L 19 RJ 417/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 680/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 417/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat von November 1970 bis August 1978 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist im März 1984 in die Türkei zurückgekehrt. Er hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt und war in Deutschland als Industriearbeiter, zuletzt bei der Firma K. in B. tätig. Der Kläger erlitt am 23.08.1978 in der Türkei einen Verkehrsunfall mit Oberschenkelbruch links, Unterschenkelbruch links und Handverletzung rechts. Wegen der Unfallfolgen gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster unter Zugrundelegung eines am 23.08.1978 (Unfalltag) eingetretenen Versicherungsfalles Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zunächst bis Januar 1981 (Bescheid vom 20.11.1980) und verlängerte die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 29.01.1981 bis zum 31.07.1981. Durch weiteren Bescheid vom 24.08.1981 lehnte die genannte LVA dagegen die Weitergewährung der Rente ab, weil der Kläger nach den eingeholten Gutachten leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum Sitzen wieder in Vollschicht verrichten könne.

Die am 27.08.1981 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 17.02.1983 abgewiesen (Az: S 15 J 2226/81); die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.03.1984 als unbegründet zurückgewiesen (Az: L 14 J 101/83), weil der Kläger nach dem Ergebnis der auf nervenärztlichem (Dr.F.) und chirurgischem Fachgebiet (Prof.Dr.S.) eingeholten Gutachten vom 14. bzw 06.12.1983 wieder in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten, vorzugsweise im Sitzen, vollschichtig zu verrichten.

Nach Aktenlage hat der Kläger nach dem Bezug der Zeitrente weder Beiträge zur deutschen noch zur türkischen Rentenversicherung geleistet. Mehrere nach seiner Rückkehr in die Türkei gestellte Rentenanträge des Klägers (vom 09.04.1984, 12.09.1985 und 07.12.1988) sind von der Beklagten abgelehnt worden, weil dieser für fähig gehalten wurde, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Gegen die entsprechenden Bescheide hat der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Am 03.07.1996 beantragte er wegen Verschlechterung seiner Leiden erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im "Ausführlichen Ärztlichen Bericht" gemäß Formblatt TR 12 ohne Datum diagnostizierten Dr.K. und Dr.B. als Hauptleiden "alte, operativ versorgte Frakturen der linken Tibia und des Femurs". Im Übrigen teilten sie den klinischen Befund der Körperfunktionen, wie folgt mit: Hüftgelenksbeweglichkeit frei, Flexion des Kniegelenkes links 40 % eingeschränkt, Beweglichkeit des Fußgelenkes 30 % eingeschränkt, Drehfähigkeit des rechten Unterarms mit 20 Grad eingeschränkt. Die Beklagte hat nach Auswertung dieses Berichtes durch ihren ärztlichen Dienst den Kläger für fähig gehalten, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Unter Übernahme dieser Leistungsbeurteilung lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.01.1998 ab und wies ergänzend darauf hin, dass auch bei unterstelltem Eintritt des Leistungsfalles mit der Antragstellung vom 03. Juli 1996 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 06.07.1998.

Dagegen erhob der Kläger am 29.07.1998 Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Auf dessen Veranlassung hat der Chirurg Dr.K. nach Aktenlage das Gutachten vom 04.03.2000 erstattet und darin folgende Diagnosen genannt: In achsen- und gelenkgerechter Stellung verheilter Oberschenkelbruch links; in Achsfehlstellung mit einer Beinverkürzung des Unterschenkels von knapp 3 cm verheilter Unterschenkelbruch links; Verdacht auf distale Subluxation rechts; seit Juli 1981 ausgeheilte Osteomyelitis des linken Unterschenkels; vegetative Funktionsstörungen. Zusammenfassend gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mit einem überwiegenden Anteil der Sitzposition seien dem Kläger noch ganztags zumutbar; auch könne er viermal täglich Wegstrecken über 500 m mit einem Zeitaufwand von jeweils weniger als 20 Minuten zu Fuß bewältigen. Dieses Einsatzvermögen (iS vollschichtiger Belastbarkeit) habe bereits vor dem 01.01. bzw 01.07.1984 bestanden. Das Sozialgericht Bayreuth hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 24.05.2000 abgewiesen: Der Kläger sei nach Abklingen der Unfallverletzungen schon seit 01.01.1984 und weiterhin mit (zumindest) leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig belastbar; darüber hinaus erfülle er unter keinem rechtlichen oder medizinischen Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Dagegen richtet sich die am 26.07.2000 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, von Bevollmächtigten des Klägers 1. Instanz zur Fristwahrung eingelegte Berufung, die nach Beendigung des Mandats trotz Anforderung nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Bayreuth vom 24.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, da die Beklagte dies beantragt hat und in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger auch in dem durch seinen Antrag vom 03.07.1996 eröffneten Prüfungszeitraum nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI ist. Es hat sich dabei auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. gestützt, der in überzeugender und schlüssiger Auswertung der aus der Türkei mitgeteilten sowie der aus früheren Verfahren aktenkundigen Befunde zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, mit überwiegendem Sitzanteil noch vollschichtig und regelmäßig verrichten kann. Beim Kläger liegt auch weder eine schwere spezifische Einzelbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, wodurch ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt in außergewöhnlicher Weise erschwert sein könnte. Trotz gerichtlicher Aufforderung wurden im Berufungsverfahren keine Unterlagen beigebracht, die geeignet wären, iS einer Leidensverschlimmerung den nachträglichen Eintritt des Leistungsfalles der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu belegen oder die Aussagekraft früherer Befunde für die Vergangenheit zu korrigieren. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rentenrechtlich bedeutsame Veränderung des medizinischen Sachverhalts hervorgetreten sind, bestand für den Senat keine Veranlassung, weitere ärztliche Fachgutachten einzuholen; die Berufung war vielmehr auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der vom Erstgericht durchgeführten Ermittlungen zurückzuweisen. Gemäß § 153 Abs 2 SGG sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist stattdessen auf die für zutreffend gehaltenen Erwägungen des angefochtenen Urteils.

Die Beteiligten haben außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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