L 19 RJ 646/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 319/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 646/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der am 1947 geborene Kläger hat nach Absolvierung einer Maurerlehre (1962-1965) als Pflasterer und Raupenfahrer gearbeitet. Anschließend war er bis zu seiner Erkrankung am 15.05.1996 zunächst als Stapler-, Bagger- und Radladerfahrer und zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt (Prüfung als Berufskraftfahrer 1978), wobei er im Wesentlichen Baustoffe und Futtermittel innerhalb Deutschlands, teilweise auch ins Ausland (Italien und Holland) transportierte. Nach Auskunft des letzten Arbeitgebers war hierfür eine Prüfung nicht erforderlich; die Entlohnung erfolgte nicht nach einem Tarifvertrag, sondern auf Grund individueller Vereinbarung.

Am 20.03.1997 beantragte der Kläger Rente wegen BU. Zur Begründung verwies er auf den Entlassungsbericht der O.klinik (Heilverfahren vom 22.01. bis 19.02.1997) und die darin genannten Diagnosen: LWS-Syndrom mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit und der axialen Belastbarkeit bei Bandscheibenvorfall auf zwei Etagen, Coxarthrose mit deutlicher konzentrischer Bewegungseinschränkung, Verminderung der axialen Belastbarkeit, Zustand nach Innenmeniskusoperation mit intermittierenden intraartikulären Reizzuständen, Schwerhörigkeit beidseits bei Zustand nach Otitis media (operativ versorgt) und Perforation des Trommelfells. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.03.1998 ab. Als gelernter Facharbeiter müsse sich der Kläger auf die ihm noch zumutbare Tätigkeit als Werkzeug- und Materialausgeber, Lagerverwalter, Tourenplaner, Transportdisponent, Fahrdienstleiter und Kundenberater bei Autovermietungen verweisen lassen; diese Tätigkeiten könne er nach der Leistungseinschätzung des sozialärztlichen Dienstes der Beklagten auch ganztags verrichten.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat im vorbereitenden Verfahren die Unterlagen des Ärztl. Dienstes des Arbeitsamts Schweinfurt (Gutachten vom 08./10.12.1997: Leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus sind noch möglich), Befundberichte der prakt. Ärzte Dres R. sowie des Orthopäden Dr.M. und eine Arbeitgeberauskunft beigezogen. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers hat das SG ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Internist Prof.Dr.Z. ist im Gutachten vom 21.07.1999 zu den Diagnosen "chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom mit Bandscheibenprolaps und Bandscheibenprotrusion, beidseitige Coxarthrose, beidseitige Gonarthrose, Innenmeniskusoperation rechts und beidseitige kombinierte Schwerhörigkeit bei Otitis media chronica, Tympanoplastik links" gelangt und hat den Kläger für fähig gehalten, leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen im Sitzen, im Wechsel zwischen Stehen und Gehen sowie unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 26.10.1999 abgewiesen. Die Kraftfahrertätigkeit des Klägers sei dem oberen Anlernbereich zuzuordnen. Letztlich könne aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Facharbeiter oder als Angelernter anzusehen sei, da die Beklagte konkrete (gesundheitlich und sozial zumutbare) Verweisungstätigkeiten aus der Gruppe der "gehobenen" Anlerntätigkeiten benannt habe. Der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit als Kassierer in einer Selbstbedienungstankstelle verweisbar, da diese tarifvertraglich erfasst sei und der Kläger bei Beachtung der von Prof.Dr.Z. beschriebenen Einschränkungen auch gesundheitlich noch in der Lage sei, eine solche Tätigkeit auszuüben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 16.12.1999 eingelegten und mit Schriftsatz vom 07.01.2000 begründeten Berufung: Unstreitig sei er nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema in die zweite Gruppe mit dem Leitberuf eines Facharbeiters einzustufen. Die Tätigkeit eines Kassierers in Selbstbedienungstankstellen sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Außerdem entspreche er nach den gängigen Stellenplatzbeschreibungen nicht den fachlichen Anforderungen dieses Berufs. Auch könne er im Hinblick auf sein Alter, seinen bisherigen beruflichen Werdegang und seine Schwerhörigkeit die für den Verweisungsberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb von längstens drei Monaten erwerben.

Der Senat hat zunächst Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.R. und des Orthopäden Dr.M. zum Verfahren beigezogen. Zur weiteren Sachaufklärung hat er den Kläger durch die Orthopädin C. (Gutachten vom 17.08.2000), den HNO-Arzt Dr.D. (Gutachten vom 07.10.2000) und den Neurologen und Psychiater Dr.O. (Gutachten vom 01.03.2001) untersuchen lassen. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu der Beurteilung, dass dem Kläger mit gewissen Einschränkungen körperlich leichte (zeitweise auch mittelschwere) Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch zu seiner letzten beruflichen Tätigkeit angehört; insoweit wird auf die Niederschrift vom 01.08.2001 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 26.10.1999 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 09.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1998 zu verurteilen, ihm ab 01.03.1997 Rente wegen BU zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe den Beruf des Kraftfahrers nicht erlernt. Er sei schon deshalb, aber auch nach seinem weiteren beruflichen Werdegang als Angelernter einzustufen. Selbst bei Einstufung in die obere Gruppe von Versicherten mit einem Anlernberuf sei er zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verweisbar.

Dem Senat haben die Unterlagen der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz vorgelegen, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich in der Sache aber als nicht begründet. Das SG hat vielmehr im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistungen wegen BU zusteht, weil er nicht berufsunfähig iS des Gesetzes ist.

Der streitige Anspruch auf Rente wegen BU richtet sich auch nach In-Kraft-Treten des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999 zum 01.01.2001 nach der bis 31.12.2000 gültigen Fassung des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wenn am 31.12.2000 ein solcher Anspruch bestand (§ 302a Abs 1 SGB VI idF des RRG 1999). Auch wenn der Leistungsfall der BU "alten Rechts", dh im Sinn der Begriffsbestimmung nach § 43 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nach dem 31.12.2000 eintritt, gilt für den Kläger übergangsrechtlich die der bisherigen Rechtslage nachgebildete Vorschrift des § 240 Abs 2 SGB VI nF, weil der Kläger vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Insbesondere genießt er als Kraftfahrer keinen Berufsschutz iS der Beurteilung als qualifizierter Facharbeiter. Selbst ein Berufskraftfahrer, der die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, nicht mehr als zwei Jahre dauernde Ausbildung abgeschlossen hat, ist grundsätzlich nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern dem oberen Bereich der Gruppe der "Angelernten" iS des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nrn 29 und 32). Wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Beruf im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruht (BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr 13). Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Zuordnung einer bestimmten angelernten Berufstätigkeit zu einer Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas aufgeführt sind, im Regelfall den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags ebenfalls als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Eine derartige Bindungswirkung kann aber nur dann bestehen, wenn die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet haben, nach der auch "originäre" Facharbeitertätigkeiten entlohnt werden (zB Gleichsetzung einer Kraftfahrertätigkeit mit derjenigen von ausgebildeten Handwerkern).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass die Entlohnung des Klägers nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers mangels Tarifbindung des Betriebes nicht in Anwendung eines Tarifvertrages erfolgte. In solchen Fällen bestimmt sich die Einordnung in das Mehrstufenschema nach dem Tarifvertrag, in den der Kläger hätte eingeordnet werden können (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 18). Dazu hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass er bei Tarifgebundeheit seines Betriebes den Kläger in die Tarifgruppe 5 (des nach Auskunft des Landesverbands Bayer. Transportunternehmen eV vom 18.12.1997 einschlägigen Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern) eingruppiert hätte. Unter die genannte Lohngruppe fallen einmal Facharbeiter im Fahrdienst, Berufskraftfahrer mit bestandener IHK-Prüfung und zum anderen Kraftfahrer ohne abgeschlossene Berufskraftfahrerausbildung nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit. Hierzu hat die Arbeitgeberfirma mitgeteilt, dass sie den Kläger in die zweite Kategorie eingeordnet, also gerade nicht aufgrund einer Facharbeitertätigkeit entlohnt hätte. Dass der genannte Tarifvertrag die Lohngruppe 5 und die dort bezeichneten Arbeitnehmergruppen nach dem Willen der vertragsschließenden Parteiein gegenüber Betriebshandwerkern mit Facharbeiterbrief (Lohngruppe 7, Buchst. c) deutlich abstuft, ergibt sich aus dem Lohnvergleich beider Gruppen. Während für Betriebshandwerker nach dem LTV vom 31.07.1996 ein Stundenlohn von 19,58 DM vorgesehen war, erhielten die von Lohngruppe 5 erfassten Kraftfahrer lediglich 16,81 DM/Stunde. Sie lagen damit auf dem Niveau von Betriebshandwerkern im 1. Gesellenjahr (Lohngruppe 7 Buchst. b; 16,69 DM/Std), was keine tarifvertragliche Gleichstellung mit der Gruppe der Betriebshandwerker nach dem 1. Gesellenjahr bedeutet (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 32).

