L 6 RJ 254/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 114/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 254/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. November 1999 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 17. August 1998 und 14. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1999 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bereits ab 1. Dezember 1996 Altersrente für langjährig Versicherte zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte.

Am 11.12.1995 beantragte die am 1933 geborene Klägerin beim Versicherungsamt der Gemeinde N. die Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Der Antrag wurde von der Verwaltungsangestellten K. aufgenommen.

Aufgrund dieses Antrags erließ die Beklagte unter dem 08.01. 1996 einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, dem sie eine Rentenauskunft vom selben Tag beifügte. Letztere enthält unter anderem den allgemeinen Hinweis, dass für einen Rentenanspruch ein Antrag erforderlich sei; außerdem sind die Wartezeiten für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die verschiedenen Altersrenten aufgeführt mit dem jeweiligen weiteren Hinweis, dass die entsprechende Wartezeit erfüllt sei.

Am 30.07.1998 beantragte die Klägerin sodann über das Versicherungsamt der Gemeinde N. die Zahlung von Regelaltersrente.

In einem von der Beklagten ausgehenden Telefongespräch erklärte sich die Klägerin am 06.08.1998 damit einverstanden, dass ihr statt der Regelaltersrente (ab 01.12.1998) die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem Beginn des Antragsmonats (01.07. 1998) gezahlt werde.

Mit Bescheid vom 17.08.1998 leistete die Beklagte der Klägerin ab 01.07.1998 Altersrente für langjährig Versicherte.

Am 02.09.1998 beantragte die Klägerin anläßlich einer Vorsprache bei der Beratungsstelle der Beklagten in Neu-Ulm die Überprüfung des Rentenbescheids vom 17.08.1998 hinsichtlich des Rentenbeginns. Sie habe im Januar des Jahres bei Frau K. im Versicherungsamt vorgesprochen, um sich über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung zu informieren. Ihre Absicht sei es gewesen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rente zu beziehen. Bei Kenntnis der Möglichkeit, Altersrente für langjährig Versicherte zu erhalten, hätte sie diese beantragt.

Frau K. erklärte der Beklagten hierzu (Schreiben vom 21.09. 1998): Anläßlich eines Sprechtags der Beklagten in N. am 18.11.1994 habe sich die Klägerin danach erkundigt, ab wann sie frühestmöglich Rente beziehen könne. Man habe ihr die Auskunft gegeben, dass die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt sei; die Klägerin habe sich auch gleich einen entsprechenden Vermerk gemacht. Anläßlich des Antrags auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung am 11.12.1995 habe sich die Klägerin dann bei ihr erkundigt, ob mit ihrer Rente auch alles in Ordnung gehe. Hierbei habe sie - Frau K. - die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem 63. Lebensjahr einen Rentenanspruch haben könnte, da sie ohne nähere Prüfung davon ausgegangen sei, dass ein Rentenanspruch erst mit dem 65. Lebensjahr bestehe. Anfang Januar 1998 habe die Klägerin bei ihr wegen Vereinbarung eines Termins zur Rentenantragstellung vorgesprochen, da sie im November das 65. Lebensjahr vollende. Sie habe die Klägerin auf den Sommer vertröstet, da es noch nicht eile. Es sei zu überprüfen, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.12.1996 habe, da tatsächlich ein Beratungsmangel seitens der Behörden vorgelegen habe.

Eine Ablichtung des Vermerks der Klägerin über den ab dem 65. Lebensjahr bestehenden Rentenanspruch fügte Frau K. bei.

Das Vorbringen der Klägerin anläßlich ihrer Vorsprache am 02.09.1998 behandelte die Beklagte als Antrag nach § 44 SGB X. Demgemäß stellte sie die Altersrente für langjährig Versicherte mit Bescheid vom 14.10.1998 bezüglich des Rentenbeginns unter Anwendung der genannten Vorschrift neu fest und zahlte der Klägerin nunmehr die Rente bereits ab Beginn des - aus den Äußerungen von Frau K. folgenden - Antragsmonats Januar 1998, somit ab 01.01.1998. Ein früherer Rentenbeginn scheide aus, da die Rentenauskunft vom 08.01.1996 einen Hinweis auf das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte enthalten habe.

