L 5 RJ 48/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1496/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 48/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1937 geborene und jetzt 64 Jahre alte Kläger war vom 10.12.1968 bis 13.08.1973 in Deutschland (57 Beitragsmonate) beschäftigt.

Zuvor hatte er in Jugoslawien den Beruf des Schmiedes erlernt und dort bereits vom 09.05.1957 bis 06.12.1968 gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland liegen weitere Versicherungszeiten vom 03.01.1974 bis 29.05.1990 vor. Seitdem bezieht der Kläger slowenische Invalidenrente.

Ein erster Rentenantrag des Klägers blieb erfolglos (Urteil des SG Landshut vom 23.07.1993 sowie des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.04.1996). Damals wurden bereits internistische, neurologische und orthopädische Gutachten erstellt. Im Vordergrund standen Beschwerden des Bewegungsapparats, insbesondere der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke, außerdem Gefühlsstörungen in den Beinen und eine Belastungsatemnot.

Den erneuten Antrag des Klägers vom 26.07.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 ab. Der Beratungsarzt der Beklagten vertrat - entgegen der Formblattbegutachtung in Slowenien am 16.09.1997 - die Auffassung, der Kläger könne zwar seine frühere Tätigkeit als Schlosser nicht mehr verrichten, jedoch noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Zeitdruck und zu ebener Erde.

Dagegen hat der Kläger am 29.10.1998 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten als Sortierer, Pförtner oder Verpacker könne er gesundheitlich nicht mehr ausüben. Seit 1991 sei Slowenien eine selbständige Republik und das Abkommen zwischen Deutschland und Jugoslawien nicht mehr anzuwenden. Nach dem neuen Abkommen zwischen Slowenien und Deutschland seien die Begriffe der Berufsunfähigkeit identisch. Daher müsse ihm schon deswegen Rente zustehen. Im Übrigen habe er das 60. Lebensjahr vollendet und sei erwerbsunfähig, weswegen ihm nun eine Altersrente zustehe.

Nach Aktenlage hat der Internist und Radiologe Dr.R. am 12.11.1999 im Auftrag des SG ein Gutachten erstattet, nachdem der Kläger Reiseunfähigkeit eingewandt hatte. Dabei stellte er folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, 2. leichte Hüft- und Kniearthrose, 3. Altersdiabetes mit sensorischer Polyneuropathie, 4. Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung und Fettleber, 5. anamnestisch labile Blutdruckerhöhung, 6. psycho-vegetative Labilität. Im Vergleich zu den letzten Gutachten sei keine wesentliche Befundänderung eingetreten. Positiv gesehen könne der Kläger noch leichte und vorübergehend mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in temperierten Räumen ausführen. Einen neu übersandten Krankenbericht vom 26.04.2000 aufgrund einer Untersuchung im Allgemeinkrankenhaus Novo Mesto hat Dr.R. ebenfalls nach Aktenlage am 01.08.2000 gewürdigt. Offensichtlich habe sich der Kläger bei dieser Untersuchung vom April 2000 wieder in einer schmerzhaften Phase des Wirbelsäulensyndromes befunden. Dieses akute Beschwerdesyndrom sei behandlungsfähig und zumindest teilreversibel. Eine Änderung der Leistungsbeurteilung ergebe sich dadurch nicht. Der Befund im Hüftgelenk zeige noch keine fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose, deren Kriterien eine Deformierung des Gelenkkopfs mit unklarer Knochenstruktur wäre. Dadurch seien nur ständig gehend-stehend auszuführende Tätigkeiten nicht mehr geeignet. Nunmehr werde auch die früher bereits beschriebene Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit wiederum erwähnt. Auch diese nehme einen wechselhaften Verlauf, der behandelbar sei.

Durch Urteil vom 27.09.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, weil der Kläger vollschichtig erwerbsfähig sei und keinen qualifizierten Berufsschutz genieße. Selbst wenn man annehme, dass es sich früher um eine Tätigkeit in der oberen Anlernebene gehandelt habe, sei der Kläger dennnoch auf die Tätigkeit eines "einfachen Pförtners" verweisbar. Insgesamt sei der Kläger mit leichten Tätigkeiten vollschichtig belastbar und daher nicht erwerbsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verstehe nicht, weswegen das Ergebnis der Untersuchung des Krankenhauses Novo Mesto nicht angenommen werde. Auch müsse er erwerbsunfähig sein, wenn die slowenischen Ärzte eine vollkommene Arbeitsunfähigkeit feststellten. Auf erneute Weigerung des Klägers, anzureisen, ist er mit Schreiben des Senats vom 23.07.2001 auf die Notwendigkeit einer Untersuchung in Deutschland hingewiesen worden. Ebenso darauf, dass er Regelaltersrente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erhalte.

Mit Bescheid vom 03.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2001 hat die Beklagte eine Rentengewährung ab dem 63. Lebensjahr für langjährig Versicherte mangels Wartezeit abgelehnt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27.09.2000 sowie des Bescheides vom 17.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 zu verurteilen, ihm ab Juli 1996 Rente wegen verminderter Er- werbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge- richts Landshut vom 27.09.2000 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Versicherten weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) noch wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zustand, wobei für letztere nach dem Wortlaut des Gesetzes noch strengere Voraussetzungen gelten.

Eine Rentengewährung ab dem 63. Lebensjahr für langjährig Versicherte, welche die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2001 abgelehnt hat, ist weder mittels Klageänderung durch den Kläger selbst (§ 99 SGG) noch automatisch (§ 96 SGG) Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Dem Widerspruchsbescheid war eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung (Klageerhebung) beigegeben.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegen im Zeitpunkt der Entscheidung zwar gem. §§ 240, 241 SGB VI vor, da der Kläger anschließend an das frühere Klageverfahren (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.04.1996) sowie den erneuten Antrag vom 26.07.1996 die freiwillige Weiterversicherung (§ 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S.1438) in offener Frist (§ 198 SGB VI) betreiben könnte, sowie nach dem neuen Abkommen zwischen Deutschland und Slowenien (Abk vom 25.08. 1998, vgl. Artikel 26 Absatz 2), wonach der Bezug der slowenischen Rente ein Aufschubtatbestand i.S.d. § 43 Abs 4 Nr.1 SGB VI n.F. ab 01.01.2001 ist.

Es fehlt aber am eigentlichen Versicherungsfall.

Nach §§ 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RRG 1992 ab 01.01.1992 sind Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht; nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI nur soweit Versicherte berufsunfähig sind. Hier umfasst der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, nur solche, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt war, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Welcher Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien für ein solches Gesamtbild sind Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufs (vgl. Niesel KassKomm, § 43 SGB VI, Rdnr.35 m.w.N., vgl. z.B. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.1 und SozR 3-2960 § 46 Nr.4).

Dem Kläger sind jedoch sämtliche Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Er genießt keinen qualifizierten Berufsschutz. In der nach der von der Rechtsprechung entwickelten Stufentheorie zur Wertigkeit seines in Deutschland ausgeübten versicherten Berufsbildes ist er dem Tätigkeitskreis der Angelernten (nicht des oberen Bereichs) zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus der von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberauskunft bei der Firma W. (A.) wie auch der vom LSG eingeholten Auskunft im Verfahren L 8 Ar 650/93. Danach hat der Kläger nicht in voller Breite die Kenntnisse und Fähigkeiten eines vergleichbaren deutschen Facharbeiters mit Gesellenbrief besessen. Auch seine Tätigkeit hat nicht in voller Bandbreite der eines Facharbeiters entsprochen; der Kläger habe immer die gleichen, teilweise auch Hilfsarbeiten, verrichtet. Seine in Jugoslawien zwischen 1953 und 1956 absolvierte Lehre als Schmied führt nicht von sich aus zum Status eines in Deutschland ausgebildeten Facharbeiters. Maßgeblich ist die qualitat- ive Bewertung der im Inland ausgeübten Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.102 S.316). Ausbildungen im Ausland stehen einer inländischen Ausbildung nur gleich, wenn durch sie die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Es ist nämlich grundsätzlich unerheblich, wo und wie diese erworben wurden (vgl. Kasskomm. § 43 Rdnr.42 ff). Wegen der unterschiedlichen Anforderungen reicht eine ausländische Ausbildung i.d.R. nicht als Qualifikationsnachweis (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.53 S.164). Ein ausländischer Berufsabschluss begründet daher nicht ohne weiteres Berufsschutz; es muß nachgewiesen werden, dass der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines deutschen Facharbeiters verfügt. Wurde z.B. im Heimatland eine Prüfung zum "hochqualifizierten Facharbeiter" abgelegt, kann der Versicherte allein deshalb nicht einem besonders hoch qualifizierten Facharbeiter i.S.d. Mehrstufenschemas gleichgestellt werden.

Die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (angelernte Arbeiter) ist allerdings eine inhomogene und vielschichtige Gruppe (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.109). In diese sind schon Versicherte einzustufen, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, andererseits auch Versicherte, die einen staatl. anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung) mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren ausüben (BSGE 59, 201, 206 m.w.N. = SozR 2200 § 1246 Nr.132 = NZA 1986, 694). Der Kläger hat keine vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen und ist von daher nicht der oberen Gruppe der Angelernten zuzuordnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.). Dem oberen Bereich sind zwar auch Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45 = NZS 1994, 564 m.w.N.). Bei der hier vorliegenden Auskunft vom 02.04.1991 über eine Beschäftigungszeit von nur gut zwei Jahren (01.01.1970 - 13.06.1973) kann auch das nicht angenommen werden, zumal sich der Kläger selbst immer als Schlossergehilfe bezeichnet hat. Selbst wenn dem Kläger der Status eines Angelernten im oberen Bereich zuzubilligen wäre, wie es das LSG im Urteil vom 25.04.1996 getan hat, wäre von ihm nach der Rechtsprechung des BSG ein beruflicher Abstieg in die nächst niedrigere Untergruppe hinzunehmen, wobei die Verweisbarkeit insoweit eingeschränkt ist, als Verweisungstätigkeiten konkret zu bezeichnen sind. Dem ist die Vorinstanz bzw. das LSG aber mit dem Hinweis auf den einfachen Pförtner nachgekommen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist die Tätigkeit eines einfachen Pförtners auch einem qualifizierten angelernten Arbeitnehmer sozial zumutbar.

Damit bestimmt sich das rentenschädliche Erwerbsvermögen allein nach dem Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die vom Gesetz in § 43 Abs.2, Satz 1 a.F bis 31.12.2000 genannte Lohnhälfte hat - abgesehen von einem insoweit tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnis- keine praktische Bedeutung mehr. Denn einem Versicherten, der nurmehr im Maß des Untervollschichtigen tätig sein kann, gilt der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.1827 nach § 43 Abs.3, 2.Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist. Nach Überzeugung des Senats besitzt der Kläger aber ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.1827) teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.

Den Beweis eines solchen Leistungsvermögens stützt der Senat auf das schlüssige Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.R ... Nach dessen Feststellungen sind dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig möglich und zumutbar. Es sind danach aber auch keine wesentlichen Änderungen gegenüber den medizinischen Feststellungen des LSG im Urteil vom 25.04.1996 eingetreten. Das Erwerbsvermögen des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar beeinträchtigt, jedoch nur in qualitativer Hinsicht. Seit 1997 besteht zwar auch ein Altersdiabetes, der aber mit Tabletten und Diät behandelt wird und durch erhebliches Übergewicht begünstigt ist. Als weitere Stoffwechselstörungen waren eine Erhöhung der neutralen Fette im Blut und eine leichte Harnsäureerhöhung festzustellen. Sekundär zeigte sich im Ultraschallbild ein Fettleberbefund. Die Messung der Nervenleitung zeigte als Ursache der sensiblen Missempfindungen im Bereich der Unterschenkel und Füße eine sensorische Polyneuropathie mit disrekt erniedrigten Messwerten. In der Halswirbelsäule wurden leichte degenerative Veränderungen festgestellt, in der Brustwirbelsäule mittelgradige Verschleißveränderungen mit Spangenbildung und in der Lendengegend eine mäßige Verschmälerung der untersten Lendenbandscheibe. Nervenwurzelreizerscheinungen sind nicht festgestellt worden. Insgesamt wird dadurch eine mittelgradige Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit und eine mäßige Reduzierung der Belastbarkeit der Hüft- und Kniegelenke bewirkt. Kreislaufbelastbarkeit und nervliche Beanspruchung seien leichtgradig eingeschränkt. Unzumutbar sind Schwerarbeit, ständig mittelschwere Arbeiten, rein gehend-stehende Tätigkeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung, Überkopfarbeit und Stress. Damit kann der Kläger noch Tätigkeiten eines Pförtners, aber auch zahlreiche Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, ohne dass dieser in seinen zahlreichen Tätigkeitsfeldern maßgeblich verengt wäre.

In der Regel muss das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die er bereits vom Senat hingewiesen worden ist. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach Dr.R. nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland nicht möglich ist. Damit kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (BSGE 7, 106, 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter acht bzw. sechs Stunden ausgegangen werden. Diesen Nachteil, dass der Sachverhalt im unklaren bleibt, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast den Kläger als denjenigen, der sich eines Rentenanspruchs berühmt (Meyer- Ladewig, SGG, 5.Auflage, § 103, Rdnr.19). Wie in allen Gerichtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat hier zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft.

Der Senat weist im Übrigen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf die bereits erfolgten Ausführungen von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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