L 6 RJ 667/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 732/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 667/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1948 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie vom 01.02.1966 bis 07.01.1969 und vom 01.11.1987 bis 20.04.1998 insgesamt 9 Jahre, 3 Monate und 8 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach den Vorschriften ihrer Heimat ist sie als Invalide der I. Kategorie anerkannt und bezieht vom kroatischen Versicherungsträger seit 20.04.1998 Invalidenrente.

Am 11.04.1969 hatte sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier ohne wesentliche Unterbrechungen bis zu ihrer Schwangerschaft im Jahre 1979 beschäftigt. Nach ihren Angaben war sie in dieser Zeit zunächst als Fabrikarbeiterin und später als Hausmeisterin und Putzfrau beschäftigt gewesen. 1985 kehrte sie in ihre Heimat zurück.

Am 20.04.1998 beantragte die Klägerin über den Versicherungsträger ihrer Heimat Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 05.11.1998 stellten die Kommissionsärzte M.M. und D. R. als Gesundheitsstörungen eine Gehirnblutung im Jahre 1995 mit diskreter Halbseitenlähmung rechts, ein beginnendes psychoorganisches Syndrom, einen arteriellen Bluthochdruck bei Hochdruckherz und Herzleistungsminderung, ein Übergewicht sowie ein Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule fest. Zusammenfassend beurteilten sie die Klägerin nur noch zu einer unter zweistündigen Tätigkeit mit leichten Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen zu ebener Erde und in geschlossenen temperierten Räumen sowie ohne Wechselschicht oder Nachtschicht, Akkord- oder Fließband oder besondere Belastungen in der Wirbelsäule in der Lage. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sah die Klägerin noch zu einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig in der Lage.

Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 5. Februar 1999 den Rentenantrag ab. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, vollschichtig eine leichte Arbeit auszuüben, sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1999 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Sie sei nach den Vorschriften ihrer Heimat als Invalide der I. Kategorie anerkannt und beziehe Invalidenrente, da sie nach der Beurteilung der Invalidenkommission zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage sei. Sie habe deshalb auch Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung.

Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten auf neuro-psychiatrischem und internistisch-sozialmedizinischem Fachgebiet durch die Dres. W. und T. zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin eingeholt.

Dr.W. hat in seinem Gutachten vom 25. November 2000 nach klinischer Untersuchung als Gesundheitsstörungen einen Zustand nach subarachnoidaler Hämorrhagie ohne Lähmungserscheinungen oder wesentliche motorische Beeinträchtigung sowie einen Spannungskopfschmerz bei muskulärer Dysbalance der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Beteiligung der Extremitäten festgestellt. Ein hirnorganisches Psychosyndrom oder eine andere massive Folge der beschriebenen Hämorrhagie im Sinne einer kognitiven oder affektiven Leistungseinbuße bestehe nicht. Es seien der Klägerin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand von Seiten seines Fachgebietes leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne besondere Belastung der Wirbelsäule vollschichtig möglich.

In ihrem Gutachten vom 22.12.2000 hat Dr.T. als weitere Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck mit Augenhintergrundveränderungen, ein Übergewicht mit Fett-, Harnsäure- und Blutzuckerstoffwechselstörung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden sowie ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits festgestellt. Diese Gesundheitsstörungen beeinträchtigten das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin weder im Einzelnen noch in ihrer Summe in schwerwiegendem Ausmaß. Der Klägerin könnten noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Stressbelastung zugemutet werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei jedoch körperlich zu schwer und nicht mehr zumutbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI. Angesichts ihres beruflichen Werdeganges sei sie als ungelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit auf alle Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Ebenso wenig erfülle sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Erwerbsminderung im Sinne des ab 01.01.2001 neu gefassten § 43 SGB VI.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie sei nicht mehr zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage und es könne ein ihr zumutbarer Arbeitsplatz angesichts ihres Alters und ihrer Vorbildung gar nicht vermittelt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrages vom 20.04.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten und den des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebenso wenig besteht ab 01.01.2001 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vollinhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden.

Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Landshut seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezweifeln, bestehe nicht. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Klägerin auf nervenärztlichem und sozialmedizinischem Fachgebiet begutachtet worden. Dabei berücksichtigen die dem Senat als erfahren bekannten ärztlichen Sachverständigen alle objektivierbaren Gesundheitsstörungen, die sich anhand der klinischen Untersuchung und der umfangreichen Krankengeschichte feststellen ließen. Nach der auch für den Senat überzeugenden Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen ist die Klägerin damit noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten bei dafür nur unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage. Die angesichts ihres beruflichen Werdegangs auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbare Klägerin erfüllt deshalb weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs- noch der Erwerbsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und hat daher keinen Rentenanspruch.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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