B 5 RJ 52/02 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 5020/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 540/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 52/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 4. September 2002, das die Beklagte - unter Bestätigung der streitgegenständlichen Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung im Übrigen - verurteilt hat, dem Kläger ab 1. Juli 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Berufskraftfahrers. Diesen habe er langjährig bei der Firma S. ausgeübt. Obwohl er weder über einen anderweitigen Berufsabschluss verfüge noch als Berufskraftfahrer eine Prüfung abgelegt habe, sei im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13 sowie das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 -, veröffentlicht in JURIS, der Berufsschutz eines Facharbeiters zu gewähren, denn der Kläger sei nach dem für ihn maßgeblichen Tarifvertrag in die Gruppe der Facharbeiter und gelernten Handwerker mit einer regelmäßigen Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren eingestuft und danach auch tatsächlich vom Arbeitgeber eingruppiert und bezahlt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese Eingruppierung auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruht habe. Weitere Ermittlungen seien unter diesen Voraussetzzungen nach der angeführten Rechtsprechung des BSG nicht mehr erforderlich. Der Kläger könne den Beruf eines Lastwagenfahrers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben (Zitat: "Der Kläger kann die Tätigkeit als Berufskraftfahrer bei der Firma S. wegen der von den Sachverständigen genannten Einschränkungen nicht mehr verrichten. So schließt Dr. E. Zwangshaltungen sowie die Einwirkung reizender Gase und Dämpfe aus. Es ist allgemeinkundig, dass dies bei einer Tätigkeit als Kraftfahrer der Fall ist."). Verweisungstätigkeiten, die der Kläger sowohl gesundheitlich als auch aus sozialer Sicht zumutbar verrichten könne, seien nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht benannt worden. Der Kläger sei mindestens seit September 1993 berufsunfähig und erfülle damit auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Mit der vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Beklagte zunächst die Verletzung von Verfahrensrecht, speziell der §§ 62, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des Art 103 Grundgesetz (GG). Sie sei von der Feststellung des LSG, die Tätigkeit eines Kraftfahrers sei mit der Einwirkung von reizenden Gasen und Dämpfen verbunden, überrascht und ein gegenteiliger Sachvortrag sei ihr abgeschnitten worden. Eine entsprechende Allgemeinkunde könne nicht unterstellt werden; die Ausführungen von Dr. E. beträfen nicht den Kraftfahrerberuf. Das LSG habe deshalb ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hierauf beruhe das Urteil. Fehlerhaft zu Stande gekommen sei auch die Feststellung des LSG, der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sei "mindestens" seit September 1993 eingetreten. Denn es bestehe kein Anhalt dafür, den Eintritt des Versicherungsfalls auf diesen Zeitpunkt zu legen. In diesem Zusammenhang habe das LSG nicht beachtet, dass der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erforderlich sei; nicht einmal die überwiegende Wahrscheinlichkeit reiche aus.

Der "Ausschluss der Verweisbarkeit" verletzte aber auch "offensichtlich" materielles Recht, § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), denn das LSG habe nicht die aus dem beigezogenen Tarifvertrag "sich selbst ergebenden bzw offenkundigen" Verweisungstätigkeiten auf ihre Zumutbarkeit hin überprüft, auch nicht weitere Fahrertätigkeiten im angelernten Bereich, zB Omnibusfahrer. Der Umstand, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung diese "offensichtlich zumutbaren" Verweisungstätigkeiten nicht benannt worden seien, sei unerheblich.

Das Urteil des LSG verstoße aber auch "gegen die Rechtsprechung des Senats". Die Einstufung des Klägers als Facharbeiter im einschlägigen Tarifvertrag sei danach nur als Indiz für eine Facharbeiterqualifikation zu werten. Die Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit des Klägers habe aber das LSG nicht festgestellt. Sie könne keinesfalls einer Facharbeitertätigkeit gleichgestellt werden, denn nach Aktenlage seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass neben der Fahrertätigkeit zum Berufsbild des Berufskraftfahrers zählende Arbeiten (Reparaturen, Wartung, grenzüberschreitender Güterverkehr) ausgeübt worden seien.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2002 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Oktober 1999 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Revisionsschrift sei nicht zu entnehmen, worin ein rechtsrelevanter Verfahrensmangel liegen solle. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, so sie denn gegeben wäre, sei für die Entscheidung unerheblich, denn der Kläger sei bereits aus orthopädischen Gründen berufsunfähig. Die Begründung des LSG beziehe sich nach dem Zitat nicht allein auf die Äußerung von Dr. E ... Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BSG sei nicht belegt. Die Ausführungen der Beklagten ließen auch nicht erkennen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gesehen werde. Insgesamt sei die Revisionsbegründung nicht nachvollziehbar.

