L 5 RJ 291/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1362/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 291/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2000 wrid zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. In Jugoslawien war der am ...1941 geborene Kläger bis 1959 in der elterlichen Landwirtschaft und bis 1960 im Schiffsbau als geprüfter Zimmermann ohne Lehrzeit beschäftigt. Anschließend war er wieder bis 1970 in der elterlichen Landwirtschaft. In Deutschland hat er nur geringe Zeit gearbeitet: vom 01.10.1970 bis 18.10.1971 bei der Deutschen Bundesbahn in der Güterabfertigung und vom 07.03.72 bis 01.01.1973 bei der Firma E ... Darüber hinaus weist sein deutscher Versicherungsverlauf weitere Beitragszeiten vom 12.03.1973 bis 19.03.1973 wegen Krankheit und Gesundheitsmaßnahmen und beitragsfreie Zeiten bis 12.02.1975 wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit und Gesundheitsmaßnahmen aus.

Einen am 28.01.1975 gestellten Rentenantrag lehnte der Rentenversicherungsträger am 03.07.1975 wegen Fehlens der erforderlichen Wartezeit ab.

Nach dem Besuch einer Schule für Pförtner und Wachmänner in Bosnien arbeitete der Kläger in Jugoslawien. Ab 1986 erfolgten Behandlungen der Nieren und eine Biopsie in Zagreb mit anschließender ambulanter Weiterbetreuung in Bihac. Der Kläger wurde deswegen nicht mehr für fähig erachtet, körperlich schwere Arbeiten und solche, bei denen er Kälte und Feuchtigkeit ausgesetzt war, zu verrichten. Der Versicherungsverlauf ist lückenlos mit einer durchgehenden Belegung in Jugoslawien bis zum Rentenantrag vom 17.12.1997. Von 01.12.1990 bis 15.09.1997 sind 5 Jahre, 10 Monate und 15 Tage vom BIH-Versicherungsträger bescheinigt.

Zuvor lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.1991/Widerspruchsbescheid vom 09.01.1992 einen weiteren Antrag des Klägers ab. Trotz Würdigung zahlreicher jugoslawischer Befunde u.a. auch der Invalidenkommission in Ilidza vom 29.01.1991 hielt die Internistin Dr. M ... den Kläger nicht für erwerbsunfähig.

Am 17.12.1997 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag, den die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 30.07.1998/Widerspruchsbescheid am 02.09.1998 wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5-Belegung) ablehnte, dem Kläger aber beim Nachweis weiterer bosnischer Versicherungszeiten eine Überprüfung in Aussicht stellte.

Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage führt der Kläger vor allem seine mit Bescheid vom 15.09.1997 in Jugoslawien gewährte Invaliditätspension zum Beweis seiner Invalidität an.

Das SG hat ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin, physikalische und rehabilitive Medizin, Sozialmedizin Dr. P ... vom 05.02.2000 eingeholt. Dieser hat eine befriedigende Nierenfunktion festgestellt. Es handele es sich um eine relativ milde Verlaufsform der Erkrankung, allerdings mit allgemeiner Leistungsminderung, rascher Ermüdbarkeit und reduziertem Allgemeinbefinden. Eine besondere psychische Erkrankung hat Dr.P ... nicht gefunden. Insgesamt seien mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich. Außerdem sollten zur Vermeidung zusätzlicher Infekte ungünstige Witterungseinflüsse vermieden werden. Der renale Bluthochdruck habe zu Folgeerscheinungen an der linken Herzkammer sowie zu Augennetzhautveränderungen geführt. Von daher verböten sich zusätzlich stressbeladene Tätigkeiten wie Nacht- und Wechselschicht sowie Akkord. Mangels Herzleistungsschwäche ergäben sich aber keine quantitativen Einschränkungen. Wegen der Ulnarislähmung rechts bestünde eine Gefühls- und Kraftminderung sowie eine fixierte Beugestellung des 4. und 5. Fingers rechts. Die rechte Hand sei damit bei dem Rechtshänder nicht mehr voll gebrauchsfähig, insbesondere mit Auswirkung auf feinmotorische Tätigkeiten, aber auch für Tätigkeiten, die mehr als nur gelegentliche Greif- und Haltefunktionen mit Kraftentfaltung erforderten. Weitergehende Einschränkungen, insbesondere quantitativer Art, ergäben sich jedoch nicht.

Durch Gerichtsbescheid vom 15.03.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ging vom Beruf des "allenfalls" angelernten Zimmerers aus. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten, wenn die Arbeitsbedingungen den von dem Sachverständigen genannten Anforderungen entsprächen.

Mit seiner zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung bekundet der Kläger sein Missfallen mit dem Gutachten des Dr. P ... Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Dazu hat er Arztberichte vom 29.01.1992, Januar 1992, August 1990, Mai 1989 und Januar 1988 vorgelegt, später einen Bericht von Dr. D ... vom 07.11.2000. Dazu hat das LSG Dr. P ... wiederholt befragt. Danach sei eine sichere Aussage, ob eine Änderung des Leistungsvermögens eingetreten ist, aufgrund der Angaben des Befundberichts vom 07.11.2000 nicht möglich. Eine definitive Aussage wäre nur durch eine erneute Begutachtung mit invasiver (und damit nicht duldungspflichtiger und auch nur stationär durchzuführender) Diagnostik zu treffen, die aber aufgrund der attestierten Reiseunfähigkeit wohl ausscheide.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2000 sowie der Bescheide der Beklagten vom 30.07.1998/02.09.1998 zu verurteilen, ihm aufgrund des am 17.12.1997 gestellten Antrags dem Grunde nach Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2000 zurückzuweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Erwerbs- bzw.Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Die Berufung ist auch fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs. 2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind trotz erfüllter Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5 Belegung) ab 1.1.1992 Ansprüche - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI (anzuwenden gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI) sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Da der Kläger noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sein kann - wie später noch erläutert wird - und er als Arbeiter bei der Bahn und in einer Fahrradfabrik in seiner kurzen Beschäftigungszeit in der Bundesrepublik Deutschland keinen qualifizierten Berufsschutz genoss, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Ungelernte Arbeiter, die weder einen Ausbildungsberuf erlernt noch eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt haben, sind auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar, sofern diese ihren gesundheitlichen Kräften entsprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104). Ob der Versicherte tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.19).

