L 20 RJ 670/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 199/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 670/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1944 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger (türkischer Abstammung). Er hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen und war seit 1970 in Deutschland in verschiedenen Berufsbereichen tätig, als Dreher, Stukkateur, Transportarbeiter, Maschinenarbeiter, Presser und zuletzt bis 1996 als Auffüllarbeiter. Im September 1996 wurde er in der E ...-Klinik in N ... an der Bandscheibe operiert.

Am 24.09.1997 beantragte er die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Chirurgen Dr.L ..., der in seinem Gutachten vom 11.11.1997 die Diagnosen nannte: Statische Beschwerden im Bereich der LWS mit endgradiger schmerzhafter, teilweise eingeschränkter Funktion des unteren Achsenorgans bei Verschleißerscheinungen; reizlose Narbe nach Bandscheibenoperation LWK 4/5 links-lateral (9/96), nun mit Bandscheibenvorwölbung; Nackenbeschwerden mit endgradiger schmerzhafter, größtenteils eingeschränkt gezeigter Funktion der HWS bei Verschleißerscheinungen, jedoch ohne nachweisbare Bandscheibenbeteiligung (Fremdbefund aus CT vom 20.09.1995). Darüberhinaus nannte der Sozialmediziner Dr.H ... in seinem Gutachten vom 12.11.1997 die Diagnosen: Psychosomatische Beschwerdeüberlagerung, erhöhter Blutdruck, grenzwertig eingeschränkte Nierenausscheidungsleistung bei einseitiger Nierenanlage, Übergewicht. Unter Wertung aller vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.11.1997 ab, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 09.02.1998.

Dagegen hat der Kläger am 05.03.1998 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste vorgebracht, er sei nicht in der Lage, weiterhin vollschichtig berufstätig zu sein. Auf Veranlassung des Sozialgerichts haben der Orthopäde Dr.Sch ... das Gutachten vom 01.08.1998 (mit ergänzender Stellungnahme vom 05.10.1998) und auf Antrag des Klägers der Orthopäde Dr.B ... und der Neurologe Prof.Dr.G ... die Gutachten vom 04.07.1999 und 31.05.1999 erstellt. Die Sachverständigen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend in geschlossenen Räumen, möglichst in wechselnder Körperhaltung vollschichtig (8 Stunden täglich oder länger) zu verrichten. Mit Urteil vom 16.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der nach seinem Berufsweg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei nach übereinstimmender Bekundung aller ärztlichen Sachverständigen noch in der Lage, zumindest leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Ungewöhnliche qualitative Einschränkungen, die dem Kläger den Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich erschweren könnten, lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.12.1999 beim Bayer.Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, die (trotz Mahnung und Fristsetzung) nicht begründet wurde.

Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 44 SGB VI oder wegen Berufsunfähigkeit iS des § 43 SGB VI nicht zusteht. Der Kläger ist im Verwaltungs- und Klageverfahren ausführlich untersucht und begutachtet worden: Auf Veranlassung der Beklagten durch den Chirurgen Dr.L ... und den Sozialmediziner Dr.H ..., im Gerichtsverfahren von Amts wegen durch den Orthopäden Dr.Sch ... und auf eigenen Antrag durch den Orthopäden Dr.B ... und den Neurologen Prof.Dr.G ..., letztere von den Kliniken Rummelsberg. Das Sozialgericht hat überzeugend begründet, dass der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger nach dem Ergebnis dieser Begutachtungen nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig ist. Für den Senat besteht keine Veranlassung von dieser Entscheidung abzuweichen, zumal der Kläger selbst die Anfechtung des Urteils in keiner Weise begründet hat. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, § 153 Abs 2 SGG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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