L 5 RJ 605/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 926/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 605/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juli 1997 sowie des Bescheides vom 26. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1996 verurteilt, dem Kläger ab 1. Februar 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1949 geborene Kläger hat von 1963 bis 1966 eine Schreinerlehre absolviert. Anschließend hat er zumeist als Schreiner bzw. in Schreinereien oder Möbelfabriken gearbeitet. Am 30.11.1979 erlitt er einen Arbeitsunfall an einer Hobelmaschine, bei der drei Finger verletzt wurden. Auf Grund dieser Verletzung bezieht er eine Unfallrente von 20 v.H. Anschließend war er längere Zeit krank und arbeitete danach in einer Fensterfabrik und einer Schreinerei. Die Zeit war von wiederholten Arbeitslosigkeitszeiten unterbrochen.

Am 11.07.1983 erlitt der Kläger in einem Polstereibetrieb an seinem ersten Arbeitstag, nachdem er dort nur fünf Stunden gearbeitet hatte, einen schweren Unfall mit Verletzung der Wirbelsäule. Auch dafür erhält er von der zuständigen Lederberufsgenossenschaft eine 20%ige Unfallrente. Im Anschluss an diesen Unfall folgten längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit sowie ein erster Rentenantrag vom 08.03.1985. Eine Umschulung zum Güteprüfer war vorgesehen, fand jedoch nicht statt. Als Schreiner hat der Kläger nach diesem Unfall nicht mehr gearbeitet, jedoch von 1986 bis 1989 mit Unterbrechungen an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilgenommen und war dabei als Gemeindearbeiter eingesetzt, überwiegend im Straßendienst. Von 1989 bis 1995 hat der Kläger in einer Verpackungswarenfabrik gearbeitet.

Der Rentenantrag vom 08.03.1985 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.05.1985 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage nach Einholung eines Gutachtens zurückgenommen. Der Gutachter (Dr ... vom 26.05.1986) war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht mehr als Schreiner arbeiten könne, wohl aber noch vollschichtig als Prüfer von Drehteilen, gehobener Pförtner, Verkäufer in Möbelgeschäften sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Am 11.01.1996 hat der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 26.02.1996 abgelehnt, weil der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeit und ohne häufiges Tragen oder Bewegen von Lasten zu verrichten. Diese Beurteilung stützte sich im Wesentlichen auf einen Entlassungsbericht des Chefarztes Dr ... von der Medizinischen Klinik Passau vom 30.01.1996 sowie weitere ärztliche Unterlagen. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1996 zurückgewiesen. Zwar könne der Kläger seine letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte Facharbeitertätigkeit nicht mehr verrichten, doch sei er auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen, staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehörten, oder die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten oder wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet würden. In Betracht komme z.B. die Tätigkeit eines Registrators im Versicherungsgewerbe.

Das Sozialgericht Landshut (SG) hat eine größere Anzahl von Befundberichten sowie eine Arbeitgeberauskunft betreffend die Zeit von 1989 bis 1995 eingeholt und durch den Internisten "Arbeits- und Sozialmedizin" Dr ... ein Gutachten (vom 16.07. 1997) erstatten lassen. Dr ... stellt folgende Diagnosen:

2. WS-abhängige Beschwerden nach knöchern verheiltem Bruch des zweiten Lendenwirbels und nach Steißbeinbruch, Abstützreaktionen zwischen erstem und zweitem LWK, keine neurologischen Irritationen oder Ausfälle, 3. herabgesetzte Kraft in der linken Hand mit unvollkommener Beugefähigkeit der Finger drei, vier und fünf nach Unfall, 4. medikamentös nicht optimal eingestellter Bluthochdruck bisher ohne Rückwirkung auf die Arbeitsmuskulatur des 5. Herzens, extremes Übergewicht, Fettleber und Stoffwechselstörung, 6. rentenneurotisches Fehlverhalten.

Der Sachverständige vertrat die Auffassung, der Kläger könne damit noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde, im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Nicht mehr zumutbar sei das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, dauernde Arbeiten in gebückter Körperhaltung, dauernde Überkopfarbeiten bzw. Arbeiten mit überwiegend einseitiger Zwangshaltung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Packer könnte der Kläger noch vollschichtig verrichten, wenn nicht ständig Lasten zwischen 10 bis 20 kg zu bewegen wären, also als Verpacker von Kleinteilen. Die früher ausgeübte Tätigkeit eines Schreiners sei bereits seit dem Unfall im Jahre 1983 nicht mehr zumutbar. In vergleichbaren Berufen, z.B. als Qualitätskontrolleur in der holzverarbeitenden Industrie sei der Kläger durchaus noch vollschichtig einsatzfähig. Er sei auch in der Lage, sich auf einfache Arbeiten umzustellen, doch fehle es an der nötigen Motivation.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 16.07.1997 abgwiesen: Der Kläger habe den Beruf eines Schreiners erlernt und versicherungspflichtig ausgeübt. Diese Tätigkeit habe er wegen eines Arbeitsunfalles aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Für die Frage der Verweisbarkeit sei vom Beruf des Facharbeiters, Schreiners, auszugehen. Als solcher sei der Kläger auf die ihm gesundheitlich mögliche Tätigkeit eines Registrators zu verweisen, die nach einer Auskunft des Landesarbeitsamtes Südbayern im oberen Anlernbereich einzustufen sei.

Der Kläger hat gegen das ihm am 27.10.1997 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 17.11., eingegangen am 19.11.1997, Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe weiterhin laufend extrem starke Kopfschmerzen nach HWS-Trauma, die auf den ganzen Körper ausstrahlten. Zudem habe er immer Schmerzen im Wirbelsäulenbereich (1. und 2. LWK). Im Urteil sei die Diagnose Lungenembolie nicht berücksichtigt. Er könne sich nicht mehr auf eine einfache Arbeit umstellen, weil er nicht mehr als 20 kg tragen oder heben könne.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens von Dr ... vom 24.08.1998 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr ... vom 08.02.1999. Dr ... stellt beim Kläger seit Januar 1996 folgende Gesundheitsstörungen fest:

- Halswirbelsäulensyndrom mit chronischen Kopfschmerzen und schmerzhafter Bewegungseinschränkung, - Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach knöchern verheiltem Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers, - Funktionsstörung der linken Hand nach Verletzung der Finger III bis V, - erhöhter Blutdruck mit herabgesetzter Auswurfleistung der linken Herzkammer, - nutritiv-toxischer Leberschaden, - Übergewicht.

Damit könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten durchführen; wenn es gelinge, den Blutdruck besser einzustellen, auch wieder mittelschwere. Länger dauernde einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg seien zu vermeiden. Wegen der Funktionsstörung der linken Hand könnten auch feinmanuelle Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden. Die psychische Belastbarkeit durch Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel- und Nachtschicht sei herabgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könnten die Tätigkeiten aber noch vollschichtig ausgeübt werden. Als Schreiner könne der Kläger nicht mehr arbeiten; der Beruf eines Verpackers könne ohne Gefährdung der Restgesundheit ausgeübt werden, wenn die zu bewegenden Gegenstände nicht schwerer als 20 kg seien. Die Verweisungstätigkeiten Registrator oder Hausmeister könnten unter denselben Einschränkungen ebenfalls ausgeführt werden.

Dr ... stellt in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten eine neurotische Fehlhaltung fest, die mit einem massiven Rentenwunsch korreliere. Der Kläger leide unter den Folgen einer Erlebnis- und Gestaltungsstörung ohne Krankheitswert. Aus neuro-psychiatrischer Sicht könnte er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, die keine besonderen Anforderungen an das Stützgerüst stellten, auch keine besonderen Anforderungen an die Kognition, zumindest nicht im Hinblick auf eine Extrembelastung. Die psychologisch festgestellte geringe Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sei Ergebnis eines Trainingsmangels, der durch eine durchschnittliche berufliche Belastung kompensierbar wäre. Anfangs seien Arbeiten unter Zeitdruck zu vermeiden. Allerdings bestünden Einschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation. Besondere Anforderungen an Merk- und Konzentrationsfähigkeit dürften nicht gestellt werden. Verantwortungsbewusstsein und Gewissenhaftigkeit seien prinzipiell verfügbar, in den letzten Jahren aber nicht genutzt worden. Selbständiges Denken und Handeln sei unter ausreichender Motivation prinzipiell möglich. Das Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögen sei auf Grund der bestehenden primären mangelnden Differenziertheit kaum zu nützen, wäre aber langfristig kompensierbar. Ausreichende Umstellungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit seien vorhanden, praktische Anstelligkeit und Findigkeit nutzbar. Die Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel sei mit einem gewissen Zeitverzug nur übergangsweise eingeschränkt. Ausdauerleistungen wären möglich, die zumutbaren Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen wäre auch die Tätigkeit eines Schreiners zumutbar, doch würden bevorzugt Hilfstätigkeiten und Zubringetätigkeiten zu fordern sein. Den Beruf eines Verpackers könne der Kläger ohne Gefährdung für seine Restgesundheit ausüben. Auch sei es möglich, Verweisungstätigkeiten wie Registrator oder Hausmeister unter den vorgenannten Einschränkungen zu bewältigen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 26.10.1999 hat der Kläger ein Attest des Allgemeinarztes Dr ... vom 19.10.1999 vorgelegt, wonach bei ihm starke Kopfschmerzen vorlägen. Der Blutdruck sei trotz intensiver anti- hypertensiver Behandlung erhöht. Zusammen mit den Stoffwechselerkrankungen und der dauernden angespannten Situation bestehe Schlaganfallgefahr und Herzschädigung. Der Senat hat daraufhin die Beweiserhebung fortgesetzt durch Einholung von Arztberichten des Internisten Dr ..., der Akut-Klinik Waldmünchen und des Orthopäden Dr ... Daraus ergibt sich u.a., dass der Kläger an einem schweren n-CPAP-pflichtigen Schlafapnoesyndrom leidet, dass er aber mit der Maske nicht zu recht kommt. Der Senat hat daraufhin ergänzende Stellungnahmen von Dr ... und Dr ... eingeholt, die jedoch im Wesentlichen an ihrer bisherigen Auffassung festhalten und zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger die Tätigkeit in einer Registratur oder Poststelle vollschichtig ausüben könne.

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozial- gerichts Landshut vom 16.07.1997 sowie des Bescheides der Beklagten vom 26.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1996 zu verurteilen, ihm auf Grund des Antrages vom 11.01.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.1997 zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut (S 4 Ar 926/96, S 2 Ar 343/85 und S 8 U 1/86), des Versorgungsamts Landshut, der Holzberufsgenossenschaft, der Lederberufsgenossenschaft und des Kreiskrankenhauses Viechtach zum Verfahren beigezogen. Außerdem wurden je ein Gutachten des Landesarbeitsamtes (LAA) Südbayern vom 04.11.1996 sowie des LAA Nordbayern vom 26.02.1997, in denen es um die Verweisbarkeit eines Schreiners geht und insbesondere auch die Tätigkeit eines Registrators beschrieben wird, zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet insofern, als der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.

Nach § 43 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Satz 1, 2 und 4).

Der Kläger hat den Beruf eines Schreiners erlernt und bis zu seinem Arbeitsunfall im Jahre 1983 auch im Wesentlichen ausgeübt. Dazu ist er sowohl nach den Ermittlungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten, als auch nach dem Ergebnis der vom SG und LSG eingeholten Gutachten nicht mehr in der Lage. Auch die Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der Kläger die Facharbeitertätigkeit eines Schreiners nicht mehr verrichten kann.

Tatsächlich ist der Kläger nach dem Unfall auch nicht mehr im Schreinerberuf tätig gewesen. Vielmehr hat er an ABM-Maßnahmen teilgenommen und über einige Jahre hinweg in einer Verpackungsfabrik gearbeitet. Seinen Berufsschutz als Schreiner hat er durch diese Tätigkeiten nicht verloren, da die Loslösung vom Schreinerberuf gesundheitlich bedingt war. Eine Loslösung vom Beruf liegt dann nicht vor, wenn solche Gründe dafür maßgeblich waren, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 2, § 43 SGB VI Rz. 34). Es stellt sich damit die Frage, ob der Kläger trotz seiner ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, in einem zumutbaren Verweisungsberuf die Hälfte eines vergleichbaren (gesunden) Versicherten zu verdienen.

