L 19 RJ 657/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 472/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 657/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 165/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1946 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war von 1961 bis 1978 als Textilarbeiterin und von Oktober 1990 bis Mai 1991 als Fakturistin und Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin hat sieben Kinder geboren. Das jüngste noch lebende Kind Sylvia wurde am 1979 geboren; das am 1985 geborene Kind Christine ist am 27.08.1985 verstorben.

Am 18.10.1991 beantragte die Klägerin erstmals Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.03.1992 und Widerspruchsbescheid vom 29.01.1993 ab, weil die Klägerin für fähig erachtet wurde, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Vollschicht zu arbeiten. Die Entscheidung der Beklagten wurde durch die Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.1993 und des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.10.1995 bestätigt. Den Urteilen lagen im Wesentlichen die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.D. vom 04.10.1993 und Dr.M. S. vom 16.08.1995 zu Grunde. Danach war die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht am 16.01.1996 als unzulässig verworfen.

Am 01.10.1997 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.10.1997 ab, weil nunmehr auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente nicht mehr gegeben waren (im Zeitraum vom 01.10.1992 bis 30.09.1997 sind keine Pflichtbeiträge vorhanden).

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, unter Anrechnung der Berücksichtigungszeiten für die Kinder seien in den letzten fünf Jahren mehr als drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.05.1998 zurück. Im maßgeblichen Gesamtzeitraum seien keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden; deshalb könne offen bleiben, ob bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Beklagte verwies auf das Urteil des BayLSG vom 10.10.1995, aus dem sich ergebe, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch leichte Arbeiten in Vollschicht habe verrichten können.

Dagegen hat die Klägerin am 12.06.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben und vorgebracht, der damaligen Entscheidung des BayLSG hätten nicht alle maßgeblichen ärztlichen Unterlagen zugrunde gelegt werden können. Sie sei bereits zum damaligen Zeitpunkt (im Jahre 1995) nicht mehr in der Lage gewesen, eine Berufstätigkeit auszuüben. Das Sozialgericht hat Befundberichte und weitere Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr.R. , Dr.S. , Dr.F. und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Würzburg zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des SG hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. S. nach Aktenlage das Gutachten vom 24.04.2000 erstellt und darin im Wesentlichen ausgeführt, aus den ergänzend eingeholten ärztlichen Befunden (aus der Zeit nach 1995) hätten sich keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, als sie bereits gegenüber dem BayLSG im August 1995 abgegeben wurde. Auch die seit der damaligen Beurteilung hinzugekommenen weiteren Gesundheitsstörungen (leicht- bis mäßiggradige Einschränkung der Lungenfunktion, Neigung zu anfallsweise auftretenden Hyperventilationen, zeitweise bestehende depressive Verstimmungen) hätten nur zu einer leichtergradigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1995 geführt. Auch gegenwärtig sei noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten auszugehen. Insgesamt bestehe kein Anlass, die gutachterliche Bewertung aus dem Jahre 1995 abzuändern, auch nicht hinsichtlich der angeführten Funktionseinschränkungen. Mit Urteil vom 14.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 abgewiesen. Eine Rentengewährung sei schon wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht möglich. Die Klägerin habe den letzten Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung im Mai 1991 entrichtet. Wegen der Geburt und Erziehung von Kindern seien Berücksichtigungszeiten bis zum 05.03.1989 vorgemerkt. Das am 1985 geborene Kind Christine sei noch im selben Monat verstorben. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin bei jedem Leistungsfall nach November 1991 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen BU/EU nicht mehr erfülle. Auch wenn der Vorsitzende der Kammer am SG versehentlich in der mündlichen Verhandlung den November 1992 als letztmögliches Datum des Leistungsfalles für eine Rente genannt habe, ändere sich am Ergebnis nichts. Aufgrund sämtlicher Gutachten und Unterlagen stehe fest, dass ein Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit keinesfalls vor dem 16.08.1995 zu nehmen sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Klägerin derzeit erheblich erwerbsgemindert sei. Einer weiteren, persönlichen Untersuchung der Klägerin habe es nicht bedurft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 09.11.2000 beim SG Würzburg eingegangene Berufung der Klägerin. Durch ihren Bevollmächtigten ließ sie vorbringen, sie sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass sie entgegen den bisherigen Feststellungen bereits 1992 nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer regelmäßigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Klägerin hat dazu eine Bescheinigung der AOK Bayern, Direktion Aschaffenburg, vom 06.11.2000 vorgelegt, die ihr ua Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 07.12.1990 bis 26.01.1991, vom 29.04. bis 06.05.1991 und vom 14.05. bis 06.06.1991 bescheinigt (Diagnosen: Zystopyelitis, Hämaturie, Harnwegsinfekt, Tracheobronchitis, fieberhafter Infekt). Der Senat hat die Klägerin aufgefordert, geeignete Nachweise für die behauptete Erwerbsminderung schon vor August 1995 vorzulegen. Der Allgemeinarzt Dr.Ö. hat einen Befundbericht und seine gesamten ärztlichen Unterlagen übersandt. Er hat seiner Patientin, die erstmals am 07.12.1993 bei ihm zur Behandlung war, insgesamt eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 1994 bestätigt; derzeit sei die Patientin multimorbide.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakten des Sozialgerichts Würzburg aus den Jahren 1993 und 1998 und die Prozessakte des BayLSG aus dem Jahre 1993 sowie ein Aktenauszug aus der Schwerbehinderten-Akte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gem §§ 43, 44 SGB VI, da sie unabhängig von ihrem derzeitigen Gesundheitszustand die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt (§§ 43 Abs 1, 44 Abs 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung). Dem SG ist darin zuzustimmen, dass bei der Klägerin ein Leistungsfall der BU/EU jedenfalls im Jahr 1995 (Urteil des BayLSG vom 10.10.1995) noch nicht eingetreten war. Zutreffend hat das SG auch errechnet, dass die Leistungsvoraussetzungen nur bis zu einem Leistungsfall reichen, der spätestens im November 1991 eingetreten sein müsste (Berücksichtungszeiten bis 05.03.1989, 8 Monate Pflichtbeiträge von Oktober 1990 bis Mai 1991, keine Aufschubszeiten). Eine derartige Leistungsminderung für die Zeit vor Dezember 1991 war jedoch dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen und ist auch durch den ärtzlichen Sachverständigen nicht bestätigt worden. Aus den im Berufungsverfahren von dem Hausarzt der Klägerin Dr.Ö. vorgelegten Unterlagen ergeben sich insoweit keine neuen Erkenntnisse. Die Unterlagen waren zum Teil Gegenstand des Verfahrens vor dem BayLSG, das mit dem Urteil vom 10. Oktober 1995 endete. Soweit für die Zeit ab 1994 oder auch nach 1995 eine Verschlechterung im Gesamtbefinden der Klägerin festzustellen ist, hat dies auf die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen keinen Einfluss (da für die Zeit ab Juni 1991 keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten vorhanden sind). Zutreffend hat das Sozialgericht auch eine weitere Begutachtung der Klägerin abgelehnt. Es bedarf insbesondere nicht einer neuen "körperlichen Untersuchung" wie von der Klägerin angeregt wurde. Soweit die Klägerin geltend macht, es seien nicht alle Befunde berücksichtigt, insbesondere nicht ihr psychisches Leiden, ist lediglich der Bericht des Nervenarztes Dr.W. vom 28.08.2000 (Anlage Dr.Ö.) einschlägig, in dem ua angeführt ist: "Im Eigentlichen fühle sie sich jedoch zZ nicht depressiv; sie schlafe gut und sei auch nicht nervös. In psychischer Hinsicht kein pathologischer Befund". Diesem Bericht ist aus psychiatrischer Sicht eine rentenrechtlich bedeutsame Leistungsminderung nicht zu entnehmen. Der Klägerin steht daher selbst bei Annahme einer rentenrechtlich bedeutsamen Leistungsminderung ein Rentenanspruch auch derzeit nicht zu. Auf die Möglichkeit, sich erneut eine Rentenanwartschaft aufzubauen, ist sie bereits durch das Sozialgericht hingewiesen worden.

Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved