L 6 RJ 594/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 700/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 594/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 22. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kosten in Höhe von 1.102,00 DM zu erstatten.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der im Vorverfahren von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Am 19.03.1997 beantragte der Kläger durch seine damalige und auch jetzige Bevollmächtigte bei der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Im Rentenantrag gab die Bevollmächtigte mit der Bitte, Befundberichte einzuholen, in Beantwortung einer entsprechenden Frage an, der Kläger sei seit vielen Jahren bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W. und bei dem Arzt für Orthopädie Dr. O. in Behandlung; im August 1996 sei er im Stiftungskrankenhaus N. stationär behandelt worden.

Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.05.1997 ab, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.

Mit Schreiben vom 20.06.1997 legte die Bevollmächtigten des Klägers hiergegen Widerspruch ein, erbat Akteneinsicht in ihrer Kanzlei und stellte eine Widerspruchsbegründung in Aussicht.

Die Beklagte gewährte mit Begleitschreiben vom 08.07.1997 Akteneinsicht und regte an, die derzeitigen behandelnden Ärzte des Klägers mitzuteilen sowie den jüngsten Bescheid über dessen Schwerbehinderteneigenschaft zu übersenden.

Mit Schreiben vom 24.07.1997 übermittelte die Bevollmächtigte den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 20.03.1996 und bat für die Widerspruchsbegründung um Fristverlängerung (nochmals telefonisch am 16.09.1997), um neue Beweismittel zu beschaffen.

Unter dem 24.10.1997 beantragte die Bevollmächtigte sodann, den Bescheid vom 27.50.1997 zurückzunehmen und dem Kläger ab 01.04.1997 (d.h. ab dem Beginn des dem Antrag folgenden Monats) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Zur Begründung legte sie einen Arztbrief des Arztes für Orthopädie Dr. K. vom 22.04.1997 vor, der über eine Befunderhebung am 11.04.1997 berichtet, und einen Arztbrief des Arztes für Neurologie Dr. P. vom 13.10.1997 betreffend eine Untersuchung am 10.10.1997.

Hierauf veranlaßte die Beklagte eine nervenärztliche Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. , der zum Ergebnis kam, der Kläger sei aufgrund der nervenärztlichen und orthopädischen Gesundheitsstörungen nur noch unter halbschichtig leistungsfähig.

Mit Bescheid vom 24.02.1998 hob nun die Beklagte den Bescheid vom 27.05.1997 auf und zahlte dem Kläger ab 01.04.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; mit Schreiben vom 02.04.1998 erklärte sie sich bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen; es möge eine entsprechende Kostennote vorgelegt werden.

Mit Rechnung vom 06.04.1998 machte die Bevollmächtigte folgende Kosten geltend: Gebühr gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit § 116 Abs. 1 und 3 BRAGO 1.300,00 DM Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO 40,00 DM Schreibauslagen (40 Fotokopien zu je 1,00 DM) gemäß § 27 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 1.380,00 DM Umsatzsteuer (16 v.H.) gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO 220,80 DM Gesamtbetrag 1.600,80 DM

Hierauf setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 22.04.1998 auf 788,80 fest. Dabei legte sie wegen der Bedeutung der Angelegenheit den über der Mittelgebühr (467,00 DM) liegenden Betrag von 600,00 DM zugrunde; eine Erhöhung nach § 116 Abs. 3 BRAGO finde nicht statt, da die Voraussetzungen der §§ 23, 24 BRAGO nicht vorlägen. Somit ergebe sich folgende Abrechnung:

Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO 600,00 DM Postgebührenpauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM Schreibauslagen nach § 27 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 680,00 DM Mehrwertsteuer (16 v.H.) 108,80 DM Erstattungsbetrag 788,80 DM

Am 07.05.1998 erhob die Bevollmächtigte gegen diesen Bescheid Widerspruch, wobei sie sich zur Begründung auf ein - von ihr der Beklagten in Abdruck vorgelegtes - Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 08.08.1997 - S 16 J 745/95 bezog.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen der §§ 23, 24, 116 Abs. 3 BRAGO lägen nicht vor.

Mit der am 10.09.1998 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage wurde dann begehrt, die Kostenerstattung unter Zugrundelegung der Höchstgebühr und einer Erhöhung nach § 116 Abs. 3 BRAGO vorzunehmen.

Mit Urteil vom 28.10.1999 wies das SG die Klage ab. Die Erhöhung der Mittelgebühr auf 600,00 DM, wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, sei ermessensfehlerfrei; die Höchstgebühr sei nicht gerechtfertigt, weil nämlich sonst kein Spielraum für die Bewertung von Rentenstreitigkeiten bliebe, die bei einem hohen Schwierigkeitsgrad ein Höchstmaß an Arbeitsaufwand erforderten. Eine Mitwirkung der Bevollmächtigten in einem Umfang, der die Erhöhung der Gebühr nach den §§ 24, 116 Abs. 3 BRAGO rechtfertigen könne, liege nicht vor.

Am 29.11.1999 ging die vom SG zugelassene Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 16.11.1999 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug die Bevollmächtigte vor, für den Widerspruch gebe es keine Begründungspflicht, da die Beklagte ihre Entscheidung in vollem Umfang überprüfen müsse. Erfolgreich sei aber ein Widerspruch allenfalls, wenn er mit entsprechenden Beweismitteln begründet würde.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Augsburg vom 28.10.1999 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kostenerstattung für des Widerspruchsverfahren, das zur Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente geführt hat, auf der Grundlage der Höchstgebühr und der Erhöhung nach § 116 Abs. 3 BRAGO zu berechnen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist durch Zulassung im angefochtenen Urteil statthaft. Sie ist auch teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG kann der Kläger nämlich Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren unter Zugrundelegung der Höchstgebühr verlangen; unbegründet ist die Berufung jedoch hinsichtlich des Begehrens nach einer Erhöhung gemäß § 116 Abs. 3 BRAGO.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde die zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist. Diesbezüglich hat die Beklagte mit Schreiben (Bescheid) vom 2.4.1998 sinngemäß entschieden, dass im Rahmen des § 63 SGB X die notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens dem Grunde nach in vollem Umfang erstattet werden und dass die Zuziehung der Bevollmächtigten notwendig gewesen ist (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Dann hat die Beklagte nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X als weitere Entscheidung auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen.

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Rahmengebühr, die in erster Instanz von 100,00 bis 1300,00 DM reicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beträgt im Vorverfahren die Rahmengebühr in analoger Anwendung dieser Bestimmung zwei Drittel der Rahmengebühr erster Instanz, somit 70,00 bis 870,00 DM (vgl. KassKomm-Krasney § 63 SGB X Rdnr. 28). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im einzelnen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist - Satz 2 - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Bei der Beurteilung der Billigkeit ist vom Normalfall auszugehen, in dem die maßgeblichen Kriterien - Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers - durchschnittlich sind, und für den die Mittelgebühr - vorliegend 470,00 DM - anzusetzen ist (vgl. KassKomm-Krasney a.a.O.; Gerold/Schmidt-Madert § 12 BRAGO Rdnr. 7). Die Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass alle Umstände für eine Erhöhung sprechen; auch ein besonders ins Gewicht fallender einzelner Gesichtspunkt kann die Höchstgebühr rechtfertigen (Gerold/Schmidt-Madert § 12 BRAGO Rdnr. 10).

Vorliegend entspricht die von der Bevollmächtigten des Klägers getroffene Bestimmung, dass die Höchstgebühr zu erstatten ist, der Billigkeit. Dies ergibt sich aus der überragenden Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen wirtschaftliche Existenz bis zum Eintreten des Leistungsfalles im wesentlichen auf abhängiger Beschäftigung beruht hat und seit dem Eintritt des Leistungsfalles auf den Früchten der dafür geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruht. Eine bedeutungsvollere Rechtsstreitigkeit ist in den Fällen, für die die Rahmengebühr gilt, kaum denkbar; der Normalfall ist allein durch diesen Gesichtspunkt weit überschritten (vgl. hierzu insbesondere Gerold/ Schmidt-Madert § 116 BRAGO Rdnr. 8).

Allerdings liegen keine Gründe vor, die eine Erhöhung nach § 116 Abs. 3 BRAGO rechtfertigen könnten. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren des Absatzes 1 keine besonderen Gebühren nach den §§ 23, 24 BRAGO (Satz 1); die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich statt dessen um 50 vom Hundert (Satz 2). Hier käme allenfalls der einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugrundeliegende Tatbestand in Betracht. Nach dieser Vorschrift fällt eine volle Gebühr dann an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt, sofern der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die letztere Voraussetzung - die Mitwirkung der Bevollmächtigten bei der Erledigung - ist im vorliegenden Fall nicht in dem von § 24 BRAGO geforderten Maß erfüllt.

Grundsätzlich (vgl. zum folgenden insbesondere auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.2.1994 - L 13 Vs 1836/93 = E-LSG Vb-010) deckt nämlich die entsprechend § 116 Abs. 1 BRAGO anfallende Gebühr (zwei Drittel der erstinstanzlichen Gebühr) den üblichen Aufwand eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ab. Eine Erhöhung nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO kommt deswegen nur dann in Betracht, wenn die Erledigung einer Rechtssache im Widerspruchsverfahren durch ein darüber hinausgehendes Tätigwerden des Anwalts erreicht wird. Hierbei ist davon auszugehen, dass vom Bevollmächtigten eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit, die zur Erledigung in dem für den jeweiligen Antragsteller günstigen Sinne nicht nur unwesentlich beigetragen hat, zu fordern ist (vgl. u.a. BSG-Urteil vom 22.02.1993 - 14b/4 REg 12/91 = SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 4 - Seite 14 - mit weiteren Nachweisen). Deshalb sind zunächst die üblicherwiese im Widerspruchsverfahren zu erwartenden Tätigkeiten des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten festzulegen. Ausgehend von dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz werden die vom Gesetz geforderten Mitwirkungshandlungen im Verwaltungsverfahren in § 21 Abs. 2 SGB X dahingehend definiert, dass dem Antragsteller eine Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts in der Form obliegt, dass er ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben soll. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die §§ 60 ff. SGB I, von denen im vorliegenden Fall § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 einschlägig sind, wonach u.a. alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben, die Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der zuständigen Leistungsträger Beweisurkunden vorzulegen sind. Diese Mitwirkungshandlungen wird man auch für das Widerspruchsverfahren fordern müssen, so dass der Senat keine Bedenken trägt, sich dem LSG Baden-Württemberg (a.a.O., unter zustimmendem Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Die Justiz 91, 38 f.) anzuschließen, wonach zu der durch die Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren das schriftsätzliche Begründen des Rechtsbehelfs einschließlich dem Beibringen der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Vorlage von Belegen und Beweisstücken gehört. Auch die Durchführung der Akteneinsicht fällt in diesen Tätigkeitsbereich. Hier hat die Bevollmächtigte des Klägers lediglich die Akten eingesehen, den letzten Bescheid nach dem SchwbG und zwei Arztbriefe vorgelegt. Darin hat sich ihre Mitwirkung im Widerspruchsverfahren erschöpft. Dies geht nicht über eine Mitwirkung hinaus, die üblicherweise im Widerspruchsverfahren vom Bevollmächtigten erbracht zu werden pflegt und - soll der Rechtsbehelf überhaupt sinnvoll sein - auch ganz selbstverständlich erbracht werden muß. Das Argument der Klägerseite, eine Begründung und die Vorlage von Beweismitteln sei im Widerspruchsverfahren nicht geboten, da der Rentenversicherungsträger die Angelegenheit ohnehin in vollem Umfang prüfen müsse, übersieht, dass ein ohne nähere Begründung und ohne ärztliche Unterlagen eingelegter Widerspruch bei Verfahren um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit letztlich sinnlos ist, da der Rentenversicherungsträger sich in einem solchen Fall mit einer Überprüfung der Schlüssigkeit der getroffenen Entscheidung nach Aktenlage begnügen darf mit der regelmäßigen Folge, dass es bei der Entscheidung verbleibt. Die Bevollmächtigte hat im vorliegenden Fall also nicht mehr getan, als einem verständigen Rechtsvertreter in jedem vergleichbaren Fall obliegt. Nicht unerheblich ist weiter, dass eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit, die zur Erledigung in dem für den jeweiligen Antragsteller günstigen Sinne nicht nur unwesentlich beigetragen hat, im vorliegenden Fall kaum erkennbar ist, nachdem die wesentlichen Aktivitäten ja nicht von der Bevollmächtigten, sondern von der Beklagten ausgegangen sind; diese hat nämlich mit Schreiben vom 8.7.1997 angeregt, die derzeitigen behandelnden Ärzte des Klägers mitzuteilen sowie den jüngsten Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers zu übersenden. Die Bevollmächtigte hat also im wesentlichen nicht agiert, sondern nur reagiert. Wollte man im übrigen der Argumentation der Bevollmächtigten folgen und die Mindestmitwirkung, wie sie vorliegend erbracht worden ist, zum Anlaß einer Erhöhung nach § 116 Abs. 3 BRAGO nehmen, so würde die Erhöhung zum Regelfall werden; dies kann nicht Sinn der Vorschrift sein. Es sollte nicht übersehen werden, dass vorliegend die Mittelgebühr, wenn man allein vom Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten ausginge, einen nicht unerheblichen Betrag darstellen würde. Der Einwand der Beklagten, die Höchstgebühr in Fällen wie dem vorliegenden lasse keinen Spielraum mehr, um anderen Fallgestaltungen gerecht zu werden, in denen ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand erforderlich ist, übersieht andererseits, dass nicht jeder Fall durch feine Abstufungen der Gebühr erfaßt werden kann. Wenn einmal ausnahmsweise in einem für den Kläger wirtschaftlich überragenden Fall auch ein Höchstaufwand an Arbeit für den Bevollmächtigten anfällt, dann muß dies hingenommen werden, zumal gerade bei Streitigkeiten um Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Regel für den Bevollmächtigten ein nur minimaler Arbeitsaufwand anfällt, der dann hinsichtlich des Ausnahmefalles ausgleichend wirkt.

Es ergibt sich somit folgende angemessene Gebühr, die die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat:

Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO (Höchstgebühr; entsprechend
zwei Dritteln der erstinstanzlichen Gebühr) 870,00 DM
Postgebührenpauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM
Schreibauslagen nach § 27 BRAGO 40,00 DM
Zwischensumme 950,00 DM
Mehrwertsteuer (16 v.H.) 152,00 DM
Erstattungsbetrag 1102,00 DM

Damit war auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Augsburg vom 28.10.1999 aufzuheben, der Bescheid der Beklagten vom 22.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.1998 war abzuändern und die Beklagte war zu einer Kostenerstattung in Höhe von 1102,00 DM zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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