L 16 B 49/03 KR NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (3) KR 206/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 49/03 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrags streitig gewesen. Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger entsprechende Leistungen sowie die Gewährung einer Rente abgelehnt hatte, hat die Klägerin ihre Klage auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens beschränkt. Mit Urteil vom 12.06.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen, ohne die Berufung hiergegen zuzulassen.

Die gegen die Nichtzulassung der Berufung gerichtete Beschwerde ist zulässig. Da die geschätzten Kosten des Widerspruchsverfahrens 500 Euro nicht übersteigen, bedarf die Berufung nach § 144 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu klären sei, inwieweit eine Anhörung (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) bei entsprechenden Aufforderungen seitens der Krankenkasse erforderlich ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., Rdn. 28 zu § 144). Dies ist hier nicht der Fall, weil auch das SG nicht das Erfordernis einer Anhörung verneint, sondern lediglich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine ausreichende Anhörung angenommen hat. Auch die Klägerin hat aber nichts vorgetragen, warum über ihren Einzelfall hinaus dieser Auffassung des SG Bedeutung zukommen könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des SG auch nicht von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) über die Zulässigkeit der Berufung bei Streitigkeiten über die Kosten des isolierten Vorverfahrens (SozR 3-1500 § 144 Nr. 13) ab. Nach letzterer Entscheidung unterliegen Streitigkeiten über die Kosten des Vorverfahrens nicht dem Berufungsausschluss des § 144 Abs. 4 SGG, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Davon ist aber ersichtlich auch das SG ausgegangen, wie seine Rechtsmittelbelehrung zeigt. Hätte das SG nämlich einen Fall des § 144 Abs. 4 SGG angenommen, so hätte die Belehrung dahin lauten müssen, dass ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist. Dass die Berufung der Zulassung bedarf, folgt hingegen aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wie bereits dargelegt. Dass die Vorverfahrenskosten eine Geldleistung i.S. letzterer Vorschrift sind, hat auch das BSG in der genannten Entscheidung angenommen (a.a.O. S. 33, dort war aber der Grenzbetrag von 500,- Euro bzw. 1.000,- DM wegen einer Vielzahl von Widerspruchsverfahren überschritten).

Schließlich liegt auch der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Ein solcher ist i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nur bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift anzunehmen, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, nicht aber das Widerspruchsverfahren (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdn. 32 zu § 144). Die Rechtsauffassung zum Erfordernis der Anhörung des SG berühren aber nicht das gerichtliche Verfahren.

Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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