L 17 U 443/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 530/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 443/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für den Unfall vom 30.03.1979 nach Abfindung einer Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH nunmehr eine Verletztenrente nach einer höheren MdE im Wege der Neufeststellung zusteht.

Bei dem Kläger waren als Unfallfolgen ab 01.03.1989 mit einer MdE von 20 vH anerkannt: Zustand nach Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) mit Höhenverminderung des Wirbels um die Hälfte, skoliotische Achsenabknickung, Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, Muskelatrophie im Bereich der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur, deutliche degenerative Veränderungen im Bereich des BWS-LWS-Überganges, besonders große Osteophytenbildung im linken Bereich zwischen 12. BWK und 1. LKW. Die Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 23.03.1994 abgefunden.

Einen Antrag des Klägers vom 27.06.1995 auf Neufeststellung der Unfallfolgen lehnte die Beklagte nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Dr.G. vom 29.02.1996 mit Bescheid vom 16.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1996 ab.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 vH begehrt. Der vom SG gehörte Chirurg Dr.S. hat im Gutachten vom 24.07.1997 beim Kläger eine gut verheilte Kompressionsfraktur des 12. BWK mit Höhenminderung des Wirbels um ein Drittel und eine minimale skoliotische Achsenabknickung sowie eine lediglich endgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule festgestellt. Die unfallbedingte MdE hat er weiterhin mit 20 vH bewertet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.05.1999 abgewiesen und sich auf das Gutachten des Dr.S. gestützt. Die MdE von 20 vH hat es für zutreffend gehalten, da nach den Bewertungsmaßstäben im Unfallversicherungsrecht ein Wirbelkörperbruch ohne Nervenbeteiligung mit einer MdE von 10 bis 20 vH bewertet werde.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ein Attest des Staatl. Krankenhauses in K. über eine Untersuchung vom 09.02.2001 vorgelegt. Der Senat hat von dem Facharzt für Orthopädie Dr.S. ein Gutachten vom 15.01.2002 eingeholt. Dieser hat eine "leichte Verschlimmerung" der Unfallfolgen angenommen und diese mit einer MdE von 25 vH eingeschätzt.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 22.05.2002 gegen das Gutachten des Dr.S. gewandt und keine Veranlassung gesehen, von der bisherigen Bewertung der MdE mit 20 vH abzuweichen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.05.1999 und den Bescheid vom 16.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Folgen des Unfalles vom 30.03.1979 eine Rente nach einer MdE um 30 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 20.05.1999 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Archivakte des SG Würzburg S 11 U 192/95 und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 vH. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs 2 SGG). Die Kompressionsfraktur des 12. BWK des Klägers ist stabil verheilt und die Achsenabknickung nur minimal ausgeprägt. Eine höhere MdE als 20 vH würde nach den Bewertungsgrundsätzen in der Unfallversicherung einen instabilen Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung und statisch wirksamem Achsenknick voraussetzen (vgl (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6.Auflage S 500). Der Wirbelkörperbruch des Klägers ist aber fest verheilt. Das Gutachten des Dr.S. führt zu keiner höheren MdE, da eine Verschlimmerung von Unfallfolgen iS des § 48 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - nur dann eine wesentliche Änderung darstellt, wenn sich hierdurch der Grad der MdE um mehr als 5 vH senkt oder erhöht (so § 73 Abs 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII). Abweichungen um 5 vH sind unstatthaft (von Wulffen/Wiesner, SGB X § 48 Rdnr 9 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved