L 6 RJ 657/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 793/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 657/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 2003 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1953 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Volksschule in der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.07.1970 eine Lehre als Verkäuferin durchlaufen, aber nicht mit der Prüfung abgeschlossen. Anschließend war sie noch bis März 1971 in diesem Beruf tätig. Im Januar 1972 nahm sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Industriearbeiterin auf. Seit 13.09.1976 ist sie bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit zum 04.10.1996 als Versandpackerin mit ungelernten Arbeiten bei der Firma Q. in Nürnberg beschäftigt gewesen. Seit dem Eintreten von Arbeitsunfähigkeit zum 04.10. 1995 war sie arbeitsunfähig bzw. Arbeit suchend.

Am 03.03.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese ließ sie durch den Sozialmediziner Dr.O. und auf nervenärztlichem Fachgebiet durch Dr.S. untersuchen, wobei auf nervenärztlichem Fachgebiet zu beurteilende wesentliche Gesundheitsstörungen erhoben wurden, die übrigen Befunde bewegten sich im altersgemäßen Normbereich. In seinem Gutachten vom 30.05.1997 hat Dr.S. eine Angststörung und depressive Stimmungsschwankungen bei selbstunsicherer und depressiver Persönlichkeit festgestellt. Die Klägerin sei in ihrem beruflichen Leistungsvermögen lediglich qualitativ, nicht jedoch quantitativ eingeschränkt. Sie sei noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig, ohne Absturzgefahr, ohne Akkordbedingungen und ohne Schicht- und Nachtdienst zu verrichten. Dabei solle es sich um einfache, leicht überschaubare Tätigkeiten handeln.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Die Klägerin sei angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997 zurück, nachdem eine Anfrage beim letzten Arbeitgeber der Klägerin, der Q. AG, vom 29.08. 1997 ergeben hatte, dass die Klägerin dort als ungelernte Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen war.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend den Neurologen und Psychiater Dr.G. mit einem Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin beauftragt. Dieser hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 05.05.1999 als Gesundheitsstörungen ein psychovegetatives Syndrom mit vermehrter Angstbereitschaft erhoben. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf lediglich zu leichten Tätigkeiten ohne Stressbelastung, ohne Akkord und Wechselschicht in der Lage. Diese Tätigkeiten könne sie ebenso wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versandpackerin noch vollschichtig verrichten.

Auf den Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat der behandelnde Nervenarzt Dr.K. ein weiteres Gutachten vom 3. August 1999 erstattet. Darin ist der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eine chronifizierte depressive Entwicklung mit erheblichen somatoform-autonomen Störungen (psychovegetatives Syndrom) vorliege, die ihr berufliches Leistungsvermögen erheblich einschränke. Mit Rücksicht darauf seien der Klägerin maximal eine halbschichtige tägliche Arbeitsleistung mit leichten Tätigkeiten zumutbar, die keine großen Anforderungen an die Aufmerksamkeit oder an das Umstellungsvermögen erforderten. Dazu hat Dr.K. in ihrer sozialärztlichen Stellungnahme vom 03.09.1999 für die Beklagte ausgeführt, dass Dr.K. als behandelnder Nervenarzt eine abweichende Leistungsbeurteilung im Vergleich zu den Vorgutachtern Dres.S. und G. vertrete, wobei er sich bei seiner Beurteilung auf dieselben Gesundheitsstörungen stütze, wie sie die Vorgutachter Dres. S. und G. ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hätten. Eine tief greifende Depression sei bei der Klägerin nicht festzustellen, so dass eine zeitliche Leistungsminderung keinesfalls gerechtfertigt sei. In einem Terminsgutachten vom 19.10. 1999 hat der Nervenarzt Dr.M.M. sich der Beurteilung der Dres.G. und S. angeschlossen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 1999 die Klage darauf abgewiesen. Die Klägerin sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in der Lage und habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Auf den Antrag gemäß § 109 SGG hat der Senat von Dr.P. ein internistisches Fachgutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin vom 10.08.2001 eingeholt. Darin hat der Sachverständige als Gesundheitsstörungen einen Zustand nach subtotaler Strumektomie bei Schilddrüsen-Unterfunktion, ein Raynaudsyndrom, rezidivierende tachykarde Herzrhythmusstörungen mit funktionellen Stenokardien und eingeschränkter Herzleistungsbreite, eine Varicosis der Beine, eine linkskonvexe Skoliose der Wirbelsäule, einen Schultertiefstand rechts mit Schulter-Arm-Syndrom, eine beginnende Gonarthrose, eine Rhinitis, eine hormonelle Insuffizienz bei Zustand nach Hysterektomie und fast vollständiger Ovarektomie sowie einen Zustand noch Kolon-Polypektomie mit funktionellen Magen-Darmstörungen, sowie auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine chronisch depressive Entwicklung mit erheblich somatoform-autonomen Störungen festgestellt. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden die häufigen supraventrikulären Tachykardien, die jedoch keine organische Ursache bei normalen kardiologischen Befunden und normaler Schilddrüsenfunktion hätten, ferner die fast ständig nachweisbaren vasomotorischen Kopfschmerzen, für die jedoch ebenfalls kein organischer Befund nachzuweisen sei. Diese seien Ausdruck einer somatoform-autonomen Störung bei erheblicher chronischer depressiver Entwicklung. Die übrigen Gesundheitsstörungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die Rhinitis bedingten lediglich eine Tätigkeit in geschlossenen temperierten Räumen mit körperlich leichten Arbeiten. Zusammenfassend sei die Klägerin zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Es wären maximal unter zweistündige Erwerbstätigkeiten mit leichten Arbeiten im Sitzen ohne Stress und ohne Wechselschicht zumutbar. Anmarschwege von über 500 m seien in Anbetracht der Raynaud-Symptomatik und der häufig auftretenden Tachykardien nicht möglich.

