L 6 RJ 674/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 195/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 674/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger gezahlten Altersrente.

Der am 1936 geborene Kläger stammt aus der Türkei. Er hat ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

Am 03.01.2001 beantragte er bei der Beklagten Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs.

Unter dem 17.01.2001 wandte er sich an die Beklagte: Er habe am 04.03.1964 in Deutschland zu arbeiten angefangen, habe also 37 Jahre lang gearbeitet. Nach seiner Berechnung müsse er somit 1850.- DM Rente erhalten. Nun sei ihm von der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Rentenhöhe nur 1604.- DM betrage. Er bitte um Überprüfung.

Mit Bescheid vom 05.03.2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 01.04.2001 auf brutto 1.651,99 DM monatlich fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 04.04.2001 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Seine monatliche Rente müsse 1860.- monatlich betragen. Der von der Beklagten festgestellte niedrigere Zahlbetrag sei darauf zurückzuführen, dass er - wie alle auf dem Bau beschäftigten Ausländer - in den Wintermonaten in sein Heimatland zurückgeschickt worden sei, so dass er kein Schlechtwettergeld habe beziehen können. Er begehre die Berechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der Wintermonate.

Die Beklagte holte nunmehr das Widerspruchsverfahren nach und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2001 zurück. In der Begründung bezog sie sich im wesentlichen auf ein aufklärendes Schreiben vom 05.06.2001, in dem insbesondere der Hinweis enthalten ist, dass die Beklagte mangels entsprechenden Sachvortrags des Versicherten davon ausgehe, dass die rentenrechtlichen Zeiten im Bescheid vollständig und richtig festgestellt worden seien.

Im Rahmen einer Anfrage des SG, ob die Klage noch weiter aufrechterhalten werde, äußerte der Kläger, er sei vom Arbeitgeber jeweils im Winter nach Hause geschickt worden mit dem Hinweis, erst im April wieder anzufangen, da das Unternehmen in der kalten Jahreszeit geschlossen gewesen sei. Er habe somit frei nehmen müssen. Auf diese Weise sei er von vielen sozialen Vorteilen ausgeschlossen gewesen, was sich jetzt bei der Rentenhöhe bemerkbar mache.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.10.2001 wies das SG die Klage ab. Zeiten, die nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt seien, könnten bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Aus dem Versicherungsverlauf sei im übrigen ersichtlich, dass fast alle Arbeitsjahre zwölf Beitragsmonate enthielten.

Am 28.11.2001 ging die Berufung des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der Senat zog die Klageakten des SG Augsburg sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und teilte dem Kläger mit, dass er den Rechtsstreit ohne weitere Ermittlungen für entscheidungsreif halte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 sowie Abänderung des Bescheides vom 05.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2001 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 31.10.2001 ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte die Rente des Klägers richtig berechnet hat (vgl. §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -, wonach maßgeblich für die Rentenhöhe die individuelle Einkommensentwicklung ist, die sich insbesondere in den persönlichen Entgeltspunkten niederschlägt, die zusammen mit dem aktuellen Rentenwert die wichtigsten Faktoren für die Rentenberechnung darstellen) und weitere rentenrechtliche Zeiten, die noch nicht berücksichtigt sind, nicht vorliegen und auch nicht nachträglich zum Entstehen gebracht werden können.

Im Versicherungsverlauf des Klägers fehlen (nur wenige) rentenrechtliche Zeiten in den Winterhalbjahren des Zeitraums 01.01.1966 bis 03.04.1978; die übrigen Jahre sind voll belegt. Es ist keine Vorschrift aufzufinden, nach der es möglich wäre, die fehlenden Monate mit rentenrechtlichen Zeiten aufzufüllen, in denen der Kläger letztlich aus freiem Entschluß jeweils im Winterhalbjahr in seine Heimat zurückgekehrt ist. Der Kläger ist nämlich nicht gezwungen gewesen, sich so zu verhalten; er hätte sich auch z.B. arbeitslos melden können, wie dies in der Baubranche allgemein üblich und auch bekannt ist; wenn der Kläger persönlich nicht hinreichend informiert gewesen sein sollte, sind die Folgen davon nicht mehr zu ändern. Insbesondere hat der Kläger keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der ihm möglicherweise eine - wie auch immer geartete - Auffüllung der leeren Zeiträume ermöglichen würde, da ein Beratungsfehler seitens der Beklagten oder des Arbeitsamts nicht erkennbar ist; ein etwaiger Beratungsfehler des Arbeitgebers wäre rechtlich unerheblich, weil die Arbeitgeber keine rentenrechtlichen Beratungspflichten haben und im Übrigen etwa eine Arbeitslosmeldung nicht nachträglich fingiert werden kann.

Das Fehlen von Beitragszeiten oder unrichtige Entgelte sind im übrigen nicht vorgetragen; ein Fehler in der Rentenberechnung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 31.10.2001 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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