L 20 RJ 599/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 682/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 599/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.1999 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23.07.1997 und 23.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1998 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage eines bereits am 04.10.1995 eingetretenen Leistungsfalls ab 01.11.1995 die gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. II. Die Beklagte trägt die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob und ab wann dem Kläger Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zusteht.

Der am 1944 geborene Kläger hat vom 04.08.1958 bis 28.02.1962 den Beruf des Mechanikers erlernt und war anschließend berufsentsprechend, zuletzt bei der Firma S. in L. , versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 04.10.1995 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Auf seinen Antrag vom 14.11.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein medizinisches Reha-Verfahren, das vom 26.03. bis 30.04.1996 in der Klinik B. durchgeführt wurde. Im Abschlussbericht vom 09.05.1996 wurde der Kläger aus orthopädischer Sicht zwar als vollschichtig leistungsfähig für seine letzte Tätigkeit beurteilt, gleichwohl aber wegen einer weiter behandlungsbedürftigen Hypertonie als arbeitsunfähig entlassen; gleichzeitig prognostizierten die Klinikärzte, dass der Kläger ab Juni 1996 (nach Stabilisierung der Blutdruckeinstellung) wieder über ein ganztägiges Leistungsvermögen verfügen dürfte.

Am 28.04.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw BU.

Die Beklagte ließ den Kläger am 20., 23. und 24.06.1997 in ihrer Sozialmedizinischen Untersuchungsstelle Nürnberg auf mehreren Fachgebieten untersuchen. Nach Beiziehung von Zusatzgutachten des Chirurgen Dr.G. , des Neurologen Dr.N. und des Internisten Dr.S. mit Langzeitblutdruckmessung, Röntgen-Thorax, EKG sowie umfangreicher Labordiagnostik stellte der Internist und Nephrologe Prof.Dr.B. in seinem Gutachten vom 07.07.1997 zusammenfassend folgende Gesundheitsstörungen fest: Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 links mit jetzt nachweisbaren Zeichen von Wurzelirritationen im Bereich der Wirbelkörper L5 und S1 links; Neigung zu cervico-cranialem Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule; metabolisches Syndrom mit Übergewichtigkeit, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie und arteriellem Bluthochdruck. Die Zuckerkrankheit des Klägers werde medikamentös behandelt, eine entsprechende Diät aber nicht eingehalten; die Blutzuckerwerte seien jedoch erträglich. Der Bluthochdruck werde ebenfalls medikamentös behandelt und sei mit Ausnahme einiger Spitzenwerte befriedigend eingestellt. Unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde sei der Kläger auch nach dem im Oktober 1995 erlittenen Bandscheibenvorfall noch in der lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23.07.1997 die Gewährung von Rentenleistungen wegen EU und BU ab. Auf den am 07.08.1997 erhobenen Widerspruch bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Teilabhilfebescheid vom 23.04.1998 für die Zeit ab 01.05.1997 Rente wegen BU; wegen der weitergehenden Ansprüche hat sie den Widerspruch mit Bescheid vom 23.06.1998 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 15.07.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die mit Urteil vom 19.10.1999 abgewiesen wurde: EU iS des § 44 Abs 2 SGB VI liege beim Kläger nicht vor, da alle im Verwaltungs- und Klageverfahren gehörten Sachverständigen von dessen vollschichtiger Einsatzfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen seien. Ob der Kläger zusätzlich unter einem Fibromyalgiesyndrom leide, sei für die Frage seiner Erwerbsfähigkeit nicht ausschlaggebend; insoweit komme es vielmehr auf die Einschränkung seines Leistungsvermögens durch die Gesamtheit der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen an. Der gerichtliche Sachverständige Dr.S. habe aber in seinem Gutachten vom 16.04.1999 und erneut in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.1999 die vollschichtige Einsetzbarkeit des Klägers bestätigt.

Gegen das am 03.11.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 30.11.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung: Über den Teilabhilfebescheid vom 23.04.1998 hinaus seien die Anspruchsvoraussetzungen der BU-Rente nicht erst seit April 1997, sondern bereits ab Beginn seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit am 04.10.1995 erfüllt. Da die vom 26.03. bis 30.04.1996 durchgeführte Heilmaßnahme die BU nicht beseitigt habe, gelte der vorangegangene Reha-Antrag nach § 116 Abs 2 SGB VI als Rentenantrag. Dem Entlassungsbericht der Klinik B. in S. könne nicht gefolgt werden, soweit der Kläger darin von orthopädischer Seite als vollschichtig leistungsfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilt worden sei. Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 1999 habe sich sein Gesundheitszustand durch Bandscheibenvorfälle im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule (HWS) verschlimmert. Rein vorsorglich werde deshalb ein Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 19.10.1999 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23.07.1997 und 23.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Grundlage eines bereits am 04.10.1995 eingetretenen Leistungsfalls die gesetzlichen Leistungen wegen BU zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 19.10.1999 zurückzuweisen.

Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Nürnberg nur die Gewährung von "EU-Rente ab Antragstellung" beantragt. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei deshalb ausschließlich Rente wegen EU gewesen. Im Übrigen hätten für die Annahme von BU zum 04.10.1995 keine medizinischen Gründe vorgelegen, so dass die Möglichkeit der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag gemäß § 116 Abs 2 SGB VI entfalle. Ungeachtet dessen wäre die BU-Rente des Klägers ab dem 01.01.1999 wegen des Zusammentreffens mit Arbeitslosengeld zum Ruhen gekommen (§ 95 SGB VI aF bzw § 313a SGB VI in der vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 geltenden Fassung).

In dem vom Senat eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.M. vom 20.02.2000 stellte dieser eine nur mäßige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) des Klägers ohne schwerwiegende neurologische Ausfälle sowie beginnende Verschleißerscheinungen der HWS ohne erheblichen Funktionsverlust und ohne neurologische Ausfälle fest. Bei der Untersuchung habe sich an der HWS nur ein unauffälliger Befund bei freier Beweglichkeit und ohne neurologische Ausfälle ergeben. Gleiches gelte auch für die krankhaften Veränderungen im LWS-Bereich, die lediglich zu einer Abschwächung des Achillessehnenreflexes geführt hätten. Weder an den großen noch an den kleinen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten habe bei der Untersuchung ein pathologischer Befund erhoben werden können; vielmehr seien sämtliche Bewegungsmuster normwertig ausgefallen.

Ein Fibromyalgiesyndrom liege beim Kläger nicht vor, da bei der Untersuchung vom 19.02.2001 nicht einmal einer der erforderlichen elf von 18 möglichen tender points druckschmerzhaft gewesen sei. Er könne deshalb weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus, ohne monotones Sitzen oder ständiges Stehen und nicht in gebückter Körperhaltung verrichten. Ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte seien dem Kläger ebenso zumutbar wie die Benutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmittel. Dagegen könne er die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Mechaniker seit dem Bandscheibenvorfall im Oktober 1995 nicht mehr verrichten.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2001 hat Dr.M. ausgeführt, er halte es mit der notwendigen gutachterlichen Sicherheit für wahrscheinlich, dass beim Kläger bereits im Jahre 1995 Berufsunfähigkeit als Industriemechaniker eingetreten sei. Der Bandscheibenvorfall habe starke, therapieresistente Beschwerden ausgelöst, die letztlich 1996 zur Operation geführt hätten. Es sei daher bereits ab Oktober 1995 von einem erheblich leistungsbeschränkenden Beschwerdebild auszugehen, weshalb er die im Entlassungsbericht vom 09.05.1996 getroffene Aussage, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht für seine letzte Tätigkeit vollschichtig leistungsfähig, nicht nachvollziehen könne.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des AVF Nürnberg und des SG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Nürnberg vom 19.10.1999 die Gewährung einer EU-Rente beantragt. Da der höherwertige Versicherungsfall der EU regelmäßig den der BU umfasst und der Kläger mit der Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg nur noch die Zuerkennung von BU-Rente ab 04.10.1995 beantragt, stellt dies keine Klageänderung iS des § 99 Abs 1 SGG dar.

Das Rechtsmittel erweist sich im Sinne des in der Berufungsinstanz eingeschränkten Klagebegehrens als begründet; denn der Versicherungsfall der BU ist beim Kläger zur Überzeugung des Senats bereits am 04.10.1995 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) eingetreten.