Am 12.11.1998 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.1998. Sie habe die Rentenauskunft vom 8.1.1996 nicht gelesen, da sie sich voll auf die Auskünfte von Frau K. vom 11.12.1995 verlassen habe, sie könne erst mit dem 65. Lebensjahr Rente erhalten. Sie sei damals in einer miserablen psychischen Verfassung gewesen, so dass sie komplexere Sachverhalte nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Sie begehre Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 01.12.1996, da sie bei genauerer Kenntnis einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

Die Klägerin legte ein Schreiben ihrer Psychotherapeutin Dipl.Psych. C. vom 10.11.1998 vor, in dem diese den schlechten psychischen Gesundheitszustand der Klägerin ab 1993 (Tod der Tochter am 07.12.1993) beschreibt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Widerspruchsführerin sei durch die Rentenauskunft vom 08.01.1996 ausreichend informiert worden. Die damalige psychische Lage könne die Nichtbeachtung der Rentenauskunft nicht entschuldigen, da sich die Widerspruchsführerin bei Verständnisschwierigkeiten wieder - wie auch sonst - an die Gemeinde hätte wenden können.

Mit der am 01.02.1999 zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage begehrte die Klägerin den Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte am 01.12.1996. Sie führte aus: Nach der Auskunft, die sie anläßlich eines Sprechtags der Beklagten am 18.11.1994 im Rathaus von N. erhalten habe, sei sie felsenfest überzeugt gewesen, erst mit 65 Jahren ihre Rente erhalten zu können. Um diesen Termin nicht zu vergessen, habe sie damals zu Hause gleich eine Notiz für ihre Rentenunterlagen angefertigt, zumal der damalige LVA-Bedienstete gesagt habe, dass diese Rente ein viertel Jahr vor dem 65.Geburtstag über die Gemeindeverwaltung beantragt werden müsse. Den Bescheid vom 08.01.1996 habe sie damals in ihren Rentenordner eingeheftet. Es seien viele Seiten Papier gewesen, die - wie sie glaube - für sie als Laien und zudem noch psychisch kranken Menschen inhaltlich nicht verständlich gewesen seien. Sie habe sich an die Aussage geklammert, dass ihr ab dem 65. Lebensjahr die Rente zustehe. Noch heute befinde sie sich in psychologischer Behandlung. Im übrigen habe auch ein Beratungsfehler seitens der Behörden vorgelegen.

Ihrer Klageschrift fügte die Klägerin erneut eine Ablichtung des Schreibens ihrer Psychotherapeutin Dipl.Psych. C. vom 10.11.1998 bei.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte einen Befundbericht sowie medizinische Unterlagen von der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.A. (Befundbericht vom 16.09.1999).

In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.1999 befragte das SG die Klägerin und vernahm Frau K. als Zeugin zum Beweisthema "Beratung anläßlich der Rentenversicherungsangelegenheit der Klägerin".

Die Klägerin erklärte: Sie habe sich bei dem Sprechtag vom 18.11.1994 erkundigen wollen, wann sie um Rente einreichen könne. Der Experte, dessen Namen sie nicht mehr wisse, habe ihr nach Prüfung ihrer Unterlagen die Auskunft gegeben, dass sie erst mit 65 Jahren Rente bekommen könne und dass sie diese ein viertel Jahr vor ihrem 65. Geburtstag beantragen solle. Sie habe im Dezember 1994 einen leichten Schlaganfall gehabt, und auch später sei es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen. Durch den Tod ihrer Tochter habe sie deren Kinder mitversorgen müssen. Im Januar 1998 sei es ihr dann wieder so schlecht gegangen, dass sie sich nochmals nach der Rente habe erkundigen wollen. Frau K. habe ihr damals gesagt, dass sie diese ein viertel Jahr vor ihrem Geburtstag beantragen solle. Sie wisse nicht mehr, warum sie im Dezember 1995 den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt habe. Sie wisse auch nicht, ob sie damals jemand darauf aufmerksam gemacht habe. Ebensowenig wisse sie, ob ihr Frau K. damals gesagt habe, dass diese Zeiten für ihre Rente wichtig sein könnten. In dieser Zeit sei sie psychisch angeschlagen gewesen und sei dann auch im Januar 1996 zum ersten Mal in nervenärztliche Behandlung zu Frau Dr.A. gegangen. Den Bescheid vom 08.01. 1996 habe sie in ihre Rentenmappe geheftet. Sie habe ihn wohl durchgelesen, aber in dieser Zeit habe sie manches nicht verstanden.

