L 16 RJ 610/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1110/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 610/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. September 2000 wird aufgehoben.
II. Die Beigeladene wird verurteilt, den Kläger ab 1. Mai 1998 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien.
III. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 verurteilt, die Krankenversicherungsbeiträge vom 1. November 1997 bis 13. April 1999 in Höhe von 1.298,66 DM zurückzuerstatten.
IV. Die Beigeladene erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Beitragspflicht zur KVdR von 01.11. 1997 bis 13.04.1999 und die Beitragserstattung in Höhe von 1.298,66 DM.

Der am 1936 geborene Kläger slowenischer Staatsangehörigkeit war von 1969 bis Juni 1997 als Erwerbstätiger in Deutschland wohnhaft. Ihm wurde von der Beklagten ab 01.06.1996 unter Einbehaltung von Beitragsanteilen für die KVdR und zur Pflegeversicherung Altersrente bewilligt. Nach seiner Rückkehr in die Heimat ab 01.07.1997 zahlte die Beklagte die Rente in gleicher Höhe als Auslandsrente weiter (Bescheid vom 07.08.1997).

Am 29.09.1997 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger beziehe eine Rente seines Wohnlandes Slowenien, so dass die Rentnerkrankenversicherung mit Ablauf des Monats der letz- die Beklagte am 07.10.1997 einen Bescheid, worin sie die Altersrente ab 01.07.1997 wegen Fortfalls der Krankenversicherung und Pflegeversicherung neu feststellte und einen Erstattungsbetrag von 413,55 DM errechnete.

Am 10.10.1997 ging bei der Beklagten der rentenablehnende Bescheid des Rentenversicherungsträgers in Ljubljana vom 11.02. 1997 ein. Auf Anfrage teilte die Beigeladene der Beklagten am 02.03.1998 mit, ab 01.11.1997 werde die Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung ohne Pflegeversicherung durchgeführt. Daraufhin kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 03.04. 1998 ab 01.11.1997 wegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner die Rente und stellte eine Überzahlung in Höhe von 503,79 DM für den Zeitraum vom 01.11.1997 bis 31.05.1998 fest. Für Juni 1998 wurde ein Krankenversichertenanteil von 71,97 DM und ab 01.07.1998 ein Anteil in Höhe von 72,29 DM einbehalten.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 22.04.1998 mit der Begründung Widerspruch, er habe sich aufgrund der Schreibens der Beklagten vom 07.10.1997 ab 01.12.1997 in Slowenien freiwillig versichert. Er verwies auf beigefügte Belege und machte geltend, sich keine Beiträge für zwei Krankenversicherungen leisten zu können. Die Beigeladene hatte dem Kläger am 11.02.1998 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Leistungen im Wohnland die Durchführung der deutschen Renterkrankenversicherung nicht beeinflusse, Leistungen aus der deutschen Rentnerkrankenversicherung jedoch nicht in Anspruch genommen werden könnten, da der Leistungsanspruch im Wohnland vorrangig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch am 08.07.1998 mit der Begründung zurück, aufgrund des Rentenbezugs sei die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.

Mit seiner am 05.08.1998 erhobenen Klage verlangte der Kläger die Erstattung des zwischenzeitlich bezahlten Überzahlungsbe- in Deutschland, die auch vor dem 01.12.1997 nicht genutzt worden sei.

Demgegenüber vertrat die Beigeladene die Ansicht, die slowenische Krankenkasse könne die dort hilfsweise abgeschlossene freiwillige Versicherung für die Zeit der bescheinigten Anspruchsdauer hier stornieren und die Beiträge erstatten; sie verwies auf Art.16 Abs.3 des deutsch-slowenischen Abkommens. Am 25.07.2000 teilte die Beigeladene dem Sozialgericht mit, die deutsche Krankenversicherung der Rentner ende mit der Rentenantragstellung am 14.04.1999 in Slowenien.

Das Sozialgericht Landshut wies die Klage am 14.09.2000 mit der Begründung ab, § 255 Abs.2 SGB V gebe dem Rentenversicherungsträger das Recht, auch bei nachträglicher Feststellung der Rentenversicherungspflicht Beiträge einzubehalten. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz.

Gegen das am 02.10.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 30.10.2000 Berufung ein. Er machte geltend, die Kündigung der Krankenversicherung in Deutschland müsse möglich sein. Die Beigeladene vertrat die Ansicht, für den Kläger habe bereits vom 21.06.1996 bis 31.10.1997 bei der AOK München eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner und ein entsprechendes Befreiungsrecht bestanden, von dem er nachweislich keinen Gebrauch gemacht habe. Ein Wiederaufleben des Befreiungsrechts nach Wiedereintritt der Versicherungspflicht als Rentner scheide aus.

Mit Bescheid vom 10.06.1998 hatte die Beklagte die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bereits ab 01.07.1997 festgestellt und die Überzahlung von 330,84 DM bis 31.10.1997 zurückgefordert. Gegen den am 30.10.2000 erlassenen Widerspruchsbescheid ist keine Klage anhängig.

In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2002 teilte der Kläger mit, von seiner Rente würden nach wie vor Krankenversicherungsbeiträge einbehalten. Daraufhin sagte die Vertreterin der Beklagten zu, ab 14.04.1999 keine Krankenversicherungsbeiträge von der Rente einzubehalten und die bereits einbehaltenen Beiträge dem Kläger zu erstatten. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an.

Der Kläger beantragt im Übrigen, die Beigeladene zu verurteilen, den Kläger ab 01.05.1998 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien. Ferner beantragt er, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 03.04. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07. 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die für die Zeit vom 01.11.1997 bis zum 13.04.1999 einbehaltenen Beiträge zur KVdR in Höhe von 1.298,66 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt die Zurückzuweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 ist ebenso aufzuheben wie der Bescheid der Beklagten vom 03.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.1998. Der Kläger unterlag in der Zeit vom 01.11.1997 bis 13.04.1999 nicht der Beitragspflicht zu Krankenversicherungs der Rentner. Für die Zeit vom 01.11.1997 bis April 1998 können vom Kläger aus Vertrauensschutzgründen keine Beiträge gefordert werden und ab 01.05.1998 hat die Beigeladene den Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte hat daher den vom Kläger für die Zeit vom 01.11.1997 bis 31.05.1998 von ihr geforderten Überzahlungsbetrag ebenso zu erstatten wie die einbehaltenen Krankenversicherungsanteile vom 01.06.1998 bis April 1999. Zwar ist der Kläger als Bezieher einer deutschen Rente auch nach seinem Wegzug aus Deutschland im Juni 1997 Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner geblieben. Wenngleich die Mitgliedschaft als Rentenbezieher gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt, bleiben doch nach § 6 SGB IV die von § 3 SGB IV abweichenden Regelungen in dem bis zum In-Kraft-Treten des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens im September 1999 gültigen deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.19968 unberührt. Danach bestimmten sich die Versicherungspflicht sowie der Anspruch auf Leistungen einer Person, die, wie der Kläger, nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nämlich der Bundesrepublik, eine Rente erhielt oder die Voraussetzung für deren Bezug erfüllte und sie beantragt hatte sowie sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Staates (hier Slowenien) aufhielt, nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik, als ob sich die Person in diesem Hoheitsgebiet ständig aufhalten würde (Art.17 Abs.4 in Verbindung mit Art.4 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). Der Kläger bezog ab 01.11.1997 allein deutsche Versichertenrente und sein Rentenantrag in Ljubljana war bereits am 11.02.1997 abgelehnt worden. Der Kläger ist daher Mitglied der mit dem Altersrentenbezug begonnenen KVDR geblieben, weil er, wie sich allerdings erst später herausstellte, ausschließlich deutsche Rente bezog und keine andere Rente beantragt hatte.

Mit der Versicherung in der KVDR war für den Versicherten grundsätzlich die Pflicht verbunden, die nach der Rente zu bemessenden Beiträge zu tragen (§ 249a SGB V). Das gilt auch in Bezug auf nachgezahlte Rentenbeträge (§ 255 Abs.2 SGB V). Danach sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wenn bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach § 255 Abs.1 SGB V unterblieben ist. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wer zu vertreten hat, dass der Beitragsabzug unterblieb (Peters in Kasseler Kommentar § 255 SGB V Rz.4 unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf GRG). Im anhängigen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 01.11. 1997 nicht einfach unterlassen worden ist, wie dies § 255 Abs.2 Satz 1 als Regelfall wohl im Auge hat. Die Beklagte hat vielmehr mit Bescheid vom 07.10.1997 nach Unterrichtung durch die Beigeladene eine Neufeststellung der Altersrente ab 01.07.1997 vorgenommen und den Fortfall der Krankenversicherungspflicht festgestellt sowie die einbehaltenen Beiträge in Höhe von 413,55 DM erstattet. Im Vertrauen darauf hat der Kläger am 10.11.1997 beim Institut für Gesundheitsversicherung Slowenien einen freiwilligen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Danach konnte er mangels Kenntnis vom Versicherungsschutz und entsprechend der Infomation der Beigeladenen vom 11.02.1998 zu Lasten der deutschen Krankenversicherung keine Sachleistungen in Anspruch nehmen und tatsächlich hat er hierfür auch keine Kostenerstattung verlangt. Für einen derartigen Fall hat das Bundessozialgericht am 04.06.1991 (SozR 3-2200 § 381 Nr.2) entschieden, dass eine Krankenkasse für die zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern kann, wenn der Versicherte über seine mit dem Rentenbezug verbundene Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen hat. Unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung hat es ausgeführt, es widerspreche der Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen, im Übrigen auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Krankenkasse für diesen Zeitraum Beiträge beanspruchen würde.

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hatte das Bundessozialgericht auch in seiner Entscheidung vom 23.05.1989 (SozR 3-2200 § 393a Nr.3) geprüft, ob einem nachträglichen Einbehalt der KVDR-Beiträge eine frühere Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers entgegenstand. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hat die Beklagte am 07.10.1997 ausdrücklich den Fortfall der Pflichtversicherung bei der deutschen gesetzlichen Krankenkasse festgestellt. Weil der Kläger also über seine fortbestehende Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war, seine Mitgliedschaft erst nachträglich festgestellt wurde, ohne dass die wesentliche Ursache hierfür beim Versicherten lag und er weder Sachleistungen in Anspruch nehmen konnte noch Kostenerstattung verlangt hat, darf der Versichertenbeitragsanteil aus der Rente für die vor der neuerlichen Feststellung der Versicherungspflicht am 03.04. 1998 liegende Zeit ab 01.11.1997 nicht erhoben werden (ebenso Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Kommentar, § 255 SGB V Rz.8). Für die Zeit ab 01.05.1998 steht dem Kläger ein Befreiungsrecht zu. Gemäß § 8 Abs.1 Ziffer 4 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch den Bezug von Rente versicherungspflichtig wird. Zwar wendet die Beigeladene ein, der Antrag sei innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs.2 SGB V), so dass der entsprechende Antrag des Klägers im Widerspruch vom 22.04.1998 als verspätet zurückzuweisen sei, weil seine Versicherungspflicht in der KVDR ja bereits im Juni 1996 begonnen habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt als Lösung nicht in Betracht, da die Einjahresfrist längst verstrichen ist. Der Senat vertritt jedoch die Ansicht, dass mit der Feststellung der Versicherungspflicht im Bescheid vom 03.04. 1998 angesichts des vorangegangenen Bescheids vom 07.10.1997, worin der Fortfall der Versicherungspflicht ab 01.07.1997 festgestellt wurde, eine neue Befreiungsantragsfrist zu laufen begonnen hat. Wird ein Rentenantrag zunächst bindend abgelehnt, der Ablehnungsbescheid jedoch später in vollem Umfang zurückgenommen und auf den ursprünglichen Rentenantrag hin Rente bewilligt, beginnt eine Mitgliedschaft in der KVDR aufgrund des Rentenbezugs erst mit der Bekanntgabe des Rücknahme- und Bewilligugnsbescheides an den Versicherten, auch wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird (BSG vom 25.02.1997 in SozR 3-2500 § 5 Nr.33 mit weiteren Nachweisen). Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte erst durch den Erlass des Neufeststellungsbescheides erfährt, dass er rückwirkend zum Kreis der Rentner gehört. In einer vergleichbaren Lage befand sich der Kläger, als er nach dem festgestellten Fortfall der Krankenversicherungspflicht im April 1998 erfuhr, dass er doch krankenversicherungspflichtig war. Wenn das BSG im entschiedenen Fall die Mitgliedschaft erst mit der Bekanntgabe des Neufeststellungsbescheids beginnen lässt, hat der Senat keine Bedenken, die Befreiungsantragsfrist erst mit der Bekanntgabe des Neufeststellungsbescheids vom 03.04.1998 beginnen zu lassen. So wird eine Doppelversicherung, wie sie durch die Feststellung im Bescheid vom 07.10.1997 veranlasst worden ist, vermieden. Solange der die Versicherungspflicht begründende Sachverhalt ununterbrochen fortbesteht, ist nach Ablauf der Frist eine Befreiung ausgeschlossen (Bayer in Krauskopf a.a.O. § 8 SGB V Rz.15). Stellt aber die zuständige Krankenkasse ebenso wie der beitragsabführende Rentenversicherungsträger fest, dass sich dieser Sachverhalt geändert hat und deswegen die Versicherungspflicht beendet ist, muss im Fall der Rücknahme dieser Entscheidung eine neue Befreiungsfrist beginnen, um den Interessen des Klägers Rechnung tragen zu können. Die Beigeladene ist daher zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 01.05.1998 bis 13.04.1999 aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags im Widerspruch vom 22.04.1998 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien. Als Versicherungsträger kann die Beigeladene gemäß § 75 Abs.5 SGG entsprechend verurteilt werden. Der Widerspruch des Klägers vom 15.04.1998 ist von der Beklagten am 29.04.1998 an die Beigeladene übersandt worden und dort am 04.05.1998 eingegangen. Er ist daher als rechtzeitig zu betrachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wonach auch der Beigeladene Kostenschuldner sein kann. Das Obsiegen des Klägers geht letztlich zu Lasten der Beigeladenen, der für die strittige Zeit keine Versicherungsbeiträge zustehen.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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