L 5 RJ 358/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 55/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 358/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1939 geborene Kläger war von 1968 bis 1972 in Deutschland als Arbeiter im Straßenbau beschäftigt und hat 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet neben 24 Monaten freiwilliger Beiträge für die Jahre 1981 und 1983. In Bosnien sind vier Jahre und sieben Monate im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 15.07.1994 zurückgelegt worden.

Den Rentenantrag vom 28.11.1994 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.1996 ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Begutachtung durch die Invalidenkommission in Zagreb (Tag der Untersuchung am 27.11.1995) wurde dabei entsprechend einer Einschätzung nach Aktenlage des Beratungsarztes der Beklagten Dr. D. vom 13.02.1996 nicht gefolgt.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1996 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und diese damit begründet, dass er zu keiner Arbeitsleistung mehr im Stande sei.

Das SG hat den Kläger durch den Internisten Dr. P. und die Psychiaterin Dr. M. jeweils am 09.06.1997 begutachten lassen. Danach stehe eine ausgeprägte Belastungshypertonie im Vordergrund des Beschwerdebildes. Bereits bei geringer Belastung komme es trotz erfolgter Medikation zu einem massiven Anstieg des arteriellen Bluthochdrucks. Daher sei die Leistungsfähigkeit des Klägers ab dem Untersuchungszeitpunkt auf maximal drei Stunden täglich eingeschränkt.

Nach Übersetzung der medizinischen Unterlagen der Beklagten hat Dr. P. am 24.10.2000 einen früheren Zeitpunkt der Leistungsbeeinträchtigung verneint.

Durch Urteil vom 13.12.2000 hat das SG die Klage abgewiesen, weil zum Zeitpunkt des "Eintritts des Versicherungsfalles" einer verminderten Erwerbsfähigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ein Attest der Poliklinik Siroki Brijeg vom 25.05.2001 vorgelegt, wonach der Bluthochdruck mit Medikamenten behandelt werde.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kläger weder kroatische Versicherungszeiten zurückgelegt habe, noch kroatische Rente beziehe.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2000 sowie des Bescheides vom 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.1996 zu verurteilen, ihm ab 01.12.1994 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.12.2000 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG) und somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI) zusteht.

Nach den - wegen des am 28.11.1994 gestellten Rentenantrag - geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (§ 300 Abs.1 und 2) sind Ansprüche nur gegeben, wenn gem. § 44 Abs.2 SGB VI Erwerbsunfähigkeit (EU) vorliegt; nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI nur, soweit Versicherte berufsunfähig (bU) sind.

Nach letzterer (Vorschrift) ist der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eingeschränkt, wenn ein qualifizierter Berufsschutz durch eine in Deutschland erfolgte Beitragszahlung erworben worden ist. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Stufentheorie zur Wertigkeit des versicherten Berufsbildes (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140) ist die Beschäftigung des Klägers dem Tätigkeitskreis der Ungelernten zuzurechnen (vgl. KassKomm-Niesel § 43, Rdnr.110). Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten und bei den Sachverständigen. Er ist 1968 ohne Berufsausbildung nach Deutschland gekommen und war bis 1972 als Bauarbeiter beschäftigt, ohne daß sich Anhaltspunkte dafür bieten, dass in dieser Zeit eine besondere berufliche Qualifikation erworben worden ist. Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf als Bauarbeiter schon nach den Feststellungen der Gutachtenskommission nicht mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI (a.F.) ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138). Wer - wie der Kläger - der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als drei Monaten, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45) angehört, kann auf alle gesundheitlich und sozial verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch außerhalb seiner bisherigen Berufstätigkeiten, verwiesen werden. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. BU liegt nicht vor, da ein Herabsinken des Leistungsvermögens unter die Lohnhälfte (vgl. aus § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI (a.F.) zur EU führen würde (s.u.).

