L 5 RJ 401/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 561/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 401/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1941 geborene jugoslawische Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit.

Er war vom 5. August 1970 bis 20. Februar 1972 in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 1. März 1972 bis 12. November 1993 wurden für ihn zur deutschen Sozialversicherung 236 Pflichtbeiträge entrichtet. In diesem Zeitraum war er vom 1. März 1972 bis 17. August 1977 in der Kantine der L. in München als Spüler beschäftigt und vom 20. September 1977 bis 31. März 1991 als Montagearbeiter bei der Firma B ... Vom 15. April 1991 bis 5. November 1993 bezog er Arbeitslosen- bzw. Krankengeld. Beiträge zum jugoslawischen Versicherungsträger wurden für die Zeit vom 1. April 1991 bis 26. September 1995 durchgehend bestätigt. Seit dem 26. September 1995 bezieht der Kläger eine Invalidenrente vom jugoslawischen Versicherungsträger (erste Kategorie).

Am 11. Juli 1995 stellte der Kläger beim zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger in Novi Beograd einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit durch den deutschen Versicherungsträger. Die Beklagte ließ das Ergebnis einer am 26. September 1995 in Novi Beograd durchgeführten Untersuchung und eines Gutachtens von Dr.A. in Jugoslawien vom 22. November 1995, das zur Berentung des Klägers in Jugoslawien führte, durch den Prüfarzt Dr.D. am 8. Mai 1996 auswerten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur mehr unter zweistündig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Er könne leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck. Mit Bescheid vom 21. Mai 1996 wies daraufhin die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruches legte der Kläger neue Befunde aus Jugoslawien vor. In einer sozial- ärztlichen Stellungnahme hierzu vom 22. August 1997 führte Dr.L. , Nervenarzt und Arzt für Sozialmedizin, aus, der Versicherte sei zwar zu einer Untersuchung nach Regensburg vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Ehefrau des Versicherten habe beim Busfahrer Unterlagen abgegeben. Dabei habe es sich um neuropsychologische Berichte sowie ein CT gehandelt. In den neuropsychologischen Berichten sei von einer dementiellen Entwicklung die Rede, das beigelegte CT werde als erheblich auffällig befundet. Aus den vorliegenden CT-Bildern ergebe sich jedoch ein absolut normaler Befund. Hinweise für eine cerebrale Atrophie fänden sich nicht, das Ventrikelsystem sei normal weit. Unter Berücksichtigung der Angaben zu den testpsychologischen Untersuchungen sei keine Reiseunfähigkeit anzunehmen. Nachdem sich der CT-Befund als unzutreffend erwiesen habe, müssten auch die übrigen Befunde kritisch gesehen werden. Es bestehe deshalb weiterhin die Notwendigkeit einer Begutachtung, Reiseunfähigkeit sei nicht zu begründen.

Zu der nunmehr erneut vorgesehenen klinisch-stationären Untersuchung erschien der Kläger am 10./12. November 1997 in Regensburg. In seinem aufgrund dieser Untersuchung erstellten Gutachten vom 1. Dezember 1997 kam Dr.A. , Arzt für Psychiatrie, von der Gutachterstelle der Beklagten zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Hypertonie ohne Umbauerscheinungen am Herzen sowie lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei mittelgradig ausgeprägten Abnutzungserscheinungen vorlägen. Als Nebenbefund wurde eine Fettstoffwechselstörung festgestellt. Zusammenfassend stellte Dr.A. fest, dass dadurch die Leistungsfähigkeit zwar eingeschränkt, der Versicherte aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei bis auf ein theatralische Verhalten kein Anhalt für das Bestehen einer leistungsrelevanten psychischen Störung beobachtet worden, insbesondere habe sich kein Anhalt für eine dementielle Symptomatik gefunden. Die durchgeführte testpsychologische Untersuchung habe extrem schlechte Ergebnisse gezeigt, die im Einklang mit der klinischen Präsentation gestanden hätten und simulative Tendenzen aufwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1998 wies darauf die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.

