L 3 U 5/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 5037/00 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 5/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Erhebung von Beiträgen, die die Beklagte von ihm als Eigentümer eines Grundstücks von 3,71 ha, das als land- und forstwirtschaftliches Grundstück ausgewiesen ist, verlangt.

Nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch am 11.10.1999 wegen Beitragsrückständen in Höhe von 2.586,50 DM und der Angabe des Klägers im Vollstreckungsprotokoll, er habe den Hof verschenkt, für ihn bestehe keine Beitragspflicht, stellte die Beklagte bei der zuständigen Gemeindeverwaltung, dem Grundbuchamt dem Amtsgericht Kaufbeuren und der Bayerischen Vermessungsverwaltung Ermittlungen an. Die Gemeindeverwaltung S. teilte am 12.11.1999 mit, von einer Schenkung oder einem Eigentümerwechsel sei ihr nichts bekannt. Das Grundbuchamt bestätigte am 21.12.1999, der Kläger sei dort weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Bayerische Vermessungsverwaltung übersandte einen Ausdruck aus ihrem Bestandsverzeichnis vom 16.12.1999. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Eigentümer von acht Flurstücken ist, welche als Gebäudefläche, Grünlandacker, Wiese, Gartenland und Wald bezeichnet sind und eine Größe von insgesamt 3,71 ha haben. Entsprechend diesen Auskünften erhob die Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 15.03.2000 für das Umlagejahr 1999 einen Beitrag, bestehend aus einem Grundbeitrag von 60,00 DM und aus einem Flächenbeitrag von 351,79 DM zuzüglich Rückstände für die Jahre 1994 bis 1998 einschließlich Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten in Höhe von 2.725,70 DM, also insgesamt 3.137,49 DM. Seine dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück, nachdem ihn das Gericht auf das fehlende Widerspruchsverfahrens hingewiesen hatte. Mit seinem anschließend erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2000 machte der Kläger geltend, er habe das Grundstück seit 1992 der Landschaftspflege überlassen; es sei daher nur eine Grundgebühr fällig. Am 17.05.2000 nahm die Beklagte durch ihren Sachbearbeiter R. eine Ortsbesichtigung in Gegenwart des Nachbarn des Klägers vor. Danach ergab sich, dass der Kläger an diesem Tag bereits eine Fuhre Gras eingeholt hatte und in seinem Stall drei Milchkühe und zwei fast ausgewachsene Rinder standen, welche nach Aussage des Nachbarn Stölzle dem Kläger gehörten. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück. Sie nahm auf die Auskünfte der vorgenannten Behörden und auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 17.05.2000 Bezug. Danach sei der Kläger Eigentümer der aufgeführten landwirtschaftlichen Flächen, welche zur Futtergewinnung für die Rinderhaltung genutzt würden.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und sich gegen die Beitragsbelastung gewandt. Mit weiteren Bescheiden vom 14.03.2001 und 13.03.2002 erhob die Beklagte Beiträge für die Umlagejahre 2000 und 2001 (für 2000: Grundbetrag 70,00 DM + Flächenwert 338,77 DM + Säumniszuschläge 63,00 DM, insgesamt 471,77 DM = 241,21 Euro sowie für 2001 Grundbetrag 36,00 Euro + Bodenbetrag 155,62 Euro zuzüglich Rückstand von 269,85 Euro = insgesamt 461,47 Euro). Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er halte seit 1992 keine Rinder mehr; als Zeugen hierfür benenne er seinen Neffen N. B ... Dieser Zeuge hat bei seiner Einvernahme durch das Sozialgericht am 20.03.2002 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 20.03.2002 erklärt, er besitze derzeit noch zwei Kälber und eine Milchkuh; das zur Fütterung benötigte Gras werde ihm von seinem Neffen überlassen; der Forst liege brach; die landwirtschaftliche Fläche sei nur eine Wiese, um die sich gelegentlich Mitarbeiter der Gemeinde S. im Rahmen der Landschaftspflege kümmerten. Er selbst sei viel zu alt, um die Landwirtschaft zu betreiben. Die Tierhaltung betreibe er als Hobby. Auf Anfrage des Gerichts hat die Gemeinde S. am 29.04.2002 mitgeteilt, es treffe nicht zu, dass Gemeindearbeiter seit 1999 die Wiese oder Teile davon abmähen würden; von wem oder wie diese Flächen genutzt oder bearbeitet würden, sei ihr nicht bekannt. Die Beklagte hat am 09.07.2002 darauf hingewiesen, ihr sei durch die Gemeinde S. am 17.05.2002 bekannt geworden, dass die Flächen des Klägers ab Mai 2002 von seinem Neffen N. B. bewirtschaftet würden. Ab dem 01.05.2002 führe sie den Kläger nur noch mit einer Fläche von 0,23 ha Wald. Würde man davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich 1999 bis 2001 nur Viehhaltung ohne Flächenbewirtschaftung betrieben habe, so würde sich bei einer Vergleichsberechnung für das Jahr 2001 lediglich ein Beitrag in Höhe von 83,62 Euro ergeben. Da ihr aber erst ab Mai 2002 die Nutzungsüberlassung an den Neffen angezeigt worden sei, komme für die davor liegende Zeit keine andere Berechnung in Betracht. Nach Anhörung hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 15.03.2000 sowie gegen die gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 14.03.2001 und 13.03.2002 abgewiesen. Es hat ausgeführt, bei der vom Kläger unstreitig gehaltenen forstwirtschaftlichen Fläche handle es sich weder um einen Kleinstbetrieb noch um einen nicht mehr betriebenen Forst. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches in seiner Entscheidung vom 12.06.1989 (Az.: 2 B U 175/88) davon ausgegangen sei, eine Fläche von 0,16 ha, die noch mit dünnem Wald bestockt sei, könne nicht als forstwirtschaftliches Kleinstunternehmen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen werden. Zudem habe der Kläger den Nachweis, dass er die landwirtschaftlichen Flächen nicht bewirtschafte, nicht führen können. Die Beklagte habe daher zu Recht Beiträge von ihm erhoben. Hinsichtlich der Beitragshöhe habe kein Streit bestanden; insoweit sei auch keine Fehlerhaftigkeit zu erkennen. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtmäßig.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, niemand könne ihm zumuten, in seinem Alter, von nunmehr 87 Jahren, die Grundstücke weiter zu bewirtschaften. Eine Verpachtung sei daran gescheitert, dass hierfür keine Nachfrage bestanden habe. Er sei daher zur Stilllegung gezwungen gewesen. Die Beklagte habe keine Beweise vorgelegt, dass er die Grundstücke nutze. Infolgedessen könne sie auch keine Beiträge von ihm erheben. Im Übrigen müsse es ihm überlassen bleiben, jemandem seinen leeren Stall zu überlasse, damit dieser darin Rinder abstelle. Zudem habe er inzwischen 3.139,00 DM bezahlt. Die Beklagte hat am 23.01.2003 mitgeteilt, Streitgegenstand seien die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001. Der Gesamtbetrag in Höhe von 3.137,49 DM sei durch den Kläger am 29.05.2000 beglichen worden; zurzeit bestehe noch ein Beitragsrückstand für 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 502,47 Euro einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Von Beitreibungsmaßnahmen werde sie bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens absehen. Am 24.02.2003 hat die Beklagte bekannt gegeben, der Kläger habe am 24.02.2003 unaufgefordert einen Betrag von 250,00 Euro eingezahlt. Demnach bestehe lediglich noch ein Beitragsrückstand für 2001 in Höhe von 255,97 Euro einschließlich Säumniszuschlägen. Der Beitragsbescheid vom 14.03.2003 für das Jahr 2002, in dem die Beklagte lediglich eine forstwirtschaftliche Fläche von 0,23 ha zugrunde legte und einen Grundbeitrag in Höhe von 36 Euro zuzüglich 2,73 Euro für Bodenbewirtschaftung zuzüglich des noch bestehenden Beitragsrückstands von 255,97 Euro einforderte, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Hierauf hat der Senat die Beteiligten hingewiesen. Den vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2003 vorgeschlagenen Vergleich hat der Kläger nicht angenommen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.11.2002 sowie den Bescheid vom 15.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2000 und die weiteren Bescheide vom 14.03.2001, 13.03.2002 und 14.03.2003 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge erhoben werden, die den jeweiligen Grundbeitrag übersteigen und Überzahlungen zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.11.2002 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2003 abzuweisen,

