L 5 RJ 388/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1431/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 388/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1934 geborene Kläger erhält ab 01.09.1999 Altersrente in Höhe von 156,03 DM. Er war am 24.08.1993 wegen eines Kehlkopftumors operiert worden und ist nach Feststellungen der Invalidenkommission und des Prüfarztes der Beklagten erwerbsunfähig.

Der Kläger stellte am 15.07.1996 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1997 ablehnte, weil der Kläger bereits seit 12.08.1993 erwerbsunfähig und zu diesem Zeitpunkt eine versicherungsfallsnahe Belegungsdichte nicht vorhanden gewesen sei. Ab der bescheinigten kroatischen Versicherungszeit vom 01.01.1991 seien keine 36 Kalendermonate bis zum Versicherungsfall zurückgelegt.

Den Widerspruch, in welchem der Kläger geltend macht, der Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit datiere auf seinen Antrag vom 15.07.1996, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1997 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) eingelegt. Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage vom 02.03.2000 des Internisten und Radiologen Dr. R. eingeholt, wonach schon ab dem 12.08.1993, der Entfernung des Kehlkopfs mit anschließender Bestrahlung, das Erwerbsvermögen aufgehoben gewesen sei.

Durch Urteil vom 21.02.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger ins Ausland am 19.03.2001 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 01.06.2001, abgestempelt am 25.06.2001 und am 04.07.2001 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen, hat der Kläger Berufung eingelegt.

Auf Vorhalt der Verfristung des Rechtsmittels hat der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2001 - eingegangen am 26.09.2001 - mitgeteilt, dass er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bitte, weil er sehr schwer krank sei. Er sei außerstande und ihm könne nicht zugemutet werden, die Berufung selbst oder durch Dritte einzulegen, weil er an Krebs sowie an anderen (psychischen) Krankheiten leide.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.02.2001 sowie des Bescheides vom 30.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1997 zu verurteilen, ihm ab seinem am 15.07.1996 gestellten Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.02.2001 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist verspätet und damit unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung bestehen nicht.

Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, welches das Urteil erlassen hat, eingelegt wird. Wird das Urteil im Ausland zugestellt, beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs. 1 i.V.m.; § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate (allgemeine Meinung, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4). Insbesondere wird es nicht als sinnvoll angesehen, die Berufungsfrist anders zu beurteilen als die Fristen zur Erhebung der Klage und zur Einlegung der Revision. Die Einlegung der Berufung erfordert eine gewisse Überlegungszeit. Der im Ausland wohnende Rechtsmittelkläger hat bei der Einholung von Auskünften, bei der Erteilung von Informationen sowie der Übersetzung des in der deutschen Gerichtssprache abgefassten Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung in der Regel größere Schwierigkeiten als der im Inland wohnende Beteiligte.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils. Eine Ausfertigung des vollständigen Urteils des Sozialgerichts vom 21.02.2001 ist dem Kläger laut Rückschein am 19.03.2001 übergeben worden.

Die Berufungsschrift ist am 04.07.2001 bei Gericht eingegangen. Sie hätte spätestens am 19.06.2001 beim SG oder beim Bayerischen Landessozialgericht eingehen müssen.

Die Berufungsfrist von drei Monaten kann auch nicht verlängert oder verkürzt werden. Diese Frist ist eine gesetzliche Fristenregelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt nach dem gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht. So ist nach dieser Vorschrift Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Wiedereinsetzung wegen Krankheit ist für den Kläger nicht zu gewähren. Die Krebserkrankung dauerte bereits lange an, es handelte sich um keine akute Erkrankung. Wie auch die Reaktion des Klägers auf die Mitteilung der Verfristung erkennen läßt, war er durchaus imstande, schriftlich mit dem Berufungsgericht zu verkehren. So hat er relativ schnell auf das gerichtliche Schreiben vom 08.08.2001 mit einer Antwort vom 13.09.2001 reagiert. Nach der zutreffenden Rechtsprechung trifft den Beteiligten ein Verschulden an der Versäumung der Frist, wenn er trotz Krankheit dennoch selbst das nötige veranlassen kann, wie zum Beispiel durch Aufgabe von Schriftsätzen, oder wenn er insbesondere einen anderen hätte beauftragen können. Nur wenn ein Beteiligter derart schwer erkrankt ist, daß er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen kann, wird kein Verschulden angenommen (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, § 67, Rand Nr. 8 und 9).

Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.02.2001 ist rechtskräftig, die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind bindend geworden. Eine materiell-rechtliche Überprüfung hinsichtlich der Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit kann der Senat daher nicht vornehmen.

Die Berufung war demgemäß nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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