L 5 RJ 411/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 286/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 411/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1941 geborene Kläger hat in seiner Heimat Jugoslawien den Schreinerberuf erlernt und am 23.01.1961 dort die Gesellenprüfung abgelegt. In Deutschland hat er in der Zeit vom 09.05.1969 bis 18.05.1977 95 Monate Pflichtbeitragszeit zurückgelegt. Nach eigenen Angaben war er Möbel- und Bautischler und hat bei sieben verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, zuletzt: vom 13.10.1970 bis 31.09.1975 bei Firma G. B. KG , Hamburg, vom 13.10.1975 bis 16.02.1976 bei der Firma G. und G. , Hamburg, vom 19.03.1976 bis 21.01.1977 bei der Firma J. S. KG, Hamburg, und vom 01.03. bis 18.05.1977 bei der Firma T. in Hamburg.

Nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien hat der Kläger dort nach eigenen Angaben zunächst weiter als Tischler und später als selbständiger Gastwirt gearbeitet. Er besitze eine Landwirtschaft von 1,6478 ha. Jugoslawische Versicherungszeiten wurden zurückgelegt bis 30.10.1995. Die Zeit von August 1983 bis Januar 1987 scheint im jugoslawischen Versicherungsverlauf nicht auf.

Am 15.08.1995 hat der Kläger Rentenantrag gestellt, der in seiner Heimat zu einer Invalidenrente der I. Kategorie führte. Obgleich die Invalidenkommission bei einer Untersuchung am 30.10. 1995 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne nicht mehr als Gastwirt arbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten verrichten, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.02.1998 ab, weil er noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen auszuüben. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde der Kläger der Beklagten internistisch und psychiatrisch untersucht. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Coronare Herzerkrankung mit Zustand nach Hinterwandinfarkt 7/98, derzeit ohne Hinweis für eine Minderdurchblutung des Herzmuskels unter einer leichten körperlichen Belastung. Bluthochdruck bei Übergewicht.
2. Chronisch-asthmoide Bronchitis.
3. Depressive Verstimmung in Verbindung mit somatischer Erkrankung.

