L 20 RJ 261/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 597/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 261/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den Kläger, insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der am 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war vom 02.11.1964 bis 08.06.1983 - mit Unterbrechungen - in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 09.06.1982 bezog er Krankengeld. Im Juli 1983 kehrte er (nach eigenen Angaben wegen einer schweren Erkrankung seines Vaters) in die Türkei zurück. Der Kläger war dort anschließend als selbständiger Transportunternehmer tätig und leistete (Pflicht-)Beiträge zur türkischen Rentenversicherung (BAG-KUR) vom 19.07.1983 bis 31.12.1985. Seit dem 01.01.1986 bezieht er Altersrente vom türkischen Sozialversicherungsträger.

Bereits am 23.07.1982 hatte der Kläger bei der LVA Hessen Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU) gestellt. Mit Bescheid vom 11.04.1983 lehnte die Beklagte als die nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zuständige Verbindungsstelle den Rentenantrag des Klägers ab, da dieser weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Nachdem der Heimleiter des Wohnheims der D. in Frankfurt der Beklagten mit Schreiben vom 16.09.1983 mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger in der Türkei befinde, wurde der Bescheid nach Art 15 des Bayer.Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZG) öffentlich zugestellt.

Am 28.09.1987 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Versichertenrente wegen EU bzw BU.

Mit Bescheid vom 19.02.1988 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger weiterhin leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne und deshalb nicht erwerbs- bzw berufsunfähig sei. Darüber hinaus lägen bei ihm auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246, 1247 Abs 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) nicht vor.

Die dagegen am 12.05.1988 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18.09.1991 abgewiesen.

Im anschließenden Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) am 18.03.1993 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte aufgrund eines im Oktober 1990 eingetretenen Versicherungsfalls verpflichtete, nach Vorlage einer Bestätigung des türkischen Versicherungsträgers, dass der Kläger ab dem 01.01.1984 zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt war, über den Rentenantrag vom 28.09.1987 erneut zu entscheiden.

In einer Mitteilung des türkischen Sozialversicherungsträgers BAG-KUR, Zweigstellendirektion Konya vom 06.04.1993 wurde bestätigt, dass der Kläger am 19.07.1983 bei dieser Anstalt erfasst wurde und seine Versicherung fortbestehe. Er schulde der Anstalt den Betrag von 12.900.000 TL. In der vom türkischen Sozialversicherungsträger Sosyal Sigortalar Kurumu (SSK) erteilten Auskunft vom 13.03.1995 wurde eine Beitragsleistung bis zum 31.12.1985 zur BAG-KUR und ab dem 01.01.1986 der Bezug von Altersrente bestätigt.

Mit Bescheid vom 06.04.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 28.09.1987 erneut ab, weil in dem maßgeblichen Versicherungszeitraum vom 01.10.1985 bis 30.09.1990 für ihn nur drei Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.

Der hiergegen am 08.05.1995 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.09.1995).

Dagegen hat der Kläger am 05.10.1995 erneut Klage zum SG Bayreuth erhoben, die mit Urteil vom 11.03.1998 abgewiesen wurde. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen EU bzw BU, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU bzw BU im Oktober 1990 habe der Kläger lediglich für drei Monate (von Oktober bis Dezember 1985) Beiträge zur Rentenversicherung in der Türkei entrichtet, die nach dem am 01.04.1987 in Kraft getretenen Zusatzabkommen zum deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts (BSG) müsse die vom Kläger ab dem 01.01.1986 bezogene Altersrente außer Betracht bleiben, da der Bezug einer ausländischen Rente keine Rentenbezugszeit iSd § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 3 RVO, Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 2.Alternative ArVNG bzw der Nachfolgevorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) darstelle. Aus dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen ergebe sich hierzu nichts Abweichendes, da dort nur die Gleichstellung der Beitragszeiten, nicht aber der Rentenbezugszeiten geregelt sei. Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 Nr 2 1.Alternative ArVNG bzw der §§ 240, 241 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht jeden Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen belegt habe. Eine freiwillige Beitragsentrichtung zur Schließung der vorhandenen Beitragslücken sei ausgeschlossen, weil der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung aufgrund der Pflichtversicherung in der Türkei nicht zur freiwilligen Beitragsleistung berechtigt gewesen sei. Der Anspruch auf Beitragsnachentrichtung könne auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches abgeleitet werden, da ein Beratungsfehler nicht vorliege. Ein Sozialleistungsträger sei zur Beratung eines Versicherten nur dann verpflichtet, wenn sich der Leistungsberechtigte mit einem konkreten Ersuchen an ihn wende oder der Sachverhalt offenkundige Hinweise auf eine zweckmäßige Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses biete. Im Übrigen könne der Herstellungsanspruch hier keinen rechtmäßigen Zustand herbeiführen, da der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der deutschen Sozialversicherung nicht zur freiwilligen Beitragsleistung berechtigt gewesen sei (so dass er auch über einen Herstellungsanspruch die Aufrechterhaltung seiner Rentenanwartschaft nicht erreichen könne). Ein Rentenanspruch des Klägers ergebe sich ferner nicht aus einer zum 01.01.1984 nachgewiesenen Beitragsleistung; der am 18.03.1993 vor dem BayLSG geschlossene Vergleich beinhalte nicht die Automatik, dass bei einer Beitragsleistung zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall Rente zu gewähren sei. Ziffer II dieser Vereinbarung stelle vielmehr klar, dass bei Bestätigung einer entsprechenden Beitragszahlung der Rentenanspruch des Klägers lediglich neu zu prüfen sei.

Gegen das ihm am 17.04.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.1998 Berufung beim BayLSG eingelegt.

Ausweislich der Belege der BAG-KUR vom 20.05.1998 und der Zahlungsquittung vom 21.05.1998 habe er für die Zeit vom 01.10.1985 bis zum 30.09.1990 Beiträge entrichtet und erfülle somit die Vorversicherungszeit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Bayreuth vom 11.03.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Becheides vom 06.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.1995 zur Gewährung von EU-, hilfsweise BU-Rente, ab Antragstellung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 11.03.1998 zurückzuweisen.

Mit der vorgelegten türkischen Bescheinigung könne eine Beitragsleistung des Klägers ab dem 01.01.1996 nicht nachgewiesen werden, da dieser seit dieser Zeit eine Altersrente in der Türkei beziehe und vom türkischen Versicherungsträger nur für die Zeit bis zum 31.12.1985 eine Beitragsentrichtung bestätigt wurde. Für einen Versicherungsfall im Oktober 1990 seien deshalb auch weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass kein Rentenanspruch bestehe.

Mit Schreiben vom 13.04.2000 hat die Generaldirektion des türkischen Sozialversicherungsträger BAG-KUR bestätigt, dass die Beiträge des Klägers aufgrund seines Altersrentenbezuges von der SSK ab dem 01.01.1986 gelöscht worden seien und für ihn somit nach diesem Datum keine Beiträge mehr vorlägen.

Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 11.03.1998 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.04.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.1995 abgewiesen, da der Kläger - ausgehend von einem Versicherungsfall im Oktober 1990 - mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU hat.

Zwar liegt beim Kläger - was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - seit Oktober 1990 EU bzw BU gemäß den §§ 1247 Abs 2, 1246 Abs 2 RVO vor. Für die Gewährung beider Rentenarten ist nach den §§ 1246 Abs 2a, 1247 Abs 2a RVO jedoch Voraussetzung, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU bzw BU mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt hat. In der maßgeblichen Frist von fünf Jahren im Zeitraum vom 01.10.1985 bis zum 30.09.1990 wurden für den Kläger aber lediglich für drei Monate Beiträge zur (türkischen) Rentenversicherung entrichtet (vom Oktober bis Dezember 1985), die nach Art 27 Satz 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (Abk Türkei SozSich) vom 30.04.1964 (BGBl II 1965, 1170) in der (insoweit unveränderten) Fassung des Art 1 Nr 21 des am 01.04.1987 in Kraft getretenen Zusatzabkommens (ZusAbk) zum Abk Türkei SozSich vom 02.11.1984 (BGBl II 1986, 1040) für den Erwerb des Leistungsanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.

Die vom Kläger seit dem 01.01.1986 vom türkischen Sozialversicherungsträger SSK bezogene Altersrente bleibt für die Erfüllung der Vorversicherungszeit außer Betracht, weil der Bezug einer ausländischen Rente keine Rentenbezugszeit iSd § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 3 RVO, Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 2. Alternative ArVNG darstellt (vgl BSG vom 23.03.1994 - 5 RJ 24/93). Im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen wurde lediglich eine Gleichstellung der Beitragszeiten, nicht jedoch der Rentenbezugszeiten vereinbart.

Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 Nr 2 1.Alternative ArVNG sind, wie das SG in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, hier nicht erfüllt, weil nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls (= 31.12.1989) mit Beiträgen belegt ist. Eine freiwillige Beitragsentrichtung zur Schließung der vorhandenen Beitragslücken ist ausgeschlossen, da der Kläger bis 13.06.1983 in der BRD pflichtversichert war und bereits im Folgemonat (ab 19.07.1983) Pflichtbeiträge als selbständiger Transportunternehmer in der Türkei entrichtet hat, weshalb er bis zum Ende dieser Beitragsleistung (31.12.1985) in Deutschland nicht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt war. Nach Mitteilung des türkischen Sozialversicherungsträgers BAG-KUR wurden aufgrund des Rentenbezuges des Klägers in der Türkei ab dem 01.01.1986 die für ihn zum türkischen Sozialversicherungsträger BAG-KUR entrichteten Beiträge gelöscht. Der Bezug der türkischen Altersrente stand der Entrichtung freiwilliger Beiträge nach deutschem Recht nicht von vorneherein entgegen.

Gleichwohl konnte und kann der Kläger freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nachent- richten. Als in der Türkei wohnender Ausländer ist er gemäß § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) iVm § 30 Abs 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) nicht versicherungsberechtigt. Zwar bleiben gemäß § 30 Abs 2 SGB I Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Aus dem insoweit zu beachtenden Abk Türkei SozSich lässt sich jedoch kein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung herleiten (vgl dazu BSGE 82, 1, 9 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R -). Ursprünglich und für die hier entscheidungserhebliche Zeit vom 01.01.1986 bis zum In-Kraft-Treten des ZusAbk zum Abk Türkei SozSich am 01.04.1987 war Art 26 Abk Türkei SozSich in der bis zum 31.03.1987 geltenden Fassung maßgebend. Danach richtete sich das Recht zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Person gewöhnlich aufhielt. Hingegen waren die Rechtvorschriften der anderen Vertragspartei entscheidend, wenn die Person zuletzt nach deren Rechtsvorschriften freiwillig versichert war und nicht nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei pflichtversichert war, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhielt. Dem entsprechend konnte ein türkischer Versicherter seine in Deutschland begonnene freiwillige Versicherung nach Rückkehr in die Türkei fortsetzen. Art 26 Abk Türkei SozSich ist durch Art 1 Nr 20 ZusAbk Türkei SozSich vom 02.11.1984 aufgehoben worden. Statt dessen gelten nun Art 4 iVm Nr 5d des Schlussprotokolls zum Abk Türkei SozSich, das nach Art 56 Abk Türkei SozSich Bestandteil des Abkommens ist, in der durch Art 1 Nrn 4 und 32 ZusAbk Türkei SozSich geänderten Fassung sowie Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich. Die genannte Bestimmung des Schlussprotokolls sieht eine Abweichung von der in Art 4 Abk Türkei SozSich enthaltenen Gleichstellung der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien dahingehend vor, dass die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen, solange sie sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht berechtigt sind. Abweichend davon bestimmt Art 2 Abs 5 ZusAbk Türkei SozSich, dass das Zusatzabkommen der Fortsetzung einer vor seinem In-Kraft-Treten begonnenen freiwilligen Versicherung nicht entgegensteht. Da der Kläger aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht zumindest einen freiwilligen Beitrag entrichtet hat, fehlt ihm die Versicherungsberechtigung nach diesen Bestimmungen.

Eine ausnahmsweise mögliche Zulassung der Beitragsnachentrichtung (vgl BSG vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R) kommt hier nicht in Betracht. Sofern man hinsichtlich der für das Jahr 1984 versäumten Beitragsentrichtungsfrist des § 1418 Abs 1 RVO nach altem Recht überhaupt § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) heranziehen kann (ablehnend insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 9; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7), scheitert die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, dass seit dem Ablauf der für das Jahr 1984 maßgeblichen Frist (im Hinblick auf § 1420 Abs 2 RVO spätestens am 01.02.1985, ausgehend vom Zeitpunkt der fiktiven Zustellung nach Art 15 Abs 3 S 2 VwZG) bei der Antragstellung des Versicherten am 28.09.1987 bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Eine Nachzahlung wäre mithin gemäß § 27 Abs 3 SGB X nur dann zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war. Dafür, das dies der Fall war, bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Die am 01.01.1992 in Kraft getretene Regelung des § 197 Abs 3 SGB VI führt zu demselben Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Klägers hinsichtlich Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, der Vorgängerbestimmung zu § 241 Abs 2 SGB VI, nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte (vgl dazu BSG SozR 5750 § 10 Nr 19; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3) würde die in § 27 Abs 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Fall ebenfalls zu berücksichtigen sein (vgl BSG vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R). Liegt der Ablauf der Beitragsenrichtungsfrist - wie hier - über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachtet. Wie das BSG bereits entschieden hat, kann nämlich bei Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist Nachsicht idR dann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt worden ist (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49). Eine ua bei höherer Gewalt anerkannte Ausnahme kommt hier nicht in Betracht.