II

Die Revision der Beklagten ist unzulässig und daher nach § 169 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision zu begründen. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Rechtsmittels soll eine umfassende Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten und ua sicherstellen, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Revision - bei prozessualen wie materiell-rechtlichen Rügen - sorgfältig zu begründen (ua jeweils mwN BSG Urteile vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4; vom 16. Dezember 1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 und vom 8. Februar 2000 - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2002 - B 5 RJ 4/02 R -, Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - B 5 RJ 30/01 R -, veröffentlicht in JURIS; zustimmend BVerfG Beschluss vom 7. Juli 1980 - 2 BvR 310/80 - SozR 1500 § 164 Nr 17).

Soweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angefochten werden, sind nach § 163 SGG in Bezug auf diese Feststellungen zulässige Revisionsgründe vorzubringen und vollständig und schlüssig zu begründen. Dies erfordert, alle relevanten Verfahrensvorgänge so genau und widerspruchsfrei zu bezeichnen, dass das BSG allein auf Grund der Revisionsbegründung in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob das Urteil des LSG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), dh das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel ggf anders entschieden hätte. Wenn das Urteil des LSG auf mehrere, voneinander unabhängige selbstständige tragende Erwägungen gestützt ist, muss der Revisionskläger für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht tragen (BSG Urteil vom 25. Juni 2002 - B 2 U 32/01 R - veröffentlicht in JURIS). Bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist zB darzulegen, warum sich das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 SGG) liegt zB nicht vor, wenn die Revision nur die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt, denn dem BSG ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese zu bewerten. Die Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung ist im Übrigen nur dann schlüssig, wenn aus den vorgetragenen Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere aber nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat. Auch dies wäre im Rahmen einer schlüssigen Revisionsbegründung im Einzelnen darzulegen (vgl dazu mwN und stellvertretend BSG Urteil vom 7. April 1987 - 11b RAr 56/86 - SozR 1500 § 164 Nr 31).

Soweit die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird, ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird. Dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung muss nicht nur die eigene Meinung des Revisionsklägers wiedergeben, sondern sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 2. Januar 1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12). Aus dem Inhalt der Darlegung muss sich ergeben, dass sich der Revisionskläger mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinander gesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Hat das LSG zB die Revision wegen Divergenz zugelassen, entspricht die Revision nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Revisionsführer in keiner Weise auf den die Entscheidung tragenden und ausführlich begründeten Rechtssatz eingeht (BSG Urteil vom 21. Januar 1999 - B 2 U 26/98 R - veröffentlicht in JURIS). Wird - wie im vorliegenden Fall - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, gelten entsprechende Kriterien.

Diesen Anforderungen wird die mit dem Schriftsatz vom 14. November 2002 eingereichte Revisionsbegründung in keiner Weise gerecht.

Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 SGG, Art 103 GG) ist unschlüssig, weil sich aus dem Revisionsvorbringen nicht die Entscheidungserheblichkeit dieses gerügten Verfahrensfehlers ergibt. Auch wenn eine Allgemeinkunde, Kraftfahrer seien reizenden Gasen und Dämpfen ausgesetzt, nicht unterstellt werden könnte und eine Verpflichtung des LSG bestanden hätte, die Beteiligten über diese angenommene Allgemeinkunde zu informieren, fußt die Feststellung des LSG, der Kläger könne den Beruf eines Kraftfahrers nicht mehr ausüben, nach dem Revisionsvortrag nicht maßgeblich auf der Würdigung dieser Tatsache. Denn das LSG hat sich in erster Linie auf alle "von den Sachverständigen genannten" Einschränkungen bezogen und nur beispielhaft Dr. E. zitiert ("so"), der Zwangshaltungen sowie die Einwirkungen reizender Gase und Dämpfe ausschließe. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das LSG bereits - und zwar im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen mit Blick auf die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - die Gesundheitsstörungen des Klägers, die der Kraftfahrertätigkeit entgegenstehen können, beschrieben und festgestellt hat (HWS- und BWS-Veränderungen, Hochdruckleiden mit pathologischen Werten bereits in Ruhe trotz Medikation und Sekundärschäden am Herzen, Hüftgelenksarthrose rechts mit vollständiger Aufhebung der Beweglichkeit, Beckenschiefstand und Beinmuskulaturminderung). Unter diesen Umständen liegt auch ein Überschreiten der Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung fern.

Gleiche Erwägungen gelten für die gerügte angeblich verfahrensfehlerhafte Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalles durch das LSG "mindestens seit September 1983". Auch insoweit bewegte sich das LSG im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung und ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht dargelegt. Soweit in diesem Zusammenhang die Revision vorträgt, das LSG habe nicht beachtet, dass der Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalles geführt werden müsse und überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche, ist auch dieser Vortrag - er betrifft die Anwendung des materiellen Rechts - nicht nachvollziehbar, denn es fehlt der Beleg dafür, dass das LSG tatsächlich (erforderlich wäre ein entsprechendes Zitat aus dem Urteil des LSG) von falschen Beweisgrundsätzen ausgegangen ist.

Dem Hinweis in der Revisionsbegründung, das LSG hätte weitere Verweisungsberufe im beigezogenen Tarifvertrag auf ihre Zumutbarkeit hin überprüfen müssen, habe also seine Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, verletzt, § 103 SGG, beinhaltet keine schlüssige Rüge der Verletzung dieser Norm. Denn dass der in der Revisionsbegründung benannte Omnibusfahrer oder eine andere Kraftfahrertätigkeit geeignet sein könnten, die Tätigkeit als Berufskraftfahrer dagegen nicht, drängt sich nicht auf. Im Übrigen genügt ein vager Verweis auf die sich aus dem Tarifvertrag "selbst ergebenden bzw offenkundigen" Verweisungsberufe, die "offensichtlich zumutbar" seien, keinesfalls den Erfordernissen einer Revisionsbegründung. Es hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, um welche Tätigkeiten auf der Anlernebene es sich handelt, was die Anforderungen dieser Tätigkeiten sind und dass der Kläger sie ungeachtet seiner gesundheitlichen Einschränkungen wahrscheinlich auch ausüben könnte, das LSG sich also hätte gedrängt fühlen müssen, weiter aufzuklären. Dass das LSG einen Beweisantrag übergangen hätte, den die Beklagte jederzeit hätte stellen können, trägt die Beklagte nicht vor. Im Gegenteil, sie hat sich nach ihren Angaben darauf beschränkt, im Termin weitere Verweisungstätigkeiten zu benennen, auf die das LSG aber im Urteil eingegangen ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung materiellen Rechts werden die Ausführungen in der Revisionsbegründung auch nicht annähernd den Anforderungen gerecht. Das LSG hat auf mehreren Seiten begründet, weshalb es in vollständigem Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats und auch des 13. Senats des BSG allein auf Grund der (abstrakten) tarifvertraglichen Eingruppierung in einen nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag den Facharbeiterstatus bejaht und qualitätsfremde Gesichtspunkte für die hohe tarifvertragliche Eingruppierung und auch die tatsächliche Bezahlung ausgeschlossen. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung die tarifvertragliche Eingruppierung nicht nur ein "Indiz" (wie die "tarifliche" Eingruppierung durch den Arbeitgeber) für den Berufsschutz; und es besteht kein Erfordernis zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur von der Revision geforderten Abklärung, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers tatsächlich dem vollen Berufsbild eines Berufskraftfahrers entsprechen oder mit denjenigen eines gelernten Facharbeiters oder Handwerkers mit mehr als zweijähriger Berufsausbildung vergleichbar sind. Das LSG hat hierzu zwei Urteile zitiert (des erkennenden Senats vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 86, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13 und BSG Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - veröffentlicht in JURIS; vgl aber auch BSG Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 - veröffentlicht in JURIS und zusammenfassend BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - veröffentlicht in JURIS) und die Revision ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da sich sämtliche sonstigen Ausführungen des LSG auf der nur eingeschränkt revisiblen Ebene der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung bewegen, erfolgte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, um der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen und ggf eine Umkehr zu bewirken. Sie hätte sich mit der Begründung im Urteil des LSG, allein wegen der tarifvertraglichen Einordnung bestehe ein Berufsschutz, die identisch ist mit der Begründung in den angeführten Urteilen des BSG, auseinander setzen müssen. Sie hätte darlegen müssen, weshalb dieser Rechtsprechung nicht oder nicht mehr gefolgt werden könne und diese deshalb aufzugeben sei. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved