L 20 RJ 178/95

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 Ar 103/92
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 178/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beitragszeit lediglich ab 15.06.1964 zu berücksichtigen ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Rumänien zurückgelegte Versicherungszeiten des Klägers in vollem Umfang oder gekürzt auf 5/6 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.

Der am 1928 geborene Kläger ist am 15.12.1979 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". In Deutschland war er von Oktober 1985 bis Juli 1991 bei der Stadt S. als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.

Bereits am 20.09.1982 beantragte er die Herstellung von Versicherungsunterlagen außerhalb des Rentenverfahrens. Er hat dazu angegeben, von September 1943 bis zu seiner Ausreise im Dezember 1979 in Rumänien im wesentlichen im Bereich der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, zuletzt vom 16.05.1964 bis 22.11.1979 in vollschichtiger Anstellung als Besamungstechniker in Tirgu Mures. Er hat eine Adeverinta seines Arbeitgebers vom 05.12.1979, betreffend den letztgenannten Zeitraum, vorgelegt. Die Beklagte erteilte den Feststellungsbescheid vom 04.05.1984, in dem sie ua die Zeit vom 16.06.1964 bis 22.11.1979 als Pflichtbeitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) in der Rentenversicherung der Angestellten ungekürzt anerkannte.

Ein Antrag des Klägers vom 17.05.1990 auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit Bescheid der Beklagten vom 13.08.1990 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.1991 abgelehnt worden.

Am 29.05.1991 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Er legte einen Auflösungsvertrag vor, nach dem sein Arbeitsverhältnis bei der Stadt Schweinfurt zum 31.07.1991 enden sollte. Mit Bescheid vom 23.07.1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.1991 Altersruhegeld (in Höhe von DM 1.516,86 netto mtl). Im Versicherungsverlauf zum Bescheid sind die Zeiten vom 16.06.1964 bis 27.11.1979 nunmehr lediglich im Umfang vom 5/6 (10 Monate pro Jahr) anerkannt. Im Bescheid ist darauf hingewiesen, daß die Vorschriften des FRG zum 01.07.1990 geändert worden seien; insbesondere sei die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Die Rentenberechnung sei nach der neuen Rechtslage erfolgt; die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung von Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem ab 01.07.1990 geltenden Recht entsprächen.

Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 09.08.1991 Widerspruch ein und beanstandete, daß für die Zeit von Juni 1964 bis November 1979 nur noch jeweils 10 Monate Versicherungszeit pro Jahr angerechnet worden seien. Er beantrage, für diesen Zeitraum ebenfalls 12 Monate pro Jahr anzurechnen. Zur Begründung legte er nun eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 16.05.1991 (Nr 954) vor, in der bestätigt wurde, daß er in der vorgenannten Zeit bei der Berufsgenossenschaft für Landwirtschaft/Viehzucht in der Stadt Tirgu Mures beschäftigt gewesen sei; während der genannten Zeit habe er keinerlei Unterbrechungen bzw Ausfallzeiten wegen unentschuldigten Fehlens gehabt. Die nach rumänischem Recht geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung seien geleistet worden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.02.1992 zurück. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Adeverinta vom 16.05.1991 sei nur als Mittel der Glaubhaftmachung zu werten. Es werde darin zwar bestätigt, daß der Versicherte keinerlei Unterbrechungen bzw. Ausfallzeiten wegen unentschuldigten Fehlens gehabt habe; aus der Bescheinigung gehe jedoch nicht hervor, ob nicht andere Fehlzeiten, etwa entschuldigte Krankheit, Urlaub oder sonstige Abwesenheit von der Arbeit vorgelegen hätten.

Dagegen hat der Kläger am 23.03.1992 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Die streitige Zeit sei nach seiner Auffassung als nachgewiesen anzusehen. Die entsprechenden Angaben könnten durch drei Zeugen (M. T. , M. S. und M. B.) bestätigt werden. Er sei ausschließlich wegen der Bescheinigung nach Rumänien gefahren und habe diese von seinem früheren Arbeitgeber erhalten. Der Kläger legte erneut die Adeverinta Nr 954 vom 16.05.1991 vor - nunmehr mit einer Übersetzung, die am 28.08.1992 von O. B. (Vorsitzender der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland) angefertigt worden war. Darin findet sich zusätzlich bzw. abweichend von der in der Widerspruchsakte enthaltenen Übertragung - die Textpassage: "Der Kläger hatte in der gesamten Zeitspanne keine unbezahlten Urlaubstage, keine unbegründeten Fehlzeiten, keine längeren Fehlzeiten wegen Krankheit; er war nicht arbeitslos und erhielt keinen bezahlten, gesetzlichen Urlaub." In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 06.12.1993 hat der Kläger angegeben, die von ihm benannten Zeugen seien seine Nachbarn in Keisd gewesen. Sie könnten bestätigen, daß er in der fraglichen Zeit nie länger, dh etwa für die Dauer eines Monats, krank gewesen sei. Er sei einmal 6 Tage lang krank gewesen, weil ihn eine Kuh getreten habe. Ein anderes Mal sei er vom Fahrrad gestürzt und habe sich die Schulter verrenkt; damals sei er 14 Tage krank gewesen. Die Rentenbeiträge seien ihm vom Lohn abgezogen worden, mit der Beitragsentrichtung selbst habe er nichts zu tun gehabt. Vom Sozialgericht wurde eine schriftliche Aussage des E. A. eingeholt. Danach war dieser in der fraglichen Zeit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers. In seinem Schreiben vom 23.02.1994 hat er umfassend die Berufstätigkeit des Klägers geschildert. Soweit er sich entsinnen könne, habe der Kläger ununterbrochen gearbeitet. Ein einziges Mal, er wisse nicht mehr wann, habe ihn die Gewerkschaft wegen Rheumatismus zur Kur nach Mangalia am Schwarzen Meer geschickt. Urlaub im Sinne einer längeren Abwesenheit von der Arbeit habe es eigentlich nicht gegeben; allenfalls seien einzelne Tage oder Teile davon als Arbeitsfreistellung bewilligt worden. Der Kläger sei Angestellter der Zentrale für künstliche Besamung und Selektion der Haustiere in Schäßburg gewesen; die Sozialversicherungsbeiträge seien an die Rentenkasse in Neumarkt (Tirgu Mures) entrichtet worden, und zwar in Höhe von 9,1 % des Gehalts. Mit Urteil vom 09.01.1995 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.06.1964 bis 22.11.1979 ungekürzt als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen. Die Kammer sei der Auffassung, daß die Adeverinta vom 16.05.1991 für sich alleine genommen noch keinen Nachweis im Sinne des § 19 FRG darstelle. Die Bescheinigung sei zu allgemein gefaßt, als daß sie im einzelnen nachgeprüft bzw. nachvollzogen werden könnte. Betrachte man sie jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Angaben des Klägers und der Zeugenaussage des E. A. , sei in der Zusammenschau aller gemachten Angaben davon auszugehen, daß die Zeiten nachgewiesen seien. Insbesondere die detaillierte und ins einzelne gehende Schildung des Zeugen A. , daß keine rentenrechtlich maßgeblichen Fehlzeiten vorgelegen hätten, habe die Kammer überzeugt. Allenfalls kurzzeitige Erkrankungen und ein einmaliger Kuraufenthalt hätten keine rentenrechtliche Relevanz.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.04.1995 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, ein Nachweis für die streitige Zeit sei nicht erbracht. Der ursprüngliche Herstellungsbescheid (aus dem Jahre 1984) entfalte keine Bindungswirkung mehr. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Adeverinta vom 16.05.1991 sei lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung anzusehen, da in ihr keine Unterbrechungen bzw Ausfallzeittatbestände wegen unentschuldigter Zeiten verzeichnet seien. Im übrigen erfolge die Beitragsleistung nach dem rumänischen Rentensystem zwar an eine zentrale Rentenversichungsanstalt, werde dort jedoch nicht für die einzelnen Versicherten dokumentiert. In das rumänische Arbeitsbuch würden die einzelnen Beschäftigungszeiträume (jeweils mit Angabe des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), die ausgeübte Funktion, der Beruf und die tarifliche Einstufung eingetragen (Art 11 des Dekrets Nr 92/1976 des Staatsrates über das Arbeitsbuch vom 16.04.1976). Unterbrechungstatbestände, wie Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft, würden dagegen nicht festgehalten, da diese im rumänischen Rentenrecht ohne Bedeutung seien. Seit ca 1977 würden unbegründete Fehlzeiten sowie unbezahlter Urlaub beim Ausscheiden aus dem Betrieb im Arbeitsbuch vermerkt. Die Versicherten legten in letzter Zeit häufig Bescheinigungen ihrer früheren Arbeitsbetriebe vor, in denen detailliert die Arbeitsmonate, die tatsächlichen Arbeitstage und daneben noch die Zahl der Krankentage, der Erholungstage, unbezahlter Urlaubstage sowie unentschuldigter Abwesenheitstage (oder zumindest einzelne Elemente davon) aufgelistet seien. Nach Auffassung der Beklagten sei solchen Bescheinigungen kein höherer Beweiswert als dem Arbeitsbuch oder der Adeverinta beizumessen; dies gelte selbst dann, wenn sie den offiziellen Weg über die Verbindungsstelle gegangen seien. Nach Informationen der Beklagten sei es lediglich über die Lohnlisten möglich, festzustellen, ob ein Versicherter in Rumänien eine Arbeitsunterbrechung hatte. Beglaubigte Kopien bzw. Abschriften solcher Lohnlisten seien jedoch bisher in keinem Falle vorgelegt worden. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ist die Vergleichsakte des E. A. zum Verfahren beigenommen worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.1995 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.07.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.1992 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozeßakte des Sozialgerichts Würzburg und die Vergleichsakte des E. A. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninahlt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet.

