L 16 RJ 589/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 833/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 589/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1941 geborene Kläger war bis 1990 in seinem Beruf als Landwirtschaftsmeister tätig und bezieht seit 01.01.1997 Produktionsaufgaberente. Von 1990 bis 01.11.1996 war er als Busfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitslos. Auf den Rentenantrag vom 23.01.1997 veranlasste die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts von Dr.E. eine Begutachtung durch den Internisten Dr.G ... Dieser hielt mittelschwere Tätigkeiten auch als Busfahrer und Landwirt für vollschichtig zumutbar. Dementsprechend lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 18.03.1997 ab. Den Widerspruch wies sie am 27.06.1997 zurück. Mit der Klageerhebung am 21.07.1997 machte der Kläger Berufsunfähigkeit geltend. Er verwies auf das Gutachten des TÜV, aus gesundheitlichen Gründen als Busfahrer ungeeignet zu sein. Auf Anfrage teilte die nicht tarifgebundene Firma O. Erlebnisreisen mit, der Kläger sei bis Oktober 1996 als Inhaber des Führerscheins Klasse 2 plus KOM als Facharbeiter beschäftigt gewesen. Er habe Busse gefahren. Der Arbeitgeber in der Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 stufte den Einsatz des Klägers im Berufsverkehr plus Sonderfahrten als angelernte Tätigkeit mit achttägiger Anlernzeit ein. Entlohnt worden sei er nach der Lohngruppe II 2 des Manteltrarifvertrags der Bayerischen Omnibusunternehmen. Nach Beiziehung des Entlassungsberichts der Medizinischen Klinik P. vom 09.01.1996 und Eingang des Befundberichts von Dr.E. vom 30.01.1998 beauftragte das Sozialgericht den Chirurg Dr.M. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung. Der Sachverständige diagnostizierte am 31.07.1998 eine medikamentös eingestellte Zuckerkrankheit, degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne neurologische Ausfälle und eine Herzinsuffizienz, die sich bei stärkerer Belastung auswirkt. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und mit zusätzlichen Pausen für kleinere Mahlzeiten hielt er für vollschichtig zumutbar. Als Busfahrer sei der Kläger ungeeignet, nicht hingegen als LKW-Fahrer, da dort flexiblere Pausen eingelegt werden könnten. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sei begrenzt. Auf den Antrag des Klägers erstellte der Internist Dr.F. am 10.04.2000 ein Gutachten. Er hatte hautärztliche, orthopädische, lungenärztliche und cardiologische Untersuchungen veranlasst und den Entlassungsbericht einer Klinik für Schlafstörungen vom 29.03.1999 beigezogen. Der Sachverständige hielt das Schlafapnoe-Syndrom unter Dauermedikation für akzeptal besserungsfähig. Als Busfahrer scheine der Kläger nicht mehr einsatzfähig, ohne Nachtschicht seien aber gleichwertige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar. Bei Kontakt mit Ölen und Fetten seien Handschuhe zu tragen. Angesichts des Alters halte er die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für nicht mehr gegeben. Das Sozialgericht Landshut wies die Klage am 12.07.2000 ab. Der Kläger sei als Busfahrer weiterhin einsatzfähig. Gegen das am 04.08.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 24.08.2000 Berufung ein. Zu berücksichtigen seien Kreuzschmerzen mit neurologischen Ausfällen, Herzinsuffizienz, Hauterkrankung, Zuckerkrankheit, Schlafapnoe-Syndrom, chronische Nasen-Hals-Stirnhöhlenentzündung und Sauerstoffmangel. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, denen unter anderem der Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt vom 29.05. bis 07.06.2000 beigelegen hat, veranlasste das Gericht drei fachärztliche Begutachtungen nach ambulanter Untersuchung. Nach dem chirurgisch-orthopädischen Gutachten Dr.B. vom 24.09.2001 bestehen infolge fehlstatischer Wirbelsäulenbeschwerden nur geringe Einschränkungen. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ungünstige Körperhaltung und extreme klimatische Einflüsse seien vollschichtig zumutbar. Im neuro-psychiatrische Gutachten Dr.W. vom 26.09.2001 werden als zusätzliche Leistungseinschränkungen Fahruntüchtigkeit und die Unfähigkeit zu Akkord-, Schicht- und Nachtarbeiten sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten an gefährlichen Maschinen genannt. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht vermindert, ein vollschichtiges Leistungsvermögen erhalten. Auch der Internist Dr.E. kam in seinem Gutachten vom 05.11.2001 unter Einbeziehung einer cardiologischen Zusatzuntersuchung zu dem Ergebnis der vollschichtigen Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien zusätzlich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Zusammenfassend halte er unter Berücksichtigung auch der anderen Gutachten den Kläger für vollschichtig leistungsfähig. Dagegen wandte der Kläger ein, Dr.E. habe einen Herzklappenfehler übersehen. Auch sei das im Auftrag der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erstellte dermatologisches Gutachten Dr.B. zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger wegen allergischer Diathese Kontakte mit gummihaltigen Stoffen zu vermeiden. Die MdE betrage 20 v.H. Als Busfahrer sei der Kläger nicht mehr einsatzfähig. Die Beklagte schloss sich nach Einschaltung ihres sozialmedizinischen Dienstes der Beurteilung der gerichtlich bestellten Sachverständigen an und betonte, dass der Kläger bei Meidung von Gummiinhaltsstoffen voll leistungsfähig sei. Er könne als Pförtner, Mitarbeiter in einer Poststelle, ect., arbeiten. Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, die Allergie und die übrigen Diagnosen würden verharmlost. Nicht berücksichtigt seien Nasen-Nebenhöhlenentzündungen, die für die Arbeitslosigkeit und die Berufungseinlegung wesentlich gewesen seien.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 18.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags vom Januar 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akte des Sozialgerichts, der Akten des Arbeitsamts Landshut sowie des Berufungsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 18.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06. 1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig oder vermindert erwerbsfähig.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnis- sen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI maßgebenden Fassung bis 31.12.2000). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er den zuletzt ausgeübten Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.

Die soziale Wertigkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Als "bisheriger Beruf" kommen nur versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigungen oder Tätigkeiten in Betracht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.66 m.w.N.). Somit bestimmt nur der pflichtversichert ausgeübte Beruf als Busfahrer das versicherte Risiko, nicht die nach dem ALG versicherte Tätigkeit als Landwirt.

Um die Wertigkeit eines Berufs zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Zwar ist der Kläger von einem seiner früheren Arbeitgeber als Facharbeiter bezeichnet worden, er kann hingegen nur als Angelernter im unteren Bereich gelten. Zunächst ist festzuhalten, dass die für Berufskraftfahrer/Fachrichtung Personenverkehr geltende Regelausbildungszeit von nur zwei Jahren (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26.10.1973, BGBl.I, 1518) - welche der Kläger ohnehin nicht absolviert hat - für sich genommen nicht ausreicht, um einem Berufsschutz als Facharbeiter zu vermitteln. Zwar kann ein Versicherter gleichwohl als Facharbeiter zu behandeln sein, wenn die von ihm verrichtete Kraftfahrertätigkeit in einer Facharbeiterlohngruppe des einschlägigen Tarifvertrags genannt wird und er entsprechend eingruppiert war (vgl. z.B. BSGE vom 27.02.1997 Az.: 13 Rj 15/96). Für den Bereich des privaten Omnibusgewerbes in Bayern ist dies jedoch nicht zutreffend. Nach dem Lohntarifvertrag Nr.17 vom 07.02.1994 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern sind zwar Berufskraftfahrer mit IHK-Prüfung ebenso wie Omnibusfahrer mit nachgewiesener 10-jähriger Fahrpraxis im Personenverkehr Handwerkern im ersten bis dritten Berufsjahr nach der Ausbildung gleichgestellt. Die nur Handwerkern vorbehaltene Höherstufung innerhalb der Lohngruppe III macht jedoch deutlich, dass Qualitätsunterschiede bestehen. Der Busfahrer mit zweijähriger Ausbildung ist also im Bereich des privaten Omnibusgewerbes in Bayern als gehobener Angelernter zu betrachten.

