L 20 RJ 611/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 857/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 611/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Berufsunfähigkeitsrenten-Bewilligung und die Rückforderung der nach teilweiser Aufrechnung verbliebenen Restüberzahlung in Höhe von 34.415,49 DM.

Auf seinen Antrag vom 13.04.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.10.1993 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Nach den im Text des Bescheides aufgeführten Mitteilungspflichten konnten das Arbeitsentgelt und bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt wurden, Einfluss auf die Rentenhöhe haben; es bestehe daher für den Versicherten die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten das Hinzutreten oder die Veränderung ua des Arbeitslosengeldes (Alg) unverzüglich mitzuteilen. Im Schreiben vom 27.10.1993 über die Abrechnung der ab 01.02.1993 aufgelaufenen Nachzahlung war nochmals auf die Verpflichtung hingewiesen worden, der Beklagten alle auf den Nachzahlungszeitraum entfallenden Leistungen ersatzanspruchberechtigter Stellen, zB des Arbeitsamts, unverzüglich mitzuteilen.

Auf seinen Antrag vom 16.09.1993 bezog der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 28.04.1996 Alg von der Bundesanstalt für Arbeit. Trotz entsprechender Formblattfragen hat er in seinem Leistungsantrag nicht angegeben, dass er bei der Beklagten BU-Rente beantragt habe, und auch nicht auf die wenige Tage später (mit dem Bescheid vom 01.10.1993) erfolgte Bewilligung dieser Rente hingewiesen.

Der Kläger teilte der Beklagten den Bezug von Alg erst anlässlich des Antrags vom 15.02.1996 auf Umwandlung der BU-Rente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit.

Ohne Anhörung des Klägers stellte die Beklagte daraufhin (bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.1993 - 31.01.1997) im Neufeststellungsbescheid vom 29.11.1996 eine Überzahlung der BU-Rente in Höhe von 36.733,55 DM fest, hob den Bescheid vom 01.10.1993 nach § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) teilweise (bezüglich der ursprünglich festgestellten Rentenhöhe) auf und forderte den überzahlten Betrag gemäß § 50 SGB X vom Kläger zurück.

Dagegen erhob dieser am 10.01.1997 Widerspruch: Er habe beim Arbeitsamt Ansbach - möglicherweise auch bei der BKK der Bayer. Staatsbauverwaltung - im Jahr 1993 die Auskunft erhalten, dass eine gesonderte Information des Rentenversicherungsträgers über den Bezug von Alg nicht notwendig sei, weil die Beklagte vom Arbeitsamt oder der BKK eine entsprechende Mitteilung erhalte. So habe das Arbeitsamt Ansbach die Beklagte bereits mit Schreiben vom 12.10.1993 um Überlassung ihrer ärztlichen Unterlagen gebeten.

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt Ansbach am 07.08.1998 mit, dass mangels Angaben des Klägers zum Bezug einer BU-Rente das übliche Benachrichtigungsverfahren unterblieben sei.

Mit Bescheid vom 13.11.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.11.1996 Rente wegen EU und kündigte gleichzeitig an, dass die Nachzahlung in Höhe von 9.754.02 DM mit der im Bescheid vom 29.11.1996 festgestellten Überzahlung verrechnet werde. Statt dessen rechnete sie nach Abwicklung der auf die Nachzahlung erhobenen Ersatzansprüche mit Bescheid vom 19.05.1998 mit ihrer Rückforderung nur gegen einen Teilbetrag der EU-Rentennachzahlung (2318,06 DM) auf, wodurch sich die Überzahlung auf 34.415,49 DM verringerte.

Im Übrigen wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.1998 den Widerspruch zurück. Das in der Zeit vom 16.09.1993 bis 27.04.1996 bezogene Alg sei gemäß § 95 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf die BU-Rente anzurechnen gewesen. Die unterbliebene Anhörung bei Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Der Bewilligungsbescheid vom 01.10.1993 habe dem Kläger eindeutige Mitteilungspflichten auferlegt. Das Schreiben vom 27.10.1993 über die Abrechnung der Nachzahlung hätte dem Kläger zusätzlich verdeutlichen müssen, dass der Beklagten der Alg-Bezug nicht bekannt war.

Dagegen hat der Kläger am 16.09.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben: Er sei zwar seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen, jedoch als einfacher Straßenwärter davon ausgegangen, dass nach den Angaben von Mitarbeitern des Arbeitsamtes Ansbach bzw der BKK der Bayer. Staatsbauverwaltung eine gesonderte Information der Beklagten nicht notwendig gewesen sei. Die BKK habe den RV-Träger am 06.10.1993 über den Alg-Bezug des Klägers informiert. Die Beklagte treffe deshalb ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung der Überzahlung.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2001 abgewiesen. Die Bewilligung (Höhenberechnung) der BU-Rente des Klägers durch den Bescheid vom 01.10.1993 sei rechtswidrig gewesen, da die in § 95 SGB VI bestimmte Anrechnung des für denselben Zeitraum geleisteten Alg unterblieben sei. Die kalendertäglichen Beträge des Alg seien, auf den jeweiligen Monat umgerechnet, höher als die von der Beklagten zeitgleich geleistete BU-Rente gewesen, so dass sich aus der BU-Rente für den Kläger kein Zahlungsanspruch ergeben habe. Da der Rentenbescheid vom 01.10.1993 - wegen späteren Zugangs - erst nach dem Bescheid vom 04.10.1993 über die Bewilligung des Alg Wirksamkeit erlangt habe, sei er bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe ihn gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X zurücknehmen dürfen, weil der Kläger zumindest infolge grober Fahrlässigkeit den ihn selbst (nicht die BKK oder das AA) treffenden Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe er keine nachprüfbaren Angaben zu den angeblichen Auskünften der Mitarbeiter dieser Behörden gemacht. Allein auf Grund eines einfachen Vergleichs zwischen seinem früheren Verdienst als Straßenwärter und der Gesamthöhe von Alg und BU-Rente hätte dem Kläger klar sein müssen, dass er mit diesen Lohnersatzleistungen (beide ausgelöst durch den Verlust seiner Einsatzfähigkeit als Straßenwärter) in der Schlussabrechnung kein höheres Einkommen erzielen durfte als durch seine Arbeitsleistung. Da auch nichts auf eine herabgesetzte Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers hindeute, sei die Annahme seiner grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.10.1993 berechtigt.

Dem stehe nicht entgegen, dass die zuständige BKK am 06.10.1993 der Beklagten den Alg-Bezug des Klägers per Datenübertragung mitgeteilt habe. Diese Meldung allein führe nicht zu einer Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten, solange die Daten nicht abgerufen würden. Das vom Kläger behauptete Organisationsverschulden der Beklagten mindere deshalb den an ihn gerichteten Schuldvorwurf nicht.

Die Beklagte habe die Einjahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da von einer Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen erst ab dem 13.03.1996 (Antrag des Klägers auf Umwandlung der BU- in EU-Rente) ausgegangen werden könne und die Rücknahme mit Bescheid vom 29.11.1996 innerhalb der Jahresfrist erfolgte. Da der Kläger keinen Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 S 1 und 2 SGB X genieße, habe die Beklagte ihren Bescheid vom 01.10.1993 innerhalb der (eingehaltenen) Zehnjahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben können; der Kläger sei deshalb gemäß § 50 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten BU-Rentenleistungen zu erstatten.

Gegen das ihm am 26.10.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 06.11.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Die Beklagte habe von den die Aufhebung des Bescheides vom 01.10.1993 rechtfertigenden Tatsachen bereits am 15.10.1993 Kenntnis erlangt, als sie vom Arbeitsamt Ansbach um die Überlassung der ärztlichen Unterlagen des Klägers gebeten wurde. Die Meldung der BKK der Bayer. Staatsbauverwaltung vom 06.10.1993 habe der Beklagten ebenfalls Kenntnis vom Alg-Bezug des Klägers verschafft, da die betreffenden Daten zu diesem Zeitpunkt in ihren Verantwortungsbereich gelangt seien; auf den "Zufall" einer Weiterverarbeitung könne sie sich nicht berufen. Auch die Ausführungen des SG Nürnberg zur groben Fahrlässigkeit des Klägers könnten nicht überzeugen. In seinem Bekannten- und Kollegenkreis habe es im fraglichen Zeitraum einen Fall des Doppelbezugs von Leistungen (Rente plus Alg) gegeben. Er habe deshalb auch in seinem Falle nicht von der Unzulässigkeit des Parallelbezugs beider Leistungen ausgehen müssen, zumal er nicht wissen konnte, dass es sich dort um einen speziellen Ausnahmfall handelte. Darüber hinaus sei unter Berücksichtigung eines in den letzten Jahren verschlechterten Gesundheitszustandes nicht auszuschließen, dass seine Urteils- und Kritikfähigkeit schon im Jahre 1993 erheblich eingeschränkt gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 24.07.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 29.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 aufzuheben, ferner den Bescheid der Beklagten vom 13.11.1997 in der Gestalt des Abrechnungsbescheides vom 19.05.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 insoweit aufzuheben, als die darin festgestellte Nachzahlung der EU-Rente mit der Rückzahlungsforderung verrechnet wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.07.2001 zurückzuweisen.

Allein die Anforderung ärztlicher Unterlagen durch das Arbeitsamt begründe keine Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen des Rücknahmesachverhaltes. Da es der Kläger anlässlich der Antragstellung beim Arbeitsamt am 16.09.1993 unterlassen habe, den Bezug der BU-Rente (bzw den darauf gerichteten Antrag) anzugeben, habe von dort eine entsprechende Mitteilung an die LVA nicht erfolgen können. Zutreffend habe das SG in den Gründen seiner Entscheidung auch festgestellt, dass die Datenübermittlung durch die BKK der Straßenbauverwaltung nicht zu einer Kenntnis der Beklagten führte und dass insoweit auch ein Organisationsverschulden der Beklagten ausscheide. Die Speicherung der gemeldeten Zeiten (Beitragszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Zeiten des Krankengeldbezuges usw) im Versicherungsverlauf eines Versicherten vollziehe sich automatisch. Nur durch den Aufruf des Versicherungskontos erlange ein Mitarbeiter Kenntnis von den eingegangenen Daten. Im vorliegenden Fall habe jedoch keine Veranlassung für den Sachbearbeiter zur Überprüfung der eingehenden Daten bestanden. Hierzu sei die Beklagte auch nicht verpflichtet. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) verlange vielmehr einen konkret-individuellen Schuldvorwurf. Im Übrigen vermöge der Vortrag, dass die Urteils- bzw Kritikfähigkeit des Klägers bereits im Jahr 1993 so beeinträchtigt gewesen sei, dass seine Geschäftsfähigkeit infrage gestanden habe, nicht zu überzeugen. Die vorliegenden umfangreichen ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 1992 und 1993 lieferten keinen Beleg für eine so weitgehende Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Klägers in diesem Zeitraum, dass er die leicht verständlichen Mitteilungspflichten im Bewiligungsbescheid vom 01.10.1993 nicht hätte verstehen können.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn das SG hat die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten mit Urteil vom 24.07.2001 zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der BU-Rentenbewilligung durch den "Neufeststellungsbescheid" vom 29.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 bildet hier § 45 Abs 1 und 2 Satz 3 Nr 2 SGB X. Danach kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt; als solcher stellt sich der Bescheid vom 01.10.1993 über die Bewilligung von BU-Rente an den Kläger dar) im Falle seiner Rechtswidrigkeit auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten (= des Klägers) unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich ein Begünstigter dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X). Darunter ist auch der Fall zu subsumieren, dass er einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.

Gemäß § 95 SGB VI in der zur fraglichen Zeit (März 1993 bis April 1996) geltenden Fassung war auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - hier die BU-Rente des Klägers - das für denselben Zeitraum geleistete Alg anzurechnen, zumal die in § 95 Satz 2 SGB VI aufgeführten Ausnahmen hier nicht einschlägig sind. Die dem Kläger in der Zeit vom 01.04.1993 (§ 100 Abs 1 SGB VI) bis 27.04.1996 von der Bundesanstalt für Arbeit gewährten täglichen Alg-Leistungen überstiegen (auf den jeweiligen Monat gerechnet) die zeitgleich von der Beklagten geleisteten Beträge der BU-Rente. Folglich ergab sich für den vorgenannten Zeitraum kein Zahlungsanspruch des Klägers aus der dem Grunde nach zustehenden BU-Rente.