Nach § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs 2 SGB VI ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherien Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Zur Frage der BU hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters unterteilt. Grundsätzlich dürfen Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 45).

Der "bisherige Beruf" des Klägers ist nach Auffassung des Senats der eines gelernten Mechanikers (Facharbeiters). Der Kläger war auch zuletzt berufsentsprechend beschäftigt und wurde tariflich als Facharbeiter entlohnt. Die Tätigkeit eines Mechanikers kann der Kläger nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. , denen sich der Senat anschließt, bereits ab dem 04.10.1995 nicht mehr verrichten. Aufgrund des seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 04.10.1995 beim Kläger vorliegenden erheblich leistungsbeschränkenden Beschwerdebildes, das nach den umfangreichen, von Dr.M. in die Gesamtbeurteilung einbezogenen ärztlichen Unterlagen durchaus glaubhaft ist, halten die Ausführungen im Schlussbericht der Kurklinik S. vom 09.05.1996, wonach der Kläger aus orthopädischer Sicht die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Mechanikertätigkeit weiterhin verrichten konnte, einer kritischen Bewertung nicht stand, weil dafür keine schlüssige Begründung gegeben, insbesondere nicht dargelegt wurde, wie das durch die Bandscheibenvorfälle eingeschränkte Leistungsvermögen des Klägers mit dem objektiven Belastungsprofil der betrieblichen Tätigkeit eines Mechanikers in Einklang zu bringen war. Auch wenn die Bandscheibenoperation erst im Oktober 1996 durchgeführt wurde und das Reha-Verfahren zuvor stattfand, war der Kläger aufgrund der starken und therapieresistenten Beschwerden gleichwohl bereits seit 04.10.1995 nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker bei der Firma S. fortzusetzen oder eine vergleichbar qualifizierte Tätigkeit aus dem Berufskreis eines gelernten Mechanikers im Bereich der Industrie oder des Handwerks wettbewerbsfähig zu verrichten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Feststellung auch die vom letzten Arbeitgeber des Klägers für den Zeitraum vom 03.02. bis 13.02.1997 bestätigte Tätigkeit nicht entgegen; denn es handelte sich hierbei um einen sog missglückten Arbeitsversuch. Der Kläger musste die nach 16-monatiger Unterbrechung (Arbeitsunfähigkeit) wieder aufgenommene Tätigkeit bereits nach zehn Tagen erneut abbrechen und hat anschließend den ihm noch zustehenden Jahresurlaub aus dem Jahre 1996 angetreten (38 VA).

Dass der Kläger im streitigen Zeitraum (November 1995 bis April 1997) noch in der Lage war, eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten, wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist dies für den Senat ersichtlich.

Die allgemeine Wartezeit für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) ist erfüllt; darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Erfüllt sind auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen am 04.10.1995 eingetretenen Leistungsfall der BU. Der aktenkundige Versicherungsverlauf vom 23.04.1998 weist für den Zeitraum vom 01.10.1990 bis 30.09.1995 durchgehend Pflichtbeiträge für jeweils zwölf Monate pro Jahr aus, so dass die erforderliche Beitragsdichte von 36 Monaten im Fünfjahreszeitraum vor dem Eintritt der BU ohne weiteres gegeben ist.

Der Reha-Antrag des Klägers vom 14.11.1995 war gemäß § 116 Abs 2 SGB VI als Antrag auf Rente wegen BU zu werten, weil der Kläger bereits vorher berufsunfähig geworden war und die vom 26.03. bis 30.04.1996 in der Klinik B. erbrachten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich waren; denn sie haben die BU des Klägers weder beseitigt noch (für die Zukunft) abgewendet. Dem Kläger stehen daher Leistungen wegen BU (Rente bzw Übergangsgeld) von dem Kalendermonat an zu, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, mithin ab 01.11.1995, da der Leistungsfall am 04.10.1995 eingetreten ist und der Leistungsantrag (= Reha-Antrag) vor dem 31.01.1996 gestellt wurde (§ 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

Die Beklagte war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils des SG Nürnberg vom 19.10.1999 sowie der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zu verurteilen, dem Kläger ab 01.11.1995 die gesetzlichen Leistungen wegen BU zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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