L 19 RJ 244/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 366/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 244/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der am 1939 geborene Kläger war bis 31.12.1997 als Heizungs- und Lüftungsbaumeister selbständig erwerbstätig. Mit Bescheid vom 18.06.1998 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen BU ab 01.01.1998. Maßgebend hierfür waren die Ermittlungen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten, nach denen beim Kläger ein chronisches und persistierendes Schmerzsyndrom nach Schulter-Brust- und HWS-Prellung im Rahmen eines Arbeitsunfalles (7/1990) ohne neurologische Symptomatik bei nachgewiesenen Bandscheibenprotrusionen bzw flachem medialen Diskusprolaps mit geringer Luxation nach kaudal bei C3/4 ohne Wurzelreizerscheinung und Verdacht auf psychogene Fehlverarbeitung des Unfalltraumas sowie Analgetikaabusus als leistungsmindernde Gesundheitsstörungen festgestellt wurden. Der Neurologe und Psychiater Dr.Dr.N. hatte den Kläger in seinem Gutachten vom 09.05.1996 für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig zu verrichten.

Den Umwandlungsantrag vom 10.08.1998 lehnte die Beklagte nach Beinahme eines orthopädischen Gutachtens von Frau Dr.B. und eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dr.Dr.N. vom 16.12.1998 mit Bescheid vom 11.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.1999 ab, nachdem beide Gutachter zu der Beurteilung gelangt waren, dass der Kläger leichte Tätigkeiten mit bestimmten Funktionseinschränkungen weiterhin ganztägig verrichten könne.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat im vorbereitenden Verfahren die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg sowie Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.E. und der Anästesistin Dr.K. beigezogen. Der Nervenarzt Dr.S. hat das Gutachten vom 12.10.2000 erstattet. Er stellte neben den bekannten orthopädischen Leiden auf seinem Fachgebiet eine somatoforme Schmerzstörung und eine Gewöhnung an das zentral wirkende Schmerzmittel Tramal retard und an die im Durogesic-Pflaster enthaltenen Wirkstoffe fest. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Kläger (wie bisher) vollschichtig zumutbar, nicht dagegen Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung (vor allem Fließbandarbeit), Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen. Gegenüber den Ermittlungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten sei keine wesentliche Änderung eingetreten.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten Dr.S.) sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Einsatzfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er könne seit dem Arbeitsunfall vom 16.07.1990 aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen selbst körperlich leichte Tätigkeiten zu den heute üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ganztägig verrichten. Als Folge der Unfallverletzungen sei es zu einer Schmerzstörung gekommen, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtige, weshalb er während des Tages vermehrt Ruhepausen einlegen müsse und in seiner Nachtruhe erheblich gestört sei. Er befinde sich nach wie vor in schmerztherapeutischer Behandlung.

Der Senat hat neben Befundberichten der Anästesistin Dr.K. , des Allgemeinmediziners Dr.E. und des Neurologen und Psychiaters Dr.C. die Unterlagen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Unterfranken beigezogen. Aus letzteren ergibt sich, dass die LAK den Antrag des Klägers vom 25.03.1998 auf Bewilligung von Rente wegen EU nach Einholung einer orthopädischen Stellungnahme und eines nervenärztlichen Gutachtens abgelehnt hat. Das hiergegen vom Kläger angestrengte Klageverfahren (SG Würzburg S 6 LW 17/99) wurde durch Beschluss des SG vom 29.03.2001 zum Ruhen gebracht. In den Unterlagen der LAK findet sich eine Gewerbeanmeldung des Klägers zum 01.02.2001; als Gegenstand der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit sind darin angegeben: Dienstleistungen (zB Beratungen im Baunebengewerbe, Heizungsbau, Fischerei- und Landschaftsplanung, Energieversorgung), Groß- und Einzelhandel im Energiesektor, Handel mit Kunstgewerbe, Waffen). Beigezogen sind außerdem die Unterlagen der Bau BG Bayern und Sachsen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 08.02.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1998 Rente wegen EU zu gewähren.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird neben den genannten Unterlagen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf das Vorbringen der Beteiligten in den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 08.02.2001 zu Recht entschieden, dass dem Kläger Leistungen wegen EU nicht zustehen; denn der Kläger war und ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.

Nach § 44 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung (aF) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflicht beitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 aF SGB VI).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Die Vorschrift des § 44 Abs 2 aF SGB VI umschreibt den Leistungsfall der EU im Wesentlichen dahin, dass das Herabsinken der Fähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein und Einkommen zu erzielen, von einem bestimmten Grade an (bei Erfüllung der sonstigen, insbesondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) einen Rentenanspruch begründet (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 mwN).