Frau K. bekundete: Bei der Beratung der Klägerin auf dem Sprechtag im November 1994 sei sie interessehalber dabeigewesen. Die Unterlagen seien durchgesprochen worden. Sie erinnere sich sicher, dass der Klägerin gesagt worden sei, sie habe mit 65 Jahren einen Rentenanspruch und dass sie sich selbst über den Termin für die Rentenantragstellung Notizen machen solle. Sie könne sich an die Klägerin erinnern, weil sie damals öfters gekommen sei, auch wegen anderer Angelegenheiten. Die Klägerin sei auf dem Sprechtag damals sicher auch gefragt worden, wieviele Kinder sie habe. Es sei damals auch angeregt worden, wegen der Kindererziehungszeiten noch einen Antrag zu stellen, weil diese noch nicht gespeichert gewesen seien. Sie selbst sei aufgrund der Auskunft auf dem Sprechtag auch davon ausgegangen, dass die Klägerin erst mit 65 Jahren die Rente bekommen könne. Im Dezember 1995 habe sie für die Klägerin den Antrag für die Kindererziehungszeiten ausgefüllt. Sie könne sich nicht erinnern, was an diesem Tag genau gesprochen worden sei. Die Klägerin sei wegen verschiedener Angelegenheiten in den Jahren 1995 und 1996 immer wieder bei ihr gewesen. Es sei um die Schwerbehinderung ihres Sohnes oder Waisenrente für ihre Enkelkinder und um andere Dinge gegangen. Sie habe dann auch immer wieder nach ihrer Rente gefragt, ob das in Ordnung gehe. Sie - die Zeugin - habe einfach gesagt, ja, das gehe in Ordnung, sie hätten ja noch Zeit. Für sie sei entscheidend die Auskunft gewesen, dass die Klägerin mit 65 Jahren Rente bekommen könne. Den Bescheid vom 08.01.1996 habe die Klägerin ihr damals nicht gezeigt.

Mit Urteil vom 09.11.1999 wies das SG die Klage ab. Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten oder des Versicherungsamts, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit dem Ergebnis eines Beginns der Altersrente am 01.12.1996 auslösen könnte, sei nicht nachweisbar; zumindest sei aber eine derartige Pflichtverletzung, sofern sie gegeben wäre, nicht dafür kausal, dass die Klägerin den Rentenantrag erst im Januar 1998 gestellt habe.

Am 05.05.2000 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses am 06.04.2000 an sie zur Post gegebene Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie u.a. vor, sie habe Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, da der Bescheid und die Rentenauskunft vom 08.01.1996 für einen juristischen Laien nicht hinreichend verständlich formuliert gewesen seien. Aus den Bekundungen der Zeugin K. , insbesondere aus ihrer schriftlichen Einlassung vom 21.09.1998, ergebe sich ein Beratungsdefizit seitens der Behörden. Auch sei sie Anfang 1996 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, zweckentsprechend zu handeln.

Auf Anfrage des Senats erklärte die Klägerin, sie sei im Zeitraum November 1996 bis November 1998 weder versicherungspflichtig beschäftigt noch selbständig tätig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Augsburg vom 09.11.1999 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 17.08.1998 und 14.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr bereits ab 01.12.1996 Altersrente für langjährig Versicherte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 09.11.1999 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Augsburg - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 09.11.1999 ist zulässig und auch begründet, da die Klägerin Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe sie die Altersrente für langjährig Versicherte so rechtzeitig beantragt, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen konnte.

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 17.08.1998 und 14.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999. Die Klägerin hat nämlich gegen den Bescheid vom 17.08.1998 eindeutig Widerspruch eingelegt, da sie bei der Vorsprache am 02.09.1998, von der durch die Beklagte auch eine Niederschrift gefertigt worden ist, innerhalb der Widerspruchsfrist eine ihr inhaltlich günstigere Entscheidung begehrt hat; ein solches Begehren zielt im Zweifel (die vorliegend allerdings nicht bestehen können) auf den weitestgehenden Rechtsschutz ab, muss somit als Widerspruch ausgelegt werden. Der Bescheid vom 14.10.1998 ist damit nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden; der am 12.11.1998 erhobene weitere Widerspruch ist nur noch als Ergänzung des Widerspruchs vom 02.09.1998 zu werten.

Der Klägerin, die im Zeitraum November 1996 bis November 1998 weder versicherungspflichtig beschäftigt noch selbständig tätig gewesen ist, steht Altersrente für langjährig Versicherte im Sinn des § 36 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1999 geltenden Fassung (a.F.) bereits ab 1.12.1996 zu (die folgenden Ausführungen lehnen sich an denjenigen im Urteil des BSG vom 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R = SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 5 an).

Allein nach der gesetzlichen Regelung über den Rentenbeginn kann die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte allerdings nicht für Zeiten vor dem 01.01.1998 beanspruchen. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die in § 36 SGB VI a.F. genannten Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte an die Klägerin lagen erstmals im November 1996 vor. In diesem Monat hatte sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren (vgl. dazu § 51 Abs. 3 SGB VI) erfüllt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Geburtsdatum der Klägerin (1933) und zum anderen aus der Rentenauskunft vom 08.01.1996, wonach damals bereits 423 Monate, also über 35 Jahre, an rentenrechtlichen Zeiten (vgl. hierzu § 54 Abs. 1 SGB VI) vorhanden gewesen sind. Darüber hinaus erfüllte die Klägerin ab November 1996 auch die negative Anspruchsvoraussetzung des § 34 Abs. 2 SGB VI in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung (n.F.; Nichtüberschreiten der sog. Hinzuverdienstgrenze). Sie hat jedoch nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats November 1996, also bis Ende Februar 1997, sondern erst im Januar 1998 einen Rentenantrag gestellt. Wird eine Rente - wie hier - nach Ablauf der in § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgesehenen Drei-Monats-Frist beantragt, so kommt eine Rentenleistung erst vom Antragsmonat an in Betracht (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dem entspricht es, dass die Beklagte der Klägerin ab 01.01.1998 Rente gewährt hat.

Die Klägerin ist jedoch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte sie den Rentenantrag bereits mit Vollendung ihres 63. Lebensjahres gestellt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des sozialrechtlichen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger (oder ein für diesen handelnder Dritter) die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 12 mit weiteren Nachweisen). Demnach kommt es insbesondere auf das Vorliegen folgender Voraussetzungen an (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 2): Die verletzte Pflicht muss dem Träger gerade gegenüber dem Versicherten obliegen, die zugrundeliegende Norm letzterem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt haben. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (sog. Schutzzweckzusammenhang).

Zunächst ist eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung im Verhältnis zur Klägerin anzunehmen.

