L 16 RJ 497/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 187/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 497/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.1998 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 23.01.1996 verurteilt, dem Kläger ab 03.02.1981 Kinderzuschuss für drei Kinder dem Grunde nach zu gewähren.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist der Kinderzuschuss für drei Kinder dem Grunde nach ab 03.02.1981.

Der in seiner Heimat wohnhafte Kläger mit kroatischer Staatsbürgerschaft hat in Deutschland bis 08.06.1980 Versicherungszeiten zurückgelegt. Im Formblattantrag auf Versichertenrente vom 04.08.1980 (JU 202) gab er drei Kinder (geboren 1971, 1972 und 1979) an, für die ein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht werde. Am 24.03.1982 übersandte die Beklagte dem Versicherungsträger in Zagreb das Formblatt JU 209, um abzuklären, ob für die drei Kinder nach jugoslawischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Kindergeld besteht. Davor hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.03.1982 vom 03.02.1981 bis 31.03. 1982 Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Zusatz bewilligt, bis zu einer Äußerung des jugoslawischen Versicherungsträgers über einen vorrangigen Anspruch auf jugoslawisches Kindergeld werde Rente ohne Kinderzuschuss gewährt. Auf den Formblattantrag vom 13. August 1984 mit neuerlichem JU 202 und neuerlicher Angabe der drei Kinder gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1984 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer über den 31.03.1982 hinaus. Vom kroatischen Rentenversicherungsträger erhält der Kläger laut Bescheid vom 27.12.1984 seit 04.08.1980 Invalidenrente. Am 28.06.1993 beantragte der Kläger die endgültige Entscheidung über den Kinderzuschuss, nachdem er in Kroatien wegen Überschreitens der Einkommensgrenze kein Kindergeld erhalten habe. Laut dem am 02.03.1994 bei der Beklagten eingegangenen JU 209 wird Kindergeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht gezahlt. Beigefügt waren Bescheide des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung Kroatien vom 03.02.1994, wonach die Anträge vom 12.11.1993 auf Kindergeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für die Zeit von 1979 bis 1992 abgelehnt werden. Mit Bescheid vom 04.09.1995 lehnte die Beklagte eine Kinderzuschusszahlung ab, da vor dem 01.01.1984 kein zahlbarer Anspruch auf diese Leistung bestanden habe. Der Antrag auf kroatisches Kindergeld datiere vom 12.11.1993.

Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, den Kindergeldantrag zusammen mit dem Invalidenrentenantrag gleichzeitig am 31.07.1980 gestellt zu haben. Die kroatische Behörde könne dies bestätigen. Am 12.11.1993 habe er nur um die Beschleunigung der Bearbeitung gebeten. Im Widerspruchsbescheid vom 23.01.1996 heißt es, nach Art.26 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Versicherungsabkommens komme es auf ein Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach an, nicht darauf, ob Leistungen tatsächlich gezahlt wurden; hier habe ein Anspruch auf Kindergeld dem Grunde nach bestanden und sei nur wegen Einkommens nicht ausgezahlt worden. Daher bestehe kein Anspruch auf Kinderzuschuss nach deutschem Recht. Die am 12.09.1996 erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Landshut am 10.12.1998 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Gegen das am 04.05.1999 zugestellte Urteil legte der Kläger am 17.05.1999 Berufung ein. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung erwiderte die Beklagte, über den Anspruch habe erst nach Eingang des Formblatts JU 209 entschieden werden können, was am 02.03.1994 geschehen sei. Ein Kinderzuschuss sei gemäß § 44 Abs.4 SGB X frühestens ab 01.01. 1990 in Betracht gekommen, so dass zum 01.01.1984 kein Anspruch auf Kinderzuschuss bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung konnte von Beklagtenseite keine weitere Begründung für die Leistungsverweigerung genannt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.1996 zu verurteilen, ab 03.02.1981 Kinderzuschuss für drei Kinder dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.12.1998 ist ebenso aufzuheben wie der Bescheid der Beklagten vom 04.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.1996. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung von Kinderzuschuss dem Grunde nach ab Rentenbeginn am 03.02.1981.