Der Kläger war sowohl durch einen ausdrücklichen Hinweis im Rentenantragsvordruck als auch durch entsprechende, im Rentenbescheid vom 01.10.1993 enthaltene und als "Mitteilungspflichten" gekennzeichnete Textzusätze darüber informiert worden, dass für ihn die gesetzliche Verpflichtung bestand, der Beklagten das Hinzutreten von Alg neben der BU-Rente unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger hätte deshalb gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) den Bezug von Alg ab dem 16.09.1993 umgehend mitteilen müssen. Er ist dieser Rechtspflicht jedoch nicht nachgekommen. Dadurch wurden die Angaben des Klägers im Rentenantrag vom 13.04.1992 unrichtig iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X (vgl BSG vom 09.04.1987 in SozR 3-1300 § 45 Nr 29). Dabei handelte der Kläger, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, in Anbetracht der eindeutigen Hinweise im Bewilligungsbescheid vom 01.10.1993 zumindest grobfahrlässig. Die schriftlichen Hinweise über die Mitteilungspflichten sind bewusst einfach gehalten und auch für den juristischen Laien ohne Weiteres verständlich. Durch sein eigenes Vorbringen hat der Kläger klar zu erkennen gegeben, dass er die Hinweise in ihrem Kerngehalt richtig verstanden hat. Wenn er sich nämlich zur Begründung dafür, dass er von der Mitteilung der Alg-Bewilligung abgesehen hat, auf einen Fall gleichzeitigen Bezuges von BU-Rente und Alg beruft, muss ihm bewusst gewesen sein, dass er "an sich" zur Mitteilung verpflichtet sei. Die Unterlassung kommt deshalb sogar einem vorsätzlichen (= bewussten) Verhalten gleich. Damit will der Senat nicht andeuten, dass der Kläger in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Das ist für die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X auch nicht erforderlich. Es genügt, dass der Begünstigte von der Erfüllung einer ihm auferlegten Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig absieht. Den Einwand, er habe die Mitteilung unterlassen, weil er sie "nach eigener Prüfung" (zB auf Grund der Information durch Bekannte, die beide Leistungen nebeneinander bezogen) als entbehrlich angesehen habe, hält der Senat in diesem Zusammenhang für unzulässig. In den erwähnten Bescheidszusätzen ist lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die bewilligte Leistung (BU-Rente) ganz oder teilweise wegfallen kann, wenn gleichzeitig Leistungen nach dem AFG bezogen werden. Ob der Bezug solcher Leistungen ausnahmslos (und unter welchen Voraussetzungen nicht) zu Kürzungen der Rente führt, ist gerade nicht angegeben, weil der Versicherte durch ein Zuviel an Informationen nicht verwirrt oder in der Richtung beeinflusst werden soll, er selbst dürfe sich über die Auswirkungen des Zusammentreffens abschließend klar werden und die Erfüllung der Mitteilungspflicht vom eigenen Verständnis der Aufklärung durch die Beklagte abhängig machen. Im Gegenteil, die "Botschaft" der Beklagten ist klar und eindeutig: Die Mitteilungspflicht besteht in jedem Fall des Parallbezuges einer der abschließend aufgeführten Leistungen neben der bewilligten Rente, damit der RV-Träger prüfen kann, ob seine Leistungspflicht weiterhin besteht. Die dem Begünstigten auferlegte Mitwirkungspflicht war völlig unproblematisch (durch die schlichte Mitteilung: "Ich beziehe seit 16.09.1993 Arbeitslosengeld") zu erfüllen. Die Zweckbestimmung der Mitteilungspflicht würde weitgehend verfehlt, wollte man dem Versicherten die "Vorprüfung" überlassen, ob es wegen anderweitigen Leistungsbezugs zum "Ruhen" der Rente kommt, und davon das Bestehen oder Fehlen der Rechtspflicht zur Information des TV-Trägers abhängig machen.

Zudem hätte der Kläger durch den einfachen Vergleich seines bisherigen Nettolohns mit den ihm wegen Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit gewährten bzw ausgelösten Leistungen (BU-Rente und Alg) erkennen können, dass die Lohnersatzleistungen kaum höher ausfallen konnten als die zuvor bezogenen Arbeitsentgelte. Die Ausführungen seines Bevollmächtigten zur eingeschränkten Einsichtsfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum vermögen nicht zu überzeugen. Zwar litt der Kläger nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr.D. vom 21.04.1993 unter einem mäßiggradigen hirnorganischen Psychosyndrom; dieses hatte jedoch nur zu geringen Ausprägungen einer leichten psychischen Verlangsamung und Umständlichkeit sowie einer leichten Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit des Klägers mit mäßig- bis mittelgradiger Beeinträchtigung seines Kurzzeitgedächtnisses und des abstrahierenden Denkvermögens geführt. Der Kläger war damals aber voll geschäftsfähig und ist es auch heute noch. Die Einrichtung einer Betreuung war nach Auffassung des Gutachters nicht indiziert.

Die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X wurde eingehalten. Die Beklagte erfuhr erst durch die Angaben des Klägers im Antrag vom 13.03.1996 (auf Umwandlung der BU-Rente in Rente wegen EU) vom Bezug des Alg. Weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Klägers, er sei von Mitarbeitern des Arbeitsamtes Ansbach bzw der BKK der Straßenbauverwaltung darauf hingewiesen worden, dass es keiner (weiteren) Mitteilung gegenüber der LVA bedürfe. Zum einen oblag die Mitteilungspflicht hinsichtlich des Alg-Bezuges nach der eindeutigen Fassung des Bescheides vom 01.10.1993 allein dem Kläger. Zum anderen ist es wenig wahrscheinlich, dass der Kläger von einem (nach wie vor nicht identifizierten) Mitarbeiter des Arbeitsamtes Ansbach eine derartige Auskunft erhalten hat, da der Kläger in seinem Leistungsantrag vom 16.09.1993 den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint hatte; unter dieser Prämisse bestand für den zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsamtes keine Veranlassung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Kläger, aber auch keine Notwendigkeit, der Beklagten die Bewilligung von Alg gesondert (dh außerhalb des Datenübermittlungsverfahrens) mitzuteilen.

Auch den Namen oder die Anschrift des Mitarbeiters der BKK, der ihm die behauptete Auskunft gegeben haben soll, konnte der Kläger nicht nennen.

Die Datenübermittlung der BKK der Straßenbauverwaltung vom 06.10.1993 begründete ebenfalls keine Kenntnis der Beklagten vom Alg-Bezug des Klägers. Gemäß § 13 Abs 3 der Zweiten Datenerfassungsverordnung vom 29.05.1980 - BGBl I 593 - (2.DEVO) waren Tatbestände nach § 13 Abs 2 S 1 der 2.DEVO von Amts wegen (an den RV-Träger) zu melden, wenn von dem nach § 2 Abs 4 der 2. DEVO zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit bei Erldigung ihrer Aufgaben ein entsprechender Tatbestand bekannt wurde. Die Speicherung der übermittelten Beitragszeiten und Zeiten des Alg- bzw Krankengeldbezuges im Versicherungsverlauf eines Versicherten vollzieht sich automatisch, ohne dass ein Mitarbeiter der kontoführenden LVA davon Kenntnis erlangt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 27/95) bestand vorliegend nach Aktenlage keine Veranlassung für die Überprüfung der eingehenden Daten. Diese Notwendigkeit ergab sich für die Beklagte erst am 13.03.1996 (im Rahmen des vom Kläger gestellten Umwandlungsantrags). Frühestens ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Kenntnis von den die Rücknahme des Bescheides vom 01.10.1993 begründenden Tatsachen. Durch den Rückforderungsbescheid vom 29.11.1996 wurde somit die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt.

Da hier die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorlagen, konnte dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, obwohl die Beklagte den Kläger zuvor nicht angehört hatte. Die Anhörung des Klägers wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt (vgl v.Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4.Aufl § 24 RdNr 10 mwN aus der Rspr.d.BSG).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.07.2001 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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