L 5 RJ 268/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 1901/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 268/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am ...1950 geborene Kläger erhielt durch Bescheid vom 07.05.1996 bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.12.1995 und danach wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Einen Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.1996/Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 ab.

Wegen eines Arbeitsunfalls vom 28.07.1989 (Fraktur des rechten Unterschenkels) in seinem Beruf als Karosseriebauer und Kraftfahrer bezieht der Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung. Nach dem Schwerbehindertengesetz sind ein GdB von 50 und das Merkzeichen "G" festgestellt.

Auf seine Klage hat das Sozialgericht München (SG) Gutachten der Neurologin Dr.M ... und des Orthopäden Dr.K ... vom 03.09.1997 bzw. 17.01.1998 über das Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. Danach habe dieser noch ein vollschichtiges Erwerbsvermögen.

Durch Urteil vom 22.04.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und sich hierbei im Wesentlichen auf die Beurteilung der Sachverständigen gestützt. Den Arbeitsweg könne der Kläger mit seinem Kfz zurücklegen.

Mit seiner Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat der Kläger das von der Sachverständigen Dr.M ... festgestellte geringe Gehvermögen hervorgehoben und auch die von Dr.K ... festgestellte günstige Prognose des Heilverlaufes bestritten. Er hat seine Bereitschaft bekundet, sich einer weiteren röntgenologischen Untersuchung zu unterziehen.

Daraufhin hat das LSG am 11.10.2000 ein Gutachten des Orthopäden Dr.L ... eingeholt. Danach haben die Röntgenbilder einen ausgeheilten Zustand aufgezeichnet und der klinische Befund eine fast volle Belastbarkeit der Beine ergeben.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.04.1998 sowie des Bescheides vom 07.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1996 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1998 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des SG und der Beklagten. Hierauf wird zur Ergänzung des Sachverhalts und wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.

Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nach § 44 SGB VI sind bei hier unstrittig erfüllter Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (3/5-Belegung) Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht.

Nach § 44 Abs.2 SGB VI liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (bzw. ab 01.05.1999 DM 630,00). Unstreitig kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso unbestritten ist er auch im Stande, mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.05.1999 mehr als DM 630,00) zu verdienen. Der Senat hat ferner keinen Zweifel am vollschichtigen Erwerbsvermögen des Klägers. Damit liegen die Voraussetzungen der von der Rechtsprechung entwickelten Arbeitsmarktrente auch nicht vor (zuletzt Entscheidung des GS des BSG vom 19.12.1996, BSGE 80, 24; Neufassung der §§ 43, 44 Abs.2 Satz 2, 2 Halbsatz SGB VI vom 02.05.1996, BGBl I, 659). Die Sachverständigen Dres.M ... und K ... hielten Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht nicht für erforderlich. Der Sachverständige Dr.L ... stellte in seinem Gutachten vom 11.10.2000 über den gesamten streitigen Zeitraum hinaus ein vollschichtiges Arbeitsvermögen fest. Denn er sah bei seiner röntgenologischen und klinischen Untersuchung einen gut ausgeheilten Zustand des verletzten rechten Unterschenkels. Der Unterschenkelbruch war knöchern fest und in achsengerechter Stellung durchbaut. Dies korrespondierte auch mit der regelrechten Entwicklung der Muskulatur bei guter Kraftentwicklung am Ober- und Unterschenkel. Diese Einschätzung überzeugt umsomehr, als sie in völligem Einklang mit der Beurteilung durch die übrigen Sachverständigen steht. Dabei hat Dr.L ... - wie schon die Sachverständige Dr.M ... - unverändert sensible Störungen im Ausbreitungsgebiet des Hautnervenastes des Wadenbeinennervens am rechten körperfernen Unterschenkel und Fuß festgestellt. Das daraus resultierende Schmerzbild hat Berücksichtigung bei der Beurteilung des Leistungsvermögens gefunden, seine funktionellen Auswirkungen sind aber als gering einzuschätzen.

Auch ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen, denn er ist noch imstande, einen üblichen Arbeitsweg sowohl mit seinem PKW, wie schon vom SG, als auch zu Fuß zurückzulegen, wie von Dr.L ... in seinem Gutachten festgestellt. Eine geringe zeitliche Verlängerung des Weges ist einem Versicherten zumutbar (vgl. BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44. Nr.8).

Ob der Kläger tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.19).

Nach alledem war daher das Rechtsmittel unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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