Die dagegen erhobene Klage ging am 14. April 1998 beim Sozialgericht Landshut ein. Sie wurde von einem D. D. der Vertretungsagentur "D." eingelegt, der eine Vollmacht des Klägers für die Vertretung im Verfahren für die Verwirkichung des Anspruchs aus der Rentenversicherung in Deutschland vorlegte. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, der Kläger beziehe aus der jugoslawischen und der österreichischen Rentenversicherung eine Rente. Hierzu wurde ein psychiatrisch-neurologisches Aktengutachten von Dr.H. aus Wien vom 14. März 1997 vorgelegt, in dem festgestellt wurde, unter Mitberücksichtigung des vorliegenden Befundes könnten geregelte Arbeiten nicht geleistet werden. Im Wesentlichen wurden in der gutachtlichen Stellungnahme des Dr.H. die Befunde aus Jugoslawien ausgewertet. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma B. in München eingeholt, in der bestätigt wurde, dass der Kläger vom 20. September 1977 bis 31. März 1991 als Montagearbeiter beschäftigt gewesen sei. Er habe verschiedene Montagearbeiten in der Fahrzeugendmontage ausgeführt. Es handle sich dabei um angelernte Tätigkeiten, für die eine Anlernzeit von maximal einer Woche ausreichend sei. Vergütet worden sei der Kläger nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie in der Lohngruppe 6. Nach der dieser würden Arbeitnehmer vergütet, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität und Schwierigkeit verrichteten. Mit Beweisanordnung vom 1. Dezember 1999 hat das Sozialgericht den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und ihn mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 12. Januar 2000 nach persönlicher Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Depression, Pseudodemenz sowie ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen und ein Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem vorlägen. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, überwiegend im Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltungen, sowie schweres Heben und Tragen vollschichtig verrichten. Diese Tätigkeiten sollten keine großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie Schicht- und Akkordarbeit erfordern. Der Kläger könne zwar als Montagearbeiter nicht mehr tätig sein, wohl aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den angeführten Einschränkungen. Die Umstellungsfähigkeit sei gegeben, ein Anmarschweg von mindestens 500 m sei möglich. Dr.Z. veranlasste ein neurologisches Zusatzgutachten durch den Arzt für Neurologie Dr.P. , der die Diagnosen depressive Störung mit Pseudodemenz, chronische Lumboischialgie und Polyneuropathie stellte. Dr.P. beurteilte die Leistungsfähigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit Dr.Z ...

Mit Urteil vom 14. Januar 2000 hat das Sozialgericht Lands- hut die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 2. Juni 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Landshut angefragt, weshalb ihm bis heute noch kein Urteil zugegangen sei. Auf die Mitteilung, dass das Urteil dem Bevollmächtigten zugestellt worden sei, bat der Kläger um eine Ablichtung der Urteilsausfertigung, da sich sein damaliger Bevollmächtigter "einfach aus dem Staub gemacht" habe und er nicht wisse, wie er ihn erreichen könne. Die aktuelle Anschrift sei ihm nicht bekannt, der Bevollmächtigte vertrete seine Interessen nicht mehr. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 wurde daraufhin dem Kläger eine Abschrift des Urteils vom 14. Januar 2000 übersandt.

