L 19 RJ 505/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 919/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 505/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 59/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Zum Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Erstbescheiden an Versicherte mit Wohnsitz in der Türkei.
2) Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG wird durch einen vor deren Ablauf erteilten Ergänzungsbescheid nicht (bis zum Ende der für den Ergänzungsbescheid laufenden Anfechtungsfrist) verlängert.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der am ...1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war vom 06.12.1968 bis 30.06.1994 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.07.1994 kehrte er in sein Heimatland zurück, wo er am 17.10.1994 die Erstattung seiner zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile beantragte. Mit Bescheid vom 15.02.1995 führte die Beklagte die Beitragserstattung durch; der Erstattungsbetrag belief sich auf insgesamt 93.673,38 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.03.1995 zugestellt. Mit Bescheid vom 16.01.1996 führte die Beklagte in Ergänzung hierzu eine Nacherstattung aus den für die Zeit vom 06. bis 30.06.1994 entrichteten Pflichtbeiträgen durch. Der Nacherstattungsbetrag belief sich auf 301,94 DM. Sowohl der Erstattungsbescheid als auch der Ergänzungsbescheid enthalten den Zusatz, daß der Erstattungsbetrag an (die vom Kläger im Antrag angegebene) ... überwiesen werde. Beide Bescheide weisen in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, daß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) Widerspruch erhoben werden könne, der bei der Beklagten einzureichen sei.

Gegen den 02.02.1996 zugestellten Bescheid vom 16.01.1996 erhob der Kläger am 04.07.1996 Widerspruch bei der Beklagten. Er beantragte, ihm anstelle der Nacherstattung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu gewähren.

Mit Bescheid vom 30.10.1996 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Im übrigen sei der Bescheid vom 16.01.1996 lediglich in Ergänzung des schon längst bestandskräftigen Erstattungsbescheides vom 15.02.1995 ergangen, der nicht mehr zurückgenommen werden könne.

Die dagegen am 12.12.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Urteil vom 03.06.1997 abgewiesen: Der angefochtene Bescheid sei am 02.02.1996 zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ende die Widerspruchsfrist daher mit Ablauf des 04.03.1996. Da die Widerspruchsschrift erst am 04.07.1996 bei der Beklagten eingegangen sei, sei die Widerspruchsfrist versäumt und der Widerspruch unzulässig. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Annahme der Fristwahrung zuließen (§ 67 SGG), seien weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vorgetragen worden, noch seien derartige Gründe erkennbar. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen gewesen.

Gegen dieses dem Kläger am 28.07.1997 zugestellte Urteil richtet sich seine am 12.09.1997 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung: Er wolle die gezahlte Summe zurückzahlen und begehre statt dessen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen EU.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Bayreuth vom 03.06.1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.02.1995 und 16.01.1996 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1996) aufzuheben und die Beklagte unter Entgegennahme der rückerstatteten Beiträge zur Gewährung von Rente wegen EU ab 01.07.1996 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 03.06.1997 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Terminsbenachrichtigung hingewiesen worden war.

Die innerhalb der dreimonatigen Frist formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 S. 2 SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Entgegen der Meinung des SG und der Beklagten ist der Senat an einer Sachprüfung des Bescheids vom 16.01.1996 nicht gehindert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gem. § 84 Abs. 1 SGG immer binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe einzulegen ist, oder ob bei einer Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes die Widerspruchsfrist analog § 84 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate beträgt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 5. Auflage 1993, Randnummer 4 zu § 84). Denn gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG konnte der Kläger innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides vom 16.01.1996 Widerspruch einlegen, weil die ihm mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Rechtsbehelfsbelehrung "unrichtig" ist; sie belehrt nicht ausreichend über "die Verwaltungsstelle" im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG, bei der der Rechtsbehelf anzubringen war.

Hinsichtlich der Verwaltungsstelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist (§ 66 Abs. 1 SGG, § 36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), ist die gegebene Belehrung deshalb fehlerhaft, weil sie nicht vollständig ist. Die Belehrung muß aber vollständig und richtig sein, um die Frist in Lauf zu setzen. Gem. § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch grundsätzlich bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 46 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1965 II, Seite 1170) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl 1972 II, Seite 2) und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl 1975 II, Seite 374) sowie des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl II 1986, Seite 1040) - DTSVA - konnte der Rechtsbehelf aber auch bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat (Türkei) eingelegt werden, die für die Annahme eines Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist. Das bedeutet, daß der Kläger berechtigt war, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.01.1996 auch bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger in der Türkei anzubringen. Über diese Möglichkeit ist er im angefochtenen Bescheid nicht belehrt worden. Dieses Unterlassen hat die Eröffnung der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Folge. "Die Verwaltungsstelle" im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG ist nämlich nicht nur eine bestimmte oder gar nur eine deutsche Stelle, die in die Rechtsbehelfsbelehrung aufzunehmen ist. Unbestritten ist vielmehr, daß - wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, den Rechtssbehelf einzulegen - alle Stellen angegeben werden müssen.

Daß ein türkischer Rentenbewerber mehrere Möglichkeiten hat, einen Rechtsbehelf gegen einen ablehnenden Bescheid einzulegen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 des DTSVA. Dort ist geregelt: "Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Stelle in der anderen Vertragspartei gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend."

Der nach dem türkischen Recht zuständige Rentenversicherungsträger ist danach (auch) zuständige Stelle für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen; er ist "Verwaltungsstelle" im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG. Über ihn muß daher als für die Entgegennahme des Rechtsbehelfs in Frage kommende Verwaltungsstelle belehrt werden, damit die Frist für den Rechtsmittelbehelf zu laufen beginnt.

Die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs bei der nach türkischem Recht zuständigen Stelle gem. Art. 46 Abs. 1 DTSVA ist auch nicht bloße Ausnahme im Verhältnis zur regelmäßig beim zuständigen deutschen Leistungsträger vorzunehmenden Einlegung des Rechtsbehelfs; sie ist vielmehr ein zweiter "Regelweg". Denn bei der kurzen Widerspruchsfrist von einem Monat würde der in sein Heimatland zurückgekehrte ausländische Arbeitnehmer gegenüber einem Inländer hinsichtlich der regelmäßig bestehenden Überlegungsfrist zur Prüfung, ob ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, benachteiligt werden. Neben der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim deutschen Versicherungsträger ist für ihn daher durchaus naheliegend, den Rechtsbehelf auch bei dem nach seinem Heimatrecht zuständigen Versicherungsträger im Sinne einer Verbindungsstelle zum zuständigen deutschen Versicherungsträger einlegen zu können. Die lediglich einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs innerhalb der europäischen Gemeinschaft ist nicht geeignet, Bedenken gegen diese Auffassung aufkommen zu lassen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10.09.1997 - 5 RJ 18/97 - zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen mwN).

Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt zwar wegen der gleichen fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung auch für den Erstattungsbescheid vom 15.02.1995, d.h. dieser Bescheid hätte ebenfalls innerhalb eines Jahres nach seiner Zustellung am 07.03.1995, also bis 06.03.1996, angefochten werden können. Eine solche Anfechtung ist jedoch nicht erfolgt. Diese Jahresfrist wird auch nicht dadurch verlängert, daß der dem Kläger am 02.02.1996 zugestellte Ergänzungsbescheid innerhalb der Jahresfrist erlassen wurde. Vielmehr gelten nach Auffassung des erkennenden Senats für jeden Bescheid gesonderte Fristen. Eine sachliche Prüfung des Bescheids vom 15.02.1995 wäre allenfalls möglich, wenn bei fehlerhafter Berechnung des Erstattungsbetrags eine Rückgängigmachung dieses Erstattungsbescheides nach § 45 SGB X erfolgen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ein für den Versicherten im Sinne dieser Vorschrift "günstigerer Verwaltungsakt" nur in der Erstreckung der Erstattung auf weitere Beiträge bestehen kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1303 Nr. 33 mwN).

Zwar verletzt die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Zustimmung oder - wie im vorliegenden Fall - sogar auf Wunsch des Begünstigten grundsätzlich nicht dessen schutzwürdiges Vertrauen. Jedoch liegt es im öffentlichen Interesse, an der Bindung des Erstattungsbescheides festzuhalten. Dieser kann solange nicht aufgehoben werden, wie sich die Beklagte - wie im Streitfall - zu Recht auf die Bindung des Bescheides beruft (BSG aaO).

Die sachliche Überprüfung des Erstattungsbescheides vom 16.01.1996 kann sich somit nur auf die Höhe des nachzuerstattenden Betrages beziehen. Da der Kläger diesbezüglich keine Einwendungen erhoben hat und auch für den Senat keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung vorliegen, ist dieser Bescheid nicht zu beanstanden.

Da mit der Beitragserstattung (Bescheid vom 15.02.1995) nach § 210 Abs. 5 SGB VI das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wurde, Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten also nicht mehr bestehen, und da der Kläger nach der Erstattung auch keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat, liegen keine auf die Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anrechenbaren Beiträge vor; dies wäre aber nach §§ 43, 44 - jeweils Abs. 1 Nr. 3 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 - SGB VI Voraussetzung der nunmehr vom Kläger begehrten Rentenleistung.

Die Berufung des Klägers, der auf die Rechtsfolgen der Beitragserstattung sowohl im Antragsformblatt als auch im Bescheid vom 15.02.1995 hingewiesen wurde, war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob ein Ergänzungsbescheid die bei seinem Erlaß noch nicht abgelaufene Frist für den Rechtsbehelf gegen den ursprünglichen (Erstattungs)Bescheid verlängert; insoweit mißt er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).

2) Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG wird durch einen vor deren Ablauf erteilten Ergänzungsbescheid nicht (bis zum Ende der für den Ergänzungsbescheid laufenden Anfechtungsfrist) verlängert.
Rechtskraft
Aus
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