L 6 RJ 67/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 901/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 67/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 02. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 1996 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1947 geborene Klägerin hat nach dem Besuch der Volksschule zunächst von 1963 bis 1966 den Beruf der Verkäuferin erlernt und in diesem Beruf bis April 1969 weitergearbeitet. Nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 1969 nahm sie am 19.03.1984 wieder eine Erwerbstätigkeit auf und war im Klinikum der Stadt L. als Funktionshilfe im Operationssaal bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit zum 02.12.1994 tätig. Anschließend hat sie Krankengeld bezogen. Nach der Auskunft der Stadt L. gegenüber der Beklagten hat es sich um eine ungelernte Tätigkeit überwiegend mit Reinigungsarbeiten gehandelt, die nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter in der Einstiegslohngruppe 1, als Tätigkeit die keiner Einarbeitung bedarf, qualifiziert ist. Zuletzt war sie in Lohngruppe 2a im Wege des Bewährungsaufstieges und wegen Schmutzarbeit entlohnt.

Nachdem ihr die Beklagte bereits in den Jahren 1990 und 1992 stationäre Heilverfahren gewährt hatte, beantragte die Klägerin am 23.06.1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie wurde darauf durch die Ärztin für Chirurgie Dr.P. untersucht, die in ihrem Gutachten vom 07.12.1995 als Gesundheitsstörungen ein Wirbelsäulensyndrom mit Funktionsbeeinträchtigung bei Verschleißerscheinungen, ein Schulterarmsyndrom links bei Zustand nach Entfernung der linken Brust im Jahre 1991 und degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen, ein depressives Syndrom und multiple Gelenkbeschwerden feststellte und die Klägerin sowohl in ihrem früher erlernten Beruf als Verkäuferin, wie in ihrem ausgeübten Beruf als Funktionshilfe im Operationssaal zu keinerlei Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Klägerin noch in der Lage einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne Nachtschicht und besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken und in wechselnder Körperhaltung.

Die Beklagte hat darauf mit Bescheid vom 02.01.1996 den Rentenantrag abgelehnt. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, indessen Verlauf ihr die Beklagte ein stationäres Heilverfahren vom 11.03.1996 bis 08.04.1996 in der Klinik Bavaria W. gewährte. Nach dem Entlassungsbericht vom 08.04.1996 wurde sie als arbeitsunfähig für ihren ausgeübten Beruf als Funktionshilfe und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten ohne Nachtschicht oder besonderen Zeitdruck, ohne Heben und Tragen von Lasten, einseitige Körperhaltung oder Bücken ohne besondere Belastung beider Hände fähig beurteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1996 wies die Beklagte den Widerspruchs darauf zurück. Die auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Klägerin sei angesichts ihres verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und Sachverständigengutachten zur Frage des körperlichen Leistungsvermögens von Amts wegen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet und auf den Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt. Dr.S. hat in seinem von Amts wegen eingeholten orthopädischen Gutachten vom 04.09.1997 wirbelsäulenabhängige Beschwerden und eine leichte Muskelverschmächtigung am linken Arm nach Brustamputation festgestellt und die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in der Lage beurteilt. Dr.H. hat sodann in seinem Gutachten vom 25.03.1998 als weitere Gesundheitsstörugen eine weichteilrheumatische Erkrankung, eine allgemeinen Knochenmineralminderung und eine anhaltende Lymphstauung am linken Arm erhoben und die Klägerin nur noch unterhalbschichtig zu leichten Arbeiten im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen in der Lage beurteilt. Dazu hat Dr.S. in seiner Stellungnahme vom 05.07.1998 ausgeführt, eine weichteilrheumatische Erkrankung im Sinne eines Fibromyalgiesyndrom sei nicht nachgewiesen, es handle sich um somatisierte Muskel- und Gelenkschmerzen im Sinne einer reaktiven depressiven Verstimmung, deren Bedeutung von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes beurteilt werden müsste. Im Übrigen habe Dr.H. keine wesentlichen Funktionseinschränkungen beschrieben, die eine zeitliche Einschränkung des täglichen Leistungsvermögens auf untervollschichtig begründen könne. Das Sozialgericht hat darauf ein Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet von Dr.W. vom 07.10.1998 eingeholt, der eine psycho-vegetative Funktionsstörung mit reaktiv-depressiver Verstimmung und Somatisierung, ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Ausfälle feststellte. Die Klägerin sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten in geschlossenen temperierten Räumen ohne Zwangshaltungen, häufiges Bücken, besondere Beanspruchung der Hände, Zeitdruck, Nachtschicht, Akkord- oder Bandarbeit in der Lage.

Mit Urteil vom 13.01.1999 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.1995 zu gewähren. Die Klägerin sei zwar noch vollschichtig erwerbsfähig, diese Tätigkeit unterliege aber erheblichen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Es liege daher eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen würden, da eine konkrete Verweisungstätigkeit für die Klägerin nicht benannt werden könne.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie vor allem damit begründet, dass der Klägerin ausgehend von einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei und eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei ihr nicht vorliegen.