Dabei kann offenbleiben, ob nicht bereits die Beratung der Klägerin anläßlich des Sprechtags vom 18.11.1994 in Nersingen insoweit einen die Klägerin fehlleitenden Informationsmangel enthält, als damals die Klägerin anscheinend nicht darauf hingewiesen worden ist, dass sie wegen des Vorliegens von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung möglicherweise einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben könnte, nicht nur einen Anspruch auf Regelaltersrente. Ebensowenig braucht der erkennende Senat darüber zu befinden, ob die vom Versicherungsamt N./Frau K. gegebenen Auskünfte, die der Beklagten grundsätzlich zuzurechnen wären (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 45 Nr. 6 - Seite 21 - mit weiteren Nachweisen), unzulänglich gewesen sein könnten, als Frau K. , wie sie anläßlich ihrer Einvernahme bekundet hat, ihre Auskünfte nur noch aus der Erinnerung gegeben hat, ohne nachzufragen, ob irgendwelche neuen Unterlagen vorhanden seien.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann jedenfalls aus einer Verletzung der Hinweispflicht im Sinn von § 115 Abs. 6 SGB VI hergeleitet werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Verletzung der sich aus dieser Regelung ergebenden Pflicht ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, wobei ein damaliges Fehlen der nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI vorgesehenen gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger (vgl. DAngVers 1998, 449) unschädlich ist (vgl. z.B. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1, 2 und 4).

Die Geeignetheit im Sinn des § 115 Abs. 6 SGB VI richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Merkmalen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 5): Für den Versicherungsträger muss ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar sein, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird. Weiterhin muss für den Rentenversicherungsträger erkennbar sein, dass die Berechtigten einen Rentenantrag aus Unkenntnis (noch) nicht gestellt haben. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Altersrente ist dabei zu berücksichtigen, dass diesbezügliche Anträge regelmäßig einige Zeit vor der absehbaren Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere vor dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze) gestellt werden, um einen zeitgerechten Beginn der Rentenzahlungen sicherzustellen. Gehört jemand zu einer abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, die eine solche Rente im allgemeinen vom frühestmöglichen Zeitpunkt an beziehen, so lässt das Fehlen eines Rentenantrags im Monat der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen somit grundsätzlich den Schluß zu, dass dies auf Unkenntnis des betreffenden Versicherten beruht. Für einen Hinweis im Sinn von § 115 Abs. 6 SGB VI sind mithin unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich solche Fälle geeignet, bei denen der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen das Fehlen eines entsprechenden Antrags feststellt.

Die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI bezieht sich nach der Rechtsprechung des BSG auch auf die hier streitige Altersrente für langjährig Versicherte (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 4 und 5). Die in § 36 SGB VI a.F. für diese Rente vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren) lassen sich anhand der im Versicherungskonto gespeicherten Daten feststellen. Ob auch die Hinzuverdienstgrenze im Sinn von § 34 Abs. 2 SGB VI in der - auf die Klägerin anzuwendenden - ab 01.01. 1996 geltenden Fassung (n.F.) eingehalten ist, steht der Hinweispflicht nicht entgegen, da dieser Punkt vor einem Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht geklärt werden muss. In diesem Punkt hat sich gegenüber § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (a.F.) nichts geändert (dies wird aber ausdrücklich offen gelassen von BSG SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 5 - S. 38 - ).

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. wurde eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. § 34 Abs. 2 SGB VI a.F. stellte zwar eine negative Anspruchsvoraussetzung auf), sie betraf jedoch nicht das Rentenstammrecht, sondern lediglich den (monatlichen) Rentenzahlungsanspruch. Regelungen, die sich - wie § 34 Abs. 2 SGB VI a.F. - nur auf den Rentenzahlungsanspruch beziehen, sind im Rahmen des § 115 Abs. 6 SGB VI nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie dazu führen können, dass keine Rente zu gewähren ist (so das BSG SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 5 - S. 38 - ). Da diese Bestimmungen nur im Wege einer individuellen Sachbearbeitung angewandt werden können (so das BSG a.a.O.), müßte eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI immer dann ausscheiden, wenn eine solche Prüfung in Betracht käme. Dies würde gerade auch für alle generell von § 97 SGB VI (bezüglich Einkommensanrechnung) erfaßten Renten wegen Todes gelten. Daß eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 115 Abs. 6 SGB VI nicht den gesetzgeberischen Vorstellungen entspräche, ergibt sich aus der in den Materialien gegebenen Begründung, welche Hinterbliebenenrenten ausdrücklich als Beispielsfall für die einzuführende Hinweispflicht nennt (BT-Drucks. 11/5530 S. 46). Im übrigen setzt § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI seinem Wortlaut nach lediglich voraus, dass die Berechtigten Leistungen erhalten "können", ein Zahlungsanspruch muss demnach nicht von vornherein mit Sicherheit feststehen.

§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. bestimmt - ebenfalls als negative Anspruchsvoraussetzung - nunmehr, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahrs nur dann besteht, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird; es wird somit das Rentenstammrecht ausgeschlossen, nicht nur wie bei § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. - der monatlichen Rentenzahlungsanspruch. Dennoch hat sich im Hinblick auf die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI hierdurch nichts geändert, da sämtliche Erwägungen, die diesbezüglich bei § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. gelten (vgl. oben), sich auch im Fall der Neufassung der Bestimmung anführen lassen. Aus dem Gesichtspunkt des Beratungsbedarfs und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß § 2 Abs. 2 SGB I Vorschriften so auszulegen sind, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, ist es sicher unerheblich, warum es im konkreten Einzelfall dann doch zu keiner Rentenzahlung kommt.

Die Klägerin gehörte zu einem Kreis von Versicherten, denen gegenüber die Beklagte verpflichtet war, bei Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte hinzuweisen. Dabei war gerade auch der Umstand, dass sie schon seit vielen Jahren keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt hatte, von Bedeutung. Denn zum einen lag es insoweit nahe, dass sie ab einem möglichst frühen Zeitpunkt Altersrente beziehen wollte, und zum anderen war ihre Anschrift der Beklagten bekannt.

Da die Klägerin trotz Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres November 1996 noch keinen Rentenantrag gestellt hatte, war die Annahme berechtigt, dass dies auf Unwissenheit beruhte, zumal der in § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vorgesehene ungünstige Zugangsfaktor im vorliegenden Fall nicht anwendbar war. Dieser setzt nämlich die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters voraus, was nach § 41 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (a.F.) nur bei solchen Versicherten in Betracht kommt, für welche die Rentenaltersgrenze angehoben worden ist. Dazu gehörte die Klägerin nicht, weil sie vor dem 01.01.1937 geboren ist (vgl. § 41 Abs. 3 SGB VI a.F.). Mithin war die Beklagte in der Zeit ab Dezember 1996 grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin einen Hinweis im Sinn von § 115 Abs. 6 SGB VI zu geben.

Da es sich bei § 115 Abs. 6 SGB VI um eine "Soll-Vorschrift" handelt, kann die sich daraus ergebende Verpflichtung zwar in atypischen Fällen ausgeschlossen sein (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1); eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte durfte ab November 1996 nicht davon ausgehen, dass die Klägerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Altersrente bei Vollendung des 63. Lebensjahres hinreichend informiert sei. Soweit die Rentenauskunft vom 08.01.1996 dazu Hinweise enthielt, waren diese objektiv nicht geeignet, um den sicheren Schluss auf eine aktuelle Kenntnis der Klägerin zuzulassen. Diese Hinweise waren nämlich derartig versteckt und undeutlich, dass sie sich bei einem durchschnittlichen Versicherten nicht einprägen konnten (vgl. dazu auch unten). Auch aus § 274b SGB VI lässt sich keine Einschränkung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI herleiten (vgl. dazu BSG SozR 2600 § 115 SGB VI Nr. 5 - S. 40 - ), da die Absätze 1 und 2 des § 274b SGB VI nach seinem Abs. 3 nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich gelten.

Das Vorbringen der Klägerin, die Antragstellung sei wegen (jedenfalls) subjektiv mangelnder Information unterblieben, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden; die Beklagte wirft der Klägerin vielmehr vor, die Rentenauskunft vom 08.01. 1996 nicht hinreichend zur Kenntnis genommen zu haben. Aber auch der Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Versicherten konnte die Tragweite der dortigen Ausführungen im Hinblick auf deren schlechte Aufbereitung entgehen.