Die Gesundheitsstörungen des Klägers sind weder für sich allein betrachtet noch in ihrem Zusammenwirken so ausgeprägt, dass sie eine zeitliche Leistungseinbuße zur Folge hätten und den Kläger selbst bei Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten daran hinderten, einer Ganztagsbeschäftigung nachzugehen. Der Senat stützt sich hinsichtlich dieser Leistungsbeurteilung auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten der Orthopädin Dr.B. und des Neurologen Prof.Dr.Dr.N. sowie auf die Ausführungen des vom SG gehörten Nervenarztes Dr.S. im Gutachten vom 12.10.2000. Nach den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen der ärztlichen Sachverständigen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt: Halswirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionsstörung bei Bandscheibenvorwölbungen C3/C6; Lendenwirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionsstörung bei beginnender Abnutzung; beginnende Abnutzung der Hüftgelenke; Abnutzungserscheinungen der Fingergelenke mit beginnender Funktionsstörung der Endgelenke III und IV sowie Steifigkeit des Mittelgelenkes IV; Krampfaderleiden bei Geschwürsneigung im Bereich des linken Unterschenkels; somatoforme Schmerzstörung; Gewöhnung an das zentral wirksame Schmerzmittel Tramal retard und Durogesic-Pflaster. Die orthopädischer Beurteilung unterliegenden Beschwerden gehen im Wesentlichen auf den Arbeitsunfall vom 16.07.1990 zurück, bei dem es zur Einklemmung zwischen einer Mauer und einem vom Kläger abgebauten Öltank mit einer relativ geringen Halswirbelsäulen-Zerrverletzung und einer Schulterkontusion kam. In Verbindung mit den auf neurologischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen wird durch die Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers - bezogen auf den Leistungsfall der EU - nicht in rentenrechtlich bedeutsamer Weise beeinträchtigt. Der Kläger ist vielmehr nach den Ausführungen aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen mit körperlich leichten Arbeiten nach wie vor vollschichtig belastbar. Nicht zugemutet werden können ihm Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkordund Fließbandarbeit, Wechsel- und Nachtschicht, Tätigkeiten an laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten, die mit Lärm verbunden sind. Aus arbeitsmedizinischer Sicht scheiden ferner aus: Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und solche mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems (wie überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken und Steigen, Überkopfarbeit sowie Arbeiten in Zwangshaltungen). Darüberhinaus sollten bei Tätigkeiten im Freien Einflüsse von Kälte, Hitze, Zugluft und starken Temperaturschwankungen sowie Nässe und Lärm vermieden werden. Bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen ist der Kläger auf dem hier einschlägigen allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsetzbar.

Zusammenfassend lässt das Leistungsvermögen des Klägers (zumindest bei Beschränkung auf leichte Arbeiten) weiterhin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die LAK Unterfranken die Bewilligung von Rente wegen EU aus medizinischen Gründen abgelehnt hat, nachdem sie ebenfalls zu der Auffassung gelangt war, dass der Kläger leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Im Hinblick auf den entsprechenden Klagevortrag hat der ärztliche Sachverständige Dr.S. mit Recht betont, dass der Kläger nicht so sediert, matt und leistungsunfähig ist, wie er sich selbst einschätzt und darstellt. Dieser Beurteilung Dr.S. entspricht auch das Ergebnis der Anspruchsprüfung im Unfallverfahren. Danach hat der Arbeitsunfall vom 16.07.1990 zu einem Rentenverfahren bei der Bau BG Bayern und Sachsen geführt, die mit bindendem Bescheid vom 17.02.1994 Rentenleistungen abgelehnt hat, weil die von ihr gehörten Gutachter wegen der Unfallfolgen keine messbare MdE feststellen konnten. Das anschließend durchgeführte Klageverfahren vor dem SG Würzburg (S 2 U 176/94) hat nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens am 24.01.1995 zur Rücknahme der Klage durch den Kläger geführt.

Vorliegend besteht keine Pflicht der Beklagten oder des Gerichts, eine zustandsangemessene (regelmäßig tariflich erfasste) Tätigkeit zu benennen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur bei außergewöhnlichen (betriebsunüblichen) Arbeitsplatzanforderungen notwendig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 75, 117, 176). Im Fall des Klägers kommt eine derartige Benennungspflicht unter keinem Blickwinkel in Betracht. Denn bei den durch die ärztlichen Sachverständigen (unter Einbeziehung der von der Beklagten und vom SG eingeholten Gutachten) bezeichneten Einsatzbedingungen, die zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder wegen außergewöhnlicher "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzieren, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben müssten. Ein Ausnahmetatbestand, der abweichend vom Regelfall auch bei vollschichtig Erwerbsfähigen die Prüfung erforderlich macht, ob ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann, liegt beim Kläger nicht vor. So lange er im Stande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht grundsätzlich keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, konkrete Arbeitsplätze oder Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen; vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 90).

Der Kläger hat somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen EU.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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