L 6 RJ 261/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 943/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 261/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die am 1945 geboren und Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat in ihrem Herkunftsland vom 20.10.1965 bis 12.09.1967 und vom 13.10.1989 bis 22.05.1995 jeweils ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist sie mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten vom 18.08.1969 bis 06.09.1982 auf, wobei diejenigen nach dem 29.08.1981 auf dem Bezug von Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit beruhen. Mit rentenrechtlichen Zeiten nicht belegt ist der Zeitraum 01.10.1982 bis 30.09.1989.

Die Klägerin gibt an, keine Berufsausbildung durchlaufen und in Deutschland keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt zu haben; sie sei für ihre Berufstätigkeit in Deutschland auch nicht angelernt worden. Der letzte deutsche Arbeitgeber, bei dem die Klägerin vom 06.01.1975 bis 29.08.1981 beschäftigt gewesen ist, die Firma V. KG in D. (Fa. D.), besteht nicht mehr.

Die Klägerin gibt an, in ihrer Heimat Invalidenrente der I. Kategorie zu beziehen.

Mit Bescheid vom 04.11.1996 und Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 lehnte die Beklagte den am 23.10.1993 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da sie nach den im Verwaltungsverfahren zu ihrem Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen sowie zu ihrem beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht berufsunfähig im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift sei; sie habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, da sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte hierbei im Wesentlichen den Befunden eines in Pristina erstatteten Rentengutachtens vom 24.04.1996.

Mit der am 11.08.1997 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter. Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (vom 29.07.1998), der zum Ergebnis kam, dass die Klägerin vollschichtig arbeiten könne. Hierauf gestützt wies das SG die Klage mit Urteil vom 31.07.1998 ab.

Am 26.10.1998 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie begehre Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund ihres Antrags vom 23.10.1993, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte medizinische Sachverständigengutachten von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. (Gutachten vom 25.03.2002) und von dem Internisten Dr. S. (Gutachten vom 05.04.2002).

Dr. L. stellte bei der Klägerin folgende wesentliche Gesundheitsstörungen fest: 1. Mittelschweres Halswirbelsäulensyndrom, Schulter-Arm-Syndrom und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebendem gravierendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts. 2. Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts bei Senk-Spreiz-Füßen beidseits mit verminderter Geh- und Stehfähigkeit. 3. Vena-saphena-parva-Varikosis.

Dr. L. führte aus, seit dem Zeitpunkt der Untersuchung (25.03.2002) könne die Klägerin nur noch weniger als sechs, jedoch noch mindestens vier Stunden täglich arbeiten. Davor habe sie unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten können; hierbei sei Heben oder Tragen von Lasten über zehn Kilogramm ebensowenig zumutbar gewesen wie häufiges Bücken. Die Klägerin könne auch jetzt noch Fußwege von mehr als 500 Metern an einem Stück in angemessener Geschwindigkeit (höchstens 15 Minuten für 500 Meter) zurücklegen, um die Entfernungen zwischen Wohnung, öffentlichem Verkehrsmittel und Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu überwinden.

Dr. S. erhob bei der Klägerin folgende Diagnosen:
1. Möglicherweise latente muskuläre Insuffizienz.
2. Chronisch bronchitisches Syndrom leichten Grades.
3. Magenulcusanamnese, derzeit ohne Anhaltspunkt für ein florides Geschehen.
4. Neigung zu tetaniformen Verkrampfungen im linke Arm.
5. Oberflächenvarikose rechts mehr als links.

Der Sachverständige bezog sich bezüglich des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin auf die Aussagen im Gutachten von Dr. L ... Aufgrund der Befunde auf internistischem Fachgebiet schloß er zusätzlich häufiges Treppensteigen und Arbeiten in kalt-feuchter Umgebung sowie unter Reizgasexposition aus.

Der Senat gab den Beteiligten ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts P. vom 24.09.1998 zur Kenntnis, das im Berufungsverfahren L 6 RJ 626/97 eingeholt worden war, und aus dem sich ergibt, dass eine freiwillige Beitragsleistung (der "Hinzukauf von Beiträgen") in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht möglich ist. Das Schreiben des Senats vom 06.05.2002, mit dem die Klägerin aufgefordert worden ist, sich die dem ggf. entgegenstehende Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung durch den heimischen Versicherungsträger bescheinigen zu lassen, ist von der Klägerin nicht beantwortet worden.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 31.07.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 23.10.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 31.07.1998 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in der bis 31.12.2000 geltenden a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. Ebensowenig hat die Klägerin ab 01.01.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß den §§ 43, 240 SGB VI n.F.

Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im Juni 1997: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.06.1992 bis 31.05.1997 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.06.1992 bis 31.05.1995).

Die Klägerin ist - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. - bis einschließlich Juni 1997 und weiter bis 31.12.2000 (im Übrigen auch hypothetisch darüber hinaus bis Februar 2002, wenn der alte Rechtszustand über den 31.12.2000 hinaus gegolten hätte) weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind bei der Klägerin jedenfalls im Juni 1997 und auch weiterhin bis 31.12.2000 nicht erfüllt gewesen.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist vor März 2002 bereits eingeschränkt gewesen. Sie hat aber bis Februar 2002 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten können; hierbei sind Heben oder Tragen von Lasten über zehn Kilogramm ebensowenig zumutbar gewesen wie häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen und Arbeiten in kalt-feuchter Umgebung sowie unter Reizgasexposition. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte haben nicht vorgelegen, da die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege hat zurücklegen können (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).

Diese Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin für Juni 1997 und auch für die Folgezeit ergibt sich aus dem Gutachten, das Dr. Z. im Auftrag des SG erstattet hat, und vor allem aus den vom Senat eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. L. und Dr. S ...

Bei der Klägerin liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:
1. Mittelschweres Halswirbelsäulensyndrom, Schulter-Arm-Syndrom und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebendem gravierendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts.
2. Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts bei Senk-Spreiz-Füßen beidseits mit verminderter Geh- und Stehfähigkeit.
3. Vena-saphena-parva-Varikosis.
4. Möglicherweise latente muskuläre Insuffizienz.
5. Chronisch bronchitisches Syndrom leichten Grades.
6. Magenulcusanamnese, derzeit ohne Anhaltspunkt für ein florides Geschehen.
7. Neigung zu tetaniformen Verkrampfungen im linke Arm.
8. Oberflächenvarikose rechts mehr als links.

Das von Dr. L. und Dr. S. auch unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr. Z. festgestellte vollschichtige Leistungsvermögen bis Februar 2002 und von weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens vier Stunden täglich (erst) ab März 2002 ergibt sich aus einer Befundverschlechterung gegenüber der Bestandsaufnahme Dr. Z. vom Juli 1998. Das chronische Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mittelschwerer Prägung erfordert jetzt zwingend den Wechsel der Arbeitsposition zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Dabei kommt es aber zu einer unzumutbaren Belastung des rechten Kniegelenks, dessen Zustand grundsätzlich eine überwiegend sitzende Tätigkeit erfordern würde (mit der Konsequenz einer Verschlimmerung des Wirbelsäulensyndroms). Damit ist der Klägerin erst ab März 2002, dem Zeitpunkt der Feststellung der Verschlechterung des Gesundheitszustands, eine vollschichtige Arbeitsleistung nicht mehr möglich; bis dahin hat sie aber unter Beachtung der oben dargestellten qualitativen Einschränkungen vollschichtig arbeiten können.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den die Klägerin zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Fa. D. ausgeübt hat. Da sich über die Art dieser Berufstätigkeit überhaupt keine objektivierbaren Erkenntnisse mehr gewinnen lassen, muß nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der objektiven Beweislast davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine irgendwie geartete Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt hat, was auch den eigenen Angaben der Klägerin entspricht, keine Berufsausbildung durchlaufen und in Deutschland keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt zu haben und auch für ihre Berufstätigkeit in Deutschland nicht angelernt worden zu sein.

Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie bereits im Zeitpunkt des Rentenantrags vom 23.10.1993 (in der Berufungsschrift ist "1995" ein offensichtlicher Schreibfehler) und in der Folgezeit den fraglichen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hat ausüben können, so wäre sie aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr. 138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze und der Grundsätze der objektiven Beweislast ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen.

Als ungelernter Arbeiterin sind der Klägerin alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar gewesen, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch hat bei der Klägerin bis Februar 2002 weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorgelegen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich hätte vermittelt werden können, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Die Klägerin, die bis 31.12.2000 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt hat, weil sie nicht berufsunfähig gewesen ist, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI gehabt, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt hat. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie die Klägerin bis Februar 2002 - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen über ihren Gesundheitszustand und ihr berufliches Leistungsvermögen sowie ihr Berufsbild ab 01.01.2001 auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI n.F., weil sie nicht berufsunfähig im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift ist; diese stimmt nämlich wörtlich mit § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. überein.

Seit 25.03.2002 - vgl. das Gutachten Dr. L. (und das zustimmende Gutachten Dr. S.) - ist die Klägerin zwar erwerbsgemindert im Sinn des § 43 SGB VI n.F. In diesem Zeitpunkt erfüllt sie jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI n.F. nicht mehr, da sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung offensichtlich keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat; der letzte Pflichtbeitrag ist von der Klägerin nämlich 1995 gezahlt worden.

Gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI n.F. verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände, die ab Juni 1995 (im Anschluß an den letzten jugoslawischen Pflichtbeitrag) vorliegen müßten, sind bei der Klägerin nicht gegeben:

Von den in den §§ 58, 252 genannten Anrechnungszeiten (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 3 SGB VI) kommen nach Sachverhalt allenfalls Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zeiten der Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) in Betracht. Diese Möglichkeiten scheiden jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Beitragsleistung in Jugoslawien, die im Mai 1995 endet, arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland - wie vorliegend - genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten"). Im Übrigen wäre der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin nicht mehr zu ermitteln, weil ihre in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit, die den Ausgangspunkt für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bildet, unbekannt ist. Sofern die Klägerin nach Mai 1995 in ihrer Heimat arbeitslos gewesen sein sollte, könnte diese Arbeitslosigkeit auch nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, da hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erforderlich gewesen wäre und sich aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen nichts anderes ergibt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 03.11.1994 - 13 RJ 69/92 = SozR 3-2000 § 1246 Nr. 48 - S. 201 -). Der Bezug einer jugoslawischen stellt keine Rentenbezugszeit im Sinn von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI dar, da in der jugoslawischen Rente keine Zurechnungszeit im Sinn des deutschen Rentenrechts enthalten sein kann; konstitutives Merkmal der Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ist die Zurechnungszeit, die zugunsten es Versicherten berücksichtigt werden soll. Die Frage des Vorliegens einer Anwartschaftserhaltungszeit ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. BSG SozR Nr. 51 zu § 1251 RVO). Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./ 05.10.1992 vorläufig weiter anzuwenden ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146), enthält diesbezüglich keine der Klägerin günstige Regelung. Art. 25 Abs. 1 regelt allein die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält bislang keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten (vgl. GesamtKomm.-Baumeister-Jugoslawien Abk, Art. 25 Anm. 2, Art. 26 Anm. 1).

Der Invalidenrentenbezug ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinn des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 46 - Seiten 194/195; KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 135 mit weiteren Nachweisen).

Eine Berücksichtigungszeit (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI n.F.), die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann bei der Klägerin schon deshalb nicht vorliegen, weil sie sich seit 1982 wieder in Jugoslawien aufhält und somit das Kind, sofern es ein solches überhaupt gibt, nicht - wie aber erforderlich wäre - in Deutschland erzogen haben kann, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.

Nichts deutet darauf hin, dass bei der Klägerin ab 1982 irgendwann einmal Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorgelegen haben könnten (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI n.F.).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 5 SGB VI n.F. in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Auch nach der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI n.F. erfüllt die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen bei der Klägerin nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und jugoslawischen Versicherungsverläufen ist der Zeitraum 01.10.1982 bis 30.09.1989 und die Zeit ab Juni 1995 unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.

Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also seit dem Rentenantrag vom 23.10.1993, unterbrochen. Hieraus folgt, dass wegen des laufenden Rentenverfahrens für die nicht belegte Zeit ab Juni 1995 eine Beitragszahlung noch möglich ist. Dies gilt aber nicht für die Beiträge, die im Zeitraum 01.10.1982 bis 30.09.1989 fehlen.

Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist bezüglich dieser Beiträge in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seiten 65/66 -). Zwar könnten die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es der Klägerin unmöglich gemacht haben, von ihrer Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; die Klägerin ist jedoch dadurch nicht im Sinn von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu waren, da sie sich zur Lösung des Problems an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.

Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten der Klägerin ein (vgl. zum folgenden Abschnitt BSG-Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seite 67 -). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich die Klägerin dennoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Sie hat nämlich hinsichtlich der Beiträge für die Zeit 01.10.1982 bis 30.9.1989 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor, nachdem ein erster Kontakt mit der Beklagten erst anläßlich des Rentenantrags zustandegekommen ist, also zu einer Zeit, in der eine Beitragszahlung für die Vergangenheit nicht mehr möglich gewesen ist.

Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (Abk Jugoslawien SozSich) erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI ebenfalls ausreichen, sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Senat von Rechtsanwalt P. im Berufungsverfahren L 6 RJ 626/97 eingeholt hat. Die sog. hinzugekauften Beiträge sind nämlich nicht geeignet, die Anwartschaft nach deutschem Rentenrecht zu erhalten, da sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden; mit ihnen könnten also nicht die Jahre ab 1984 aufgefüllt werden. Die Möglichkeit, das Gutachten des Rechtsanwalts P. durch Vorlage einer entgegenstehenden Bestätigung des heimischen Versicherungsträgers zu widerlegen, auf die die Klägerin vom Senat hingewiesen worden ist, ist von dieser nicht genutzt worden.

Damit sind Beitragszeiten nicht mehr herstellbar.

Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder an eine Rentenbezugszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger auch keine Anrechnungszeit in Gestalt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, die vor dem 31.12.1983 begonnen und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit angedauert hätte (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr. 12), dies schon deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr feststellbar ist; ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hängt nämlich vom Inhalt der bis dahin ausgeübte Beschäftigung ab, die aber vorliegend inhaltlich nicht mehr genau umrissen werden kann. Im übrigen deutet nichts auf eine solche Arbeitsunfähigkeit hin, nachdem die Klägerin in Deutschland bis 29.08.1981 normal erwerbstätig, dann nur zwei Tage krank und anschließend bis 06.09.1982 arbeitslos gemeldet - somit nicht krank - gewesen ist.

Die sonstigen in § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannten Tatbestände, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben. Ebensowenig ist die Erwerbsminderung bzw. die Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 SGB VI n.F. vor dem 01.01.1984 eingetreten, nachdem die Klägerin nachweislich erst seit März 2002 erwerbsgemindert ist.

Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung beim Eintritt der Erwerbsminderung im März 2002 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, die Klägerin somit keinen Rentenanspruch hat, war ihre Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 31.07.1998 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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