Dazu hat Dr.R. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2001 für die Beklagte ausgeführt, dass keine organische Ursache für die Herzrhythmusstörungen zu finden gewesen sei. Diese könnten als Ausdruck einer somatoform-autonomen Störung keine wesentliche Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin begründen. Die aufgeführten Hautdurchblutungsstörungen seien funktional bedeutungslos. Die Störungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates seien im Wesentlichen unbedeutend und würden bei der Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens auf leichte Arbeiten umfassend berücksichtigt. Ebenso wie die chronisch-venöse Insuffizienz, deren Ausprägungsgrad gering sei, lediglich die Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung begründe. Inwieweit die bei der Klägerin beschriebene Somatisierungsstörung im Rahmen einer depressiven Entwicklung ihr berufliches Leistungsvermögen wesentlich beeinträchtige, könne lediglich durch ein psychiatrisches Fachgutachten festgestellt werden.

Der Senat hat darauf die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.O. mit einem Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin beauftragt, das diese am 30. Januar 2002 erstattet hat. Da- rin ist sie zum Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin bereits seit März 1997 eine generalisierte Angststörung zu erheben sei. Diese führe dazu, dass der Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten ohne besondere stresshafte Bedingungen, nicht in Nachtschicht oder Akkord, nicht im ständigen Stehen oder in ständig einförmiger Körperhaltung oder unter ungeschützten Witterungsbedingungen oder mit Heben und Tragen von Lasten zuzumuten seien. Diese Tätigkeiten seien nur noch halb- bis untervollschichtig im regelmäßigen Umfang von weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens vier Stunden täglich, möglich. Die zeitliche Einschränkung begründe sich durch die verminderte psychische Belastungsfähigkeit.

In seiner sozialärztlichen Stellungnahme vom 05.04.2002 sieht Dr.L. eine zeitliche Einschränkung des täglichen Leistungsvermögens der Klägerin nicht als begründet an. Der von Dr.O. beschriebene psychopathologische Befund sei nicht schwerwiegend auffällig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei durch die von ihr erhobenen Befunde nicht dargestellt. Die Ausführungen des Gutachtens werfen mehr Fragen auf, als es beantworte. Die ärztliche Sachverständige sei deshalb nochmals um eine klare Aussage zur Leistungsfähigkeit der Klägerin zu bitten. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2002 führt Dr.O. aus, dass der erfassbare psychopathologische Befund zwar nicht schwerwiegend auffällig sei, dies jedoch bei einer generalisierten Angststörung auch nicht zu erwarten sei. Die Beurteilung dieser Störung erfolge naturgemäß aufgrund einer Würdigung der eigenanamnestischen Angaben zum Verlauf sowie aufgrund des verbalen und nonverbalen Verhaltens der Untersuchten und den Beschreibungen der Vorgutachter, hier insbesondere des behandlenden Nervenarztes Dr.K. , wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass sogar der fachfremde Gutachter Dr.P. fachübergreifend die Befindensstörungen und Beeinträchtigungen der Klägerin für glaubwürdig und sozialmedizinisch relevant angesehen habe. Sie sei daher weiterhin der Ansicht, dass eine vollschichtige Arbeitsbelastung die psychische Leistungsfähigkeit der Klägerin überschreiten würde. Die Klägerin sei unter betriebsüblichen Bedingungen dauerhaft nicht mehr in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen sondern nur noch halb- bis untervollschichtig und jedenfalls unter sechs Stunden täglich.

In einer weiteren Stellungnahme vom 23.07.2002 führt die Beklagte für Dr.L. aus, dass ihn die Beurteilung durch Dr.O. nicht überzeuge. Wie sie in dem Gutachten selbst ausführe, habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit 1997 nicht verschlechtert, wobei noch 1999 Dr.G. die Klägerin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilt habe. Er halte es deshalb für notwendig, dass Dr.O. zum nervenärztlichen Vorgutachten des Dr.G. und ihrer eigenen Abweichung von dessen Leistungsbeurteilung bei offensichtlich unverändertem Gesundheitszustand der Klägerin erneut Stellung nehme.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.04. 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, auf deren Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache ist sie insoweit begründet, als die Klägerin aufgrund eines im März 1997 eingetretenen Leistungsfalles ab 01.10.1997 bis zunächst 30.09.2003 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RAG 1992 - a.F. - hat. Soweit das Berufungsbegehren darüber hinausgeht, war die Berufung zurückzuweisen, weil die Klägerin aufgrund des im Berufungsverfahren gewonnenen Beweisergebnisses nach der Überzeugung des Senates lediglich wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes und damit nur jeweils zeitlich begrenzt Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI a.F., der auch für bis zum 31. Dezember 2000 eingetretene Leistungsfälle noch anwendbar ist und der auch bei befristeten Renten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter begründet - § 302b SGB VI - ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande ist, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist, wer vollschichtig erwerbstätig sein kann.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nach der Überzeugung des Senates bereits seit Antragstellung im März 1997 vor, wobei Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur deshalb zu gewähren ist, weil die Klägerin keinen ihr zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz innehat.

Nach der den Senat überzeugenden Darstellungen des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin durch die von ihm bestellte ärztliche Sachverständige Dr.O. ist die Klägerin aufgrund der bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen seit Antragstellung nur noch in der Lage, vier bis höchstens weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dr.O. setzt sich in ihrem Gutachten und ihrer ergänzenden Stellungnahme ausführlich mit dem bei der Klägerin festgestellten Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen auseinander und kommt für den Senat überzeugend zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das Vorbringen von Dr.L. vom Sozialärztlichen Dienst für die Beklagte, der von der ärztlichen Sachverständigen eine weitere Begründung dafür fordert, weshalb sie sich nicht der Beurteilung der Dres.G. und S. anschließt, die die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilten, kann die Überzeugung des Senates nicht erschüttern. Einerseits übersieht Dr.L. , dass der im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 109 SGG befragte Nervenarzt Dr.K. in seinem Gutachten vom 3. August 1999 zu einer divergierenden Beurteilung im Vergleich zu der von Dr.G. in seinem Gutachten vom 05.05.1999 vertretenen Ansicht kommt und auch der im Berufungsverfahren gemäß § 109 SGG befragte Dr.P. zwar fachfremd, aber durchaus nachvollziehbar die von Dr.O. getroffene Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin teilt und damit bereits seit jeher divergierende Beurteilungen des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin bestehen. Andererseits gibt Dr.L. auch keine Begründung dafür, weshalb ihn ausgerechnet die Beurteilung der Dres.S. und G. überzeugt, weshalb die Einwände des Dr.L. die von Dr.O. getroffene Beurteilung nicht widerlegen. Im Gegenteil sieht der Senat keinen Anlass, weshalb dem ausführlichen und eingehenden Gutachten der Dr.O. nicht gefolgt werden könne.

Andererseits erscheint dem Senat die Beurteilung des Dr.P. , der der Klägerin keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr zumutet, als zu weitgehend und nicht durch die objektiven Befunde begründet. Dies insbesondere deshalb, weil Dr.P. sich bei seiner Beruteilung fachfremd auf Gesundheitsstörungen stützt, die der Beurteilung des nervenärztlichen Fachgebietes unterliegen, da er die von Seiten des inneren Fachgebietes festgestellten Gesundheitsstörungen als nicht schwerwiegend oder als nicht organisch bedingt beschreibt. Wie sich dazu Dr.R. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2001 für den Senat überzeugend äußert, lassen sich aber durch die von Seiten des internistischen Fachgebietes zu beurteilenden Gesundheitsstörungen erhebliche Einschränkungen des berufichen Leistungsvermögens der Klägerin nicht begründen.

Dementsprechend sieht der Senat die Klägerin noch zu einer täglichen Erwerbstätigkeit von über halbschichtig bis unter sechsstündig in der Lage. Dies begründet einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der, da er von der Lage am Arbeitsmarkt abhängt, zeitlich gemäß § 102 SGB VI jeweils für Zeiträume von höchstens drei Jahren zu befristen ist und gemäß § 101 SGB VI nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit im März 1997 beginnt.

Die Beklagte war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 1999 sowie des Bescheides vom 26.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.2003 zu gewähren. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, da die Klägerin zunächst aufgrund eines verbliebenen Leistungsvermögens keine weitergehenden Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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