Unabhängig von dieser betrieblichen Bewertung ist die vom Kläger zuletzt geleistete Arbeit nicht als Facharbeit zu qualifizieren. Hierzu hat der Arbeitgeber des Klägers angegeben, es habe sich bei dessen Tätigkeit nicht um Facharbeit gehandelt, eine Anlernzeit von sechs Monaten sei ausreichend gewesen. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit seien der Besitz des Führerscheins der Klasse II sowie Kenntnisse für Kraftfahrertätigkeiten im Nah- und Fernverkehr gewesen. Daneben hat der Kläger Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen an seinem LKW ausgeführt, die von jedem interessierten Laien innerhalb kurzer Zeit erlernt werden können. Insgesamt stellen die Tätigkeiten des Klägers keine durch besondere Qualität aus dem Anlernbereich herausragenden Arbeiten dar. Sie beinhalten auch keine "besonderen Anforderungen" iS des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI. Hierzu hat das BSG entschieden (Urteil vom 20.04.1993 -5 RJ 66/92-), dass die Kriterien "umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten sowie Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie" keine solchen "besonderen Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers darstellen, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind. Nach alledem ist der Kläger nicht als - schlichter - Facharbeiter iS des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zu betrachten, sondern allenfalls dem oberen Bereich der Gruppe von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf" zuzuordnen.

Damit muss sich der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Stufe verweisen lassen, dh auf die eines Angelernten unterer Bereich. Nach dem Ergebnis der vom erkennenden Senat durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach den Ausführungen der zum Leistungsvermögen gehörten ärztlichen Sachverständigen C. (die das Leistungsvermögen des Klägers wesentlich einschränkenden Gesundheitsstörungen sind orthopädischer Natur), ist der Kläger - ungeachtet der fehlenden Benennungspflicht für das Vorliegen geeigneter Arbeitsplätze - ohne Weiteres in der Lage, zB die Tätigkeiten eines einfachen Tagespförtners (vgl BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87 -) oder eines Medikamentenausfahrers (beide Tätigkeiten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung) auszuüben. Insbesondere bei der Tätigkeit des einfachen Tagespförtners handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in freigewähltem (für den Kläger günstigen) Wechselrhythmus verrichtet werden kann und weder mit häufigem Bücken noch mit schwerem Heben und Tragen verbunden ist. Die Aufgaben eines Pförtners setzen in persönlicher Hinsicht gewisse Mindestanforderungen wie Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen voraus. Nach den im Rahmen der medizinischen Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnissen und nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht über diese Eigenschaften verfügt. Entsprechende Arbeitsplätze existieren in genügender Zahl, so dass der Arbeitsmarkt für den Kläger nicht verschlossen ist.

Berücksichtigt man zusammenfassend, dass der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, könnte sich die Notwendigkeit zum Nachweis einer zustandsangemessenen Tätigkeit nur bei außergewöhnlichen (betriebsunüblichen) Arbeitsplatzanforderungen ergeben (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 75, 117, 176; SozR 3-2200 § 1247 Nr 8). Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend unter keinem Blickwinkel gegeben. Denn bei den von den ärztlichen Sachverständigen unter Einbeziehung der fachfremden Befunde und Gutachten zusammenfassend bezeichneten Einsatzbedingungen, die zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch die "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzieren, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten.

Beim Kläger liegen somit seit Antragstellung am 20.03.1997 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen der durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Absatz 1 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - beim Kläger nicht vor. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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