Ein dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechender und ihm sozial zuzumutender Verweisungsberuf ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte und das Erstgericht haben den Kläger auf den Beruf eines Registrators verwiesen. Nach der bereits vom SG zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Südbayern vom 04.11.1996 umfasst die Tätigkeit eines Registrators leichte, zeitweise mittelschwere (Heben und Bewegen von Behältern mit Akten/Unterlagen) Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, auch im Gehen und Stehen, zeitweise in Zwangshaltung (Entnehmen/Einlegen von Akten in Regale, dabei auch Überkopfarbeiten und kniende Arbeitshaltung möglich). Erforderlich ist Ordnungssinn, systematische und zuverlässige Arbeitsweise und Konzentrationsfähigkeit. Diese Eigenschaften stehen dem Kläger zumindest derzeit nach dem Ergebnis der Begutachtungen in erster und zweiter Instanz nicht zur Verfügung. Das betrifft zunächst bereits die körperlichen Anforderungen. Der Kläger kann nach dem Ergebnis der Begutachtung nur mehr leichte Arbeiten ohne länger dauernde einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Kopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg verrichten. Bei der Tätigkeit eines Registrators fallen jedoch zumindest zeitweise auch mittelschwere Arbeiten an, die das Heben und Bewegen von Behältnissen mit Akten/Unterlagen erfordern. Auch ist mit zeitweisen Zwangshaltungen und insbesondere mit Überkopfarbeiten zu rechnen. Vor allem aber fehlen dem Kläger die erforderlichen geistigen Qualifikationen wie Ordnungssinn, systematische und zuverlässige Arbeitsweise und Konzentrationsfähigkeit. So führt Dr ... in seinem insoweit durchaus überzeugenden Gutachten aus, besondere Anforderungen an die Kognition könnten nicht gestellt werden. Arbeiten unter Zeitdruck seien zumindest zum gegebenen Zeitpunkt zu vermeiden. Besondere Anforderungen an Merk- und Konzentrationsfähigkeit, die bei einem Registrator nach den vom LAA genannten Kriterien Voraussetzung sind, dürften nicht gestellt werden. Auch die unter die Kategorie Ordnungssinn, systematische und zuverlässige Arbeitsweise fallenden Kriterien des Verantwortungsbewusstseins und der Gewissenhaftigkeit hält der Sachverständige nur für prinzipiell verfügbar, weist aber darauf hin, dass diese in den letzten Jahren nicht genutzt worden seien und damit offenbar nicht zur Verfügung stünden. Zwar führt Dr ... aus, der Kläger könne noch als Registrator arbeiten, setzt aber hinzu unter den oben genannten Einschränkungen. Das lässt nur den Schluss zu, dass zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt, der für die Entscheidung des Gerichtes maßgeblich ist, der Kläger die Anforderungen an einen Registrator, wie sie vom LAA Südbayern aufgezählt werden, gerade nicht erfüllt.

Entscheidend kommt hinzu, dass die Tätigkeit eines Registrators dem Kläger auch sozial nicht zumutbar wäre. Als Facharbeiter mit einer dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Schreiner) ist der Kläger zwar auf Anlerntätigkeiten grundsätzlich verweisbar. Diese müssen aber entweder zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine betriebliche Ausbildung von mindestens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet sein (Niesel a.a.O., § 46 Rz. 105 m.w.N.). Nach dem Gutachten des LAA Südbayern vom 04.11.1996 erfüllt der Registrator diese Voraussetzungen nicht. Danach ist nämlich eine Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von ca. zwei Wochen bis drei Monaten üblich. Nach der Tätigkeitsbeschreibung des LAA Nordbayern (a.a.O.) hat ein Registrator anfallendes Schriftgut entsprechend der Aktenorganisation zu sortieren, sichten, auszuzeichnen und in gekennzeichneten Akten oder Mappen abzulegen bzw. diesen zu entnehmen. Die jeweiligen Akten/Mappen müssen dann in Regale/Schränke eingeordnet werden. Diese Beschreibung entspricht in etwa der eines Mitarbeiters in der Poststelle von Behörden oder Firmen. Derartige Tätigkeiten sind wie das LAA Nordbayern in seinem ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten vom 26.02.1997 ausführt, nach Vergütungsgruppe X (Hilfsleistungen bei der Postabfertigung) bzw. IX b (Postabfertiger) eingestuft. Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe BAT IX sind jedoch Facharbeitern nicht zumutbar, weil sie keine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Etwas anderes wäre es, wenn es sich um Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII handeln würde. Hierfür wäre jedoch für einen Versicherten, der wie der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügte, wiederum nach der vorgenannten Stellungnahme das LAA Nordbayern, eine dreimonatige Einarbeitung keinesfalls ausreichend.

Zusammenfassend kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Tätigkeit als Registrator (oder als Mitarbeiter einer Poststelle) weder gesundheitlich ausführen kann, noch eine solche Tätigkeit ihm sozial zumutbar ist.

Unbeschadet dessen, dass Verweisungsberufe grundsätzlich von der Beklagen zu benennen wären (z.B. BSG v. 23.10.1996 4 RA 1/96, SozR 3-2600 § 43 SGB VI Nr.14) sei darauf hingewiesen, dass auch eine Verweisung des Klägers auf den Beruf des Hausmeisters der sozial durchaus zumutbar wäre, schon allein wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung nicht in Betracht kommt. Ein Hausmeister muss in der Lage sein, leichte bis mittelschwere, gelegentlich auch schwere Arbeiten überwiegend im Gehen und Stehen, verbunden mit Zwangshaltung (u.a. Überkopfarbeiten und Bücken) zu verrichten. Dazu ist der Kläger nach übereinstimmender Auffassung aller Sachverständigen nicht in der Lage (vgl. LAA Nordbayern vom 26.02.1997 Bl. 12).

Ausgeschlossen ist ferner eine Tätigkeit als Kundenberater oder Fachverkäufer in einem Bau- oder Hobbymarkt. Abgesehen davon, dass diese Tätigkeit häufig auch schweres Heben erfordert, setzt sie auf alle Fälle Kontaktfähigkeit, Flexibilität und eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kommt es zu Zeitdruck. Je nach konkretem Arbeitsplatz überwiegen Gehen und Stehen, aber auch Bücken ist häufig erforderlich, gelegentlich Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern (LAA Nordbayern a.a.O. Bl. 9).

Auf den Beruf eines einfachen Pförtners braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, da dieser einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar wäre (BSG vom 17.12.1997 13 RJ 59/97).Bezüglich des sogenannten qualifizierten Pförtners ist von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137).

Nach allem sieht der Senat den Tatbestand der Berufsunfähigkeit im Fall des Klägers für erfüllt an, und zwar bereits ab Antragstellung, da sich an den medizinischen Gegebenheiten seitdem nichts Wesentliches geändert hat. Da auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nrn. 2 und 3 SGB VI erfüllt sind, steht dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.

Erwerbsunfähigkeit liegt hingegen nicht vor. Nach § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze bzw. 630,00 DM (seit 01.04.1999) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

Nach dem Ergebnis der gerichtsärztlichen Begutachtung steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers zwar durch eine Reihe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, aber auch durch einen zu hohen Blutdruck, sowie aus psychiatrisch-neurologischen Gründen qualitativ stark eingeschränkt ist. Gleichwohl ist er in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel- und Nachtschicht vollschichtig zu verrichten. Insbesondere käme die Tätigkeit eines Verpackers von leichteren Gegenständen, wie sie vom Kläger auch zeitweilig (bis 1993) ausgeübt wurde, durchaus noch in Betracht. Damit liegt Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Insoweit war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung trägt dem teilweisen Obsiegen des Klägers Rechnung (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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