Der Kläger selbst war als Omnibusfahrer lediglich in die Lohngruppe II eingestuft. Dass er vom Arbeitgeber zutreffend entlohnt worden ist, macht der Blick auf die Ausbildungsinhalte eines Berufskraftfahrers deutlich, wonach der Berufskraftfah- rer nicht nur über technische Kenntnisse eines Busses verfügt, sondern dieser verschiedene Fahrzeugarten einschließlich der selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Züge und Sattelkraftfahrzeuge kennen lernt und diese warten kann (GABI, Grundwerkausbildung und berufskundliche Informationen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, Kennziffer 714a). Der Berufskraftfahrer in dem Fracht- und Personenverkehr besitzt schließlich auch Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den Betrieb von Taxen, Mietwagen und Krankenfahrzeugen, über die der Kläger als Busfahrer im Berufsverkehr und bei Sonderfahrten nicht verfügen musste. Entsprechende Kenntnisse hat sich der Kläger auch nicht als Landwirtschaftsmeister aneignen können. Weder die tarifliche Einstufung noch das tatsächliche Betätigungsfeld - die Arbeitgeber gaben lediglich "Busfahren" an - bieten also Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger als Angelernter im oberen Bereich zu qualifizieren ist. Als Angelernter im unteren Bereich kann der Kläger jedoch auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden.

Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen E. , W. und B. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozial- gerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Ärzten F. und M. , die den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls ambulant untersucht haben. Bei Dr.F. hat es sich sogar um den Arzt seines Vertrauens gehandelt. Auch kann sich der Kläger auf kein abweichendes ärztliches Attest stützen. Seine Einwände gegen die Feststellungen Dr.E. sind als laienhaft zurückzuweisen.

Auf dem internistischen Fachgebiet liegt bei dem Kläger ein sog. metabolisches Syndrom mit einem Hochdruckleiden, einem Diabetes Mellitus und einem Übergewicht vor. Sozialmedizinisch relevant sind vor allem das Hochdruckleiden und der Diabetes mellitus. Weil diese beiden Leiden medikamentös gut einstellbar sind, ergeben sich daraus lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. An Organkomplikationen der Blutzuckererkrankung ist bislang lediglich eine diskrete Polyneuropathie von sehr geringem Beeinträchtigungswert nachweisbar. Im Zusammenhang mit dem metabolischen Syndrom sind beginnende Gefäßveränderungen nachweisbar, die allerdings noch ohne funktionelle Bedeutung sind. Vor allem ist entgegen der Diagnose durch Dr.F. keine koronare Herzerkrankung zu bejahen. Erstmalig wurde die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit im Befundbericht der Klinik B. erwähnt. Diese Diagnose wurde jedoch ohne entsprechende Befunde gestellt und ist nach den Untersuchungsergebnissen des Kardiologen Dr.K. und Dr.E. auszuschließen. Auch für eine klinisch manifeste Herzinsuffizienz fehlen jegliche klinische Parameter. Die auch von Dr.K. bestätigte leichte Wandhypertrophie ist mit einer beginnenden hypertensiven Herzerkrankung vereinbar, deren Vorliegen auch durch eine typische diastolische Ventilationsstörung bestätigt wird.

Im Vordergrund der vom Kläger vorgetragenen Beschwerden steht jedoch die Tagesmüdigkeit und der sog. Sekundenschlaf. Diese Symptome sind Folge eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms, das seit der Untersuchung im Schlaflabor in B. mittels nächtlicher Überdruckbeatmung therapiert wird. Wie es im letzten Bericht des behandelnden Internisten vom 28.03.2001 heißt, haben sich die Schlafapnoe-Störungen unter regelmäßiger und gut verträglicher Anwendung des cPAP-Gerätes normalisiert und die durch diese Erkrankung bestehenden Beschwerden behoben. Die vom Kläger jetzt angegebene weiter bestehende Müdigkeit und Schlafneigung ist daher nicht ganz nachvollziehbar. Nur wenn häufige atmungsbedingte Weckreaktionen durch Apnoephasen nachzuweisen wären, wären die Tagesmüdigkeit und Einschlafneigung erklärbar. Solange dies nicht geschieht, ist von keiner quantitativen Leistungseinschränkung auszugehen. Weil auch eine andere Gelegenheitsursache eine Störung der Schlafrhythmik herbeiführen kann, sollten deshalb Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie als Berufskraftfahrer oder mit Personenbeförderung ausgeschlossen werden.

Quantitative Leistungseinschränkungen sind auch nicht aus nervenärztlich-psychiatrischer Sicht zu begründen. Insbesondere konnte durch umfangreiche Untersuchungen eine gravierende Nervenkompression zuverlässig ausgeschlossen werden. Einem Wirbelaufbrauchsyndrom ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und einer diskreten diabetischen Polyneuropathie von sehr geringem Beeinträchtigungswert kann durch qualitative Anpassungen entsprochen werden. Die bereits genannten Unterbrechungen der Bewusstseinskontinuität (Sekundenschlaf) treten in größeren zeitlichen Abständen (14-tätig) auf und sind auch nach Ansicht Dr.W. lediglich Anlass für eine entsprechend angepasste Arbeitsumgebung bzw. -zeit. Obwohl der Kläger sich über zunehmende Gedächtnisstörungen beklagte, waren bei der Anamneseerhebung keine Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses zu erkennen. Die einschlägigen Tests ergaben entsprechend des Alters eher ein günstiges Ergebnis. Eine Einschränkung der kognitiven Leistungen war nicht zu erkennen. Insbesondere ist auch nicht von einer Verkürzung der Umstellungsfähigkeit des Klägers auszu- gehen, wie dies Dr.M. und der gemäß § 109 SGG gehörte Dr.F. vermutet hatten. Aus den Testergebnissen und dem Gesamteindruck während des Untersuchungsgesprächs bei Dr.W. war kein Hinweis auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens im Bereich der höheren kognitiven Leistungen abzuleiten.

Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet sind, gemessen an der Altersnorm, nur geringe Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu verzeichnen. Auffällig sind lediglich ein Übergewicht und fehlstatische Beschwerden der Wirbelsäule.

Prof.Dr.B. hat im Auftrag der Berufsgenossenschaft eine allergische Kontaktdermatitis im Sinne einer Berufskrankheit festgestellt. Als Allergene wurden vielfältige Gummiinhaltstoffe benannt. Als Folge dieser Allergie hatte der Kläger ab 1988 einen Hautausschlag und offene Finger bekommen. Nachdem sämtliche Gerichtsgutachter keine auffälligen Hautveränderungen im Bereich der Hände beschrieben haben und der Kläger selbst gegenüber Dr.B. angegeben hat, dass die Hauterkrankung unter einer Dauertherapie mit hautpflegenden Substanzen und intermittierendem Gebrauch von kortikoidhaltigen Externa in leichten Schüben ohne weitgehende Beeinträchtigung des täglichen Lebens verläuft, ist davon auszugehen, dass die Kontaktallergie durch konsequente Meidung der Allergene weitgehend symptomlos bleibt.

Eine weitere medizinische Sachaufklärung erscheint nicht notwendig. Obwohl der Kläger einwendet, die seit Jahren bestehende Nasennebenhöhlen-Entzündungen seien von keinem Sachverständigen berücksichtigt worden, so ist bei der Diagnose einer rezidivierenden Sinusitis allenfalls von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, dagegen nicht von einer dauerhaften wesentlichen Leistungseinschränkung auszugehen. Der behandelnde Hausarzt Dr.E. hat lediglich in seinem Befundbericht von Januar 1998 vom zweimaligen Auftreten (im Mai 1996 und im Dezember 1997) einer Nasennebenhöhlen-Entzündung berichtet. Keine Erwähnung fand diese Diagnose in seinem Befundbericht von Dezember 2000 und auch nicht in den Krankenhausentlassungsberichten bzw. in den zahlreichen Gutachten. Sozialmedizinisch ist diese Erkrankung nicht besonders relevant.

Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete ist der Kläger weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu erbringen. Die Tätigkeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen erbracht werden. Zu vermeiden sind häufige Zwangshaltungen, das Heben und Tragen von schweren Lasten und dauerhafte Über-Kopfarbeiten. Nicht mehr möglich sind Tätigkeiten im Akkord und im Schichtdienst sowie Nachtarbeiten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und unter extremen klimatischen Einflüssen. Aus Gründen der Sicherheit ist eine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr möglich.

Im Positiven kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde in sauberen und temperierten Räumen vollschichtig verrichten. Wichtig ist, dass zusätzliche unüb- liche Pausen nicht erforderlich sind. Da auch das Gehvermögen nicht nennenswert eingeschränkt und die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sowie der Sinnesorgane im vollen Um- fang erhalten ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben ist. Nur in diesem Fall hätte das Gericht Anlass zu prüfen, ob dem Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSG Band 80, 24, 33 f.). Bei den vorhandenen Leistungseinschränkungen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt. Leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Transportieren, Kontrollieren, Sortieren, Zusammensetzen von Teilen usw. sind mit dem Rest- leistungsvermögen des Klägers vereinbar. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht.

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er eine zumutbare Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F. bzw. des Begriffs der Erwerbsminderung im Sinn des § 43 SGB VI nicht erfüllt. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (acht Stunden täglich) einsatzfähig ist, ist er nicht gehindert, sein Rest- leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Insbesondere ist auch die Umstellungsfähigkeit auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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