L 6 RJ 596/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1799/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 596/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 23/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1996 hinaus.

Die am 1947 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie in der Zeit vom 01.09.1979 bis 09.06. 1992 insgesamt zwölf Jahre, neun Monate und acht Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit dem 10.06.1992 bezieht sie Rente vom mazedonischen Versicherungsträger in Skopje.

In der Zeit vom 09.02.1970 bis 08.03.1975 war sie insgesamt 58 Monate versicherungspflichtig in Deutschland als Küchenhilfe und Hilfsarbeiterin tätig. Am 16.03.1992 stellte die Klägerin erstmals Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.1993 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.1993 ablehnte, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliegen würden. Im anschließenden Verfahren beim Sozialgericht Landshut erklärte sich die Beklagte vergleichsweise bereit, aufgrund eines am 16.03.1992 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit befristete Rente bis 31.12.1994 zu zahlen.

Aufgrund des Weitergewährungsantrages vom 17.10.1994 verlängerte sie die mit Bescheid vom 05.01.1994 gewährte Rente mit Bescheid vom 21.04.1995 bis 31.12.1996.

Den Weitergewährungsantrag vom 31.01.1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.1997 ab. Nach dem Ergebnis einer in der Zeit vom 07.07. bis 09.07.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg durchgeführten stationären Untersuchung seien als Gesundheitsstörungen wiederholte Zwölffingerdarmgeschwüre mit narbigen Veränderungen im Zwölffingerdarm, Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinung und Funktionsminderung sowie geringgradige Abnutzungserscheinungen der Kniegelenke, nebenbefundlich eine Stressinkontinenz und Hypotonie festzustellen. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf jedoch für die Zeit ab 01.01.1997 wieder in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit lägen daher nicht mehr vor.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Sie sei weiterhin aus gesundheitlichen Gründen zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Zum Beweis ihres Vorbringens hat sie ärztliche Unterlagen zu ihrer Krankengeschichte vorgelegt. Das Sozialgericht hat den Allgemeinmediziner Dr.Z. mit einem Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin beauftragt, das dieser nach einer persönlichen Untersuchung am 23.08.2000 erstattet hat. Darin hat er als Gesundheitsstörungen ein chronisches Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, ein Wirbelsäulensyndrom mit Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, eine Kniegelenksarthrose beidseits sowie eine Harninkontinenz Grad I festgestellt. Mit Rücksicht darauf sei die Klägerin noch zu körperlich leichten Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Bücken oder andere Zwangshaltungen, nicht in Schicht oder Akkord oder unter gefährdenden Arbeitsbedingungen wie auf Leitern und an laufenden Maschinen vollschichtig in der Lage.

Mit Urteil vom 25.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Die auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Klägerin sei in Anbetracht ihrer Fähigkeit, vollschichtig erwerbstätig zu sein, weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Der Senat hat ärztliche Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet eingeholt. Dr.K. stellt in seinem Gutachten vom 29.06.2001 von Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes ein Kopfschmerzsyndrom sowie ein Wirbelsäulensyndrom ohne Nachweis radikulärer Reiz- oder Ausfallserscheinungen und eine abklingende Belastungsreaktion fest. Dadurch sei das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sei noch in der Lage, einfache körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten, ohne Akkord und Schicht und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und nicht in Nässe, Kälte oder Hitze.

Dr.F. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 10.07.2001 als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie am rechten Schultergelenk festgestellt. Mit Rücksicht darauf seien das Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen oder im dauernden Sitzen oder dauernden Stehen nicht mehr zumutbar. Im Übrigen sei die Klägerin noch zu leichten körperlichen Arbeiten ohne ungeschützte Einwirkung von Kälte, Nässe oder Zugluft vollschichtig in der Lage.

Dr.E. hat in seinem internistischen Gutachten vom 13.07.2001 als weitere Gesundheitsstörungen eine langjährige, rezidivierende Ulkuserkrankung mit Narbenbulbus, eine Refluxoesophagitis Grad I, eine Stressinkontinenz Grad I sowie geringe Unterschenkelvarikosis und Übergewicht festgestellt. Die Klägerin sei zu leichten körperlichen Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Akkord oder Nachtschicht, ohne häufiges Bücken oder andere Zwangshaltungen und nicht in dauerndem Stehen sowie ohne ungeschützte Einflüsse von Nässe, Kälte oder Hitze vollschichtig in der Lage.

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.08.2000 sowie den Bescheid vom 05.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 31.12.1996 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie für die Zeit ab 01.01.1997 keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) oder - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtssteit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden. Danach hat die Klägerin angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts auszuüben und angesichts der Qualifikation ihrer in Deutschland verrichteten Tätigkeit als ungelernte Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Diese Sach- und Rechtslage besteht auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats weiter. Die im Berufungsverfahren zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet bestätigen für den Senat überzeugend die Beurteilung des Vorgutachters im sozialgerichtlichen Verfahren. Danach ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Die ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind nicht so schwerwiegend, dass darin eine besondere Summierung oder auch nur eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung gesehen werden könnte. Die Klägerin hat daher ab 01.01.1997 keinen Rentenanspruch mehr.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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