Der für die Bejahung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erforderliche "Schutzzweckzusammenhang" zwischen Pflichtverletzung und Nachteil (vgl. dazu BSG SozR 3- 2600 § 58 Nr. 2 - S. 5 f. - ) liegt hier ebenfalls vor, da die Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI gerade eine rechtzeitige Antragstellung fördern und damit den Verlust von Rentenzahlungsansprüchen verhindern soll.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht aber nicht nur wegen der Verletzung des § 115 Abs. 6 SGB VI, sondern auch wegen einer Verletzung des 14 SGB I, weil die Beklagte in ihrer Rentenauskunft vom 08.01.1996 keinen ganz konkreten Hinweis darauf gegeben hat, dass die Klägerin wegen Vollendung ihres 63. Lebensjahrs noch während des laufenden Jahres die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen solle. Ein solcher Hinweis an prominenter Stelle hätte sich nach dem objektiven Befund als vielleicht von allen sonstigen Hinweisen am wichtigsten einem durchschnittlichen Sachbearbeiter aufdrängen müssen. Auch war Januar 1996 - anders als die Beklagte meint - hierfür keineswegs zu früh, gerade wenn man bedenkt, dass es bis zu einer zeitlich angemessenen Antragstellung (August/September 1996) nur noch ein gutes halbes Jahr gewesen ist; die von der Beklagten geforderte zeitliche Nähe war damit sehr wohl gegeben, ohne dass hier entschieden werden müßte, welche längere Zeitspanne noch als angemessen anzusehen wäre. Die Hinweise der Beklagten auf die Möglichkeit eines Bezugs von Altersrente für langjährig Versicherte, so wie sie in der Rentenauskunft vom 08.01.1996 gegeben worden sind, haben keineswegs ausgereicht, um der Verpflichtung aus § 14 SGB I zu entsprechen; sie sind im Gegenteil verwirrend und undeutlich gewesen. Schon die Aufteilung auf zwei Absätze, die räumlich durch einen weiteren Absatz getrennt sind, ist unglücklich. Dazu kommen viele weitere Informationen, die angesichts des dem Sachbearbeiter vorliegenden konkreten Versicherungslebens der Klägerin allenfalls von untergeordneter Bedeutung sind, wie die Ausführungen über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und über die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Es muss von einer Auskunft verlangt werden, dass sie Wesentliches vom Unwesentlichen trennt und es im Sinn eines konkreten Ratschlags auch deutlich äußert, wenn für den Versicherten ein bestimmtes Verhalten sinnvoll ist. Das Bestreben nach (ohnehin nicht erreichbarer) Vollständigkeit darf nicht dazu führen, dass eine Fülle von Informationen ohne Bezug zum konkreten Fall und ohne textliche Aufbereitung das Wesentliche verdeckt. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass die Hinweise auf die Altersrente für langjährig Versicherte (neben anderen) sozusagen unter falscher Flagge segeln: kein Laie erwartet unter der Überschrift "Rentenauskunft" allgemeine rentenrechtliche Belehrungen; vielmehr geht jedermann davon aus, dass die einzig wesentliche Information diejenige über die zu erwartenden Rentenhöhe ist. Dass noch weitere, sehr bedeutsame Hinweise, die in eine ganz andere Richtung zielen, enthalten sind, müsste daher auch ganz deutlich gemacht werden.

Da die Klägerin somit so zu behandeln ist, als habe sie den Antrag auf eine Rente für langjährig Versicherte rechtzeitig für einen Rentenbeginn 01.12.1996 gestellt, war das Urteil des SG Augsburg vom 09.11.1999 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 17.8.1998 und 14.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 waren abzuändern und die Beklagte war zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 01.12.1996 (nicht erst ab 01.01.1998) zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor, da sich das Urteil bereits allein auf eine Verletzung des § 14 SGB I stützen lässt, also die Verletzung von § 115 Abs. 6 SGB VI nicht zusätzlich erforderlich, wenn auch gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
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