Nach § 19 Abs 2 Satz 1 FRG (in der vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 geltenden Fassung) können Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Rente (nur) dann volle Anrechnung finden, wenn diese Zeiten nachgewiesen und nicht lediglich iS des § 4 FRG glaubhaft gemacht sind. Abgesehen von einer geringfügigen Verschiebung beim Beginn des streitigen Zeitraums hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, daß die Beschäftigung des Klägers vom 15.06.1964 bis 22.11.1979 als Angestellter der Kreisdienststelle für Tierzucht und -auslese in Tirgu Mures als nachgewiesene Beitragszeit anzusehen und damit bei der Rentenberechnung ungekürzt zu berücksichtigen ist.

Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG sind als nachgewiesen anzusehen, wenn den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, daß diese Zeiten nicht unterbrochen wurden, oder wenn Unterbrechungszeiträume im einzelnen bescheinigt sind. Dies kann zB angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Versicherungszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält, oder wenn vom Arbeitgeber bestätigt wird, daß solche Ausfallzeiten nicht vorgelegen haben. Dabei sind nicht nur öffentliche Urkunden, sondern auch die von den früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (Adeverintas) und die ebenfalls von den Arbeitgebern vorgenommenen Eintragungen über angefallene oder nicht vorhandene Fehlzeiten geeignet, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, mithin den Nachweis der Versicherungszeiten, zu erbringen. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel findet im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder lediglich glaubhaft gemacht sind, nicht statt (vgl Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17.03.1964, BSGE 20, 255; ebenso für den Nachweis von Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Nr 3 RVO aF: BSG, Urteil vom 07.12.1976 - 1 RA 23/76- ). Für die streitige Zeit von Juni 1964 bis November 1979 hat der Kläger im Widerspruchsverfahren die Adeverinta Nr 954 vom 16.05.1991 vorgelegt, welche die frühere Bescheinigung vom 05.12.1979 ergänzt bzw modifiziert. Aus der vom Kläger beigefügten und der vom Senat in Auftrag gegebenen Übersetzung dieser Bescheinigung ergibt sich übereinstimmend, daß der Kläger keine unbezahlten Urlaubstage, keine unbegründeten Fehlzeiten und auch keine längeren Fehlzeiten wegen Krankheit hatte; er war auch nicht arbeitslos. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entrichtet worden.