Am 14. Juli 2000 hat der Kläger beim Bayer. Landessozialgericht Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2000 eingelegt und zunächst ausgeführt, nachdem ihm jetzt das Urteil zugestellt worden sei, reiche er innerhalb der offenen Frist Berufung ein. Für den Fall, dass man davon ausgehe, dass die Frist abgelaufen sei, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sein Bevollmächtigter habe sich "einfach aus dem Staub" gemacht. Dieser sei auch kein Rechtsanwalt gewesen, sondern eine Privatperson, weshalb sein Aufenthalt nicht mehr zu ermitteln sei. In der Sache selbst machte der Kläger geltend, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit bei der Firma B. habe es sich nicht um eine ungelernte, sondern um eine angelernte qualifizierte Tätigkeit der Lohngruppe 6 gehandelt. Seine Beschäftigung sei die eines Springers gewesen und er habe bereits aus Jugoslawien viele Vorkenntnisse besessen. Es habe sich um eine verantwortungsvolle, mittelschwere und schwere Tätigkeit gehandelt und er sei deshalb nicht auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Deshalb bestehe zumindestens Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat neuere Befunde aus Jugoslawien übersandt, die der Beklagten zur Stellungnahme übermittelt wurden. Der Nervenarzt und Sozialmediziner Dr.L. hat hierzu in einer sozialärztlichen Stellungnahme vom 22. November 2000 ausgeführt, der psychologische Befund vom 9. August 2000 sowie ein Facharztbericht eines Neuropsychiaters, ebenfalls vom 9. August 2000, böten keinen Anlass für eine Neubeurteilung. Das Gutachten Dr.P. und seine Leistungsbeurteilung hätten nach wie vor Bestand. Der Senat hat eine neue Arbeitgeberauskunft der Firma B. eingeholt, in der wiederum mitgeteilt wurde, der Kläger habe verschiedene Montagearbeiten in der Fahrzeugendmontage verrichtet. Es habe sich dabei um eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von maximal einer Woche gehandelt. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie entlohnt worden und zwar in der Lohngruppe 6. Nähere Auskünfte über die Tätigkeit des Klägers könnten nicht erteilt werden, da die Abteilung nicht mehr bestehe und der damalige Meister bereits im Ruhestand sei. Die Angaben seien aufgrund der Einsicht in die Personalakte erfolgt.

Der Senat hat den Internisten Dr.P. , den Chirurgen Dr.L. und die Neurologin Dr.V. , alle vom Städt. Krankenhaus M. zu ärztlichen Sachverständigen ernannt und sie mit der Erstattung von Gutachten nach Untersuchung des Klägers beauftragt. Der Kläger wurde zu einem stationären Aufenthalt zum Zwecke der Begutachtung vom 28. bis 30. August 2001 in das Städt. Krankenhaus M. geladen. Dr.L. kam in seinem chirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 10. September 2001 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom leichter bis mittelschwerer Prägung mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine Periarthropathie rechte Schulter im Entfall eines schmerzhaften Bogens, eine alte Strecksehnenruptur Dig. 5 links bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen sowie Senk-Spreizfüße und der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel vorlägen. In der Tätigkeit aus dem Berufskreis eines Montagearbeiters sei der Kläger erheblich beeinträchtigt. Als Pförtner und Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne von einer allenfalls leichtgradigen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Dem Kläger seien nicht mehr zumutbar ausschließlich mittel- schwere und schwere Arbeiten, ausschließlich Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, er Kläger könne keine Lasten von über 12,5 kg heben oder tragen. Nicht zumutbar seien häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten an Maschinen und am Fließband seien im betriebsüblichen Umfang möglich. Hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte beständen Beschränkungen nicht. Die Neurologin Dr.V. stellte in ihrem Gutachten vom 5. November 2001 auf nervenärztlichem Fachgebiet folgende Diagnosen: Leichte depressive Episode mit fraglichen suizidalen Tendenzen und agitierten Phasen; leichtgradige Pseudodemenz bei Depression, eine differentialdiagnostisch zu erörtende leichte dementielle Entwicklung sei sehr unwahrscheinlich; Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit chronischer, rechtsbetonter Lumboischialgie; leichtgradige, distal-symmetrische demyelisierende Polyneuropathie. Das vom Kläger geäußerte Erkrankungsbild erscheine nicht im Einklang mit der klinischen Präsentation. Hier zeige sich ein wacher, aufmerksamer und die Gesamtsituation mit nahezu berechnender Erwartungshaltung überschauender Proband. In einzelnen Untersuchungsgängen ergebe sich der eindeutige Hinweis auf eine Aggravation, zusätzlich der Verdacht auf Simulation der geklagten Beschwerden. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit entspricht der im Gutachten von Dr.L ...