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630,00 übersteigt) übersteigt. Auch hier umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nur ein Herabsinken unter die Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit.

Nach der ab 01.01. 2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die für alle Fassungen der §§ 43, 44 SGB VI erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt der Kläger zwar nicht allein mit seinen 25 deutschen Versicherungsbeiträgen, wohl aber durch Zusammenrechnung mit seinen jugoslawischen Beiträgen (vgl. Art.25 Abs. 1 DJUSVA, das in bilateraler Weise im Verhältnis zwischen Bosnien und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens weiter gilt). Ebenso unstreitig ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung am 17.12.1997 (36 in 60) mit den anrechenbaren Pflichtversicherungszeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA) angesichts der übersandten Versicherungsdaten des Versicherungsträgers für BIH mit mindestens 36 Kalendermonaten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im technischen Sinne liegen damit dem Grunde nach vor. Die persönlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit liegen aber hier nicht vor. Der Kläger ist nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen in zumutbarer Weise fähig, einer vollschichtigen bzw. mindestens sechsstündigen Tätigkeit - wenn auch nicht seiner zuletzt in Deutschland ausgeübten - nachzugehen. Das Gutachten des Dr. P ... ist insoweit überzeugend. Es zeichnet den Krankheitsverlauf des Klägers im Längsschnitt. Zusätzlich nahm Dr. P ... am 10.01.2001 zu einem weiteren Befundbericht vom 07.11.2000 Stellung, wonach daraus nicht hervorgehe, ob sich die Beschwerden seither verändert haben.

Insgesamt bestehen zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger im wesentlichen eine chronische Nierenerkrankung mit Bluthochdruckproblemen und eine Beeinträchtigung der rechten Hand. Das Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung ist ohne invasive Diagnostik (Herzkatheter) weder zu beweisen noch auszuschließen. Soweit damit das Ausmaß der Gesundheitsstörungen des Klägers nicht in vollem Umfange ermittelt sein sollte, kann er hieraus keine für sich günstigen Schlussfolgerungen ziehen. Seinem Entschluss, sich keiner weiteren persönlichen Untersuchungen in Deutschland zu unterziehen, stehen zwar aufgrund der attestierten Reiseunfähigkeit gesundheitliche Hinderungsgründe entgegen, die durchzuführende Diagnostik wäre allerdings auch duldungspflichtig und wurde vom Kläger in BIH nicht vorgenommen. Damit hat der Kläger nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen einer weniger umfassenden Aufklärung des Sachverhalts selbst zu tragen.

Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01.05.1999 einen Betrag von DM 630,-) übersteigt. Unstreitig kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Ebenso unbestritten ist er damit auch imstande, mehr als DM 630,- zu verdienen.

Er ist aber auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil sein Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen herabgesunken und ihm damit nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im Übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Einschränkung quantitativer Art ergaben sich bei Dr. P ... nicht. Erst recht ist der Kläger damit nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI i.F.d. Gesetzes vom 20.12.2000, BGBl., S.1827 ff.) teilerwerbsunfähig. Denn er besitzt noch ein Arbeitsvermögen von über sechs Stunden.

Das vom Sachverständigen festgestellte negative Leistungsbild erlaubt dem Kläger noch eine vollschichtig Tätigkeit und ist darüber hinaus auch nicht geeignet, ein auf dem Arbeitsmarkt unübliches Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen. Dem Kläger sind mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich. Außerdem sollten zur Vermeidung zusätzlicher Infekte ungünstige Witterungseinflüsse vermieden werden. Auch verbieten sich stressbeladene Tätigkeiten wie Nacht- und Wechselschicht sowie Akkord. Wegen der Ulnarislähmung rechts bestünde eine Gefühls- und Kraftminderung sowie eine fixierte Beugestellung des 4. und 5. Fingers rechts. Die rechte Hand sei damit bei dem Rechtshänder nicht mehr voll gebrauchsfähig, insbesondere mit Auswirkung auf feinmotorische Tätigkeiten, aber auch für Tätigkeiten, die mehr als nur gelegentliche Greif- und Haltefunktionen mit Kraftentfaltung erforderten. Eine besondere psychische Erkrankung konnte Dr. P ... nicht feststellen. Auch die Nachbegutachtung durch Dr. P ... hatte keine weiteren Einschränkungen bewiesen.

Der Senat ist entsprechend auch der Einschätzung durch die Sachverständigen der Überzeugung, dass der Kläger mit diesem Restleistungsvermögen in gewissen körperlichen Verrichtungen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.), die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, behindert ist. Damit ist aber noch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungs-Einschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt (konkrete Betrachtungsweise im Ausnahmefall) - gehindert, erwerbstätig sein zu können. Zwar sind die Handbeweglichkeit und die Einwirkung bestimmter Witterungseinflüsse (z.B. Kälte, Nässe, Staub) betroffen (vgl. zur Abgrenzung zur "leichten Arbeit" BSG vom 11. Mai 1999, Az: B 13 RJ 71/97 R u.a.). Dennoch könnte der Kläger in seiner letzten Tätigkeit als Pförtner oder in geschlossenen Räumen beim Bedienen von Maschinen oder Verpacken noch tätig sein.

Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt auch keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) vor. Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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