L 6 RJ 377/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 423/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 377/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 geborene Kläger hat in seiner Heimat am 30. Juni 1972 die Abschlussprüfung als qualifizierter Kraftfahrer abgelegt. Vom 20.08.1964 bis 12.11.1968 und vom 21.04.1979 bis 30.06.1998 hat er in seiner Heimat Versicherungszeiten zurückgelegt. Dabei war er nach seinen Angaben nach seiner Rückkehr aus Deutschland bis zum Verkauf seines Unternehmens zum 30.06.1998 als selbständiger Fuhrunternehmer tätig. Seit 01.07.1998 bezieht er vom Versicherungsträger der serbischen Republik in Bosnien Invalidenrente.

Am 21.11.1968 nahm er in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und war hier bis 15.08.1979 insgesamt 130 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben als Kraftfahrer, Taxifahrer und zuletzt vom 20.09.1977 bis 26.10.1979 in der Metallindustrie als ungelernter Arbeitnehmer (Maschinenformer) erwerbstätig.

Am 03.03.1998 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Banja Luka vom 22.05.1998 wurden als Gesundheitsstörungen eine Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, eine chronische Bronchitis und ein Übergewicht festgestellt. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sah zwar eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer als nicht mehr gesundheitlich zumutbar an, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger jedoch noch vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 23.11.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1999 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten auf neurologischem und allgemein medizinischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. In seinem Gutachten vom 10.05.2000 hat der Arzt für Neurologie Dr.P. als Gesundheitsstörungen eine chronische Schmerzkrankheit sowie eine anhaltend depressive Störung festgestellt. Es seien dem Kläger jedoch noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten ohne Schicht oder Akkord vollschichtig möglich.

Dr.Z. hat in seinem Gutachten vom 10.05.2000 als Gesundheitsstörungen eine Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen, ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, eine Lungenfunktionsstörung bei chronisch asthmoider Bronchitis und ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Zusammenfassend hat er den Kläger ebenfalls noch zu körperlich leichten Arbeiten ohne besondere Belastungen der Wirbelsäule durch Bücken, Zwangshaltungen und schweres Heben und Tragen und ohne Rauch- oder Staubbelastungen sowie ohne Schicht und Akkord vollschichtig in der Lage beurteilt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12 Mai 2000 die Klage darauf abgewiesen. Der angesichts seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf den allgemeinen Arbeitsmark verweisbare Kläger sei mit der Fähigkeit, noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten zu können, weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Senat hat weitere Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

In seinem nervenärztlichem Gutachten vom 01.12.2000 stellt Dr.K. als Gesundheitsstörung eine Dysthymie im Sinne einer leichten chronischen reaktiv depressiven Verstimmung fest, die den Kläger nicht wesentlich in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtige. Lediglich schwere körperliche Arbeiten, Nachtschicht oder Akkord sowie ausschließlich in Zwangshaltungen seien zu vermeiden.

Dr.F. kommt in seinem orthopädischen Gutachten vom 04.12.2000 zu dem Ergebnis, dass zwar Verschleißerscheinungen an der gesamten Wirbelsäule, eine geringe Hüftdysplasie, eine beginnende Gonarthrose sowie eine leichte Sprunggelenksarthrose beidseits und ein erhebliches Übergewicht festzustellen seien. Dadurch würde der Kläger an anhaltend knienden oder hockenden Tätigkeiten sowie am häufigen Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten gehindert. Mittelschwere Arbeiten könne der Kläger noch vollschichtig verrichten, soweit er nicht dauernd heben und tragen oder unter ungeschützten Einflüssen von Kälte, Nässe oder Zugluft arbeiten müsse.

Auf internistischem Fachgebiet stellt Dr.E. in seinem Gutachten vom 15.12.2000 einen arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung bei noch normaler Herzfunktion, ein Übergewicht, eine leichte Hyperlipidämie sowie eine grenzwertige Hyperuricämie fest und äußert den Verdacht auf eine chronische Emphysembronchitis mit leichter bis mittelgradiger Lungenüberblähung und reversibler Obstruktion. Eine erhebliche körperliche Leistungseinschränkung sei dadurch nicht zu begründen. Es seien dem Kläger noch leichte bis kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten ohne dauerhafte Tätigkeit im Freien oder unter ungeschützten Einflüssen von Nässe, Kälte oder Hitze und nicht an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall oder Inhalation von reizenden Gasen und Dämpfen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zuzumuten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 03.03.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RRG 1992 oder wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die im Berufungsverfahren zum körperlichen Leistungsvermögen des Klägers gehörten ärztlichen Sachverständigen Dres.K. , F. und E. in ihren den Senat überzeugenden Gutachten die Beurteilung der Vorgutachter im sozialgerichtlichen Verfahren bestätigen und damit das vom Sozialgericht gewonnene Beweisergebnis weiterbesteht. Danach hindert der Gesundheitszustand den Kläger nicht an einer körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Es bestehen lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass darin eine besondere Summierung von Leistungseinschränkungen oder eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung gesehen werden könnte. Der Kläger ist damit aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gehindert, auf die er angesichts seiner zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit als ungelernter Arbeiter zumutbar verwiesen werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved