L 5 RJ 481/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1029/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 481/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Klägerin Witwenrente nach ihrem am 20.6.1999 verstorbenen Ehemann J. P. zusteht.

Mit Bescheid vom 21.12.1999 bzw. Widerspruchsbescheid vom 13.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.08.1999 ab, da es an den persönlichen Voraussetzungen fehle. Die Ehescheidung sei erst am 25.02.1983 und damit nach dem 01.07.1977 erfolgt.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie angeführt, die Scheidung sei "de facto" schon vor 1977 erfolgt gewesen, da sie den Versicherten bereits vor dem 01.07.1977 auf Zahlung von Unterhaltsleistungen verklagt habe und zum Zeitpunkt der Scheidung berufsunfähig gewesen sei.

Durch Urteil vom 31.01.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Witwenrente, weil die Ehe nicht vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass die Geschiedenenwitwenrente ein Ersatz für die fehlenden Unterhaltsansprüche sei.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass ein Versorgungsausgleich mit Übertragung von Rentenanwartschaften aus dem Konto des Versicherten auf das Konto der geschiedenen Ehefrau nicht durchgeführt worden sei. Auch existiere für die Klägerin kein Versicherungskonto bei einem deutschen Versicherungsträger.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 31.01.2001 sowie des Bescheides vom 21.12. 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 zu verurteilen, ihr ab 01.09.1999 Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG vom 31.01.2001 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), aber nicht begründet.

Vorliegend sind zwar allgemein die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung ( RVO, gültig bis 31.12.1991) nicht mehr anzuwenden, da die Klägerin bei Antragstellung am 13.08.1995 ihren Anspruch nach dem 31.3.1992 geltend gemacht hat (§ 300 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, SGB VI ). Für die zu entscheidende Sachfrage bestimmt aber § 243 SGB VI fünftes Kapitel in seinen Sonderregelungen (§ 229 ff ) inhaltlich die Weitergeltung der nach der RVO bestehenden Rechtslage (§ 1265 RVO), wonach Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nur bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen bestehen und nur dann, wenn bei Fehlen anderweitiger Versorgung ("nicht wieder geheiratet haben") ein Unterhaltsanspruch bestanden hat oder tatsächlich Unterhalt in einem wirtschaftlich messbaren Umfang und Zeitraum gewährt worden ist (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50) sieht der Senat unter Bezugnahmen auf die Entscheidungsgründe des SG insoweit ab.

Soweit die Klägerin anführt, den Versicherten bereits vor dem 01.07.1977 auf Zahlung von Unterhaltsleistungen verklagt zu haben und "de facto" schon vor 1977 geschieden worden zu sein, steht dem der Primat des bürgerlichen Rechts entgegen (§ 34 SGB I ). Dort ist bestimmt, dass u. a. ein familienrechtliches Rechtsverhältnis, soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch dies voraussetzen, zu beachten ist. Danach ist die Scheidung nicht bereits mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ehegattenunterhalt erfolgt. Soweit ausländische Rechtsverhältnisse berührt sind (§ 34 SGB I), reicht es gemäß Internationalem Privatrecht aus, wenn die entsprechende Regelung des Rechts des anderen Staats dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches entspricht. Das ist bei einer wirksamen Scheidung (rechtsgültigen Scheidung nach jugoslawischem Recht) der Fall. Die Scheidung unterlag hier bei beiderseits jugoslawischen Staatsangehörigen jugoslawischem Recht (vgl. EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1). Danach war die Ehe der Klägerin rechtswirksam geschieden. Witwenrente aus § 46 SGB VI steht ihr damit nicht zu.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Möglichkeit, dass Rente aus einer Anwartschaftsübertragung wegen Versorgungsausgleich zu leisten ist (z.B. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nachdem eine Altersrente bei der am 08.09.1952 geborenen Klägerin nicht ansteht). Auf Antrag eines Ehegatten ist zwar ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, 1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder 2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsaus- gleich kennt, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht (vgl. Art. 17 EGBGB). Ein derartiges Verfahren ist aber nie betrieben worden. Deshalb ist es auch nicht Gegenstand des Verfahrens, ob der Klägerin - ungeachtet der übrigen Voraussetzungen, z.B. der Erziehung eines Kindes - eine Erziehungsrente aus eigener Versicherung (vgl. § 47 SGB VI) wegen des Todes ihres geschiedenen Ehegatten zusteht, zumal für die Klägerin kein Versicherungskonto bei einem deutschen Versicherungsträger existiert.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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