L 6 RJ 257/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 684/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 257/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die am 1952 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien. In ihrer Heimat hat sie keine Versicherungszeiten zurückgelegt.

Im Mai 1973 nahm sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf und war hier bis Januar 1980 versicherungspflichtig als Zimmermädchen, Bedienung und ungelernte Fabrikarbeiterin beschäftigt. Anschließend kehrte sie in ihre Heimat zurück und war dort arbeitssuchend gemeldet. Nach ihren Angaben lebte sie mit ihren zwei Söhnen und ihrem ebenfalls arbeitslosen Mann überwiegend von Sozialhilfe. In Deutschland hat sie in der Zeit vom 17.05.1973 bis 31.01.1980 für 79 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen.

Am 11.09.1993 erlitt sie einen cerebrovaskulären Insult mit linksseitiger spastischer Lähmung, wegen dessen Folgen sie am 04.04.1995 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbs- unfähigkeit beantragte.

Im Verwaltungsverfahren wurde sie, nachdem sie bereits von der Invalidenkommission in Belgrad am 25.10.1996 begutachtet und zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage beurteilt worden war, in der Zeit vom 03.11. bis 05.11.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersucht. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. stellte abschließend als Gesundheitsstörungen ausgeprägte Herzrhythmusstörungen mit erheblich eingeschränkter kardialer Leistungsbreite bei Verdacht auf Durchblutungsstörungen des Herzens sowie eine Herzmuskelschädigung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und ein Zustand nach cerebralem Gefäßprozess vom September 1993 fest. Die Klägerin sei seit der stationären Krankenhausaufnahme wegen des cerebralen Gefäßprozesses am 11.09.1993 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage.

Mit Bescheid vom 01.12.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei zwar seit dem 11.09.1993 erwerbsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit zurückgelegt, andererseits habe sie im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 10.09.1993 bis 11.09.1988 keinerlei Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen und auch nicht zur Erhaltung der Rentenanwartschaft die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.08.1993 mit Anwartschaftserhaltungszeiten, insbesondere freiwilligen Beiträgen belegt. Die Klägerin habe daher keinen Rentenanspruch.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Gutachten des Internisten Dr.R. vom 18.01.2000 zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin eingeholt. Darin hat der ärztliche Sachverständige die Beurteilung der Gutachten im Verwaltungsverfahren bestätigt und die Klägerin ebenfalls seit Beginn der stationären Behandlung vom 11.09.1993 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage beurteilt. Eine Vorverlegung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei anhand der vorliegenden Krankengeschichte nicht zu begründen. Bis September 1993 sei der Klägerin eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie sie sie als Zimmermädchen, Bedienung oder Fabrikarbeiterin verrichtet habe, gesundheitlich zuzumuten gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2000 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Die Klägerin sei zwar seit September 1993 als erwerbsunfähig anzusehen, da sie seitdem keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne, sie habe aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführt worden seien, nicht erfüllt. Zudem bestehe auch keine rechtliche Möglichkeit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachträglich noch zu erfüllen. Sie habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Der Senat hat ein im Verfahren S 6 RJ 626/97 eingeholtes Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Referenten am Institut für Ostrecht T.P. vom 24.09.1998 in das Verfahren eingeführt zur Frage, ob nach jugoslawischem Recht dort Beiträge entrichtet hätten werden können, die ggf. die Rentenanwartschaft der Klägerin aufrechterhalten hätten. Darin wird ausgeführt, dass die jugoslawische Rentenversicherung freiwillige Beiträge, wie sie die deutsche Rentenversicherung vorsieht, nicht kennt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund ihres Antrages vom 04.04.1995 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie doch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des RRG 1992 a.F. (SGB VI) hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage sowie entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Die Klägerin ist zwar seit 11.09.1993 als erwerbsunfähig anzusehen, erfüllt in Anbetracht dieses Leistungsfalles jedoch nicht die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ebenso wenig besteht für die Klägerin noch die Möglichkeit diese Voraussetzungen nachträglich durch Entrichtung von Beiträgen zur deutschen oder jugoslawischen Rentenversicherung zu erfüllen. Dies ergibt sich für das jugoslawische Recht aus dem in das Verfahren eingeführten Rechtsgutachten vom 24.09.1998.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind. Die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 Az.: B 13 RJ 85/98 R in SozR 3-5750 Art.2 § 6 ArVNG Nr.18, Urteil vom 11.05.2000, Az.: B 13 RJ 19/99 R).
Rechtskraft
Aus
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