Dr.P. hat in seinem internistischen Gutachten vom 4. Februar 2002, in dem auch die Zusammenfassung der nervenärztlichen und orthopädischen Begutachtung erfolgte, bei dem Kläger seit dem Rentenantrag vom Juli 1995 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. Leichte depressive Episode mit fraglichen suizidalen Tendenzen und agitierten Phasen; leichtgradige Pseudodemenz bei Depression ohne sicheren Anhalt für beginnende dementielle Entwicklung; leichtgradige distal-symmetrische demyelisierende Polyneuropathie. 2. Mittelschweres chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom leichter bis mittelschwerer Ausprägung mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. 3. Periarthropathie rechte Schulter im Entfall eines schmerzhaften Bogens. 4. Alte Strecksehnenruptur Dig. 5 bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen. 5. Senk-Spreizfüße mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel. 6. Seit ca. 1990 bekannte labile arterielle Hypertonie mit beginnender hypertensiver Herzkranheit. 7. Seit Jahren bekannte stabile leichte kompensierte Niereninsuffizienz unklarer Genese, Mikrohämaturie. 8. Latenten Diabetes mellitus; unbedeutende Hypertriglycerid- ämie. 9. Leichten diffusen toxisch-nutritiven Leberparenchymschaden. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gegenüber der Vorgutachten von 1997 und 2000 insgesamt nur unwesentlich verschlechtert. Nur von orthopädischer Seite werde neu eine Periarthropathie des rechten Schultergelenkes und eine leichte Zunahme der Bewegungseinschränkung beschrieben. Insofern habe sich die sozialmedizinische Leistungsfähigkeit des Klägers insgesamt nicht entscheidend geändert. Der Kläger sei in seiner Erwerbsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt und könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Montagearbeiters nicht mehr verrichten. Als einfacher Pförtner und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger aber noch täglich achtstündig, das heißt vollschichtig, eingesetzt werden unter Beachtung der bereits in dem Gutachten von Dr.L. angeführten Einschränkungen.

Die Gutachten wurden den Beteiligten zur Stellungnahme im Februar 2002 übersandt. Ihnen wurde auch mitgeteilt, dass der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Juli 1995 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2000 zurückzuweisen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klage- und Berufungsakte vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und der Gutachten, wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Zwar hat dieser die Berufungsfrist versäumt, da das Urteil ordnungsgemäß (§ 73 Abs.3 Satz 1 SGG) am 14. Februar 2000 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt wurde und die Frist für die Einlegung der Be- rufung gemäß § 151 Abs.1 i.V.m. § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs.3 SGG mit Ablauf des 15. Mai 2000 (ei- nem Montag) endete. Die Berufung des Klägers ist jedoch erst am 14. Juli 2000 bei Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 67 Abs.1 SGG gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen. Nach den Angaben des Klägers hat sein Bevollmächtigter offensichtlich das Mandat gekündigt, ohne ihm die wirksame Zustellung mitzuteilen. Damit ist von einer unverschuldeten Versäumnis der Berufungsfrist auszugehen (siehe auch Thomas-Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 233 Rdnr.35). De facto wurde dem Kläger auch bereits Wiedereinsetzung gewährt, als der Senat in der Sache selbst ermittelte.

Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG Landshut vom 14. Januar 2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich bei Antragstellung vor dem 31. März 2001 (hier am 11. Juli 1995) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Rechtsgrundlage für den begehrten Rentenanspruch des Klägers sind die §§ 43, 44 SGB VI (a.F.). Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, § 44 Abs.1 Nr.2, Abs.4 SGB VI (a.F.) in Übereinstimmung mit der Beklagten erfüllt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 11. Juli 1995 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar bereits eingeschränkt, er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten vollschichtig verrichten; der Kläger ist in seiner Erwerbsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Ihm sind ausschließlich schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar, nicht zumutbar sind außerdem ausschließlich gehende, stehende und sitzende Tätigkeiten; gefordert wird der gelegentliche Wechsel der Arbeitsposition im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne dass eine prozentuale Festlegung nötig ist. Ausschließlich und überwiegendes Arbeiten im Freien sollte entfallen. Nicht zumutbar sind außerdem Tätigkeiten mit Nacht- und Wechselschicht, im Akkord und mit erhöhten Anforderungen an die Stresstoleranz, darüber hinaus nicht Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg, mit häufigstem Bücken und Treppensteigen, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; wegen der psychischen Beeinträchtigung sind Arbeiten mit Publikumskontakt nicht möglich wohl aber Arbeiten an Maschinen und am Fließband im betriebsüblichen Umfang. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 247 RVO Rdnr.10). Der Kläger kann damit eine leichte berufliche Tätigkeit als einfacher Pförtner und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den angeführten Einschränkungen auf jeden Fall noch vollschichtig acht Stunden am Tag ausüben.

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Internisten Dr.P. , des Orthopäden Dr.L. und der Neurologin Dr.V. , die den Kläger anlässlich eines stationären Aufenthaltes im Städt. Krankenhaus M. zum Zwecke der Begutachtung in der Zeit vom 28. bis 30. August 2001 untersucht haben. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.

Beim Kläger liegen folgende wesentliche Gesundheitsstörungen vor: - Leichte depressive Episode mit fraglichen suizidalen Tendenzen und agitierten Phasen; leichtgradige Pseudodemenz bei Depression ohne sicheren Anhalt für beginnende dementielle Entwicklung; leichtgradige distal-symmetrische demyelisierende Polyneuropathie. - Mittelschweres chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom leichter bis mittelschwerer Ausprägung mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes. - Periarthropathie rechte Schulter im Entfall eines schmerzhaften Bogens. - Alte Strecksehnenruptur Dig. 5 links bei Ausübbarkeit der Grob- und Freingriffformen. - Senk-Spreizfüße mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel. - Seit 1990 bekannte labile arterielle Hypertonie ohne gravierende Folgeerkrankungen. - Leichte kompensierte Niereninsuffizienz unklarer Genese, Mikrohämaturie. - Latenter Diabetes mellitus; unbedeutende Hypertriclyceridamie. - Leichter diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden.

Nach den Ausführungen von Dr.L. bewirken die Erkrankungen des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet allenfalls eine leichtgradige Beeinträchtigung für eine Tätigkeit als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Pförtner. Nur in einer Tätigkeit aus dem Berufskreis eines Montagearbeiters ist der Kläger erheblich beeinträchtigt. Hier steht im Vordergrund das von den jugoslawischen Ärzten festgestellte und vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten sowie von Dr.Z. und Dr.L. bestätigte Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen.

Ähnlich wie auf orthopädischem Gebiet ergeben sich auch auf dem internistischen Fachgebiet nur geringe Leistungseinschränkungen. Aus der seit Jahren bekannten, stabilen leichten kompensierten Niereninsuffizienz, dem Übergewicht und der Hyperlipoproteinämie sowie dem geringen Leberparenchymschadens resultierten keinerlei Leistungseinschränkungen, wegen der Hypertonie sollte der Kläger Tätigkeiten mit Akkordarbeiten und Nacht- bzw. Wechselschicht vermeiden. Diese Erkrankung wäre allerdings nach den Feststellungen des Internisten Dr.P. einer Therapie zugänglich.

Zweifelsohne betrifft die vom Kläger geschilderte Symptomatik schwerpunktmäßig das nervenärztliche Fachgebiet. Hier steht im Vordergrund eine leichte depressive Episode mit fraglichen suizidalen Tendenzen und agitierten Phasen sowie eine leichtgradige Pseudodemenz bei Depression, wobei eine dementielle Entwicklung sehr unwahrscheinlich ist. Dabei ergaben sich nach den Feststellungen der Gutachter bereits im Rentenverfahren, aber auch bei der Begutachtung durch Dr.V. eindeutige Hinweise auf eine Aggravation sowie der Verdacht auf Simulation der geklagten Beschwerden, mit denen sich die Gutachterin in ihrem Gutachten ausführlich auseinandersetzt. Soweit in den Befunden aus Jugoslawien eine cerebrale Atrophie angeführt wird, die aufgrund einer computertomographischen Untersuchung festgestellt worden sei, konnte dies bei der computertomographischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch Dr.V. nicht nachvollzogen werden. Hier ergab sich vielmehr ein völlig normaler Befund ohne Anhalt für eine Hirnsubstanzminderung. Auch elektroencephalograpisch konnte kein pathologisch relevanter Befund erfasst werden. Wie bereits von Dr.P. in dem vom Sozialgericht Landshut eingeholten Gutachten ausgeführt, kam auch Dr.V. zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Gesundheitsstörungen auf dem neurologischen Fachgebiet in seiner körperlichen Belastbarkeit gemindert sei. Insbesondere sei schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken beeinträchtigt sowie die Stresstoleranz.

Den von ihm in Deutschland zuletzt ausgeübten Beruf als Montagearbeiter kann der Kläger nach dem oben dargestellten beruflichen Leistungsvermögen nicht mehr ausüben, weil damit erfahrungsgemäß das Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden ist. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr dann die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merk- male (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderung der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als drei Monaten, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45) zuzuordnen. Nach der im Juli 1998 vom Sozialgericht Landshut und der im März 2001 vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma B., bei der der Kläger vom 20. September 1977 bis 31. März 1991 beschäftigt war, ergibt sich, dass der Kläger verschiedene Montagearbeiten in der Fahrzeugendmontage verrichtet hat. Zur Verrichtung der ihm obliegenden Arbeiten war eine Anlernzeit von maximal einer Woche ausreichend. Aber auch, wenn man im Hinblick darauf, dass er nach der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der bayerischen Metallindustrie vergütet wurde, die für Mitarbeiter und Arbeitnehmer gilt, die Spezialarbeiten mit besonderer Qualität und Schwierigkeiten verrichten, den Kläger dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuordnet, so kann er auf alle gesundheitlich und sozialverträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch außerhalb seiner bisherigen Berufstätigkeit verwiesen werden. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist dabei nicht zu benennen, da es sich dann, im Hinblick auf die Anlernzeit, nicht um eine qualifizierte Anlerntätigkeit handelte.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei Versicherten, die der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich bzw. des ungelernten Arbeiters zuzuordnen sind, erforderlich machen würde, liegen bei dem Kläger nicht vor. So erscheinen die Leistungseinschränkungen in ihrer Mehrzahl nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Betriebsunübliche Pausen, die ebenfalls zu einer Erwerbsunfähigkeit führen könnten, sind nach den ausdrücklichen Feststellungen des Internisten Dr.P. nicht zwingend erforderlich. Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit bestehen nicht. Nach dem nervenärztlichen Gutachten von Dr.V. und der zusammenfassenden Beurteilung durch Dr.P. ergibt sich zwar, was die Leistungsmotivation angeht, mit aller Wahrscheinlichkeit aufgrund der Depression eine leichtere Antriebsminderung, die geringgradige Einschränkung des Reaktionsvermögens, der Ausdauer und der Anpassungsfähigkeit zur Folge hat. Gravierende Einschränkungen fanden sich dagegen nicht, die Beurteilung war jedoch durch die Simulations- und Aggravationstendenz des Klägers erschwert. So ergibt sich aus dem nervenärztlichen und orthopädischen Gutachten, dass keinerlei medizinische Gründe dafür erkennbar sind, dass der Kläger sich etwa nur mit zwei Unterarmgehhilfen fortbewegen kann.

Nach der Entscheidung des Großen Senates des BSG (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1996, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) steht auch fest, dass der Katalog zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes insbesondere bei älteren, arbeitslosen, ungelernten bzw. angelernten Versicherten keiner Erweiterung bedarf. Das Risiko, auf eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt zu werden, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. schon BSG 56, 69; 44, 39).

Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F. besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Auch nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht des SGB VI (vgl. §§ 43, 240 SGB VI n.F.) hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftlandes bzw. in Österreich Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Ein solcher Anspruch gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger ist nämlich unabhängig davon allein nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Ein Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2002 konnte bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, da er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich am 15. Mai 2002 bei Gericht einging.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Berufung war daher zurück- zuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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