Der Kläger könne mit diesen Leiden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte vollschichtige Tätigkeiten unter Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen, Staub, reizenden Gasen sowie ohne Akkordarbeit verrichten. Als Tischler könne er nicht mehr arbeiten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 zurück. Aufgrund der zuletzt und nicht nur vorübergehend ausgeübten ungelernten Tätigkeit sei der Kläger auf alle seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Da er noch vollschichtig arbeiten könne, sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 01./02.03.2000 eingeholt, in dem diese u.a. ausführt, die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei durch den Bluthochdruck mit Rückwirkung auf das Herz, die coronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt sowie die chronische Emphysembronchitis mit Lungenventilationsstörung bereits deutlich eingeschränkt. Etwa seit dem Sommer 1999 könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, unter Schutz vor Nässe und Kälte, Staub und reizenden Gasen, ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck Als Tischler könne er schon seit dem Rentenantrag nicht mehr arbeiten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2000 abgewiesen. Zwar sei der Kläger seit Juli 1999 erwerbsunfähig, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfüllt, da die Zeit ab 30.10.1995 nicht belegt sei. Es bestehe auch nicht mehr die Möglichkeit einer lückenlosen Belegung seit Januar 1984 durch freiwillige Beiträge. Berufsschutz als Tischler genieße der Kläger nicht, da er nach der Auskunft der Firma S. keine selbständigen Arbeiten verrichtet habe und als Tischlerhelfer nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes tätig gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aus den jugoslawischen Unterlagen gehe hervor, dass er bereits seit Juli 1995 dauernd erwerbsunfähig sei. Dr.T. habe den Versicherungsfall ohne Beweise willkürlich im Juli 1999 angenommen. Außerdem sei er in Deutschland immer als Facharbeiter und Tischler beschäftigt gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Ermittlungen beim Handelsregister in Hamburg und durch Arbeitgeberanfragen. Außerdem wurde ein Gutachten des Internisten und Angiologen Dr.H. vom 13.03.2001 eingeholt. Bei dieser Untersuchung gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich im Befinden des Klägers eine wesentliche Besserung eingestellt habe. So seien die Blutdruckwerte bei der Untersuchung durch Dr.T. sehr viel schlechter gewesen als bei der jetzigen Untersuchung. Eine Belastung sei damals nur bis 50 Watt möglich gewesen, jetzt bis 150 Watt. Dies sei auf eine bessere Blutdruckeinstellung zurückzuführen, die auch zu einem Rückgang der Linksherzhypertrophie geführt habe und jetzt wieder den Werten bei der Untersuchung im Oktober 1998 in Regensburg entspreche. Als Risikofaktor müsse weiterhin die Adipositas gelten, doch fehle insoweit jeglicher Leidensdruck. Der am 04.07.1998 eingetretene nicht-transmurale Hinterwandinfarkt habe nur zu einer kurzfristigen Verschlechterung der Herzleistung geführt, was retrospektiv als akute Erkrankung anzusehen sei. Jetzt sei die Herzleistung echokardiographisch völlig normal; es sei zu einer Restitutio gekommen. Dies habe sich bereits während der Untersuchung durch Dr.T. am 01.03.2000 abgezeichnet, ebenso während der Begutachtung durch die Beklagte im Oktober 1998. In seinem Beruf als Tischler und Tischlerhelfer könne der Kläger nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden, weil hierzu das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten gehöre. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber noch vollschichtig arbeiten. Auch die von Dr.T. erhobenen Befunde hätten die von der Gutachterin vorgenommene Beschränkung auf eine halbschichtige Tätigkeit nicht unbedingt gerechtfertigt. Arbeiten unter Stress müssten wegen der coronaren Herzerkrankung ebenso unterbleiben wie Arbeiten mit allergisierenden Stoffen wegen der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit geringgradigem Emphysem. Eine Stammvaricose der Vena saphena magna bedinge das Meiden von Arbeiten unter extremen Witterungseinflüssen wie Hitze.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 03.03.2000 sowie des Bescheides vom 26.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.03.2000 zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG Landshut beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit steht dem Kläger nicht zu. Nach § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM pro Monat übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig zum einen bereits deswegen, weil er bzw. seine Ehefrau nach eigenen Angaben einen landwirtschaftlichen Betrieb von über 1,6 ha Größe betreibt. Außerdem kann er nach dem Ergebnis der gerichtsärztlichen Begutachtung durch Dr.H. noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Selbst wenn man, gestützt auf das Gutachten von Dr.T. vom 01./02.03.2000, zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger seit Sommer 1999 vorübergehend nicht mehr vollschichtig arbeiten konnte, kommt eine (zeitlich begrenzte) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit schon deswegen nicht in Betracht, weil in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt (Juli 1999) nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Vielmehr wurden die letzten Beiträge zur jugoslawischen Rentenversicherung, die nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen insoweit deutschen Pflichtbeiträgen gleichstehen, am 30.10.1995 entrichtet, so dass die Anwartschaft zwei Jahre später (im November 1997) erloschen war.

Die Anwartschaft ist auch nicht nach der Übergangsbestimmung des § 240 Abs.2 a.F. SGB VI erhalten, weil die Zeit vom 01.01.1984 bis Juli 1999 nicht durchgehend belegt ist. Unbelegt - und auch mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr belegbar (§§ 197 Abs.2, 198 SGB VI) - ist nach dem vorliegenden jugoslawischen Versicherungsverlauf die Zeit von Januar 1984 bis Januar 1987. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kommt demnach nicht in Betracht.

Aber auch ein Anspruch auf die niedrigere (2/3)Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) steht dem Kläger nicht zu. Nach dieser Bestimmung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind gemäß Abs.2 dieser Bestimmung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Zwar ist nach dem Ergebnis der Begutachtung sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren der zeitliche Umfang des verbliebenen Leistungsvermögens des Klägers nicht soweit abgesunken, dass er damit nicht noch die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen könnte, doch kommt es für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht allein auf das verbliebene zeitliche Leistungsvermögen an, sondern darüber hinaus ist ein etwaig bestehender Berufsschutz zu beachten. Der Kläger hat ein Zeugnis vorgelegt über eine erfolgreiche Lehre als Tischler, die er in seiner Heimat absolviert hat. Außerdem hat er angegeben, er habe auch in Deutschland stets als Bau- und Möbeltischler gearbeitet. Diesen Beruf kann er nach übereinstimmender Auffassung aller ärztlichen Sachverständigen schon seit der Antragstellung im August 1995 nicht mehr ausüben. Damals war die Anwartschaft noch durch jugoslawische Beiträge erhalten. Indessen ist ein Berufsschutz im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F. nicht nachgewiesen. Maßgeblich sind dafür die in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten. Der Kläger hat hier zuletzt (vom 01.03. bis 18.05.1977) bei der Bautischlerei T. in Hamburg gearbeitet. Diese hat auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, dass eine Beurteilung der beruflichen Qualifikation des Klägers nicht mehr möglich sei, da das Beschäftigungsverhältnis bereits über 20 Jahre zurückliege und die Beschäftigungsdauer sehr kurz gewesen sei. Davor war er bei der Firma S. KG, ebenfalls Hamburg, beschäftigt (19.03.1976 bis 21.01.1977). Diese gab an, Unterlagen bezüglich der genauen Beschäftigungszeit lägen nicht mehr vor. Der Kläger sei Tischlerhelfer gewesen und habe keine selbständigen Arbeiten verrichtet. Diese Mitteilung lässt den Schluss zu, dass der Kläger dort nicht als Facharbeiter tätig war.

Die Anschrift der Firma G. und G. , wo der Kläger nach eigenen Angaben zuvor (vom 13.10.1975 bis 16.02.1976) gearbeitet hat, ließ sich trotz der vom Kläger angegebenen Anschrift nicht mehr ermitteln, so dass Arbeitgeberauskünfte nicht eingeholt werden konnten.

Am längsten hat der Kläger bei der Firma G. B. KG, einer Bau- und Möbeltischlerei, gearbeitet. Der Inhaber dieser Firma ist 1981 verstorben. Seine Ehefrau gab auf Anfrage des Senats zunächst an, Unterlagen über den Kläger lägen nicht mehr vor. Er sei aber als Facharbeiter beschäftigt gewesen. Auf nochmalige Rückfrage teilte sie mit, der Betrieb habe damals 12 bis 15 Arbeitnehmer gehabt; soweit sie wisse, seien im Betrieb ihres Mannes nur Facharbeiter beschäftigt gewesen. Sie selber habe zwar gelegentlich Schreibarbeiten für ihren Mann gemacht, mit der Buchhaltung aber nichts zu tun gehabt. Diese Erklärung ist nach der Auffassung des Senats nicht geeignet, einen Facharbeiterstatus des Klägers im oben genannten Zeitraum nachzuweisen. Zum einen wird deutlich, dass die Angabe, der Kläger sei Facharbeiter gewesen, auf einer Vermutung beruht, nämlich der, dass im Betrieb ihres Mannes nur Facharbeiter beschäftigt gewesen seien. Dies ist aber bei einem Betrieb mit 12 bis 15 Mitarbeitern mehr als unwahrscheinlich. Die Ehefrau hat auch nicht in der Buchhaltung des Betriebes gearbeitet und somit über die Bezahlung des Klägers aus eigener Anschauung keine Angaben machen können.

In Zusammenschau der vorliegenden Arbeitgeberauskünfte geht der Senat davon aus, dass eine Beschäftigung des Klägers als Facharbeiter in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen ist. Der Kläger kann demnach allenfalls als Angelernter auf der zweituntersten Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten Vierstufenschemas eingestuft werden und ist damit auf alle Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Hier kann er nach dem oben bereits erwähnten Ergebnis der gerichtsärztlichen Begutachtungen noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Eine untervollschichtige Einsatzfähigkeit kann allenfalls (vorübergehend) ab Sommer 1999 angenommen werden. Zu dieser Zeit war aber bereits die Anwartschaft erloschen (siehe oben).

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit im Beruf eines Tischlers oder Zimmerers steht dem Kläger demnach ebenfalls nicht zu.

Aus demselben Grunde ist auch ein Anspruch nach § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung, der auf den Kläger grundsätzlich Anwendung findet, weil er vor dem 01.01.1961 geboren ist, nicht gegeben.

Ein Anspruch aus § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung besteht erst recht nicht, da hierfür das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden bzw. für die Vollrente auf unter drei Stunden abgesunken sein müsste. Zudem gelten dieselben Anwartschaftsvoraussetzungen wie bei den §§ 43, 44 SGB VI a.F.

Nach allem steht dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung aus medizinischen und aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zu. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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