Im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes ist das Erwerbsvermögen des Klägers erst ab dem 09.06.1997 in einem die gesetzliche Anspruchsschwelle überschreitenden Maße dauerhaft beeinträchtigt. Seitdem kann er keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Das stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. , der vom 09.06.1997 ab eine schwere Beeinträchtigung der kardio-pulmonalen Belastbarkeit festgestellt hat. Dazu konnte er sich neben seiner Untersuchung am 19.06.1997 auch auf Zusatzbefunde von Dr. S. vom 09.06.1997 (Belastungs-EKG) stützen. An dieser Beurteilung hat Dr. P. auch nach Kenntnis der daraufhin übersetzten jugoslawischen Befunde mit einem auch den Senat überzeugenden Ergebnis festgehalten. Danach leidet der Kläger zwar seit 15 Jahren an Bluthochdruck und war bereits 1964 in der neuropsychiatrischen Abteilung des klinischen Krankenhauszentrums Mostar stationär behandelt gewesen. Nach der Ergometrie vom 27.01.1995 in Zagreb wurde aber mit 136 Watt ein zufriedenstellendes Leistungsvermögen erreicht. Dieser Befund wurde insgesamt durch die Gutachtenskommission als grenzwertig eingeschätzt. Die weiteren Arztbefunde des Hauses der Gesundheit Siroki Brijek vom 19.07.1996 sowie 26.07.1996 ergaben keine neuen Erkenntnisse (vgl. z.B. Herz: Herzaktion rhythmisch, verlangsamt, Töne leise, keine pathologischen Geräusche hörbar).

Damit gilt der Arbeitsmarkt ab dem 09.06.1997 praktisch als verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, BSGE 80, 24-41; BSGE 43, 75; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827 nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). In diesem Fall - auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - nimmt die Rechtsprechung an, dass ein Versicherter eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann.

Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen EU oder BU, weil es am 09.06.1997 an den persönlichen Versicherungsvoraussetzungen fehlte. Er gehörte damals nicht mehr zu dem gegen verminderte Erwerbsfähigkeit versicherten Personenkreis. Denn in den letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit waren nicht mindestens drei Jahren mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 15.07.1994 sind vom BIH-VT Bosnien zwar vier Jahre und sieben Monate bestätigt (gleichgestellte jugoslawische Beitragszahlung; vgl. Art.25 deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S.1438, das nach einem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und BIH weiter anzuwenden ist). Ab dem Monat August 1996 ging aber der o.g. Zusammenhang (versicherungsfallnahe Belegungsdichte) verloren.

Andere alternative versicherungsrechtliche Möglichkeiten sind nicht gegeben. Weder war die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (AWZ) belegt oder belegbar (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI) noch die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 i.V.m. 53 SGB VI) noch der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 - unmittelbar nach Inkrafttreten des (BGBl I 1532) - eingetreten (§ 240 Abs.2 SGB VI). Für die beiden letzten Alternativen gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zeit vom 01.01.1984 bis zum 09.06.1997 ist nicht vollständig mit AWZ belegt oder noch belegbar (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Denn vom 01.01.1984 bis zum 01.01.1990 sind keinerlei Beiträge entrichtet. Auch für Dehnungstatbestände bzw. AWZ in Form von Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl § 43 Abs.2 Nrn.1 und 3 SGB VI bzw. § 1246 Abs.2a Satz 2 Nr.2 RVO n.F. i.V.m. § 1259 Abs.1 Satz 1 Nr.1 RVO) oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit i.S. von § 43 Abs.2 Nrn.1 und 3 SGB VI bzw. § 1246 Abs.2a Satz 2 Nr.6 RVO n.F. liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit das zum 01.12.1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk. Kroatien SozSich) vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) nunmehr in Art.26 Abs.2 eine derartige Gleichstellung vorsieht, vermag der Kläger daraus keine Rechte herzuleiten. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kläger Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina sei und weder kroatische Versicherungszeiten zurückgelegt habe, noch eine kroatische Rente beziehe. Zudem wohnt der Kläger jetzt wieder in Bosnien-Herzegowina und bezieht nach seinen Angeben keine Rente aus einem der Nachfolgestaaten.