Eine Bescheinigung dieses Inhalts erfüllt nach der Überzeugung des Senats die Anforderungen an einen "Nachweis" der Zeiten. Es sind nahezu alle denkbaren Fehlzeiten während der Arbeit angesprochen: Urlaub, Krankheit, Arbeitslosigkeit, sonstige Fehlzeiten. Der Senat hält diese Angaben für zutreffend; er zweifelt insbesondere nicht daran, daß die Angaben zu denkbaren Fehlzeiten vom früheren Arbeitgeber des Klägers, wenn auch auf dessen ausdrücklichen Wunsch, nach betrieblichen Unterlagen erstellt worden sind. Nach Auffassung des Senats dürfen auch die Anforderungen an einen Nachweis nicht überspannt werden, was bedeutet, daß nach völlig unwahrscheinlichen Fehlzeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (zB Arbeitsausfall durch höhere Gewalt) nicht geforscht bzw gefragt werden muß. Die Adeverinta vom 16.05.1991 erfüllt zwar nicht die von der Beklagten gelegentlich und auch im Falle des Klägers erhobene Forderung nach Auflistung der einzelnen Arbeitstage (vgl die Niederschrift zur Sitzung des Sozialgerichts am 06.12.1993); sie gibt aber doch mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Bestimmtheit Auskunft darüber, daß die üblichen, rentenrechtlich bedeutsamen Fehlzeiten nicht vorgelegen haben.

Der schriftlichen Aussage des Zeugen A. kommt demgegenüber keine weitergehende Bedeutung zu, wenngleich sie sich durch hohen Informationsgehalt von den Angaben vieler anderer Zeugen zu ähnlichen Beweisthemen unterscheidet und auf besondere, dem Zeugen erkennbar noch gegenwärtige Detailkenntnisse über den damaligen Gesamtbetrieb und die Beschäftigung des Klägers in der Besamungsstation der Gemeinde Keisd hinweist. Die Aussage des Zeugen A. ist deshalb geeignet, die Richtigkeit der betrieblichen Bescheinigung vom 16.05.1991 zu bestätigen, und bestärkt den Senat in seiner Überzeugung, daß die Adeverinta Nr 954 als Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung des Klägers während seiner Beschäftigungszeit bei der Landkreisanstalt für künstliche Besamung und Selektion der Haustiere in Tirgu Mures zu werten ist. Daß die Ausführungen des Zeugen, wie die Beklagte meint, die Einlassung des Klägers und die in der Adeverinta enthaltenen Angaben widerlegen sollen, kann der Senat nicht bestätigen. Es erscheint durchaus verständlich, wenn sich der Kläger nicht an einen Kuraufenthalt erinnert (hierfür dürfte die Lohnzahlung ohnehin weitergelaufen sein, da die Kur offenbar betrieblich veranlaßt war) und wenn andererseits der Zeuge die vom Kläger angegebenen (kurzfristigen und damit für den Betriebsablauf kaum bedeutsamen) Krankheitzeiten von 6 bzw 14 Tagen unerwähnt ließ. Die Zeugenaussage stützt vielmehr die Beweiskraft der Adeverinta insoweit, als nach der Erinnerung des Zeugen auf Seiten des Klägers größere Arbeitszeitunterbrechungen (von mindestens einmonatiger Dauer) nicht eingetreten sind. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge auch klar hervorgehoben, daß es sich bei seiner Tätigkeit, ebenso wie bei der des Klägers, nicht lediglich um "Saisonarbeit" gehandelt hat, Freistellungen im Winter also nicht erfolgt sind.

Nach alledem steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß die streitige Zeit als nachgewiesene Beitragszeit anzusehen ist, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Da die hier maßgebliche Adeverinta vom 16.05.1991 aber lediglich Angaben für die Zeit ab 15.06.1964 enthält, war dieser Zeitpunkt als Beginn der anrechnungsfähigen Zeit anzusetzen und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts insoweit abzuändern.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved