psychoorganische Beeinträchtigung noch auf eine neurotische Störung. Auf orthopädischem Gebiet leidet der Kläger an einem Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung.

Damit kann der Kläger noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Es hat eine nur vorübergehende Schwäche der rechten Körperhälfte und eine Sprachstörungen bestanden. Am rechten Arm und rechten Bein besteht lediglich eine Kraftminderung und es zeigen sich nur diskrete motorische Halbseitendefizite. Das Gangbild ist nicht in funktionell relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Insbesondere bei der durch Dr. K. im Auftrag von Dr. Z. vorgenommenen Doppler-Untersuchung der Beine wurden Durchblutungsstörungen des Stadiums II (Index von 0,68 rechts und von 0,55 links) festgestellt, was zwar gegenüber dem Befund in Regensburg (Index von 0,78 links und Stadium I-II nach Fontaine) eine Verschlechterung darstellt, jedoch nach Einschätzung des Sachverständigen eine ausreichende Gehleistung erlaubt. Dabei hat auch die gesundheitliche Entwicklung nach der Sypathektomieoperation vom Januar 1995 Berücksichtigung gefunden, wozu der Kläger bereits bekannte Befunde zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat beigebracht hatte. Damit kann der Kläger nach den Feststellungen von Dr. Z. eine Wegstrecke von 500 Metern noch zumutbar bewältigen. Insgesamt hat der Senat keinen Anlass, die im Wege des Sachverständigen- und Urkundenbeweises gewonnene Beurteilung des Leistungsvermögens durch das SG in Zweifel zu ziehen. Die darin gestellten Diagnosen sind schlüssig und ausreichend auf die erhobenen klinischen und medizinisch-technischen Befunde gestützt. Die hinsichtlich des dem Kläger verbliebenen - vollschichtigen - Leistungsvermögens gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen der rentenrechtlichen Begutachtungspraxis. Auch die Tatsache, dass dieser in Kroatien seit 1995 eine Zulage für fremde Hilfe und Pflege von der kroatischen Rentenversicherung erhält, ändert daran nichts. An derartige Feststellungen besteht keine rechtliche Bindung nach dem SGB VI; die Anspruchsvoraussetzungen sind zudem nicht bekannt.

Mit diesem Leistungsvermögen ist eine Berufsunfähigkeit (BU) im Sinne des § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht gegeben. Denn der Kläger kann damit über die Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren Versicherten auf dem AM verdienen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland (im Ausland ausgeübte sind ohne Belang, vgl. BSG SozR 3-6855 Art. 11 Nr. 1), die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden war, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13) eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten 4-Stufenschema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Nach der kurzen Berufstätigkeit als Straßenbau-, Fabrikarbeiter bzw. Kranführer von 23 Monaten in der Zeit von 1969 bis 1971 muss der damals 18-jährige Kläger als angelernter Arbeiter angesehen werden. Ohne formale deutsche Facharbeiter-Ausbildung hätte er sich in dieser kurzen Zeit nicht die volle berufliche Erfahrung eines Gesellen mit 36-monatiger Ausbildung aneignen können. Die Tätigkeit des Klägers kann schon deswegen auch nicht der eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Ausbildungsdauer 3-24 Monate) gleichgestellt werden. Darüber hinaus stützt sich der Senat insoweit auf die Feststellungen im Urteil des LSG vom 18.02.1993 in L 16 RJ 203/92.

Nach den vom BSG aufgestellten Regeln ist der Kläger damit auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters verweisbar. Demnach ist die anspruchsauslösende Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschritten, wenn die Berufsausübung auf einer Stufe unter der bisherigen möglich ist. Lediglich auf Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativen Wert (zB Reiniger, Platzarbeiter, Parkplatzwächter) darf nicht verwiesen werden (BSGE 43, 243, 247 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Derartige Arbeitsgelegenheiten sind in genügender Anzahl vorhanden und müssen nicht konkret benannt werden, solange eine Tätigkeit vollschichtig ausgeübt werden kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. SGB VI Änderungsgesetz vom 02.05.1996 - BGBl. I S. 659).

b) Der Kläger ist auch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI (anzuwenden gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI bei Antragstellung am 15.12.1998) SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Da er ohnehin schon nicht bu ist, kann er auch nicht eu sein, denn dies setzt iSd der objektiven Zumutbarkeit eine noch stärkere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraus. Danach muss ein Versicherter außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder- Einkommen zu erzielen, das 325 Euro (nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ) übersteigt. Die Rechtsprechung geht hier von einer 2-Stundengrenze aus. Unzumutbarkeit im Falle des Klägers liegt insbesondere nicht deswegen vor, weil er unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ( vgl. § 119 Abs. 4 SGB III) keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei Versicherten, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren und mittleren Bereich zuzuordnen ist, erforderlich machen würde; auch bestehen keine relevanten Einschränkungen der Wegefähigkeit. Auch für sonstige sog. Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der SV und der Überzeugung des Senats - kein Anhalt vor. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117) noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmten Wechsels vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30). Dass der Katalog zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes insbesondere bei älteren, arbeitslosen, ungelernten bzw. angelernten Versicherten keiner Erweiterung bedarf, hat zuletzt der Große Senat des BSG entschieden (vgl. Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, in: SozR 32600 § 44 SGB VI Nr. 8).

3. Der Kläger hat somit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies erst recht nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 RefGEU), nach welchem Versicherten erst bei einem unter sechs Stunden täglich gesunkenen Leistungsvermögen eine Teil- bzw. Arbeitsmarktrente zusteht. Die Voraussetzungen an die objektive Zumutbarkeit sind durch das RefGEU verschärft worden und verlangen nunmehr eine noch stärkere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Lediglich nach § 240 Abs. 2 SGB VI neue Fassung liegt BU bereits vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten schon auf weniger als sechs Stunden - statt bisher (halbschichtig) vier Stunden - gesunken ist. Jedoch ist der Kläger aus Gründen der subjektiven Zumutbarkeit nicht bu (vgl. oben 2 a).

4. Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltendem Recht bindet deutsche Behörden und Gerichte ebensowenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den kroatischen Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf den Kläger zunächst anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (BGBl. II S. 1438) enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden. Dasselbe gilt für das neue Abkommen mit Kroatien.

Der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2).
Rechtskraft
Aus
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