L 6 RJ 664/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Ar 209/96.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 664/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 3. September 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1944 geborene Kläger stammt aus der ehemaligen Teilrepublik Bosnien und Herzegowina der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ). Er macht hinsichtlich einer Berufsausbildung unterschiedliche Angaben. Einerseits (im Rentenantrag vom 06.06.1994) gibt er an, keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben; an anderer Stelle (in einem Fragebogen des Sozialgerichts Landshut vom 14.05.1996 und anläßlich der sozialen Anamnese durch die medizinische Sachverständige Dr.M. am 01.09.1997) heißt es, er habe in der früheren SFRJ den Beruf eines Maurers erlernt und 1963 die entsprechende Prüfung abgelegt.

Seine erste versicherungspflichtige Beschäftigung hat der Kläger am 02.09.1968 in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Im Zeitraum 02.09.1968 bis 01.01.1981 hat er für mehr als 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt; hieran hat sich eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis 07.11.1981 angeschlossen.

Der deutsche Arbeitgeber, bei dem der Kläger überwiegend und auch zuletzt beschäftigt gewesen ist, die Firma U. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Bauunternehmen (Fa.U.), teilt mit (Auskünfte vom 23.03.1995 und 18.03.1998), der Kläger sei überwiegend als Zimmerer/Einschaler (nicht als Maurer) eingesetzt worden. Seine Kenntnisse und Fertigkeiten hätten einer Ausbildungszeit von bis zu 24 Monaten entsprochen.

Nach seiner Rückkehr nach Bosnien hat der Kläger nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs (Tabakanbau), der - so der Kläger - von seiner Familie bewirtschaftet worden sei, hat er vom 01.01.1986 bis 30.06.1990 ohne Unterbrechung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der früheren SFRJ gezahlt, die jetzt in der Republik Bosnien und Herzegowina, nicht jedoch in der Republik Kroatien als solche anerkannt werden.

Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs ist der Kläger, der bis dahin die Staatsangehöriger der SFRJ besessen hat, nach Kroatien übersiedelt, wo er sich seither aufhält. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er seit dem Wegzug aus Bosnien aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau. Jedenfalls seit 19.01.1993 ist er Staatsangehöriger der Republik Kroatien.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 20.10.1981 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 19.02.1982). Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen hatte die Beklagte hierbei einem in Ilidza erstatteten Rentengutachten vom 21.12.1981 (nebst weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers) entnommen, in dem der Kläger für fähig erachtet worden war, den Beruf eines Maurers vollschichtig auszuüben; lediglich Arbeiten in der Höhe seien nicht mehr möglich.

Den am 06.06.1994 erneut gestellten des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.1995 und Widerspruchsbescheid vom 10.01.1996 ab. Sie legte dieser Entscheidung ein in Zagreb erstattetes Rentengutachten vom 14.09.1994 zugrunde (und weitere in der Heimat des Klägers erhobene Befunde), in dem der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Arbeiten noch als vollschichtig leistungsfähig erachtet wurde. Die Beklagte verwies den Kläger als Arbeiter des oberen Anlernbereichs auf die Berufstätigkeiten eines Kleinteilemonteurs, eines Tagespförtners, eines Verpackers oder eines Sortierers.

Am 19.02.1996 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu verpflichten. Er fügte medizinische Unterlagen aus den Jahren 1995 und 1996 bei.

Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers im wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. (Gutachten vom 01.09.1997) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. (Gutachten vom selben Tag).

Frau Dr.M. stellte beim Kläger auf ihrem Fachgebiet ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit intermittierender Wurzelreizung, ein depressives Syndrom und eine beginnende Polyneuropathie fest, Gesundheitsstörungen, die seit Antragstellung vorlägen. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne unübliche Pausen) könne der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, wobei besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit ebenso zu vermeiden seien wie Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschichtarbeit, schweres Heben oder Tragen sowie Zwangshaltungen. Einschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich nur noch auf einfachere als die bisherigen Berufstätigkeiten umstellen.

Unter Einbeziehung des Gutachtens von Frau Dr.M. stellte Dr.Z. beim Kläger folgende Diagnosen: I. Leichtergradige Lungenfunktionsstörung bei chronisch-obstruktiver Emphysembronchitis. II. Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen. III. Beginnende Polyneuropathie. IV. Depressives Syndrom. Der Kläger könne leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, schweres Heben oder Tragen, Rauch- oder Staubbelastung seien zu vermeiden. Umstellungsfähigkeit sei gegeben. Ein Anmarschweg von 500 Metern sei zumutbar. Weitere medizinische Fachgutachten seien nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 03.09.1997 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI sei. Insbesondere sei der Kläger noch für die Berufstätigkeit eines Tagespförtners geeignet.

Am 12.12.1997 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 19.11.1997 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er sei seit 1994 sehr schwer krank; seit 1993 befinde er sich in psychiatrischer Behandlung. Dazu legte er medizinische Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 vor.

Der Senat zog die Rentenakten der Beklagten sowie die Klageakten des SG Landshut bei, führte Ermittlungen zu der vom Kläger in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit durch und erholte von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) eine berufskundliche Auskunft, auf deren Grundlage die Beklagte beim Kläger das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags (6.6.1994) anerkannte. Mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehe kein Rentenanspruch.

Der Senat wies den Kläger darauf hin, daß für ihn bezüglich der Zeit vor Juni 1994 eine Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners in Betracht komme, wie z.B. "Pförtner" im Sinn der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des Lohngruppenverzeichnisses zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) oder "Pförtner a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" nach Lohngruppe 2 a Nr. 6.11 des MTL II.

Der Kläger wandte hiergegen ein, eine Beschäftigung als Pförtner in seinem Wohnsitzland sei für ihn gesundheitlich wegen der dort an diesen Beruf gestellten Anforderungen nicht möglich; die Ausübung des Pförtnerberufs in Deutschland scheitere schon aus sprachlichen Gründen.

Zur Frage der Möglichkeit einer Zahlung freiwilliger Beiträge in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina erholte der Senat von Rechtsanwalt P. , Institut für Ostrecht, ein Rechtsgutachten. Der Sachverständige kam im wesentlichen zum Ergebnis, daß es dem Kläger weder in Kroatien noch in Bosnien-Herzegowina möglich (gewesen) wäre, dem deutschen Rentenrecht entsprechende freiwillige Beiträge zu den jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherungen zu entrichten; im übrigen wird auf den Inhalt dieses Gutachtens Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.09.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 06.06.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.09.1997 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hat.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht; eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, daß ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung - n.F.-) nicht eingetreten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 a.F., 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 a.F., 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger nach seinem Beitragsbild (ohne daß in diesem Zusammenhang die Problematik einer Zusammenrechnung mehrerer Abkommen erörtert werden müßte) bestenfalls bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im Juli 1992: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.07.1987 bis 30.06.1992 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.07.1987 bis 30.06.1990).

Der Kläger ist - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - jedenfalls bis einschließlich Juli 1992 und auch noch einige Zeit darüber hinaus weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im Juli 1992 (und auch noch einige Zeit drüber hinaus) nicht erfüllt gewesen.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im Juli 1992 bereits eingeschränkt gewesen. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne unübliche Pausen) hat er aber noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten können, wobei schweres Heben oder Tragen, Zwangshaltungen, Rauch- oder Staubbelastung zu vermeiden gewesen sind. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte haben nicht vorgelegen, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege hat zurücklegen können (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit hat damals noch nicht vorgelegen.

Diese Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers für Juli 1992 und die Folgezeit ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.Z ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.

Beim Kläger lagen bereits im Juli 1992 folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor: I. Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit intermittierender Wurzelreizung. II. Beginnende Polyneuropathie. III. Leichtergradige Lungenfunktionsstörung bei chronisch-obstruktiver Emphysembronchitis. Hierdurch wurde das berufliche Leistungsvermögen des Klägers qualitativ, wie oben dargestellt, eingeschränkt, jedoch nicht quantitativ. Für die Zeit vor Juni 1994 ist das depressive Syndrom und damit auch die verminderte psychische Belastbarkeit sowie die Einschränkung der Umstellungsfähigkeit mangels eines entsprechenden Hinweises in den medizinischen Unterlagen noch nicht nachweisbar; so hat Frau Dr.M. ausdrücklich formuliert, die das nervenärztliche Fachgebiet betreffenden Gesundheitsstörungen lägen (erst) ab Antragstellung (somit ab Juni 1994) vor. Daß vor Juni 1994 noch kein besonders schwerwiegender psychiatrischer Befund vorgelegen haben kann, ergibt sich auch aus dem in Zagreb erstellten Rentengutachten vom 14.09.1994, in dem keine einzige psychiatrische Diagnose aufgeführt ist. Dem entspricht der Befund des Regionalen Feldlazaretts Mostar, Abteilung Neuropsychiatrie vom 19.04.1994 (Blatt 16 des Gutachtensheftes der Beklagten), in dem es heißt, der Patient zeige keine psychopathologischen Symptome. Der Kläger selbst gibt an, seit 1993 in psychiatrischer Behandlung zu sein und erst seit 1994 schwer erkrankt zu sein. Einen weiteren Hinweis darauf, daß der Kläger - seinem eigenen Vortrag folgend - vor 1993 in einem relativ guten psychischen und physischen Zustand gewesen ist, bildet die Tatsache, daß er erst im Juni 1994 den Rentenantrag gestellt hat. Damit ist eine Einschränkung des geistig-seelischen Leistungsvermögens jedenfalls für die Zeit vor 1993 nicht nachweisbar, was nach den Regeln über die objektive Beweislast für den Kläger nachteilig ist; es ist daher zu Lasten des Klägers von einem nicht eingeschränkten psychischen Leistungsvermögen auszugehen. Auch der Anmarschweg zur Arbeitsstätte war nie eingeschränkt, weil der Kläger nach den Feststellungen von Dr.Z. auch noch Fußwege von 1000 Metern, wie im Gutachten einmal ausgeführt, zurücklegen konnte (die Feststellung, der Kläger könne noch 500 Meter zu Fuß zurücklegen, steht dem nicht entgegen; eine Beschränkung des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte sollte damit ganz offensichtlich nicht ausgedrückt werden).

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland bei der Fa.U. überwiegend ausgeübt hat, somit der eines Zimmerers/Einschalers. Diesen Beruf konnte der Kläger u.a. wegen der Unzumutbarkeit schweren Hebens oder Tragens bereits vor August 1992, also auch bereits im Juli 1992, nicht mehr ausüben.

Der Kläger ist aber dennoch nicht berufsunfähig gewesen. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 RVO Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Dies folgt daraus, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten gehabt hat, die nach Auskunft der Fa.U. einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren entsprochen haben.

Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger vor Juni 1994 die Verweisung auf die Berufstätigkeit eines einfachen Pförtners zumutbar gewesen, wie z.B. "Pförtner" im Sinn der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II oder "Pförtner a) an verkehrsreichen Eingängen oder b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst" nach Lohngruppe 2 a Nr. 6.11 des MTL II. Die Lohngruppe 2 a des MTL II liegt nur eine Stufe unter der Lohngruppe III, in die Arbeiter eingeordnet werden, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren haben. Wie sich aus der Beschreibung des Berufsbildes eines einfachen Pförtners durch die BA in ihrer vom Senat erholten berufskundlichen Auskunft ergibt, ist der Kläger jedenfalls vor Juni 1994 auch nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen für diese Berufstätigkeit geeignet gewesen, da für die Zeit vor Juni 1994 eine Einschränkung der geistig-seelischen Leistungsbreite nicht nachweisbar ist. Daß die BA zum Schluß kommt, die Leistungseinschränkungen des Klägers könnten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden, beruht darauf, daß sie das von Frau Dr.M. ab Juni 1994 festgestellte Leistungsvermögen zugrundelegt. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz als Pförtner auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - maßgeblich ist nur der deutsche Arbeitsmarkt, nicht derjenige am ausländischen Wohnort des Klägers - tatsächlich hätte vermittelt werden können, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Sprachproblem, da der Kläger so zu behandeln ist als beherrsche er die deutsche Sprache (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 72).

Der im Juli 1992 (und noch darüber hinaus) noch nicht berufsunfähige Kläger ist in dieser Zeit erst recht noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB nicht erfüllt hat. Danach sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Seit 06.06.1994 ist der Kläger zwar berufsunfähig, da er sich nur noch auf sehr einfache Berufstätigkeiten umstellen kann; dies ist von der Beklagten auch anerkannt. In diesem Zeitpunkt - und bereits seit August 1992 - erfüllt er jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.F., 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ganz offensichtlich keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat.

Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände, die nach Juni 1990 vorliegen müßten, sind beim Kläger nicht gegeben.

Von den in den §§ 58, 252 genannten Anrechnungszeiten kommt nach Sachverhalt allenfalls eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) in Betracht. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus: Auch wenn man davon ausginge, daß der Kläger im Anschluß an seine Beitragsleistung in Bosnien, die im Juni 1990 endet, arbeitsunfähig krank gewesen wäre, könnte diese Zeit nicht als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Abs. 2 der Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland genügt nicht (vgl. KassKomm-Niesel § 58 SGB VI Rdnr. 95 und 99, hier s.v. "Ausländische Beitragszeiten").

Eine Berücksichtigungszeit (vgl. oben 2), die die Erziehung eines Kindes voraussetzt, kann beim Kläger schon deshalb nicht vorliegen, weil er sich seit 1981 wieder im ehemaligen Jugoslawien aufhält und er somit ein Kind nicht - wie aber erforderlich wäre - in Deutschland erzogen haben kann, vgl. §§ 57, 56 SGB VI.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt, weil es keinerlei Hinweise darauf gibt, daß die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes, Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, daß für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.

Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und bosnischen Versicherungsverläufen ist die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1985 und vom 01.07.1990 bis 31.05.1994 (Monat vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit) unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit deutschen Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.

Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also (erst) seit dem Rentenantrag vom 06.06.1994, unterbrochen. Hieraus folgt, daß für die Jahre ab 1984 bis 1993 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.

Eine Hemmung der in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist in entsprechender Anwendung des § 203 BGB ist nicht eingetreten (vgl. zum folgenden das BSG-Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seiten 65/66 -). Zwar könnten die in der SFRJ bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs. 2 BGB angesehen werden; der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinn von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs. 2 zu wahren, da er sich zur Lösung des Problems an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.

Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (vgl. zum folgenden Abschnitt BSG-Urteil vom 11.5.2000 a.a.O. - Seite 67 -). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger dennoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge für 1991 und 1992 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - demnach allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall (vgl. oben) - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist.

Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor, da in den Jahren 1983 bis 1993 kein Kontakt zwischen Kläger und Beklagter bestanden hat.

Grundsätzlich könnten auch freiwillige Beiträge zum Rentenversicherungssystem der früheren SFRJ und der jetzigen Republik Kroatien zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dienen. Eine solche freiwillige, insbesondere rückwirkende Beitragsleistung ist dem Kläger jedoch nach den Ermittlungen des Senats weder in Kroatien noch in Bosnien-Herzegowina möglich (vgl. Gutachten des Rechtsanwalts Pintaric vom 21.11. 2001; zu Kroatien vgl. auch BSG-Urteil vom 11.5.2000 a.a.O. - Seite 67/68 -).

Die Zeit ab Juli 1990 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, da sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, somit vorliegend erst im Juni 1994. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) zu denken, die aber - vgl. oben - ausscheidet.

Beim Kläger liegt auch keine Anrechnungszeit in Gestalt einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, die vor dem 31.12.1983 begonnen und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit angedauert hätte (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 22.4.1992 - 5 RJ 74/91 = SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr. 12); die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit hat nämlich jedenfalls durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Bosnien geendet. Der Vortrag des Klägers, er sei in seiner Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst tätig gewesen, diese sei von seiner Familie bewirtschaftet worden, ist nicht glaubhaft. Nach dem in Ilidza am 21.12.1981 erstatteten Rentengutachten hat sich der Kläger nämlich noch in einem durchaus guten Gesundheitszustand befunden, der es ihm erlaubt hat, nicht nur das Direktionsrecht auszuüben, sondern auch selbst mitzuarbeiten, wobei er sich im übrigen die Tätigkeiten hat aussuchen können.

Die sonstigen in den §§ 240 Abs. 2 Satz 1, 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. genannten Tatbestände, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits oben ausgeführt, nicht vor oder sind ganz offensichtlich nicht gegeben. Ebensowenig ist die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten (vgl. oben).

Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit August 1992 und erst recht beim Eintritt der Berufsunfähigkeit im Juni 1994 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 03.09.1997 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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