L 6 RJ 587/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 398/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 587/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.06.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1999 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.05.1998 sowie entsprechend ihrem Teilanerkenntnis ab 01.06.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/2 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1941 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in seiner Heimat eine Ausbildung zum Verkehrstechniker durchlaufen. Nach der Bescheinigung des Versicherungsträgers in Belgrad vom 04.06.1998 hat er dort insgesamt 25 Jahre 8 Monate und 8 Tage Versicherungszeiten (entsprechend 307 Kalendermonaten) zurückgelegt. Zuletzt war er dabei nach dem im Formblatt JU 207 mitgeteilten Berufsbild als Geschäftsführer eines Ladens für Kfz-Ersatzteile beschäftigt. Seit 14.04.1998 ist er nach den Feststellungen der Invalidenkommision in Belgrad Invalide und bezieht seit diesem Zeitpunkt Invalidenrente vom jugoslawischen Versicherungsträger in Belgrad.

In Deutschland war er in der Zeit vom 22.04.1970 bis 20.12.1979 insgesamt 113 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Monteur im Tranformatorenbau, zuletzt in der Zeit vom 20.11.1978 bis 18.11.1979 bei der H. Guss GmbH. Dabei wurde er nach den gegenüber der Beklagten sowie dem Bayer. Landessozialgericht erteilten Auskünften vom 13.01.1999 und 11.06.2001 als Presseneinsteller beschäftigt und in der Facharbeiterlohngruppe 8 des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie bezahlt. Die Tätigkeit sei eine Facharbeitertätigkeit mit einer dafür erforderlichen Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren gewesen.

Am 21.10.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommision erster Instanz Belgrad vom 14.04.1998 wurden als Gesundheitsstörungen eine Angina-pectoris, eine Herzinsuffizienz bei Hochdruckherz und arteriellem Bluthochdruck, Verschleißerscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, Durchblutungsstörungen im linken Bein und ein depressiv ängstliches Erscheinungsbild festgestellt. Der Kläger sei für die Zeit ab 14.04.1998 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert mehr in der Lage. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hielt den Kläger noch für leichte Arbeiten ohne einseitige Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck (wie durch Akkord und Fließband), nicht auf Leitern und Gerüsten in trockener normal temperierter Umgebung vollschichtig in der Lage. Eine Tätigkeit als Monteur sei dem Kläger zumutbar.

Mit Bescheid vom 20.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Kläger sei angesichts seines Gesundheitszustandes noch zur Verrichtung leichter Arbeiten vollschichtig in der Lage.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1999 zurück. Der Berufsschutz eines Facharbeiters könne dem Kläger nicht zuerkannt werden. Er habe keinen einer deutschen Berufsordnung entsprechenden Ausbildungsabschluss als Facharbeiter. Ein Berufsschutz als Facharbeiter komme daher nur in Frage, wenn er einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hätte und entsprechend entlohnt worden wäre. Dies habe der Kläger jedoch nicht nachweisen können.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat, nachdem der Kläger sich nicht zu einer Anreise nach Deutschland bereit erklärt hatte, ein Gutachten nach Aktenlage von dem Internisten Dr.A.R. vom 18.10.1999 eingeholt. Darin hat der ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck mit Linksherzhypertrophie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, einen Altersdiabetes, Bronchitisneigung und Krampfadern nach Venenentzündung am linken Unterschenkel bestätigt. Der Kläger sei nur noch zu einer körperlich leichten Beschäftigung vorwiegend in sitzender Körperhaltung zeitweise auch gehend und stehend vollschichtig in der Lage.

Das Sozialgericht Landshut hat mit Gerichtsbescheid vom 28.06.2000 die Klage abgewiesen. Beim Kläger seien weder die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit noch einer wegen Erwerbsunfähigkeit gegeben. Angesichts seiner Berufstätigkeit in Deutschland sei der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verweisen und damit sei ihm beispielsweise eine Tätigkeit als einfacher Pförtner zumutbar, die er angesichts seines Leistungsvermögens noch vollschichtig verrichten könne. Er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Der Senat hat den Kläger auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet zu seinen beruflichen Leistungsvermögen aufgrund klinischer Untersuchungen durch ärztliche Sachverständige begutachten lassen.

Dr.K. stellt in seinem Gutachten vom 11.05.2001 von seiten des nervenärztlichen Fachgebietes einen weitgehend normalen Untersuchungsbefund auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet fest. Es bestehe ein Zustand nach einer dauernden reaktiv depressiven Episode, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Kopfschmerzen. Der Kläger sei noch zu leichten, fallweise auch mittelschweren körperlichen Tätigkeiten in der Lage. Lediglich gefahrengeneigte Tätigkeiten wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr oder solche, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verbunden seien, könne der Kläger nicht mehr verrichten.

Dr.F. beschreibt in seinem Gutachten vom 10.05.2001 von seiten des orthopädischen Fachgebietes beim Kläger Verschleißerscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, ferner minimale Verschleißerscheinungen an den Hüftgelenken und eine leichte Schultereckgelenksarthrose links, lockere Senkspreizfüße mit Zehendeformierungen, nicht komplizierte Varikose, beginnende dupuytrensche Erkrankungen, Übergewicht. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen seien dem Kläger Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken nicht mehr zumutbar, ebensowenig Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit anhaltend vorgestrecktem Kopf. Es seien dem Kläger vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen zumutbar.

In seinem internistischen Gutachten vom 28.05.2001 stellt Dr.E. einen arteriellen Bluthochdruck mit hypertensiver Herzerkrankung, Hyperlipidämie, Übergewicht und Hyperuricämie, linksbetonte Stammvarikosis mit beginnender venöser Insuffizienz und einen Zustand nach ausgeheilter Pankreatitis fest und äußert den Verdacht auf koronare Herzkrankheit mit Angina-pectoris-Symptomatik. Ein im Vorgutachten mitgeteilter Altersdiabetes liege mit Sicherheit nicht vor. Der Befund am Pankreas habe keinen Krankheitswert. Dem Kläger seien nur noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zuzumuten. Arbeiten in Nachtschicht, dauerhaften im Freien, bei Nässe, Kälte oder Hitze und mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, dauerhaft im Stehen oder dauernd im Sitzen seien nicht möglich. Zu vermeiden seien gefahrengeneigte Tätigkeiten wie auf Leitern und Gerüsten.

Auf Anfrage des Senates hat der letzte Arbeitgeber des Kläger die H. Guss GmbH mit Schreiben vom 11.06.2001 mitgeteilt, dass der Kläger seinerzeit in Lohngruppe 8 der Manteltarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie - Facharbeiterlohngruppe - entsprechend der Lohngruppeneinteilung gemäß § 15 MTK entlohnt worden sei.

Die Beklagte vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2001 die Ansicht, dass der Kläger damit bestensfalls als angelernter Arbeitnehmer im oberen Bereich anzusehen sei und ein weitergehender Berufsschutz eines Facharbeiters aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht bewiesen sei. Nach der sozialärztlichen Stellungnahme vom 12.09.2001 sei die Umstellungsfähigkeit des Klägers als altersentsprechend zu bewerten und jedenfalls noch ungelernte Tätigkeiten, die sich durch die Qualitätsmerkmale der Einweisung und Einarbeitung auszeichnen, noch im Umstellungsrahmen des Versicherten möglich, wie sie beispielsweise die Tätigkeit des Montierers, Sortierers, Verpachers oder einfachen Pförtners beanspruche.

Am 24.06.2002 hat der Kläger einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung vom 22.05. bis 31.05.2002 im Zentrum für Kardiologische Erkrankungen in Nis vorgelegt. Zu seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.07.2002 zu seinem Gutachten vom 28.05.2001 hat dazu Dr.E. ausgeführt, dass im Mai 2002 eine koronare Herzerkrankung akut geworden sei, die sich bereits bei seiner klinischen Untersuchung im Mai 2001 angebahnt habe. Seit Mai 2002 sei der Kläger daher auf Dauer nicht mehr in der Lage mehr als zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe es bei seiner früheren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2002 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet ab 01.06.2002 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1999 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 21.10.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Erwerbminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgericht im Übrigen für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache ist sie insoweit begründet, als der Kläger für die Zeit ab 01.05.1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RAG 1992 - a.F. - hat. Die Berufung war zurückzuweisen, soweit sein Berufungsbegehren über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, weil der Kläger bis Mai 2002 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. und auch keinen Anspruch wegen Erwerbminderung gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI a.F. ist, wer in Folge von Gesundheitsstörungen außerstande ist, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630,00 DM übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist, wer vollschichtig erwerbstätig sein kann. Gemäß § 43 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen voller Erwerbsminderung sind vor dem 01.06.2002 beim Kläger nicht gegeben. Nach den Aussagen der vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen zum beruflichen Leistungvermögen des Klägers ist aus gesundheitlichen Gründen bis Mai 2002 nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten bei dafür unwesentlichen Einschränkungen gehindert. Diese von den ärztlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung überzeugt den Senat, zumal sie auf eingehende klinische Untersuchungen gestützt ist und seinerzeit keinerlei Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten, die für sich allein oder in ihrem Zusammenwirken das körperliche Leistungsvermögen des Klägers in rentenberechtigendem Grade herabsetzten. Danach war der Kläger zwar nicht mehr in der Lage seine in Deutschland versicherungspflicht ausgeübte Tätigkeit als Monteur für Transformatoren und auch nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einsteller von Werkzeugmaschinen auszüben, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere in geschlossenen Räumen mit der Möglichkeit des Positionswechsels, konnte der Kläger jedoch bis Mai 2002 noch vollschichtig ausüben. Ausgeschlossen waren lediglich körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten unter besonders erschwerenden Bedingungen wie unter Einflüssen von Kälte, Nässe und Zugluft oder Hitze, in Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder gefahrengeneigten Tätigkeiten wie auf Leitern und Gerüsten. Ebensowenig ist der Kläger einer Tätigkeit mit besonderer nervlicher Belastung (unter Zeitdruck, Nachtschicht oder Akkord) gewachsen. Nach Ansicht des Senates stellt dies jedoch keine wesentliche Einschränkung im Sinne einer ungewöhnlichen Summierung von qualitativen Leistungseinschränkungen dar und machte es dem Kläger nicht unmöglich, zu den allgemeinen Bedingungen des Arbeitmarkts eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Insbesondere die vom Sozialgericht als Verweisungsberuf ins Auge gefasste Tätigkeit eines einfachen Pförtners erfüllt diese Bedingungen offensichtlich. Nach der überzeugenden Beurteilung des Dr.E. ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen erst seit Mai 2002 und auf Dauer zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert mehr in der Lage.

Der Kläger ist angsichts dieses Leistungvermögens daher weder erwerbsunfähig noch vor Mai 2002 erwerbsgemindert und hat bis dahin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung ist erst im Mai 2002 eingetreten, weshalb der Kläger ab 01.07.2002 Anspruch auf eine entsprechende Rente hat. Dem hat die Beklagte durch ihr Teilanerkenntnis Rechnung getragen.

Andererseits ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Beurteilung aller Vorgutachter, dass der Kläger bereits seit Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit im April 1998 in seinem körperlichen Leistungsvermögen bereits soweit eingeschränkt war, dass er die üblichen Tätigkeiten in seinem in Deutschland versicherungspflicht ausgeübten Beruf des Montagearbeiters und zuletzt des Maschineneinstellers nicht mehr verrichten kann. Der Kläger ist damit berufsunfähig.

Berufsunfähig gemäß § 43 SGB VI a.F. ist, wessen Erwerbsfähigkeit in Folge von Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Beklagten ist der Kläger in Anbetracht seiner zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig nachhaltig und vollwertig ausgeübten Tätigkeit des Maschineneinstellers als Facharbeiter zu beurteilen. Nach der Auskunft seines letzten Arbeitgebers erfordert die Tätigkeit des Maschineneinstellers das Wissen eines Facharbeiters mit einer über zweijährigen Ausbildung. Dementsprechend wurde der Kläger nach Lohngruppe 8 des Manteltarifvertrages wie ein Facharbeiter entlohnt. Der Kläger genießt daher nach seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit den Berufsschutz eines Facharbeiters mit der Folge, dass er nicht auf ungelernte oder einfach angelernte Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, wie es die Beklagte mit Tätigkeiten des Montieres, Sortierers, Verpackers oder einfachen Pförtners als gesundheitlich und sozial zumutbar ansieht. Für den Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten, die sich angesichts des Berufsschutzes eines Facharbeiters zumindest auf der qualifiziert anglernten Ebene finden müssten, sind nicht benannt und auch nicht ersichtlich, zumal selbst der Ärztliche Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 12.09.2001 davon ausgeht, dass auch bei altersentsprechender Umstellungsfähigkeit eine Tätigkeit mit den Merkmalen eines qualifiziert angelernten Arbeitnehmers den Umstellungsrahmen des Klägers sprengt (vgl. BSG Urteil vom 14.05.1996 - Az.: 4 RA 60/94).

Auf die Berufung des Klägers war daher die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 28.06.2000 sowie des Bescheides vom 20.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1999 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.05.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 01.07.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.

Im Übrigen war die Berufung hinsichtlich der weitergehenden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe, der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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