L 16 RJ 389/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 728/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 389/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, der Beklagten 6.165,16 Euro (= 12.058,00 DM) zu erstatten.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge.

Die bei der Beklagten versicherte I. W. , geboren am 1905 und verstorben am 24.03.1994, erhielt von der Beklagten seit 1970 Versichertenrente und seit 1988 Witwenrente. Gezahlt wurde bis 31.03.1995 auf ein Konto bei der Stadtsparkasse A ... Vom Tod der Versicherten nahm die Beklagte mangels Zustellbarkeit der Rentenanpassungsmitteilung nach Rückfrage bei der Stadtsparkasse am 07.06.1995 Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Kontostand auf 100,00 DM. Die Beklagte wandte sich an die Schwestern der Verstorbenen, Frau A. C. , geboren am 1909 und verstorben am 06.10.1997 und Frau W. R. , geboren am 1907 und verstorben am 30.08.1998. Auf die Rückforderung der Überzahlung von Frau C. teilte deren am 02.09.1994 bestellte Betreuerin mit, die 86-jährige sei vollkommen desorientiert, lebe seit Jahren als Pflegefall im Heim und sei seit mehreren Jahren nicht mehr geschäftsfähig. Die am 16.01.1996 für Frau R. bestellte Betreuerin antwortete auf die Rückforderung, die in O. im Heim befindliche Frau R. sei seit ca. sechs Jahren bettlägerig, so gut wie taub und stark sehbehindert; sie sei nicht in der Lage, etwas über das Nachlassverfahren mitzubekommen. Davor hatte der Heimleiter des S.stifts am 19.09. 1995 der Beklagten mitgeteilt, Frau R. habe auf das Konto ihrer verstorbenen Schwester keinen Zugriff gehabt. Beide Schwestern haben die Erbschaft vom 24.10.1995 bzw. 05.02.1996 ausgeschlagen. Am 08.03.1996 erfuhr die Beklagte von der Stadtsparkasse, dass der am 1951 geborene und in H. wohnhafte Kläger bezüglich des Kontos der Versicherten verfügungsberechtigt war. Mit Bescheid vom 27.03.1996 fordert die Beklagte vom Kläger gemäß § 118 Abs.4 SGB VI die Rücküberweisung der Überzahlung. Dem widersprach der Kläger am 29.04.1996 mit der Begründung, er habe nach dem Tod der Versicherten kein Geld abgehoben. Die Verstorbene habe eine Geldautomatenkarte gehabt, deren Verbleib bzw. Verwendung abzuklären sei. Im Widerspruchsbescheid vom 23.07. 1996 behauptete die Beklagte, der Kläger sei von der Stadtsparkasse als verfügende Person für die Zeit nach dem Tod der Versicherten benannt worden. Mit seiner am 21.08.1996 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte sei in der Beweispflicht. Auch andere Personen hätten sich um die Bankangelegenheiten der Verstorbenen gekümmert. Nach ihrem Ableben habe er lediglich die Auflösung und Renovierung der Wohnung von Frau W. vorgenommen.

Drei 1998 anberaumte Sitzungstermine setzte das Sozialgericht wegen Urlaubs bzw. berufsbedingter Verhinderung des Klägers ab. In der mündlichen Verhandlung am 27.01.2000 wiederholte der Kläger, keine Verfügungen nach dem Tod der Versicherten vorgenommen zu haben. Er habe deren S-Card einige Wochen nach ihrem Tod nach Abholung aus ihrer Wohnung an die Schwester R. übergeben. Die Verstorbene habe die Geldautomatenkarte auch anderen Personen, die sich um sie gekümmert haben, wie z.B. einem Nachbarn, seiner Tochter und einem damaligen Angestellten aus dem Geschäft des Klägers zum Zwecke der Geldabhebung übergeben. Dabei habe sie auch diesen Personen die für die Geldabhebung erforderliche Geheimzahl mitgeteilt.

Mit Urteil vom 27.01.2000 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 27.03.1996 wegen fehlender Anhörung vor Bescheiderlass auf. Im Übrigen sei der Kläger von der Stadtsparkasse nicht als Verfügender gekennzeichnet worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger Zahlungen erhalten habe. Kontoinhaber seien vielmehr die Schwestern gewesen. Gegen das am 28.06.2000 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 06.07.2000 Berufung ein. Dazu äußerte sich der Kläger dahingehend, es sei ihm unverständlich, weshalb die Beklagte ihm ohne Beweise die Schuld anlasten wolle. Die Beklagte argumentierte, nach den jetzt vorgelegten Kontoauszügen der Stadtsparkasse sei das Konto in der Zeit vom 01.04.1994 und 06.03.1995 mittels SB-Geldautomat um 12.060,00 DM erleichtert worden. Der Kläger sei als Einziger verfügungsberechtigt und im Besitz der S-Card gewesen. Die Übergabe an die Schwestern nach dem Tod der Ver- sicherten sei nicht glaubhaft, da der Kläger Geschäftsmann sei und die Schwestern pflegebedürftig gewesen seien. Der Kläger hafte für Abhebungen. Die Stadtsparkasse teilte auf Anfrage mit, nach Oktober 1993 seien die Verfügungen über das Konto ausschließlich mittels S-Card an drei verschiedenen Geschäftsstellen in H. und im H. erfolgt, wo die Versicherte bis zu ihrer Heimaufnahme im BRK-Heim H. am 14.02.1994 wohnhaft gewesen ist. Der Kläger sei seit 29.11.1993 zeichnungsberechtigt gewesen. Wer die Verfügungen vorgenommen habe, lasse sich nicht mehr beantworten. Die neue S-Card sei am 28.12.1993 ausgegeben und am 17.01.1994 in der Geschäftsstelle 17 in H. an den Kläger ausgehändigt worden. In den beigezogenen Unterlagen des Pflegeheims in H. findet sich eine Aktennotiz des Heimleiters vom 13.04.1994. Danach gab der Kläger an, sich um einen Pflegeplatz für die Versicherte gekümmert zu haben, einen Kostenübernahmeantrag beim Bezirk gestellt zu haben, und aus Zeitgründen keine weiteren Unterlagen dort nachgereicht zu haben. Die Geldangelegenheiten seien von ihm geregelt worden, seines Wissens wären aber nur ein paar hundert Mark auf dem Konto. Die Renten von 800,00 DM und 300,00 DM wären für die Deckung des überzogenen Kontos verwendet worden. Die Forderung des BRK-Heims über 5.151,90 DM ist nach wie vor offen, nachdem der Bezirk mangels notwendiger Unterlagen, wie Girokontoauszüge, Sparbücher, ect., vor dem Ableben der Versicherten keine Entscheidung über den Sozialhilfeantrag treffen konnte. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2002 wurde der Kläger zu den Vorhaltungen der Beklagten gehört. Er erklärte, die S-Card und Geheimnummer seien bis ein paar Wochen nach ihrem Tod in der Wohnung von Frau W. geblieben. Später sei deren Übergabe an Frau R. in Anwesenheit des Personals des S.stifts erfolgt. Zwei Nachbarn hätten weitere Schlüssel zur Wohnung von Frau W. in Händen gehabt. Rechtsanwältin B. , Betreuerin der Frau R. , teilte auf Anfrage mit, der Kläger sei ihr unbekannt. Sie habe keine Kenntnis von einer Bankautomatenkarte der verstorbenen Frau W ... Auch der Heimleiter des S.stifts und die ehemalige Stationsleiterin kennen den Kläger nicht. Eine Übergabe von Wertgegenständen an Frau R. sei nicht erinnerlich, teilten sie auf Rückfrage mit. In der vorgelegten Pflegedokumentation ist lediglich eine Kofferübergabe im Jahre 1997 unmittelbar nach dem Tod der Frau C. festgehalten.

In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2002 wurden Frau K. , Stationsleiterin im S.stift, und Frau K. , die Pflegedienstleiterin, als Zeuginnen einvernommen. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.01.2000 aufzuheben und hilfsweise im Rahmen der Eventualwiderklage den Kläger zur Zahlung von Euro 6.165,16 (DM 12.058,00) zu verurteilen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen bzw. die Widerklage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts, der Berufungsakten, der Akten des Zentralklinikums A. , des V. , des Bezirks Schwaben sowie des Amtsgerichts Augsburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Zutreffend wurde vom Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der auf § 118 Abs.4 SGB VI gegründete Anspruch der Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur ist, so dass die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist (§ 51 Abs.1 SGG). Die Berufung ist im Ergebnis begründet. Zwar ist der Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen. Zutreffend hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 27.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07. 1996 aufgehoben. Die Beklagte war nicht befugt, den Anspruch nach § 118 Abs.4 SGB VI gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der 13. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat am 15.09.1999 (Az.: L 13 RA 94/98) ausführlich dargelegt, dass der Anspruch gemäß § 118 Abs.4 SGB VI wegen Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sowie Nichtbestehens eines Subordinationsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagter nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann. Dass dies unter Berufung auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 28.08.1997 (in SozR 3-2600 Nr.1 § 118) und vom 04.08.1998 (in SozR 3-2600 Nr.3 zu § 118) zutreffend erfolgt ist, ist im Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.01.2001 (Az.: B 4 RA 64/99 R) bestätigt worden. Das letztgenannte Urteil erging auf die Revision gegen das Urteil des 13. Senats vom 15.09.1999. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Bescheid auch wegen fehlender Anhörung rechtswidrig ist. Die Berufung ist im Hinblick auf den Hilfsantrag begründet. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihren Anspruch mittels Eventualwiderklage weiter zu verfolgen. Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt (§ 100 SGG). Die Einwilligung des Gegners in der Berufungsinstanz ist nicht erforderlich (Jens Meyer-Ladewig, § 100 SGG Rz.3a). Wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Verwaltungsakt nicht erlassen durfte, ist für Leistungsansprüche, die nicht aus einem Subordinationsverhältnis folgen, das Rechtsmittel der Widerklage auch bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulässig (Jens Meyer-Ladewig, a.a.O. Rz.6 mit weiteren Nachweisen). Die Eventualwiderklage hat Erfolg, weil der Senat keine vernünftigen Zweifel daran hat, dass der Kläger die nach dem Tod der Versicherten auf das Konto bei der Stadtsparkasse A. geflossenen Überzahlungen abgehoben hat. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobene Forderung auf Zahlung von 12.058,00 DM ist § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI. Diese am 01.01.1996 eingeführte Regelung ist gemäß § 300 Abs.1 SGB VI bereits anwendbar, auch wenn die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge sich auf die Zeit von April 1994 bis 31.03.1995 beziehen. Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Anwendung neuen Rechts ist dabei die Geltendmachung des Anspruchs nach In-Kraft-Treten des eigenständigen Rückforderungsanspruchs. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach Abs.3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenver- sicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet (§ 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI). Die Vorschrift konkretisiert § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI, wonach die Geldinstitute von der Verpflichtung der Rücküberweisung entbunden sind, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung bereits anderweitig verfügt wurde und das restliche Guthaben für die Rücküberweisung nicht ausreicht. Die Beklagte hat nach dem Tod der Frau W. am 24.03.1994 in der Zeit vom 01.04.1993 bis 31.03.1995 rechtsgrundlos Rente in Höhe von 13.539,12 DM auf ein Konto der Stadtsparkasse gezahlt. Als sie diese Überzahlung am 07.06.1995 der Bank gegenüber geltend machte, belief sich der Kontostand auf 158,79 DM. Zwischen dem 24.03.1994 und 06.03.1995 sind 12.050,00 DM mittels SB-Card von dem Konto abgehoben worden. Die Stadtsparkasse war also außerstande, die Rentenbeträge zurückzuzahlen.

Verfügt über den entsprechenden Geldbetrag hat derjenige, der ihn vom Überweisungskonto abgehoben oder dort zu anderen Zwe- cken verwendet hat (Terdenge in Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch VI, Kommentar, § 118 Rz.14a). Ist nicht bekannt, wer Beträge abgehoben hat, ist grundsätzlich der jeweilige Konto- inhaber als Verfügender im Sinn von Abs.4 Satz 1 anzusehen (Terdenge a.a.O.). In diesem Sinne hat auch das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass nicht der Kläger mittels Anscheinsbeweis als Verfügender anzusehen sei, sondern die Schwestern der Verstorbenen, die als Erben bis zur Ausschlagung der Erbschaft 1996 Kontoinhaberinnen waren.

Zutreffend wendet die Beklagte dagegen ein, die Gesamtumstände sprächen dagegen, dass eine der beiden Schwestern bzw. die vom Kläger als Empfängerin der S-Card benannte Frau R. die Überzahlungen abgehoben bzw. in Empfang genommen haben. Wie die Betreuerin der 1907 geborenen Frau R. mitgeteilt hat, war diese Schwester seit Beginn der 90-er Jahre bettlägerig, so gut wie taub und stark sehbehindert. Dies wurde von den Zeuginnen K. und K. glaubwürdig bestätigt. Die am 02.09.1994 für Frau C. bestellte Betreuerin hat die 1909 geborene Frau als seit Jahren völlig desorientiert und pflegebedürftig beschrieben. Auch der Kläger hat die beiden Schwestern gegenüber dem Bezirk als pflegebedürftig beschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint der Anscheinsbeweis widerlegt, zumal der Kläger erstmals vor dem Bayer. Landessozialgericht vorgetragen hat, auch die Geheimzahl an Frau R. weitergegeben zu haben. Auffällig ist darüber hinaus, dass der Kläger angibt, die S-Card einige Wochen nach dem Tod der Versicherten am 24.03. 1994 an Frau R. übergeben zu haben, die erste Verfügung aber bereits am 01.04.1994 erfolgt ist. Zudem wurden die Abhebungen nicht in der näheren Umgebung des S.stifts bzw. des S.stifts, dem Wohnort der Erbinnen vorgenommen, sondern im H. und benachbarten H. , dem Wohnsitz des Klägers. Alle Umstände sprechen dafür, dass der Kläger, der neben der Versicherten als einziger verfügungsberechtigt war, die regelmäßigen Abhebungen in der Zeit vom 01.04.1994 bis März 1995 vorgenommen hat. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs.1 Satz 1 SGG). Zu fordern ist die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die frei nach der Überzeugungskraft des Beteiligtenvortrags unter Abwägung aller Umstände gewonnen werden kann. An Beweisregeln wie in dubio pro reo ist der Senat nicht gebunden. Tatsache ist, dass der Kläger über den Tod der Versicherten hinaus Zugriff auf die S-Card und die Geheimnummer hatte, womit die rechtsgrundlos gezahlten Rentenbeträge vom Konto der Versicherten abgehoben worden sind. Zwar wandte er vor dem Sozialgericht dagegen ein, die Versicherte habe die Geldautomatenkarte auch anderen Personen, die sich um sie gekümmert hätten, zum Zwecke der Geldabhebung übergeben. Tatsächlich ist mit der am 17.01.1994 an den Kläger ausgehändigten einzigen S-Card nur einmal vor ihrem Tod, nämlich am 10.02.1994, ein Betrag von 100,00 DM abgehoben worden. Dass dies durch den Kläger geschehen ist, hat er eingeräumt. Schließlich hat er am 13.04.1994 gegenüber der Heimleitung des BRK-Pflegeheims in H. angegeben, Geldangelegenheiten der Versicherten seien von ihm geregelt worden. Mit keinem Wort erwähnte er, die Verantwortung bereits an die Schwestern abgegeben zu haben. Er war es, der sich um einen Pflegeplatz für die Versicherte bemüht hat, der auch den Sozialhilfeantrag beim Bezirk gestellt hat. Dass andere Personen zwischen dem 17.01.1994 und 13.04.1994 Zugriff auf die Karte hatten, ist daher unwahrscheinlich. Mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2002 hat sich der Kläger selbst belastet, als er angab, die S-Card habe sich zusammen mit dem die Geheimnummer tragenden Zettel auch nach ihrer Heimaufnahme in der Wohnung der Frau W. befunden. Er habe die Karte ein paar Wochen nach dem Tod von Frau W. in Gegenwart des S.stiftpersonals an Frau R. übergeben. Nachdem die erste SB-Geldautomatenabhebung im Umfang von 1.000,00 DM bereits am 01.04.1994, also keine zwei Wochen nach dem Tod von Frau W. , erfolgt ist, kommt das Umfeld der Frau R. nicht in Betracht. Die indirekt angeschuldigten Nachbarn der Frau W. scheiden schon deshalb aus, weil der Kläger die Karte ja Frau R. übergeben haben will. Die weiteren Ermittlungen nach der mündlichen Verhandlung am 20.02.2002 haben keine den Kläger entlastenden Erkenntnisse erbracht. Weder die Betreuerin von Frau R. noch der Heimleiter, die Pflegedienstleiterin und die Stationsleiterin des S.stifts konnten die Behauptung des Klägers bestätigen, die Bankautomatenkarte der Frau W. an Frau R. übergeben zu haben. Der Heimleiter hatte der Beklagten gegenüber bereits am 19.09.1995 erklärt, Frau R. habe auf das Konto der Versicherten keinen Zugriff gehabt. Schließlich spricht der Inhalt der vorgelegten Pflegedokumentation betreffend Frau R. dagegen, dass Nachlassgegenstände der Versicherten in den Besitz von Frau R. gelangt sind. Tatsächlich ist lediglich die 1997 erfolgte Übergabe von Koffern aus dem Nachlass Frau C. dokumentiert. Wie die Zeuginnen glaubhaft versichert haben, wäre der vom Kläger behauptete Vorgang in Gegenwart des S.stifspersonals mit Sicherheit protokolliert worden. Außer dem Tod der Frau W. sind 1994 und 1995 in der vorgelegten Dokumentation lediglich medizinische Tatbestände verzeichnet.

Auch aus den Akten des Amtsgerichts Augsburg betreffend die Betreuerbestellung für Frau R. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, ob und ggf. wann Frau R. mit Nachlassgegenständen von Frau W. befasst war.

Das Sozialgericht hat die Einlassung des Klägers, nach dem Tod der Versicherten keine Verfügungen mehr über das Konto getroffen zu haben, für glaubhaft erachtet. Zweifel daran bestehen deshalb, weil das Verhalten des Klägers wiederholt auffällig war. So hat er am 13.04.1994 gegenüber dem Heimleiter wahrheitswidrig angegeben, seines Wissens weise das Konto der Versicherten nur ein paar hundert Mark auf und die Renten seien für die Deckung des überzogenen Kontos verwendet worden. Tatsächlich hatten die letzten Auszüge davor vom 05.04. und 11.04. Guthaben von 1.529,54 DM bzw. 1.189,51 DM ausgewiesen. Auch davor war das Konto vom 30.12.1993 bis 30.03.1994 nicht überzogen gewesen. Dass er weder der Beklagten noch der Bank den Tod der Versicherten mitteilte, erklärte der Kläger damit, mit der Übergabe der Wertgegenstände an die Schwester davon ausgegangen zu sein, alles erledigt zu haben. Angesichts der ihm bekannten Pflegebedürftigkeit der Schwester ist diese Haltung zumindest verwunderlich. Schließlich hat der Kläger gegen die Forderung der Beklagten von Anfang an eingewandt, der Beklagten fehle der Beweis für die Verfügung durch ihn. Er ließ jegliche Betroffenheit über den objektiv vorliegenden Tatbestand einer Unterschlagung öffentlicher Gelder vermissen. Der Beklagten gab er im Widerspruchsverfahren auf, den Verbleib der S-Card abzuklären, obwohl er selbst sie nach dem Tod der Versicherten im Besitz gehabt hat.

Seine Mitwirkung im Verfahren ist ebenfalls zu bemängeln. So mussten im Sozialgerichtsverfahren vier Termine anberaumt werden, bevor das persönliche Erscheinen des Klägers realisiert werden konnte. Seine erstmals 2000 ausgesprochenen Belastung der Frau R. konnte wegen deren zwischenzeitlichen Tod nicht mehr nachgeprüft werden. Auch dem Erörterungstermin vor dem Bayer. Landessozialgericht ist der Kläger unentschuldigt fern geblieben. Aufforderungen zur Stellungnahme ist er wiederholt nicht nachgekommen. Bereits bei der Antragstellung über den Bezirk ist der Kläger säumig gewesen, weshalb die Forderung des Heims, in dem der Kläger die Versicherte untergebracht hat, bis heute offen ist. Die Zuverlässigkeit der Aussagen des Klägers steht daher insgesamt in Frage. Schließlich hat auch die Zeugeneinvernahme keine Bestätigung seiner Angaben ergeben.

Ob der Kläger von der Beklagten auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann, ob er insbesondere dafür haftet, dass er als Bankbevollmächtigter Mitteilungen an die Bank über den Tod der Versicherten unterlassen hat, kann dahinstehen. Insoweit handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, worüber das Sozialgericht nicht zu befinden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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