Mit 36 Kalendermonaten an Pflichtbeiträgen und 24 freiwilligen Beiträgen für die Jahre 1981 und 1983 hat der Kläger zwar unter Geltung der Rechtslage vor dem Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (HbegleitG 1984) eine Anwartschaft erworben, diese aber nicht im Sinne der Sondervorschriften §§ 240, 241 SGB VI a.F. bzw. nach Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG bewahrt. Eine von der Beklagten zu vertretende Verhinderung an der dazu erforderlichen und nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438 DJUSVA) auch möglichen Beitragsentrichtung (Artikel 3 Abs.1a DJSVA) ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann nicht aufgrund eines Herstellungsanspruchs noch ein Recht zur Beitragsnachentrichtung geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1994 - 5 RJ 20/93 = SozR 3-2600 § 241 Nr.1 sowie BSG, Urteil vom 16.06.1994 - 13 RJ 67/93 = SozR 3-2600 § 240 SGB VI Nr.2). Der Versicherungsträger ist nur gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (vgl. BSG vom 25.08.1993, SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.7 mit Hinweisen zur früheren Rechtsprechung). Das BSG hat klargestellt (Entscheidungen vom 25.08.1993 - s.o. - und 03.11.1994 = SozR 3-2200 § 1246, RVO Nr.48), dass allein anlässlich der Verkündung des Haushaltbegleitgesetzes kein individueller Beratungsanspruch in - oder ausländischer Versicherter bestanden hat. Eine allgemeine Informationspflicht hat das BSG ebenfalls verneint. Die allgemeine Unterrichtung der Versicherten (§ 13 SGB 1) über die Neuregelung durch die Medien war ausreichend bzw. war der Versicherungsträger im Vertragsstaat gehalten, dort in eigener Zuständigkeit eine Aufklärung durchzuführen. Ein konkreter Beratungsanlass für den Kläger hat frühestens aufgrund der Antragstellung am 28.11.1994 vorgelegen, nachdem er bereits 1984 seine letzten Beiträge in Deutschland entrichtet hatte und in seine Heimat zurückgekehrt ist. 1994 hat sich die bestehende Lücke, die durch die Nichtentrichtung freiwilliger Beiträge entstanden ist, aber nicht mehr schließen lassen. Der Senat hat den Kläger - ergebnislos - befragt (Schreiben vom 19.11.2001), warum er ab 1984 die Entrichtung freiwilliger Beiträge eingestellt hat, und ob er dazu vor seiner Rückkehr nach Jugoslawien vom Arbeitsamt oder sonst einer deutschen Stelle dahingehend beraten worden sei. Die Versicherungsanstalt Rheinprovinz hat am 30.11.2001 mitgeteilt, dass keinerlei Vorgänge mehr bei ihr aufliegen würden. Auch bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern ließ sich nichts mehr ermitteln. Damit lässt sich allenfalls vermuten, dass der Kläger mit seinen freiwilligen Beiträgen überhaupt die allgemeine Wartezeit erfüllen wollte, nicht aber, dass er willens war, den durch das HbegleitG 1984 geschaffenen Voraussetzungen zu genügen.

In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr.46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48, 13. Senat vom 11.05.2000) ist es nicht möglich, die Streckungstatbestände des § 1246 Abs.2a Satz 2 RVO n.F. - etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken. Eine generelle Einbeziehung ausländischer Tatbestände scheidet von vornherein aus, weil dies nicht für alle im Ausland befindlichen Personen verfassungsrechtlich geboten erscheint, sondern allenfalls für solche, für die die Bundesrepublik Deutschland - etwa aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen - eine besondere Verantwortung hat. Eine entsprechende Differenzierung, die zudem alle Besonderheiten ausländischer Verhältnisse berücksichtigen müsste, lässt sich durch bloße Auslegung des Gesetzes nicht vornehmen.

Zusammengefasst besteht beim Kläger kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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