da ein Nachweis für die Nutzungsüberlassung an den Neffen des Klägers erst ab Mai 2002 geführt wurde und im Übrigen die Beitragsberechnung für die davor liegenden Zeiträume der Gesetzeslage und den Satzungsbestimmungen entspreche.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Beitragsakte (Az.: 09 35 0179) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Zutreffend und detailliert hat das Sozialgericht bereits die Sach- und Rechtslage dargestellt; der Senat nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die dortigen Ausführungen Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

Da der Kläger zur Begründung seiner Berufung keine neuen Gesichtspunkte vorträgt, welche vom Sozialgericht noch nicht berücksichtigt worden wären, bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Es ist lediglich anzumerken, dass der Kläger offensichtlich die Beweislage verkennt. Wenn er ausführt, es lägen keine Beweise für eine Nutzung der Grundstücke durch ihn vor, so übersieht er, dass die Beweislage umgekehrt ist. Solange er als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen ist, welche nachweislich land- und forstwirtschaftlicher Natur sind, ist er als Unternehmer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen anzusehen. Einen Unternehmerwechsel hat er nicht nur gemäß § 192 SGB VII unverzüglich anzuzeigen, sondern auch zu belegen. Ein solcher Nachweis konnte vom Kläger für die hier streitgegenständlichen Zeiträume bis zum 01.05.2002 nicht geführt werden. Die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 1999 bis 2001 einschließlich der Rückstände sind daher nicht zu beanstanden; sie entsprechen den in §§ 182, 183 SGB VII genannten Voraussetzungen. Damit erweisen sich der angefochtene Bescheid vom 15.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2000 sowie die Bescheide vom 14.03.2001 und 13.03.2002 als rechtmäßig. Eine Rücknahme bzw. Abänderung kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Sozialgerichts vom 29.11.2002 ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Der vom Senat im Klageverfahren zu behandelnde Bescheid vom 14.03.2003 ist ebensowenig zu beanstanden. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Im Übrigen wurde darin die Übergabe an den Neffen berücksichtigt und nur noch ein Grundbeitrag erhoben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), da keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu entscheiden waren sondern die Beitragsgestaltung im Einzelfall des Klägers.
Rechtskraft
Aus
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