Der Senat hat ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Pschiatrie, Psychotherpie und Sozialmedizin Dr.P. eingeholt, die in ihrem Gutachten vom 11.04.2000 als Gesundheitsstörungen eine mäßig depressiv gefärbte somatoforme Schmerzstörung bei überwiegend zwanghaft strukturierter Primärpersönlichkeit, degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen, ein diskretes Carpaltunnelsyndrom und einen Zustand nach Brustoperation im Jahre 1991 festgestellt hat. Der psychopathologische Befund sei unauffällig. Im Vordergrund stehe eine mäßig ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung reaktiv neurotischer Genese. Die Belastbarkeit der Klägerin sei dadurch nur qualitativ beeinträchtigt. Es seien ihr keine mittelschweren oder gar schwerden körperlichen Arbeiten zumutbar, ebensowenig das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken oder Zwangshaltungen. Es sei ihr deshalb die Tätigkeit als Funktionshilfe nicht mehr zumutbar, ebensowenig eine Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau, die gewöhnlich im dauernden Gehen und Stehen auszuführen sei. Zumutbar seien leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft oder Hitze, ebensowenig ständiger Zeitdruck, Akkord oder Fließbandtätigkeiten. Dementsprechend sei die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Fahrtendienst oder Sortierarbeiten in der Lage. Die von der Klägerin vorgebrachten subjektiven Beschwerden seien einer ärztlichen Behandlung zugänglich.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete sodann Dr.A. ein weiteres fachorthopädisches Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin. Er bestätigt darin im Wesentlichen die von Dr.S. getroffene Beurteilung und hält die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage. Zu vermeiden seien lediglich häufiges Treppengehen oder Leiternsteigen, Tätigkeiten mit der Benutzung der Arme über die Horizontale hinaus oder mit schnellem und belastenden Einsatz der Hände. Ebenso sollten Kälte-, Nässe-, oder Zuglufteinwirkungen oder erhöhte Temperaturschwankungen vermieden werden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.01.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.01.1999 zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache ist sie auch begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.d.F. des RRG 1992 oder wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Ein Versicherter ist berufsunfähig gemäß § 43 SGB VI a.F., dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. In Anbetracht ihres beruflichen Werdeganges ist die Klägerin aufgrund ihrer zuletzt nachhaltig ausgeübten Tätigkeit als sogenannte Funktionshilfe als ungelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die ihr gesundheitlich zumutbar sind, verweisbar. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt nicht in Betracht.

Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI a.F. ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen außerstande ist, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist, wer vollschichtig erwerbstätig sein kann oder selbständig tätig ist. Gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei der Klägerin nicht gegeben. Nach den Aussagen der ärztlichen Sachverständigen zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin insbesondere von den Dres.S. , W. , P. und A. ist die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen bis heute nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten gehindert. Diese von den ärztlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung überzeugt den Senat, zumal sie auf eingehende klinische Untersuchungen gestützt ist und keinerlei Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten, die für sich allein oder in ihrem Zusammenwirken das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin in rentenberechtigendem Grade herabsetzen. Demnach ist die Klägerin zwar nicht mehr in der Lage ihren früher erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau, von dem sie sich durch ihren beruflichen Werdegang gelöst hat, oder ihre letzte berufliche Tätigkeit als Funktionshilfe auszuüben. Sie ist jedoch nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Arbeiten mit der Möglichkeit die Körperhaltung zu wechseln gehindert. Ausgeschlossen sind lediglich körperliche Schwerarbeit oder Tätigkeiten unter besonders erschwerenden Bedingungen wie unter Einflüßen von Kälte, Nässe und Zugluft oder Hitze, in Zwangshaltungen, mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten oder solche die mit dauernden Treppen- und Leitersteigen oder mit besonderer Beanspruchung der Hände verbunden sind. Ebensowenig ist die Klägerin einer Tätigkeit mit besonderer nervlicher Belastung wie unter Zeitdruck, Nachtschicht oder Akkord gewachsen. Dennoch stellt dies nach Ansicht des Senats keine wesentliche Einschränkung im Sinne einer ungewöhnlichen Summierung von qualitativen Leistungseinschränkungen dar, die es der Klägerin unmöglich, machten zu den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie ist damit beispielsweise zu der auch von den ärztlichen Sachverständigen als zumutbar angesehenen Tätigkeit im Pfortendienst in der Lage. Wie bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung feststellbar, wird diese Tätigkeit überwiegend im Rahmen der allgemeinen Geschäftszeiten in geschlossenen temperierten Räumen ausgeübt und bietet zudem ausreichend Gelegenheit zum Wechsel der Körperpositionen. Zudem bietet sie selbst bei einer zeitweisen Tätigkeit im Freien die Möglichkeit sich vor Witterungseinflüßen ausreichend durch entsprechende Kleidung zu schützen und ist als in allen Tarifverträgen erfasste Tätigkeit auch in ausreichendem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes anzutreffen. Der Senat ist deshalb zur Ansicht gelangt, dass trotz der gesundheitlich erforderlichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen die Klägerin nicht derart eingeschränkt ist, dass ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Sie hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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