Gemäß § 270 Abs.1 SGB VI in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung wird Berechtigten, die vor dem 01.01.1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Diese Norm erhält die frühere Regelung des Anspruchs auf Kinderzuschuss zu einer Rente aus eigener Versicherung aufrecht. Der bis 31.12.1983 bei den Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und beim Altersruhegeld bestehende Anspruch auf Kinderzuschuss wurde durch Art.1 Nr.39 Haushaltbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl.I, 1532) auf die Fälle beschränkt, in denen bereits vor dem 01.01.1984 ein Anspruch auf Kinderzuschuss bestanden hatte (§ 1262 RVO). Einen Anspruch auf Kinderzuschuss vor dem 01.01.1992 konnten Berechtigte nur für ein Kind haben, für das sie als Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und eines Altersruhegeldes bereits vor dem 01.01.1984 Anspruch auf Kinderzuschuss gehabt haben. Ein solcher Anspruch hatte schon vor dem 01.01.1984 bestanden, wenn der Berechtigte vor dem 01.01.1984 die Auszahlung einer ihm zustehenden Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld beanspruchen konnte. Unerheblich war, wann der Versicherungsfall eingetreten war, wann der Rentenbescheid erging und wann die Zahlung tatsächlich aufgenommen wurde (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 270 SGB VI Rdzif.6 m.w.N.). Der Anspruch musste sowohl die Versichertenrente als auch den Kinderzuschuss umfassen. Letzteres war nur dann der Fall, wenn der Berechtigte in der Zeit bis 31.12.1983 die Voraussetzungen erfüllt hatte, von denen das damalige Recht die Gewährung des Kinderzuschusses abhängig gemacht hatte. Danach erhöhte sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld für jedes Kind um den Kinderzuschuss. Er wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Für ein Kind, dass sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, wurde der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt (§ 1262 Abs.3 Satz 1 und 2 in der bis 31.12.1983 maßgebenden Fassung). Er wurde von Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt waren, bis zum Ende des Monats, in dem sie entfallen, gewährt (§ 1262 Abs.7 a.F.).

Der Kläger hatte bereits vor dem 31.03.1982, dem Ende der Zeitrentenbewilligung, Anspruch auf Kinderzuschuss für seine zwischen 1971 und 1979 geborenen Kinder. Da der Kinderzuschuss Rentenbestandteil war, war der Beginn seiner Gewährung abhängig vom Beginn der Versichertenrente (VDR-Kommentar zur RVO, Stand Juni 1979, § 1262 Rdz.24). Tatsächlich hat die Beklagte die Gewährung eines Kinderzuschusses ab Rentenbeginn am 03.02.1981 bis zu einer Äußerung des jugoslawischen Versicherungsträgers über einen vorrangigen Anspruch auf jugoslawisches Kindergeld abgelehnt. Daraus hat der Versicherte zutreffend abgeleitet, dass es sich bei der Rentenbewilligung im Bescheid von 1982 und später in dem von 1984 nur um eine vorläufige Leistungsbewilligung handelte und die endgültige Entscheidung erst nach Eingang des JU 209 erfolgen sollte. Diese gemäß § 42 SGB I vorläufige Natur der Vorschussleistungen führt dazu, dass die Bewilligungsbescheide bezüglich der Voraussetzungen der später endgültig festzulegenden Leistung keinerlei Bindungswirkung entfalten (Seewald in Kasseler Kommentar, § 42 SGB I Rdz.7 m.w.N.). Die endgültig zu treffende Entscheidung muss die Bewilligungsbescheide vom 18.03.1982 bzw. 05.11.1984 also nicht gemäß § 44 SGB X beseitigen, so dass der von der Beklagten genannte Grundsatz des § 44 Abs.4 SGB X keine Anwendung findet. Schließlich ist der Versicherte durch den Vorbehalt im ersten Bewilligungsbescheid und die Nichterwähnung im zweiten Dauerbewilligungsbescheid davon abgehalten worden, Widerspruch gegen die Rentenhöhe einzulegen. Er konnte darauf vertrauen, dass die endgültige Entscheidung über die Rentenhöhe erst nach Eingang der Äußerung des damals jugoslawischen Versicherungsträgers erfolgen würde. Die Berufung der Beklagten auf die Verbindlichkeit der Entscheidung vom 05.11.1984 stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar.

Die Beklagte kann sich nicht auf Verjährung berufen. Zwar verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind (§ 45 Abs.1 SGB I). Die Verjährung wird jedoch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag (§ 45 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 SGB I). Der Kläger hat seinen Anspruch auf Kinderzuschuss im Antrag vom 04.08.1980 ebenso geltend gemacht wie in dem späteren Antrag vom 04.05.1983. Ausdrücklich heißt es im JU 202, unter Punkt 26 seien die noch lebenden Kinder anzugeben, für die ein Anspruch auf Leistungen geltend gemacht werde. Hier hat der Kläger seine drei Kinder genannt.

Die Anträge auf Kinderzuschuss sind weder verbraucht noch verwirkt. Verbraucht ist ein Recht im Wortsinn nur, soweit der Einzelne von dem Recht und der Ausnutzung der verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (so z.B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.1979, Az.: 12 RK 5/78). Im Übrigen könnte ein Verbrauch nur durch Verwirkung oder Verzicht eintreten. Ein Verzicht auf Rechte muss dabei durch eine eindeutige Erklärung zum Ausdruck gebracht werden, was unstreitig nicht erfolgt ist. Anders als bei befristeten Gestaltungsrechten wie der Beitragsnachentrichtung kann dem Leistungsberechtigten keine unzulässige Rechtsausübung entgegen gehalten werden, wenn er sich auf einen vor Jahren gestellten Antrag beruft. Der Begriff der Verwirkung setzt außer dem Verstreichenlassen einer längeren Frist weitere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Rechts dem Rechtsgegner gegenüber als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist erforderlich, dass der Berechtigte ein Verhalten gezeigt hat, aus dem geschlossen werden dürfte, dass er von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen werde (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.09.1980 in SozR 5070, § 10 Nr.14). Im strittigen Zeitraum von 1980 bis 1993 ist ein derartiger vertrauensbildender Tatbestand nicht eingetreten.

Enthält Abkommensrecht Regelungen über die Gewährung des deutschen Kinderzuschusses, so ist dies als ergänzendes Sonderrecht vorrangig zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass das Abkommensrecht Bestimmungen enthalten kann, aufgrund derer der Anspruch auf Kinderzuschuss zur deutschen Rente im Sinn des § 1262 Abs.7 RVO a.F. entfällt (BSG vom 07.08.1986 in SozR 6555, Art.26 Nr.2). Die Beklagte selbst hält ihre im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung offensichtlich nicht mehr aufrecht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschuss unter Berücksichtigung des deutsch-jugoslawischen Abkommens entfallen. Nach Art.26 Abs.2 Satz 1 des bis zum In-Kraft-Treten des kroatischen Sozialversicherungsabkommens am 01.12.1998 geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens kann, wenn Anspruch auf Leistungen besteht, die mit Rücksicht auf die Kinder der Berechtigten gewährt werden, der Anspruch nicht geltend gemacht werden, so lange der Berechtigte sich im Gebiet des anderes Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und nach den in Art.2 genannten Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates für dasselbe Kind entsprechende Leistungen beansprucht werden können. An letzterem fehlt es. Der Kläger kann derartige Leistungen in Jugoslawien, zu denen auch das dortige Kindergeld gehört, nicht beanspruchen. Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Anträge des Klägers vom 12.11.1993 für die Zeit von 1979 bis 1992 wegen Überschreitens der Einkommensgrenze abgelehnt. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung von jugoslawischem Kindergeld erworben. Die Meinung des Widerspruchsausschusses, von dem Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach auch dann noch ausgehen zu können, wenn eine Zahlung der entsprechenden Leistung aufgrund einer Bedürfnisprüfung nicht erfolgt, kann nach der Entscheidung des Bundessozialgericht vom 19.05.1983 (BSGE Band 55, S.131 ff) nicht aufrecht erhalten werden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.08.1986 (a.a.O.) bekräftigt, dass nur ein realisierbarer Zahlungsanspruch in Jugoslawien den Anspruch auf Kinderzuschuss entfallen lässt. Mit der Abkommensregelung sollte zwar einerseits die gleichzeitige Zahlung sowohl des deutschen Kinderzuschusses wie auch des jugoslawischen Kindergeldes ausgeschlossen werden, andererseits aber auch verhindert werden, dass - beim Bestehen eines innerstaatlichen Leistungsanspruchs - kraft Abkommens für ein Kind überhaupt keine Leistung gewährt wird. Dem Kläger sind daher die Zuschüsse ab Rentenbeginn zu zahlen.

Dass der Kläger den Kindergeldanspruch durch verspätete Antragstellung vereitelt hat, erscheint angesichts der Begründung der ablehnenden Bescheide des kroatischen Versicherungsträgers ausgeschlossen. Der Kläger hat auch bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, am 12.11.1993 bei der zuständigen Behörde die Verbescheidung des zusammen mit dem Invalidenrentenantrag 1980 gestellten Kindergeldantrags lediglich angemahnt zu haben. Anspruch ab 1980 erfolgt. Die Beklagte hat der Einlassung des Klägers auch nicht widersprochen.

Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen enthält keine Regelung der Gestalt, dass der Anspruch auf die betreffende Leistung vom Eingang des JU 209 abhängig ist. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also allein nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften. Weil der Kinderzuschuss sowohl nach dem Recht vor dem 1. Januar 1984 als auch danach Bestandteil der Rente war (VDR-Gesamtkommentar a.a.O., § 1262 Rdz.4 und VDR-Kommentar zur RVO, Stand Juli 1989, § 1262 Nr.24) war der Kinderzuschuss ohne besonderen Antrag zusammen mit der beantragten Versichertenrente zu bewilligen. Weshalb die Dauer der Ermittlungen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen zu Lasten des Versicherten gehen soll, bleibt daher unerfindlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved