L 6 RJ 390/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1146/97 A FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 390/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1934 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist, hat in seinem Herkunftsland u.a. vom 13.10.1980 bis 07.12.1988 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 03.01.1966 bis 30.11.1974 auf (mehr als 60 Monate).

In der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat der Kläger den Beruf eines Spenglers und Schlossers erlernt. In Deutschland hat er nach seinen Angaben bei verschiedenen Firmen in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet. Zuletzt (vom 18.10.1971 bis 30.11.1974) ist er in Deutschland bei der Firma R. GmbH in R. (Fa.R.) beschäftigt gewesen, die über den Kläger keine Unterlagen mehr hat. Zeugen über seine damalige Berufstätigkeit kann der Kläger nicht benennen.

Seit 08.12.1988 bezieht der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente. Aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit 01.11.1999 Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 14.11.1989 und Widerspruchsbescheid vom 20.06. 1990 lehnte die Beklagte den am 12.09.1988 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte könne noch bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten und sei auch noch in seinem Beruf als Schlosser vollschichtig leistungsfähig. Daher sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinn der §§ 1246, 1247 RVO.

Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte hierbei einem in der Heimat des Klägers erstatteten Rentengutachten vom 03.11.1988 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers, vor allem aber dem Gutachten des Internisten Dr.G. vom 26.10.1989, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte und ein Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 23.10.1989 verwertete. An wesentlichen Gesundheitsstörungen hatte Dr.G. beim Kläger eine koronare Herzkrankheit ohne Einschränkung der Herzleistungsbreite, psychovegetative Allgemeinstörungen und wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Gefühlsstörungen in beiden Armen im Sinn eines pseudoardikulären Syndroms festgestellt.

Mit der am 27.07.1990 zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre im Hinblick auf seinen Gesundheitszustands Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei, ließ sich vom Kläger sein berufliches Prüfungszeugnis vorlegen und richtete an die Fa.R. ein Auskunftsersuchen.

Das Verfahren wurde sodann vom SG mit Beschluss vom 10.12.1993 wegen der bürgerkriegsbedingten Unterbrechung der Postverbindung ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 30.08.1996 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Er führte u.a. aus, er sei im Zeitpunkt des Rentenantrags berufs- und erwerbsunfähig gewesen; sein Gesundheitszustand sei jetzt noch derselbe wie vor sechs oder sieben Jahren.

Das SG setzte nunmehr das Verfahren fort und bat den Kläger um Übersendung medizinischer Unterlagen ab 1990 (Schreiben vom 16.03.2000).

Über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers holte das SG medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. (Gutachten vom 16.05.2000), von dem Arzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr.S. (Gutachten vom 15.05.2000) und von dem Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde, Sozialmedizin, Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen Dr.P. (Gutachten vom 15./16.05.2000).

Beim Kläger wurden hierbei ein psychovegetatives Syndrom, eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ohne gravierende Leistungsbeeinträchtigung und bezüglich des Herzens eine absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern festgestellt.

Dr.P. hielt den Kläger zusammenfassend für fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage (Sitzen, Stehen, Gehen) vollschichtig zu verrichten; hierbei sei besonderer Zeitdruck, insbesondere Akkordarbeit, ebensowenig zumutbar wie Schichtarbeit oder Heben und Tragen von Lasten. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Weitere medizinische Fachgutachten seien nicht erforderlich.

Nachdem der Kläger neue internistische, orthopädische und nervenärztliche Befunde übersandt hatte, erholte das SG von Dr.P. eine Stellungnahme. Unter dem 24.10.2000 äußerte der Sachverständige, die bisherige Beurteilung sei nicht zu ändern.

Mit Urteil vom 13.12.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -) sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen noch vollschichtig arbeiten und sei, da bezüglich der von ihm zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit keine Ermittlungen mehr möglich seien, als ungelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Am 04.07.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 08.05.2001 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen seien vom SG unrichtig festgestellt worden; er sei seit dem Tag des Rentenantrags erwerbs- bzw. berufsunfähig und begehre unter Zugrundelegung dieser Tatsache bis zum Einsetzen der Regelaltersrente Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und teilte den Beteiligten mit, daß er den Rechtsstreit ohne weitere Ermittlungen für entscheidungsreif halte. Auf die Frage des Senats nach Zeugen über seine Berufstätigkeit bei der Fa.R. hat der Kläger geantwortet, daß er keine diesbezüglichen Angaben mehr machen könne.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Landshut vom 13.12.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab aufgrund seines Antrags vom 12.09.1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 13.12.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist - anders als das SG meint - wegen der Antragstellung vor dem 31.03.1992 zunächst an den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1992 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind nur insofern auch die Vorschriften des SGB VI maßgebend, als sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß der Anspruch jedenfalls seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.1991 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI. Die nicht korrekte Angabe der Rechtsgrundlagen ändert aber nichts an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils, da die maßgeblichen Vorschriften - die §§ 1246, 1247 RVO und die §§ 43 a.F., 44 SGB VI - in den entscheidenden Punkten inhaltlich identisch sind. Angesichts des festgestellten vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögens liegen auch die für die Zeit ab 01.01.2001 zu prüfenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) nicht vor.

Eine weitere Sachaufklärung bezüglich des letzten vom Kläger in Deutschland ausgeübten Berufs durch Vernehmung von Zeugen ist nicht möglich gewesen, so daß es nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast bei der vom SG festgestellten Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verbleibt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 13.12.2000 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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