Zwar könnte aufgrund des Art 27 Abk Türkei SozSich die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung ebenfalls die Erfüllung der hier umstrittenen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen (vgl dazu BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 60). Aufgrund seines Rentenbezuges in der Türkei ab dem 01.01.1986 war der Kläger jedoch nach Mitteilung des türkischen Versicherungsträgers BAG-KUR ab dem 01.01.1986 nicht mehr zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der türkischen Rentenversicherung berechtigt.

Der Kläger kann schließlich auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsnspruches so gestellt werden, als dürfe er die fehlenden Beiträge noch nachentrichten.

Ein solcher Anspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsende Pflicht, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr; vgl BSG SozR 1200 § 14 Nr 9; BSG SozR 1300 § 44 Nr 13; BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 38/89; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7).

In sachlicher Hinsicht ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl BSGE 60, 158, 164 mwN = SozR 1300 § 44 Nr 23; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 §-103 Nr 8; BSG vom 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R).

Vorliegend ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht durch § 1418 Abs 3 RVO ausgeschlossen. Das BSG hat diese Vorschrift als spezialgesetzliche Regelung angesehen, diese aber ausdrücklich auf die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen beschränkt (BSGE 56, 266, 270 = SozR 2200 § 1418 Nr 8; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 7; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7). In Bezug auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Entrichtung freiwilliger Beiträge ist das richterrechtliche Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs grundsätzlich anwendbar (vgl BSGE 75, 199, 207 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 5 und 6).

Nach dem geltenden deutsch-türkischen Abkommensrecht durfte der Kläger angesichts seines Aufenthalts in der Türkei keine freiwilligen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr leisten, da er zuvor in der Bundesrepublik Deutschland keinen Beitrag entrichtet hatte. Die zur Behebung dieses Rechtsverlustes erforderliche Amtshandlung ist im vorgenannten Sinne gleichwohl als "zulässig" anzusehen; denn eine Beitragsleistung aus dem Ausland ließ die RVO im Prinzip zu, so dass auch die vom Kläger unterlassene Beitragsentrichtung grundsätzlich noch im Wege des Herstellungsanspruches korrigierbar wäre.

Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger bestehende Beratungspflicht (§ 14 Satz 1 SGB I) jedoch nicht verletzt. Auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, hat der Versicherungsträger bei konkretem Anlass auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (stRspr; BSG in SozR Nr 3 zu § 1233 RVO; BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr 11, BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 46; BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 5, 6; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr7).

Ein konkreter Anlass kann sich nach der Rechtsprechung des BSG jedoch auch anlässlich eines laufenden Rentenfeststellungsverfahrens ergeben (vgl BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr 11; BSG SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4). Im vorliegenden Fall war bereits mit dem Ende Juli 1982 gestellten Rentenantrag ein Sozialrechtsverhältnis entstanden, das den Rentenversicherungsträger bei konkretem Anlass zur Auskunft und Beratung verpflichtete. Die Beklagte hätte zwar bei einem Bearbeitungsvorgang nach Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 erkennen können, dass der Kläger zu einem Personenkreis gehörte, dessen Anwartschaft auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verloren gehen konnte (weil ihm bei einer Rückkehr in die Türkei der Anwartschaftsverlust drohte, wenn er nicht zuvor im Inland zumindest einen freiwilligen Beitrag geleistet hatte). Ein konkreter Anlass zur Beratung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen im Haushaltsbegleitgesetz 1984 ergab sich für die Beklagte jedoch nicht bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 11.04.1983, denn sie konnte die erst am 22.12.1983 vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Neuregelungen vor deren Verkündigung im Bundesgesetzblatt noch nicht kennen (vgl dazu BSG vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R).

An einer Erfüllung ihrer Beratungspflicht durch allgemeine Belehrungen (zB durch ein Merkblatt) oder auch individueller Art ab dem 01.01.1984 war die Beklagte aber aufgrund des unbekannten Wohnsitzes des Klägers in der Türkei gehindert, da dieser erst am 28.09.1987 im Zusammenhang mit der Stellung eines erneuten Rentenantrags gegenüber der Beklagten seine Anschrift bekannt gegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger bereits keine Beiträge mehr für die Jahre 1984 und 1985 nachentrichten, so dass mangels Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht mehr erfüllt werden konnten.

Die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 11.03.1998 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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